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   KG, 20.01.2014 - (4) 151 AuslA 184/13 (311/13), (4) 151 Ausl A 184/13 (311/13)   

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KG, 20.01.2014 - (4) 151 AuslA 184/13 (311/13), (4) 151 Ausl A 184/13 (311/13) (https://dejure.org/2014,2326)
KG, Entscheidung vom 20.01.2014 - (4) 151 AuslA 184/13 (311/13), (4) 151 Ausl A 184/13 (311/13) (https://dejure.org/2014,2326)
KG, Entscheidung vom 20. Januar 2014 - (4) 151 AuslA 184/13 (311/13), (4) 151 Ausl A 184/13 (311/13) (https://dejure.org/2014,2326)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 1 EUAuslÜbk, Art 1 ff EUAuslÜbk, Art 25 GG, § 10 Abs 2 IRG, § 35 IRG
    Internationale Rechtshilfe in Strafsache: Erforderlichkeit einer Nachtragsentscheidung im europäischen Auslieferungsverfahren; Tatverdachtsprüfung in Auslieferungsverfahren; Ausschluss des Alibibeweises

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit einer Nachtragsentscheidung bei Begehren der Auslieferung für eine weitere Tat; Prüfung des hinreichenden Tatverdachts im Auslieferungsverfahren; Auslieferung eines Verfolgten an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    IRG § 35, StPO § 264, IRG § 10 Abs. 2, Gg Art. 25, IRG § 8, EMRK Art. 3
    Auslieferung, Nachtragsentscheidung, Europäisches Auslieferungsübereinkommen, Alibibeweis, Folter, völkerrechtlich verbindliche Mindeststandards, menschenrechtswidrige Behandlung, unmenschliche Behandlung, Russische Föderation, Dagestan, hinreichender Tatverdacht, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IRG § 29; IRG § 35; StPO § 264
    Erfordernis der Nachtragsentscheidung zur Auslieferung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 15.03.1984 - 4 ARs 23/83

    Prüfung des hinreichenden Tatverdachts

    Auszug aus KG, 20.01.2014 - 151 AuslA 184/13
    Das ergibt sich schon aus Art. 12 EuAlÜbk, nach welchem dem Auslieferungsersuchen lediglich das vollstreckbare Erkenntnis, der Haftbefehl oder eine entsprechende Urkunde, eine Darstellung der dem Verfolgten zur Last gelegten Handlungen und ihrer näheren Umstände, die Mitteilung des anwendbaren Rechts und Angaben über die Person des Verfolgten, nicht jedoch - anders als hier geschehen - Unterlagen, aus denen sich der Tatverdacht ergibt, beizufügen sind (vgl. BGHSt 32, 314, 321 mwN).

    Dem deutschen Richter ist es deshalb grundsätzlich verwehrt, bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen eine Prüfung des Tatverdachts (Schuldverdachts) vorzunehmen, und zwar regelmäßig auch dann, wenn er Anlass zu der Annahme hat, dass das ausländische Gericht zu Unrecht den Tatverdacht bejaht hat (vgl. BGHSt 32, 314, 323).

  • OLG Karlsruhe, 14.09.2009 - 1 AK 43/09

    Absehen von Rücküberstellungsvorbehalt wegen Erschleichung des Aufenthaltsrechts

    Auszug aus KG, 20.01.2014 - 151 AuslA 184/13
    Es überlässt deshalb jedenfalls im vertraglichen Auslieferungsverkehr die - ganz überwiegend auf tatsächlichem Gebiet liegende - Prüfung des Tatverdachts dem ausländischen Verfahren und überträgt dem inländischen Richter, der über die Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafverfolgung zu befinden hat, nur die Prüfung der in den Auslieferungsbestimmungen geschaffenen - formellen - Sicherungen gegen eine unzulässige Unterstützung des ausländischen Verfahrens (vgl. BGHSt 25, 374 ff.; 2, 44 [48 ff.]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. September 2009 - 1 AK 43/09 - [juris]; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 Ausl 50/10 - [juris]; Senat, Beschluss vom 10. Januar 2013 - [4] 151 AuslA 144/12 [215/12] - [juris]).

    Auch eine sonstige Fallgestaltung, in der aufgrund bestimmter Tatsachen - welche "vorliegen", also nicht erst durch Beweiserhebungen ermittelt werden müssten, - die Tatbeteiligung unmöglich oder doch im höchsten Maße zweifelhaft erscheint (vgl. OLG Koblenz NJW 1984, 1314; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. September 2009 - 1 AK 43/09 - [juris-Rn. 13]; Lagodny/Schomburg/Hackner aaO, Rn. 39), ist nicht gegeben.

