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   KG, 20.04.2020 - 2 Ws 35/20 Vollz   

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KG, 20.04.2020 - 2 Ws 35/20 Vollz (https://dejure.org/2020,13295)
KG, Entscheidung vom 20.04.2020 - 2 Ws 35/20 Vollz (https://dejure.org/2020,13295)
KG, Entscheidung vom 20. April 2020 - 2 Ws 35/20 Vollz (https://dejure.org/2020,13295)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • KG, 26.11.2018 - 2 Ws 201/18

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer

    Auszug aus KG, 20.04.2020 - 2 Ws 35/20
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist lediglich dann verletzt, wenn dem Antragsteller nicht die Möglichkeit eingeräumt worden ist, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern, oder wenn das Gericht zum Nachteil des Antragstellers zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 - juris; KG, Beschluss vom 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 mwN; Senat, Beschluss vom 24. Januar 2019 - 2 Ws 201/18 Vollz - mwN).

    Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. November 2018 - 2 Ws 201/18 Vollz - und 25. September 2017 - 2 Ws 145/17 Vollz -).

  • OLG Naumburg, 07.03.2013 - 2 Ws 251/12

    Strafvollzug: Beschwerde gegen Versagung einer Ausführung infolge von

    Auszug aus KG, 20.04.2020 - 2 Ws 35/20
    (1) Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass Gefangene keinen Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Haftraums haben und das Fehlen einer gesetzlichen Regelung für eine Verlegung innerhalb der Anstalt erkennen lässt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers über die Frage, in welchem Bereich der Anstalt der einzelne Gefangene unterzubringen ist, die Vollzugsbehörde allein nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen entscheiden soll (vgl. KG, Beschlüsse vom 14. Januar 2003 - 5 Ws 662/02 Vollz - juris und 13. Februar 1986 - 5 Ws 541/85 Vollz - mwN.; Senat, Beschlüsse vom 6. Juli 2018 - 2 Ws 8/18 Vollz - [betr. den Beschwerdeführer]; 28. Juni 2012 - 2 Ws 251/12 Vollz - und 9. Februar 2012 - 2 Ws 1/12 Vollz -).

    (2) Ebenso ist obergerichtlich geklärt, dass nach bisheriger Rechtslage für die Schaffung günstigerer Vollzugsbedingungen zugunsten einzelner Inhaftierter, die eine entsprechende Einschränkung des der Vollzugsbehörde zustehenden Ermessens zur Folge gehabt hätten, infolge der Umsetzung der von der Senatsverwaltung für Justiz erarbeiteten und auf mehr Behandlungs- und Belegungsgerechtigkeit für alle Gefangenen abzielenden Rahmenkonzeption für den geschlossenen Männervollzug zwischen den einzelnen Teilanstalten der Justizvollzugsanstalt X kein Raum mehr ist (vgl. KG, Beschluss vom 12. Juli 2017 - 5 Ws 90/17 Vollz - Senat, Beschlüsse vom 28. Juni 2012 - 2 Ws 251/12 Vollz - 13. Oktober 2011 - 2 Ws 354/11 Vollz - und 20. September 2011 - 2 Ws 239/11 Vollz -).

  • KG, 10.03.2017 - 5 Ws 51/17

    Strafvollzug in Berlin: Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung

    Auszug aus KG, 20.04.2020 - 2 Ws 35/20
    Begründung">118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, der § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgebildet ist, müssen die den Verfahrensmangel enthaltenen Tatsachen so vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht anhand der Rechtsmittelbegründung und ohne Rückgriff auf die Akten oder andere Unterlagen feststellen kann, ob bei Vorliegen der angegebenen Tatsachen die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren zu bejahen ist (std. Rspr., vgl. z. B. KG, Beschluss vom 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 - juris; Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - 2 Ws 92/17 - Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 118 Rn. 4 mwN).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist lediglich dann verletzt, wenn dem Antragsteller nicht die Möglichkeit eingeräumt worden ist, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern, oder wenn das Gericht zum Nachteil des Antragstellers zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 - juris; KG, Beschluss vom 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 mwN; Senat, Beschluss vom 24. Januar 2019 - 2 Ws 201/18 Vollz - mwN).

  • OLG Karlsruhe, 26.11.2015 - 2 Ws 495/15

    Maßregelvollstreckung: Besetzung der Strafvollstreckungskammer; Überprüfung

    Auszug aus KG, 20.04.2020 - 2 Ws 35/20
    Denn maßgeblich ist die ordnungsgemäße Besetzung der Strafvollstreckungskammer im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung (vgl. OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 26. November 2015 - 2 Ws 495/15 - juris; 12. Februar 1998 - 1 Ws 27/98 - juris).
  • OLG Karlsruhe, 12.02.1998 - 1 Ws 27/98

    Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde gegen den Widerruf der

    Auszug aus KG, 20.04.2020 - 2 Ws 35/20
    Denn maßgeblich ist die ordnungsgemäße Besetzung der Strafvollstreckungskammer im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung (vgl. OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 26. November 2015 - 2 Ws 495/15 - juris; 12. Februar 1998 - 1 Ws 27/98 - juris).
  • KG, 25.09.2017 - 2 Ws 145/17

    Strafvollzugssache: Anfechtbarkeit des von der Vollzugsbehörde geführten

    Auszug aus KG, 20.04.2020 - 2 Ws 35/20
    Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. November 2018 - 2 Ws 201/18 Vollz - und 25. September 2017 - 2 Ws 145/17 Vollz -).
  • BGH, 25.11.1980 - 5 StR 356/80

