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   KG, 20.05.2014 - 162 Ss 74/14 - 3 Ws (B) 271/14   

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https://dejure.org/2014,33648
KG, 20.05.2014 - 162 Ss 74/14 - 3 Ws (B) 271/14 (https://dejure.org/2014,33648)
KG, Entscheidung vom 20.05.2014 - 162 Ss 74/14 - 3 Ws (B) 271/14 (https://dejure.org/2014,33648)
KG, Entscheidung vom 20. Mai 2014 - 162 Ss 74/14 - 3 Ws (B) 271/14 (https://dejure.org/2014,33648)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Urteilsfeststellungen im Falle der Beweisbedeutsamkeit eines Sachverständigengutachtens; Verkehrssicherheitstechnische Anforderungen an Fahrzeuge mit einem roten Kennzeichen

  • Wolters Kluwer
  • bussgeldsiegen.de

    Verkehrssicherheit eines mit rotem Kennzeichen versehenen Fahrzeugs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Urteilsfeststellungen im Falle der Beweisbedeutsamkeit eines Sachverständigengutachtens; Verkehrssicherheitstechnische Anforderungen an Fahrzeuge mit einem roten Kennzeichen

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Urteilsfeststellungen im Falle der Beweisbedeutsamkeit eines Sachverständigengutachtens

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 92
  • NZV 2016, 104
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Düsseldorf, 18.12.1987 - 5 Ss OWi 427/87
    Auszug aus KG, 20.05.2014 - 3 Ws (B) 271/14
    Der Senat hat erwogen, unter Außerachtlassung der bußgeldrechtlichen Vorbelastungen nach § 79 Abs. 6 Alt. 1 OWiG in der Sache selbst zu entscheiden, sieht sich daran aber gehindert, weil das Amtsgericht auch verkannt hat, dass § 23 Abs. 1 StVO als Auffangbestimmung nur anwendbar ist, wenn die Sondervorschriften der §§ 30, 32 ff StVZO nicht eingreifen (vgl. Senat VRS 82, 149 und Beschlüsse vom 8. Januar 1997 - 3 Ws (B) 626/96 -, 17. Februar 1997 - 3 Ws (B) 30/97 -, 6. März 1997 - 3 Ws (B) 55/97 - [alle bei juris] und vom 11. Januar 2010 - 3 Ws (B) 730/09; OLG Düsseldorf VRS 74, 294 ; Krenberger in NK-GVR, § 23 StVO Rn. 1; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 42. Aufl., § 23 StVO Rn. 9).
  • KG, 26.09.1991 - 3 Ws (B) 141/91
    Auszug aus KG, 20.05.2014 - 3 Ws (B) 271/14
    Der Senat hat erwogen, unter Außerachtlassung der bußgeldrechtlichen Vorbelastungen nach § 79 Abs. 6 Alt. 1 OWiG in der Sache selbst zu entscheiden, sieht sich daran aber gehindert, weil das Amtsgericht auch verkannt hat, dass § 23 Abs. 1 StVO als Auffangbestimmung nur anwendbar ist, wenn die Sondervorschriften der §§ 30, 32 ff StVZO nicht eingreifen (vgl. Senat VRS 82, 149 und Beschlüsse vom 8. Januar 1997 - 3 Ws (B) 626/96 -, 17. Februar 1997 - 3 Ws (B) 30/97 -, 6. März 1997 - 3 Ws (B) 55/97 - [alle bei juris] und vom 11. Januar 2010 - 3 Ws (B) 730/09; OLG Düsseldorf VRS 74, 294 ; Krenberger in NK-GVR, § 23 StVO Rn. 1; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 42. Aufl., § 23 StVO Rn. 9).
  • KG, 04.09.2006 - 3 Ws (B) 373/06

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Halterverantwortlichkeit für Fahrzeugmängel;

