Rechtsprechung
   KG, 20.02.2014 - 2 Ws 50, 70/14, 2 Ws 50/14, 2 Ws 70/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,10691
KG, 20.02.2014 - 2 Ws 50, 70/14, 2 Ws 50/14, 2 Ws 70/14 (https://dejure.org/2014,10691)
KG, Entscheidung vom 20.02.2014 - 2 Ws 50, 70/14, 2 Ws 50/14, 2 Ws 70/14 (https://dejure.org/2014,10691)
KG, Entscheidung vom 20. Februar 2014 - 2 Ws 50, 70/14, 2 Ws 50/14, 2 Ws 70/14 (https://dejure.org/2014,10691)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Vermögensbeschlagnahme, Beugemittel, Vollstreckungsverfahren

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 290 StPO, § 457 Abs 3 StPO
    Strafvollstreckungsverfahren: Zulässigkeit der Vermögensbeschlagnahme als Beugemittel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung der Vermögensbeschlagnahme als Beugemittel im Vollstreckungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Hand aufs Vermögen gelegt - so beuge ich dich

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anordnung der Vermögensbeschlagnahme als Beugemittel im Vollstreckungsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 231
  • Rpfleger 2014, 545
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 30.08.1996 - 1 Ws 435/96
    Auszug aus KG, 20.02.2014 - 2 Ws 50/14
    Alle Maßnahmen, die im Erkenntnisverfahren zur Ergreifung des Beschuldigten zulässig sind, sollen daher grundsätzlich auch im Vollstreckungsverfahren gelten (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1997, 103).
  • OLG Hamm, 27.12.2002 - 2 Ws 475/02

    Haftbeschwerde, Fluchtgefahr, Anrechung von Untersuchungshaft, 2/3 Zeitpunkt

    Auszug aus KG, 20.02.2014 - 2 Ws 50/14
    Hat das Erstgericht keine Abhilfeentscheidung getroffen, hat das über die Beschwerde befindende Gericht unter Berücksichtigung seiner Pflicht zur schnellen und wirtschaftlichen Erledigung der Sache nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden, ob es selbst entscheiden oder dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, Gelegenheit geben will, eine unterlassene Entscheidung über die Abhilfe ordnungsgemäß nachzuholen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2002 - 2 Ws 475/02 - [juris] für die weitere Beschwerde; Zabeck in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 306 Rdn. 19).
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