  • EGMR, 17.01.2012 - 8139/09

    Othman (Abu Qatada) ./. Vereinigtes Königreich

    Auszug aus KG, 20.01.2014 - 151 AuslA 184/13
    Anhaltspunkte dafür, dass diese Zusicherungen im vorliegenden Fall dem Verfolgten keinen praktischen Schutz gewähren (vgl. dazu EGMR NVwZ 2013, 487 [488 f.]) sind nicht ersichtlich.
  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 2386/08

    Auslieferung eines mutmaßlichen Straftäters an Republik Belarus - Keine

    Auszug aus KG, 20.01.2014 - 151 AuslA 184/13
    Anders als in einem Fall, in dem der Verfolgte durch Vorlage von amtlichen Urkunden eindeutig - ohne dass eigene Ermittlungen der Behörden des ersuchten Staates zur Überprüfung des Vorbringens notwendig wären - nachweist, dass er zur fraglichen Zeit nicht am Tatort gewesen sein kann (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1974, 1632, 1633), genügt für die Annahme besonderer Gründe im Sinne von § 10 Abs. 2 IRG weder ein von einem Zeugen bestätigtes Alibi, nicht am Tatort gewesen zu sein, noch die Benennung von - zumal nicht sofort zur Verfügung stehender - Alibizeugen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 2386/08 - [juris]; OLG Karlsruhe aaO; Lagodny/Schomburg/Hackner aaO, Rn. 47 mwN).
  • BVerfG, 23.02.1983 - 1 BvR 990/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Auslieferung

    Auszug aus KG, 20.01.2014 - 151 AuslA 184/13
    Eine Prüfung ist in der Rechtsprechung vielmehr etwa dann als zulässig und erforderlich erachtet worden, wenn (schon) aufgrund der vom ersuchenden Staat übersandten Auslieferungsunterlagen ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass die behaupteten strafbaren Handlungen des Verfolgten nur vorgeschoben sind (vgl. etwa BVerfGE 63, 197 [zu einem Fall erkennbar lückenhafter Auslieferungsunterlagen]; Senat StV 2009, 423; ebenfalls die Auslieferungsunterlagen zugrunde legend: OLG Karlsruhe StraFo 2007, 477; OLG Stuttgart StV 2007, 260), oder sich aus den maßgeblichen Auslieferungsunterlagen entgegen der Würdigung durch den ersuchenden Staat schon kein hinreichender Verdacht eines konkreten strafbaren Verhaltens ergibt (vgl. OLG Karlsruhe StV 2007, 148).
  • BVerfG, 22.11.2005 - 2 BvR 1090/05

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Auslieferung nach Vietnam

    Auszug aus KG, 20.01.2014 - 151 AuslA 184/13
    Völkerrechtliche Mindeststandards können etwa dann verletzt sein, wenn im Strafverfahren eine Aussage als Beweis verwendet wird, die unter Folter erpresst wurde (vgl. BVerfG NStZ-RR 2006, 149, 150 mwN).
  • OLG Karlsruhe, 18.06.2007 - 1 AK 72/06
    Auszug aus KG, 20.01.2014 - 151 AuslA 184/13
    Ob etwas anderes anzunehmen ist, wenn mehrere, bereits von einem deutschen Richter vernommene unabhängige Alibizeugen, deren Aussagen für glaubhaft befunden wurden und - jedenfalls im Zusammenspiel mit weiteren Besonderheiten - durchgreifende Zweifel an der Anwesenheit des Verfolgten am Tatort zur Tatzeit geweckt haben (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Juni 2007 - 1 AK 72/06 - [juris] = StV 2007, 650 = NStZ-RR 2007, 376; s. dazu Lagodny/Schomburg/ Hackner aaO: könne nur in eindeutig gelagerten Fällen in Betracht kommen), braucht der Senat nicht zu entscheiden, denn eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor.
  • OLG Köln, 06.10.2011 - 6 AuslA 84/11

    Keine Prüfung des Tatverdachts im auf einen Europäischen Haftbefehl basierenden

    Auszug aus KG, 20.01.2014 - 151 AuslA 184/13
    Eine solche Prüfung ist nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen, nämlich dann zulässig und geboten, wenn und soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend macht, oder die besonderen Umstände des Falles befürchten lassen, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt wäre, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard im Sinne des Art. 25 GG verstoßen würde, und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben kann (vgl. BGH aaO S. 323 ff.; Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - [4] 151 Ausl.A. 114/12 [166/12] - m.w.N. [juris] = OLGSt IRG § 10 Nr. 5 = InfAuslR 2013, 85; OLG Dresden NStZ 2009, 462 [463]; OLG Köln, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - 6 AuslA 84/11 - 58 -[juris]).
  • BGH, 12.09.1974 - 4 ARs 22/74

