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   KG, 20.04.2018 - 9 U 69/16   

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https://dejure.org/2018,17287
KG, 20.04.2018 - 9 U 69/16 (https://dejure.org/2018,17287)
KG, Entscheidung vom 20.04.2018 - 9 U 69/16 (https://dejure.org/2018,17287)
KG, Entscheidung vom 20. April 2018 - 9 U 69/16 (https://dejure.org/2018,17287)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2 ; BeurkG § 17 Abs. 2a
    Anforderungen an die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände i.S. von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verjährt oder nicht verjährt: Wovon muss der Schuldner Kenntnis haben?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verjährt oder nicht verjährt: Wovon muss der Geschädigte Kenntnis haben? (IBR 2018, 592)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 1279
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 11.01.2007 - III ZR 302/05

    Staatshaftung bei verzögerter Antragsbearbeitung

    Auszug aus KG, 20.04.2018 - 9 U 69/16
    Dafür genügt aber im Allgemeinen auch insoweit, dass der Verletzte allein die tatsächlichen Umstände kennt, die eine schuldhafte Amtspflichtverletzung als nahe liegend und eine Amtshaftungsklage - sei es auch nur als Feststellungsklage - mithin als so aussichtsreich erscheinen lassen, dass ihm die Klageerhebung zugemutet werden kann (vgl. zu § 839 BGB: BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05 -, Rn. 28, juris).

    Hieraus könnte die Schlussfolgerung zu ziehen sein, dass diese über die notwendige Kenntnis der Tatsachen im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre (vgl. Fahrendorf in Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts, 9. Auflage, 2017, Rn. 1186 m.w.N., Chab in Fischer u.a. Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Auflage, 2015, § 7 Rn. 214; Maßstab der Erkennbarkeit für den juristischen Laien: BGH, Urteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09 -, Rn. 17, juris; "wenn sich auch einem außen stehenden Dritten aufdrängen muss": BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05 -, juris, Rn. 28) verfügten, aus denen sich die Abweichung von dem normativ geforderten Vorgehen des Notars (vgl. zum Rechtsanwalt "Abweichung von dem üblichen rechtlichen Vorgehen": BGH, Urteil vom 06. Februar 2014 - IX ZR 245/12 -, juris, Rn. 15; zur Amtshaftung: BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05 -, juris Rn. 28; vgl. auch Chab in BRAK-Mitt 2010, 208, 209) ergab, insbesondere weil nur sie selbst beurteilen konnten, ob sie in ausreichendem Maße vor einer Übereilung geschützt worden waren oder der Notar seiner auf ihren Schutz gerichteten Amtspflicht nicht gerecht geworden war.

    Dies setzt nicht voraus, dass der Geschädigte aus den ihm bekannten Tatsachen auch die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05 -, Rn. 28, juris).

    Zwar hat auch der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (mehrfach) ausgesprochen, dass bei einem Anspruch aus § 839 BGB die Verjährung erst beginnen könne, "wenn der Geschädigte weiß, dass die in Rede stehende Amtshandlung widerrechtlich und schuldhaft und deshalb eine zum Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung war" (BGH, Urteil vom 16. September 2004 - III ZR 346/03 -, Rn. 39, juris; Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05 -, Rn. 28, juris), stets hat er im Anschluss daran jedoch klargestellt, dass hierfür die bloße Kenntnis der tatsächlichen Umstände genügt und es nicht erforderlich ist, dass der Geschädigte aus den bekannten Tatsachen auch die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht.

  • BGH, 06.02.2014 - IX ZR 245/12

    Rechtsanwaltshaftung: Verjährungsbeginn für einen Schadensersatzanspruch wegen

    Auszug aus KG, 20.04.2018 - 9 U 69/16
    Zwar vertritt der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes im Rahmen der Anwaltshaftung die Auffassung, dass eine Kenntnis oder grobe fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht schon dann vorliegen, wenn dem Gläubiger Umstände bekannt werden, nach denen zu seinen Lasten ein Rechtsverlust eingetreten ist (BGH, Urteil vom 06. Februar 2014 - IX ZR 245/12 -, Rn. 9, juris).