    Auszug aus KG, 20.05.2014 - 3 Ws (B) 271/14
    a) Misst das Tatgericht einem Sachverständigengutachten Beweisbedeutsamkeit bei, so muss es in jedem Fall - gleichgültig, ob es ihm folgt oder nicht - die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch gerade in Bußgeldsachen nur gedrängt) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wenigstens insoweit wiedergeben, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. Senat, VRS 111, 449 m. w. N. und NZV 2008, 51 sowie Beschlüsse vom 8. Mai 2009 - 3 Ws (B) 259/09 - und 11. Januar 2010 - 3 Ws (B) 730/09 -).
  • KG, 08.01.1997 - 3 Ws (B) 626/96
    Auszug aus KG, 20.05.2014 - 3 Ws (B) 271/14
    Der Senat hat erwogen, unter Außerachtlassung der bußgeldrechtlichen Vorbelastungen nach § 79 Abs. 6 Alt. 1 OWiG in der Sache selbst zu entscheiden, sieht sich daran aber gehindert, weil das Amtsgericht auch verkannt hat, dass § 23 Abs. 1 StVO als Auffangbestimmung nur anwendbar ist, wenn die Sondervorschriften der §§ 30, 32 ff StVZO nicht eingreifen (vgl. Senat VRS 82, 149 und Beschlüsse vom 8. Januar 1997 - 3 Ws (B) 626/96 -, 17. Februar 1997 - 3 Ws (B) 30/97 -, 6. März 1997 - 3 Ws (B) 55/97 - [alle bei juris] und vom 11. Januar 2010 - 3 Ws (B) 730/09; OLG Düsseldorf VRS 74, 294 ; Krenberger in NK-GVR, § 23 StVO Rn. 1; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 42. Aufl., § 23 StVO Rn. 9).
  • KG, 17.02.1997 - 3 Ws (B) 30/97
    Auszug aus KG, 20.05.2014 - 3 Ws (B) 271/14
    Der Senat hat erwogen, unter Außerachtlassung der bußgeldrechtlichen Vorbelastungen nach § 79 Abs. 6 Alt. 1 OWiG in der Sache selbst zu entscheiden, sieht sich daran aber gehindert, weil das Amtsgericht auch verkannt hat, dass § 23 Abs. 1 StVO als Auffangbestimmung nur anwendbar ist, wenn die Sondervorschriften der §§ 30, 32 ff StVZO nicht eingreifen (vgl. Senat VRS 82, 149 und Beschlüsse vom 8. Januar 1997 - 3 Ws (B) 626/96 -, 17. Februar 1997 - 3 Ws (B) 30/97 -, 6. März 1997 - 3 Ws (B) 55/97 - [alle bei juris] und vom 11. Januar 2010 - 3 Ws (B) 730/09; OLG Düsseldorf VRS 74, 294 ; Krenberger in NK-GVR, § 23 StVO Rn. 1; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 42. Aufl., § 23 StVO Rn. 9).
  • KG, 06.03.1997 - 3 Ws (B) 55/97
    Auszug aus KG, 20.05.2014 - 3 Ws (B) 271/14
    Der Senat hat erwogen, unter Außerachtlassung der bußgeldrechtlichen Vorbelastungen nach § 79 Abs. 6 Alt. 1 OWiG in der Sache selbst zu entscheiden, sieht sich daran aber gehindert, weil das Amtsgericht auch verkannt hat, dass § 23 Abs. 1 StVO als Auffangbestimmung nur anwendbar ist, wenn die Sondervorschriften der §§ 30, 32 ff StVZO nicht eingreifen (vgl. Senat VRS 82, 149 und Beschlüsse vom 8. Januar 1997 - 3 Ws (B) 626/96 -, 17. Februar 1997 - 3 Ws (B) 30/97 -, 6. März 1997 - 3 Ws (B) 55/97 - [alle bei juris] und vom 11. Januar 2010 - 3 Ws (B) 730/09; OLG Düsseldorf VRS 74, 294 ; Krenberger in NK-GVR, § 23 StVO Rn. 1; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 42. Aufl., § 23 StVO Rn. 9).
  • KG, 31.07.2007 - 3 Ws (B) 60/07

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Voraussetzungen der Halterhaftung eines

    Auszug aus KG, 20.05.2014 - 3 Ws (B) 271/14
    a) Misst das Tatgericht einem Sachverständigengutachten Beweisbedeutsamkeit bei, so muss es in jedem Fall - gleichgültig, ob es ihm folgt oder nicht - die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch gerade in Bußgeldsachen nur gedrängt) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wenigstens insoweit wiedergeben, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. Senat, VRS 111, 449 m. w. N. und NZV 2008, 51 sowie Beschlüsse vom 8. Mai 2009 - 3 Ws (B) 259/09 - und 11. Januar 2010 - 3 Ws (B) 730/09 -).
  • BGH, 17.01.1978 - 5 StR 517/77

    Treffen von tatsächlichen Feststellungen im Rahmen rechtlicher Würdigung

    Auszug aus KG, 20.05.2014 - 3 Ws (B) 271/14
    Auch wenn die Urteilsgründe eine Einheit bilden (vgl. BGH AfP 78, 103; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 267 Rn 3), führt die Vermengung von Feststellungen (UA S. 2) und Beweiswürdigung (UA S. 2 bis 4) hier doch zu Unklarheiten, welchen Bekundungen und Wertungen des Zeugen und des Sachverständigen das Amtsgericht gefolgt ist und welche Mängel es in welchem Umfang für erwiesen erachtet hat.
  • KG, 26.01.2018 - 3 Ws (B) 11/18