    Grundsatz der Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen - Voraussetzungen

    Auszug aus KG, 20.04.2020 - 2 Ws 35/20
    Ungeachtet der Fragen, ob der mit einer Bedingung ("falls das Mediationsverfahren nicht durchgeführt wird") verknüpfte Antrag in der gestellten Form im Hinblick auf die grundsätzliche Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25. November 1980 - 5 StR 356/80 -, BGHSt 29, 396-397, Rn. 4) zulässig und mit dem von dem Beschwerdeführer als "LL-Konzept" bezeichneten das Konzept zum Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe im Land Berlin der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung vom 13. Mai 2011 gemeint war, hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass es im Hinblick auf den Feststellungsantrag betreffend das sogenannte "LL-Konzept" an einer Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG fehlt.
  • KG, 05.10.2017 - 2 Ws 92/17

    Strafvollzug in Berlin: Verpflichtung des Strafgefangenen zur Abgabe von

    Auszug aus KG, 20.04.2020 - 2 Ws 35/20
    Begründung">118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, der § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgebildet ist, müssen die den Verfahrensmangel enthaltenen Tatsachen so vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht anhand der Rechtsmittelbegründung und ohne Rückgriff auf die Akten oder andere Unterlagen feststellen kann, ob bei Vorliegen der angegebenen Tatsachen die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren zu bejahen ist (std. Rspr., vgl. z. B. KG, Beschluss vom 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 - juris; Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - 2 Ws 92/17 - Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 118 Rn. 4 mwN).
  • KG, 07.11.2013 - 2 Ws 516/13

    Unzulässigkeit der Untätigkeitsbeschwerde

    Auszug aus KG, 20.04.2020 - 2 Ws 35/20
    d) Im Hinblick auf die angebliche Untätigkeit der Strafvollstreckungskammer hat der Senat bereits entschieden, dass die Untätigkeitsbeschwerde nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 regelmäßig nicht mehr statthaft ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. Mai 2015 - 2 Ws 104/15 - und 7. November 2013 - 2 Ws 516/13 Vollz - jeweils mwN).
  • KG, 14.01.2003 - 5 Ws 662/02

    Strafvollzug: Anspruch des Gefangenen auf einen ganz bestimmten Haftraum

    Auszug aus KG, 20.04.2020 - 2 Ws 35/20
    (1) Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass Gefangene keinen Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Haftraums haben und das Fehlen einer gesetzlichen Regelung für eine Verlegung innerhalb der Anstalt erkennen lässt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers über die Frage, in welchem Bereich der Anstalt der einzelne Gefangene unterzubringen ist, die Vollzugsbehörde allein nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen entscheiden soll (vgl. KG, Beschlüsse vom 14. Januar 2003 - 5 Ws 662/02 Vollz - juris und 13. Februar 1986 - 5 Ws 541/85 Vollz - mwN.; Senat, Beschlüsse vom 6. Juli 2018 - 2 Ws 8/18 Vollz - [betr. den Beschwerdeführer]; 28. Juni 2012 - 2 Ws 251/12 Vollz - und 9. Februar 2012 - 2 Ws 1/12 Vollz -).
  • BGH, 15.06.2005 - 5 StR 191/05

    Darlegungsanforderungen an die Besetzungsrüge (Mitteilung der vollständigen

  • KG, 13.02.1986 - 5 Ws 541/85
  • OLG Hamm, 02.04.2019 - 2 Ws 14/19

    Einziehung des Wertes von Taterträgen bei Gewährung sittenwidriger Darlehen unter

  • OLG Celle, 13.03.2009 - 1 Ws 118/09

    Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen von Lockerungen gemäß § 16 Abs.

  • OLG Brandenburg, 25.10.2012 - 2 Ws 176/12
  • OLG Brandenburg, 24.11.2016 - 2 Ws 200/16

    Voraussetzungen der Bewilligung der erhöhten Vergütung für simultanes Dolmetschen

  • KG, 26.05.2015 - 2 Ws 104/15

    Statthaftigkeit der Untätigkeitsbeschwerde bei fortdauernder Freiheitsentziehung

  • BVerfG, 19.10.2004 - 2 BvR 779/04

    Zum Anspruch auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz

  • KG, 17.04.2018 - 5 Ws 35/18

    Medizinische Behandlung von Strafgefangenen: Neuregelung durch Berliner

  • BayObLG, 01.03.2024 - 203 StObWs 521/23

    Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, Begründung der Rechtsbeschwerde,

    Diese Angaben müssen so genau und vollständig sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Beschwerdebegründung ohne Rückgriff auf die Akten und sonstige Unterlagen prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschluss vom 26. Januar 2023 - 203 StObWs 502/22 -, juris Rn. 6 m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 20. April 2020 - 2 Ws 35/20 Vollz -, juris Rn. 16; Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 118 Rn. 4).

    Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert nach gefestigter Rechtsprechung neben der Angabe der Tatsachen, aus denen sich aus der Sicht des rügenden Betroffenen die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt, einen substanziierten Vortrag zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Gehörsverletzung einschließlich der Darlegung, warum nicht auszuschließen sei, dass die Entscheidung ohne die Gehörsverletzung anders ausgefallen wäre; zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Gehörsverstoßes gehört somit auch die Angabe, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und dass nicht auszuschließen sei, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (st. Rspr., vgl. Senat a.a.O. Rn. 12 m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 20. April 2020 - 2 Ws 35/20 Vollz -, juris Rn. 18 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Juni 2020 - V 4 Ws 122/20 -, juris Rn. 15).

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