    Hieraus könnte die Schlussfolgerung zu ziehen sein, dass diese über die notwendige Kenntnis der Tatsachen im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre (vgl. Fahrendorf in Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts, 9. Auflage, 2017, Rn. 1186 m.w.N., Chab in Fischer u.a. Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Auflage, 2015, § 7 Rn. 214; Maßstab der Erkennbarkeit für den juristischen Laien: BGH, Urteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09 -, Rn. 17, juris; "wenn sich auch einem außen stehenden Dritten aufdrängen muss": BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05 -, juris, Rn. 28) verfügten, aus denen sich die Abweichung von dem normativ geforderten Vorgehen des Notars (vgl. zum Rechtsanwalt "Abweichung von dem üblichen rechtlichen Vorgehen": BGH, Urteil vom 06. Februar 2014 - IX ZR 245/12 -, juris, Rn. 15; zur Amtshaftung: BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05 -, juris Rn. 28; vgl. auch Chab in BRAK-Mitt 2010, 208, 209) ergab, insbesondere weil nur sie selbst beurteilen konnten, ob sie in ausreichendem Maße vor einer Übereilung geschützt worden waren oder der Notar seiner auf ihren Schutz gerichteten Amtspflicht nicht gerecht geworden war.

    Der Senat sieht sich zwar in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des für die Notarhaftung zuständigen III. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs, weicht damit jedoch in der Frage, ob für die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis des Verletzten vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB allein die Kenntnis der tatsächlichen Umstände ausreicht oder ob der Geschädigte darüber hinaus auch die Pflichtwidrigkeit des Handelns des Schädigers erkennen können muss, von der Entscheidung des IX Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 6. Februar 2014 ab (IX ZR 245/12 -, Rn. 15, juris).

  • BGH, 03.03.2005 - III ZR 353/04

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Notar bei

    Auszug aus KG, 20.04.2018 - 9 U 69/16
    Rechtlich fehlerhafte Vorstellungen des Geschädigten beeinflussen den Beginn der Verjährung in der Regel nicht, weil er die Möglichkeit hat, sich beraten zu lassen (BGH, Urteil vom 03. März 2005 - III ZR 353/04 -, Rn. 17, juris; Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 -, Rn. 19, juris).

    Richtig ist zwar, dass im Falle einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung auch das Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit eine zur Klagebegründung gehörende Voraussetzung darstellt und sich die gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis auch darauf erstrecken muss, dass der Schaden nicht auf andere Weise gedeckt werden kann (BGH, Urteil vom 03. März 2005 - III ZR 353/04 -, Rn. 18, juris).

    Richtig ist zwar, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Verjährungsbeginn wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben sein kann, wenn die Rechtslage unübersichtlich oder zweifelhaft ist, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht einzuschätzen vermag, weil es dann an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlt (BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07 -, Rn. 7, juris; Urteil vom 03. März 2005 - III ZR 353/04 -, Rn. 17, juris; Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 -, Rn. 19, juris).

  • BGH, 25.02.1999 - IX ZR 30/98

    Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen bei nicht geklärter Notarhaftung

    Auszug aus KG, 20.04.2018 - 9 U 69/16
    Rechtlich fehlerhafte Vorstellungen des Geschädigten beeinflussen den Beginn der Verjährung in der Regel nicht, weil er die Möglichkeit hat, sich beraten zu lassen (BGH, Urteil vom 03. März 2005 - III ZR 353/04 -, Rn. 17, juris; Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 -, Rn. 19, juris).

    Richtig ist zwar, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Verjährungsbeginn wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben sein kann, wenn die Rechtslage unübersichtlich oder zweifelhaft ist, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht einzuschätzen vermag, weil es dann an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlt (BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07 -, Rn. 7, juris; Urteil vom 03. März 2005 - III ZR 353/04 -, Rn. 17, juris; Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 -, Rn. 19, juris).

  • BGH, 19.03.2008 - III ZR 220/07

    Verjährungsbeginn - Kenntnis vom Schaden setzt generell keine zutreffende

    Auszug aus KG, 20.04.2018 - 9 U 69/16
    Es genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit vielmehr die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07 -, Rn. 7, juris).

    Richtig ist zwar, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Verjährungsbeginn wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben sein kann, wenn die Rechtslage unübersichtlich oder zweifelhaft ist, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht einzuschätzen vermag, weil es dann an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlt (BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07 -, Rn. 7, juris; Urteil vom 03. März 2005 - III ZR 353/04 -, Rn. 17, juris; Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 -, Rn. 19, juris).