    Beachtung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit bei der Überprüfung des deutschen

    Auszug aus KG, 20.01.2014 - 151 AuslA 184/13
    Es überlässt deshalb jedenfalls im vertraglichen Auslieferungsverkehr die - ganz überwiegend auf tatsächlichem Gebiet liegende - Prüfung des Tatverdachts dem ausländischen Verfahren und überträgt dem inländischen Richter, der über die Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafverfolgung zu befinden hat, nur die Prüfung der in den Auslieferungsbestimmungen geschaffenen - formellen - Sicherungen gegen eine unzulässige Unterstützung des ausländischen Verfahrens (vgl. BGHSt 25, 374 ff.; 2, 44 [48 ff.]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. September 2009 - 1 AK 43/09 - [juris]; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 Ausl 50/10 - [juris]; Senat, Beschluss vom 10. Januar 2013 - [4] 151 AuslA 144/12 [215/12] - [juris]).
  • BGH, 06.12.1951 - 1 ARs 49/51
    Auszug aus KG, 20.01.2014 - 151 AuslA 184/13
    Es überlässt deshalb jedenfalls im vertraglichen Auslieferungsverkehr die - ganz überwiegend auf tatsächlichem Gebiet liegende - Prüfung des Tatverdachts dem ausländischen Verfahren und überträgt dem inländischen Richter, der über die Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafverfolgung zu befinden hat, nur die Prüfung der in den Auslieferungsbestimmungen geschaffenen - formellen - Sicherungen gegen eine unzulässige Unterstützung des ausländischen Verfahrens (vgl. BGHSt 25, 374 ff.; 2, 44 [48 ff.]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. September 2009 - 1 AK 43/09 - [juris]; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 Ausl 50/10 - [juris]; Senat, Beschluss vom 10. Januar 2013 - [4] 151 AuslA 144/12 [215/12] - [juris]).
  • KG, 10.01.2013 - 151 AuslA 144/12

    Auslieferung zur Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls

  • OLG Dresden, 25.08.2008 - Ausl 108/07

    Straf- und Bußgeldsachen

  • BVerfG, 04.05.1982 - 1 BvR 1457/81

    Auslieferung III

  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 1996/07

    Verfassungsmäßigkeit der Auslieferung eines Ausländers zum Zwecke der

  • OLG Naumburg, 17.12.2008 - 6 Wx 10/08
  • OLG Karlsruhe, 12.02.1974 - 2 AK 7/74
  • OLG Koblenz, 28.02.1984 - 1 Ausl 2/83

    Auslieferung eines Verfolgten an die Republik Türkei zum Zwecke der

  • EuGH, 15.06.2006 - C-393/04

    Air Liquide Industries Belgium - Staatliche Beihilfen - Begriff - Befreiung von

  • EuGH - 18/81 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Mayer-Justen / Kommission

  • KG, 07.03.2018 - 151 AuslA 124/17

    Auslieferung zur Strafvollstreckung nach Ungarn: Rücküberstellungsvorbehalt bei

    Eine Tatverdachtsprüfung ist nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen, nämlich dann zulässig und geboten, wenn und soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend macht, oder die besonderen Umstände des Falles befürchten lassen, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt wäre, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard im Sinne des Art. 25 GG verstoßen würde, und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben kann (vgl. Senat InfAuslR 2014, 208, 209 mwN).
  • KG, 21.12.2017 - 151 AuslA 77/16

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Anforderungen an eine Auslieferung

    b) Mit seinem Vorbringen, er habe die ihm zur Last gelegte Straftat nicht begangen, kann der Verfolgte im Auslieferungsverfahren nicht gehört werden; eine - im Auslieferungsverfahren nach dem EuAlÜbk regelmäßig nicht stattfindende (vgl. Senat InfAuslR 2014, 208, 209 mwN) - Tatverdachtsprüfung nach § 10 Abs. 2 IRG ist hier nicht veranlasst.
  • KG, 16.11.2017 - 151 AuslA 136/17

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Überprüfung der amtsgerichtlichen

    Völkerrechtliche Mindeststandards können etwa dann verletzt sein, wenn im Strafverfahren eine Aussage als Beweis verwendet wird, die unter Folter erpresst wurde (vgl. Senat InfAuslR 2014, 208, 209 mwN).
  • KG, 03.07.2018 - 151 AuslA 44/18

