Rechtsprechung
KG, 20.01.2015 - 1 W 559 + 560/14, 1 W 559/14, 1 W 560/14 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 40 BeurkG, § 873 Abs 1 BGB, § 925 Abs 1 S 1 BGB, § 20 GBO
Grundbuchverfahren: Eintragungshindernis bei formunwirksamer Auflassungserklärung durch einen Vertreter - Deutsches Notarinstitut
BeurkG § 40; BGB §§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 S. 1; GBO § 20
Kein grundbuchtauglicher Nachweis über Einigung vor der zuständigen Stelle (Notar), wenn die Auflassung in nur öffentlich beglaubigter Form erklärt wird
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Bestimmtheit der Übertragung von Wohnungseigentum
- notar-drkotz.de
Eintragungshindernis bei formunwirksamer Auflassungserklärung durch Vertreter
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderungen an die Bestimmtheit der Übertragung von Wohnungseigentum
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 25.10.1991 - V ZR 196/90
Miteigentümer bei Grunddienstbarkeit als notwendige Streitgenossen; Darlegungs- …
Auszug aus KG, 20.01.2015 - 1 W 559/14
Auch wenn für die Einigung über den Eigentumsübergang eine (wirksame) Beurkundung nicht erforderlich ist (RGZ 99, 65, 67; BGHZ 22, 312, 315 ff.; NJW 1992, 1101, 1102;… Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 925 Rn. 3), muss sie vor einer zuständigen Stelle erklärt werden - hier dem Notar (§ 925 Abs. 1 S.2, § 20 Abs. 2 BNotO). - BGH, 05.12.1956 - V ZR 61/56
Wirksamkeit der Auflassung
Auszug aus KG, 20.01.2015 - 1 W 559/14
Auch wenn für die Einigung über den Eigentumsübergang eine (wirksame) Beurkundung nicht erforderlich ist (RGZ 99, 65, 67; BGHZ 22, 312, 315 ff.; NJW 1992, 1101, 1102;… Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 925 Rn. 3), muss sie vor einer zuständigen Stelle erklärt werden - hier dem Notar (§ 925 Abs. 1 S.2, § 20 Abs. 2 BNotO). - RG, 07.05.1931 - VI 615/30
1. Über die Voraussetzungen einer wirksamen Auflassungserklärung vor dem …
Auszug aus KG, 20.01.2015 - 1 W 559/14
Das setzt voraus, dass der Notar bei der Abgabe der Auflassungserklärungen zugegen und zu ihrer Entgegennahme bereit ist (vgl. RGZ 132, 406, 410;… MünchKomm/Kanzleiter, BGB, 6. Aufl., § 925 Rn. 14), was sich aus dem bloßen Beglaubigungsvermerk nach § 40 BeurkG aber nicht ergibt. - RG, 24.04.1920 - V 433/19
Ist auch die auf Grund einer nicht beurkundeten oder nicht formgerecht …
Auszug aus KG, 20.01.2015 - 1 W 559/14
Auch wenn für die Einigung über den Eigentumsübergang eine (wirksame) Beurkundung nicht erforderlich ist (RGZ 99, 65, 67; BGHZ 22, 312, 315 ff.; NJW 1992, 1101, 1102;… Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 925 Rn. 3), muss sie vor einer zuständigen Stelle erklärt werden - hier dem Notar (§ 925 Abs. 1 S.2, § 20 Abs. 2 BNotO).