  • BGH, 16.09.2004 - III ZR 346/03

    Amtshaftung für Behandlungsfehler eines Notarztes im Rettungsdiensteinsatz

    Auszug aus KG, 20.04.2018 - 9 U 69/16
    Zwar hat auch der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (mehrfach) ausgesprochen, dass bei einem Anspruch aus § 839 BGB die Verjährung erst beginnen könne, "wenn der Geschädigte weiß, dass die in Rede stehende Amtshandlung widerrechtlich und schuldhaft und deshalb eine zum Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung war" (BGH, Urteil vom 16. September 2004 - III ZR 346/03 -, Rn. 39, juris; Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05 -, Rn. 28, juris), stets hat er im Anschluss daran jedoch klargestellt, dass hierfür die bloße Kenntnis der tatsächlichen Umstände genügt und es nicht erforderlich ist, dass der Geschädigte aus den bekannten Tatsachen auch die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht.
  • BGH, 15.06.2010 - XI ZR 309/09

    Verjährungsbeginn eines Bereicherungsanspruchs: Subjektive Voraussetzungen

    Auszug aus KG, 20.04.2018 - 9 U 69/16
    Hieraus könnte die Schlussfolgerung zu ziehen sein, dass diese über die notwendige Kenntnis der Tatsachen im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre (vgl. Fahrendorf in Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts, 9. Auflage, 2017, Rn. 1186 m.w.N., Chab in Fischer u.a. Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Auflage, 2015, § 7 Rn. 214; Maßstab der Erkennbarkeit für den juristischen Laien: BGH, Urteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09 -, Rn. 17, juris; "wenn sich auch einem außen stehenden Dritten aufdrängen muss": BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05 -, juris, Rn. 28) verfügten, aus denen sich die Abweichung von dem normativ geforderten Vorgehen des Notars (vgl. zum Rechtsanwalt "Abweichung von dem üblichen rechtlichen Vorgehen": BGH, Urteil vom 06. Februar 2014 - IX ZR 245/12 -, juris, Rn. 15; zur Amtshaftung: BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05 -, juris Rn. 28; vgl. auch Chab in BRAK-Mitt 2010, 208, 209) ergab, insbesondere weil nur sie selbst beurteilen konnten, ob sie in ausreichendem Maße vor einer Übereilung geschützt worden waren oder der Notar seiner auf ihren Schutz gerichteten Amtspflicht nicht gerecht geworden war.
  • KG, 27.06.2008 - 9 W 133/07

    Beurkundung durch einen Notar: Verstoß gegen die Pflicht, einem Verbraucher den

    Auszug aus KG, 20.04.2018 - 9 U 69/16
    Wie der Senat bereits in einer Entscheidung aus dem Jahre 2008 ausgeführt hat, entsprach es schon seinerzeit der überwiegenden Auffassung in der Literatur, dass ein Abweichen von der Regelfrist nach § 17a Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG nur dann in Betracht kommt, wenn im Einzelfall nachvollziehbare Gründe es rechtfertigen, die dem Verbraucher zugedachte Schutzfrist zu verkürzen, und der vom Gesetz bezweckte Übereilungs- und Überlegungsschutz auf andere Weise als durch die Einhaltung der gesetzlichen Regelfrist gewährleistet ist (Senat, Beschluss vom 27. Juni 2008 - 9 W 133/07 -, Rn. 11, juris).
  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 348/09

    Verbraucherkredit zur Finanzierung einer Fondseinlage: Verjährung eines

    Auszug aus KG, 20.04.2018 - 9 U 69/16
    Vielmehr ist dafür ein ernsthafter Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum erforderlich (BGH, Urteil vom 07. Dezember 2010 - XI ZR 348/09 -, Rn. 21, juris).
  • BGH, 26.11.1987 - IX ZR 162/86

    Verjährungsbeginn bei anderweitiger Ersatzmöglichkeit

    Auszug aus KG, 20.04.2018 - 9 U 69/16
    Schon das teilweise Fehlen der anderweitigen Ersatzmöglichkeit macht eine Feststellungsklage schlüssig und damit zumutbar (BGH, Urteil vom 26. November 1987 - IX ZR 162/86 -, Rn. 15, juris).
  • BGH, 07.02.2013 - III ZR 121/12

    Notarhaftung: Abweichen von der Regelfrist von zwei Wochen zwischen

  • OLG Dresden, 22.04.2020 - 5 MK 1/19

    Musterfeststellungsklage gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig

    Es ist nicht erforderlich, dass der Betroffene die zutreffenden rechtlichen Schlüsse daraus gezogen hat (BGH, Beschl. vom 19.3.2008 - III ZR 220/07, MDR 2008, 615, 615; KG, Urteil vom 20.4.2018 - 9 U 69/16, MDR 2018, 1279, 1280; OLG Koblenz, Urteil vom 24.2.2012 - 3 U 687/11, zitiert nach juris, Rn. 116).
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