    Auslieferungshindernis bei in Russland drohender lebenslanger Freiheitsstrafe

    Im Auslieferungsverfahren nach dem EuAlÜbk findet eine Prüfung des hinreichenden Tatverdachts nach § 10 Abs. 2 IRG grundsätzlich nicht statt, sondern es wird der in den Auslieferungsunterlagen mitgeteilte Sachverhalt als zutreffend unterstellt (vgl. BVerfGE 60, 348; Senat InfAuslR 2014, 208 = Asylmagazin 2014, 277 = OLGSt IRG § 35 Nr. 3 mwN).
  • KG, 15.02.2019 - 4 AuslA 10/18

    Auslieferung an Belarus

    Im vertraglichen Auslieferungsverkehr findet eine Prüfung des hinreichenden Tatverdachts nach § 10 Abs. 2 IRG grundsätzlich nicht statt, sondern es wird der in den Auslieferungsunterlagen mitgeteilte Sachverhalt als zutreffend unterstellt (vgl. BVerfGE 60, 348; Senat InfAuslR 2014, 208 = Asylmagazin 2014, 277 = OLGSt IRG § 35 Nr. 3 mwN).
  • KG, 20.11.2017 - 151 AuslA 125/17

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Wirksamkeit eines mit

    Die von den Beiständen darüber hinaus verlangten Darlegungen berühren nicht den Bereich der beiderseitigen Strafbarkeit, für dessen Prüfung der mitgeteilte Sachverhalt zu unterstellen ist (vgl. Hackner/Schierholt, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 3. Aufl., Rn. 102 mwN), sondern die Frage des Tatverdachts, der im vertraglichen Auslieferungsverkehr regelmäßig - und so auch hier - nicht zu prüfen ist (zu den Voraussetzungen einer Tatverdachtsprüfung vgl. ausführlich Senat Senat InfAuslR 2014, 208).
  • OLG Bremen, 16.02.2021 - 1 AuslA 25/20

    Kein Alibibeweis im Auslieferungsverfahren

    Eine Überprüfung ist nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen, nämlich dann zulässig und geboten, wenn und soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend macht, oder die besonderen Umstände des Falles befürchten lassen, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt wäre, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard im Sinne des Art. 25 GG verstoßen würde, und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben kann (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20.01.2014 - (4) 151 AuslA 184/13 (311/13), juris Ls.).
  • KG, 15.03.2016 - 151 AuslA 4/16

    Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union: Bewilligungsermessen

    Soweit nunmehr auch der Beistand des Verfolgten gegen den Tatvorwurf Einwendungen erhoben hat, bietet auch dieses Vorbringen, ebenso wie das Bestreiten des Verfolgten gegenüber der Polizei, nach den insoweit maßgeblichen Rechtsgrundsätzen (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 20. Januar 2014 - [4] 151 AuslA 184/13 [311/13] - mwN = InfAuslR 2014, 208 = Asylmagazin 2014, 277 = OLGSt IRG § 10 Nr. 6 [Ls] = StV 2014, 490 [Ls]) keine Anhaltspunkte für eine im Auslieferungsverfahren nur ausnahmsweise in Betracht kommende Tatverdachtsprüfung und für die Annahme eines vom ersuchenden Staat nur vorgeschobenen Strafvorwurfs zu missbräuchlichen Zwecken.
  • KG, 06.07.2016 - 151 AuslA 198/15

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines Verfolgten nach

    a) Soweit der Verfolgte in seiner richterlichen Anhörung und seinen Schreiben vom 19. April und 20. Mai 2016 die Tat bestritten hat, gibt dies im vertraglichen Auslieferungsverkehr, in dem die Prüfung des Tatverdachts dem ausländischen Verfahren überlassen und dem inländischen Richter, der über die Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafverfolgung zu befinden hat, nur die Prüfung der in den Auslieferungsbestimmungen geschaffenen - formellen - Sicherungen gegen eine unzulässige Unterstützung des ausländischen Verfahrens übertragen ist (vgl. Senat InfAuslR 2014, 208, 209 mwN), keine Veranlassung zu einer Tatverdachtsprüfung nach § 10 Abs. 2 IRG.
  • KG, 15.11.2019 - 4 AuslA 185/19
    a) Dass der Verfolgte in seiner richterlichen Vernehmung vom 15. September 2019 die Tatvorwürfe (pauschal) bestritten hat, gibt zu einer Tatverdachtsprüfung nach § 10 Abs. 2 IRG nach den maßgeblichen Grundsätzen (vgl. Senat InfAuslR 2014, 208, 209 mwN) keine Veranlassung.
  • KG, 15.11.2019 - 151 AuslA 167/19

    Auslieferung nach Polen: Rechtsstaatsmängel und Haftbedingungen

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