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   KG, 20.01.2015 - 1 W 559 + 560/14, 1 W 559/14, 1 W 560/14   

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https://dejure.org/2015,3500
KG, 20.01.2015 - 1 W 559 + 560/14, 1 W 559/14, 1 W 560/14 (https://dejure.org/2015,3500)
KG, Entscheidung vom 20.01.2015 - 1 W 559 + 560/14, 1 W 559/14, 1 W 560/14 (https://dejure.org/2015,3500)
KG, Entscheidung vom 20. Januar 2015 - 1 W 559 + 560/14, 1 W 559/14, 1 W 560/14 (https://dejure.org/2015,3500)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 40 BeurkG, § 873 Abs 1 BGB, § 925 Abs 1 S 1 BGB, § 20 GBO
    Grundbuchverfahren: Eintragungshindernis bei formunwirksamer Auflassungserklärung durch einen Vertreter

  • Deutsches Notarinstitut

    BeurkG § 40; BGB §§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 S. 1; GBO § 20
    Kein grundbuchtauglicher Nachweis über Einigung vor der zuständigen Stelle (Notar), wenn die Auflassung in nur öffentlich beglaubigter Form erklärt wird

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Bestimmtheit der Übertragung von Wohnungseigentum

  • notar-drkotz.de

    Eintragungshindernis bei formunwirksamer Auflassungserklärung durch Vertreter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Bestimmtheit der Übertragung von Wohnungseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.10.1991 - V ZR 196/90

    Miteigentümer bei Grunddienstbarkeit als notwendige Streitgenossen; Darlegungs-

    Auszug aus KG, 20.01.2015 - 1 W 559/14
    Auch wenn für die Einigung über den Eigentumsübergang eine (wirksame) Beurkundung nicht erforderlich ist (RGZ 99, 65, 67; BGHZ 22, 312, 315 ff.; NJW 1992, 1101, 1102; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 925 Rn. 3), muss sie vor einer zuständigen Stelle erklärt werden - hier dem Notar (§ 925 Abs. 1 S.2, § 20 Abs. 2 BNotO).
  • BGH, 05.12.1956 - V ZR 61/56

    Wirksamkeit der Auflassung

    Auszug aus KG, 20.01.2015 - 1 W 559/14
    Auch wenn für die Einigung über den Eigentumsübergang eine (wirksame) Beurkundung nicht erforderlich ist (RGZ 99, 65, 67; BGHZ 22, 312, 315 ff.; NJW 1992, 1101, 1102; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 925 Rn. 3), muss sie vor einer zuständigen Stelle erklärt werden - hier dem Notar (§ 925 Abs. 1 S.2, § 20 Abs. 2 BNotO).
  • RG, 07.05.1931 - VI 615/30

    1. Über die Voraussetzungen einer wirksamen Auflassungserklärung vor dem

    Auszug aus KG, 20.01.2015 - 1 W 559/14
    Das setzt voraus, dass der Notar bei der Abgabe der Auflassungserklärungen zugegen und zu ihrer Entgegennahme bereit ist (vgl. RGZ 132, 406, 410; MünchKomm/Kanzleiter, BGB, 6. Aufl., § 925 Rn. 14), was sich aus dem bloßen Beglaubigungsvermerk nach § 40 BeurkG aber nicht ergibt.
  • RG, 24.04.1920 - V 433/19

    Ist auch die auf Grund einer nicht beurkundeten oder nicht formgerecht

    Auszug aus KG, 20.01.2015 - 1 W 559/14
    Auch wenn für die Einigung über den Eigentumsübergang eine (wirksame) Beurkundung nicht erforderlich ist (RGZ 99, 65, 67; BGHZ 22, 312, 315 ff.; NJW 1992, 1101, 1102; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 925 Rn. 3), muss sie vor einer zuständigen Stelle erklärt werden - hier dem Notar (§ 925 Abs. 1 S.2, § 20 Abs. 2 BNotO).
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