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Anforderungen an die

    Misst das Tatgericht - wie vorliegend - einem Sachverständigengutachten Beweisbedeutsamkeit bei, so muss es die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch gerade in Bußgeldsachen nur gedrängt) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wenigstens insoweit wiedergeben, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 13. Februar 2017 a.a.O.; 20. September 2016 a.a.O.; 30. Juli 2015 - 3 Ws (B) 368/15 - 20. Mai 2014 - 3 Ws (B) 271/14 - = VRS 111, 449, juris m.w.N.; 13 September 2012 - 3 Ws (B) 512/12 - und 11. Januar 2010 - 3 Ws (B) 730/09 -).
  • VG Gera, 20.04.2016 - 3 E 201/16

    Überführungsfahrt - Widerruf der Zuteilung roter Kennzeichen

    Dass es nach §§ 16 Abs. 3 FZV, 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StZVO von der Verpflichtung zur Hauptuntersuchung befreit ist, hat nicht zur Folge, dass das Fahrzeug, wenn es im öffentlichen Verkehrsraum betrieben wird, von den sonstigen der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften befreit ist (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 20. Mai 2014 - 3 Ws (B) 271/14, 3 Ws (B) 271/14 - 162 Ss 74/14, 162 Ss 74/14 - 3 Ws (B) 271/14 - zit. nach Juris).
  • KG, 30.07.2015 - 3 Ws (B) 368/15

    Rauschfahrt und ärztlich verordnetes Cannabis

    Stützt sich das Tatgericht auf ein Sachverständigengutachten, so sind die Ausführungen des Sachverständigen in einer - wenn auch gerade in Bußgeldsachen nur gedrängt - zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wenigstens insoweit wiederzugeben, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. Senat, VRS 111, 449, 451, sowie Beschlüsse vom 11. Januar 2010 - 3 Ws (B) 730/09 - und vom 20. Mai 2014 - 3 Ws (B) 271/14 -).
  • KG, 13.02.2017 - 3 Ws (B) 23/17

    Bußgeldverfahren: Anforderungen an die Darstellung der Urteilsgründe und die

    Misst das Tatgericht - wie vorliegend - einem Sachverständigengutachten Beweisbedeutsamkeit bei, so muss es die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch gerade in Bußgeldsachen nur gedrängt) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wenigstens insoweit wiedergeben, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. Senat VRS 111, 449 m.w.N. sowie Beschlüsse vom 11. Januar 2010 - 3 Ws (B) 730/09 -, 13. September 2012 a.a.O., 20. Mai 2014 - 3 Ws (B) 271/14 -, 30. Juli 2015 - 3 Ws (B) 368/15 - und 20. September 2016 a.a.O.).
  • VG München, 28.11.2018 - M 23 K 17.4773

    Widerruf roter Händlerkennzeichen

    Denn auch wenn § 16 Abs. 1 FZV Fahrten zur Prüfung, also Fahrten zur Prüfung der Fahreigenschaften, Bau- oder Betriebsart (§ 2 Nr. 24 FZV), und zur Probe, also zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs (§ 2 Nr. 23 FZV), zulässt, so müssen auch zu diesem Zweck eingesetzte Fahrzeuge vorschriftsmäßig und verkehrssicher sein, § 16 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 2 StVZO (Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, § 16 FZV Rn. 2; MüKo, StVR, § 16 FZV Rn. 33; KG Berlin, B.v. 20.5.2014 - 3 Ws (B) 271/14 - juris Rn. 6; VG Gera, B.v. 20.4.2016 - 3 E 201/16 Ge - juris Rn. 42).
  • VG München, 28.11.2018 - M 23 K 17.4773 - M 23 K 17.4775

    Widerruf roter Händlerkennzeichen

    Denn auch wenn § 16 Abs. 1 FZV Fahrten zur Prüfung, also Fahrten zur Prüfung der Fahreigenschaften, Bau- oder Betriebsart (§ 2 Nr. 24 FZV), und zur Probe, also zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs (§ 2 Nr. 23 FZV), zulässt, so müssen auch zu diesem Zweck eingesetzte Fahrzeuge vorschriftsmäßig und verkehrssicher sein, § 16 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 2 StVZO (Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, § 16 FZV Rn. 2; MüKo, StVR, § 16 FZV Rn. 33; KG Berlin, B.v. 20.5.2014 - 3 Ws (B) 271/14 - juris Rn. 6 ; VG Gera, B.v. 20.4.2016 - 3 E 201/16 Ge - juris Rn. 42 ).
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