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   KG, 20.05.2020 - 22 W 7/20   

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KG, 20.05.2020 - 22 W 7/20 (https://dejure.org/2020,14095)
KG, Entscheidung vom 20.05.2020 - 22 W 7/20 (https://dejure.org/2020,14095)
KG, Entscheidung vom 20. Mai 2020 - 22 W 7/20 (https://dejure.org/2020,14095)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

  • AG Berlin-Charlottenburg - 95 AR 4/20
  • KG, 20.05.2020 - 22 W 7/20

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 2421
  • NVwZ-RR 2020, 669
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • KG, 12.09.2006 - 1 W 428/05

    Vereinsrecht: Folgen der Undurchführbarkeit einer Bestimmung der Vereinssatzung

    Auszug aus KG, 20.05.2020 - 22 W 7/20
    Eine Bestellung kommt demnach auch nur dann in Betracht, wenn der Verein sich nicht durch eigene Maßnahmen helfen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 27. September 2019, 22 W 49/19, S. 4 der BA; Beschluss vom 14. April 2020, 22 W 72/19, S. 4 der BA ; 1. Zivilsenat, Beschluss vom 12. September 2006, 1 W 428/05 - 1 W 428/05 -, juris Rdn. 9).
  • BGH, 06.03.1967 - II ZR 231/64

    Ausschluß aus einem Verein

    Auszug aus KG, 20.05.2020 - 22 W 7/20
    b) Der Antrag des Beteiligten zu 2) scheitert auch nicht daran, dass grundsätzlich zunächst die nach der Vereinssatzung und hier sogar nach dem Gesetz vorgesehene Schiedsgerichtsbarkeit in Anspruch genommen werden müsste (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 14. April 2020, 22 W 72/19, S. 4 der BA; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. Juli 2006 - 2 BvR 1416/06 -, juris Rdn. 3f.; BGH, Urteil vom 28. November 1988 - II ZR 96/88 -, BGHZ 106, 67-83 Rdn. 7f.; Entscheidung vom 06. März 1967 - II ZR 231/64 -, BGHZ 47, 172-181 Rdn. 21).
  • BGH, 28.11.1988 - II ZR 96/88

    Listenwahl von Delegierten zu einem Kreisparteitag

    Auszug aus KG, 20.05.2020 - 22 W 7/20
    b) Der Antrag des Beteiligten zu 2) scheitert auch nicht daran, dass grundsätzlich zunächst die nach der Vereinssatzung und hier sogar nach dem Gesetz vorgesehene Schiedsgerichtsbarkeit in Anspruch genommen werden müsste (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 14. April 2020, 22 W 72/19, S. 4 der BA; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. Juli 2006 - 2 BvR 1416/06 -, juris Rdn. 3f.; BGH, Urteil vom 28. November 1988 - II ZR 96/88 -, BGHZ 106, 67-83 Rdn. 7f.; Entscheidung vom 06. März 1967 - II ZR 231/64 -, BGHZ 47, 172-181 Rdn. 21).
  • OLG München, 12.08.2010 - 31 Wx 139/10

    Verein: Einwendungen gegen die Vorstandswahl bei gleichzeitigem Antrag auf

    Auszug aus KG, 20.05.2020 - 22 W 7/20
    Denn die Bestellung eines Notvorstands kommt nach § 29 BGB nur in dringenden Fällen in Betracht, die darüber hinaus voraussetzen, dass die bestehende Handlungsunfähigkeit zu einer unmittelbar drohenden Schädigung des Vereins oder eines außenstehenden Dritten führen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 27. September 2019, 22 W 49/19, S. 4 der BA; Beschluss vom 14. April 2020, 22 W 72/19, S. 4 der BA; OLG München, Beschluss vom 12. August 2010, 31 Wx 139/10, juris Rdn. 3).
  • OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 16/02

    Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Vereines

    Auszug aus KG, 20.05.2020 - 22 W 7/20
    Denn für die Antragsberechtigung ist es ausreichend, dass der Beteiligte zu 2) Mitglied der Beteiligten zu 1) ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. September 2019, 22 W 49/19, S. 3 der BA; Beschluss vom 14. April 2020, 22 W 72/19, S. 3 der BA; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. November 2011, I-3 Wx 194/11, juris Rdn. 65f.; OLG Köln, Beschluss vom 22. Juli 2002, 2 Wx 16/02, juris Rdn. 10), wenn auch nur über einen Landesverband.
  • OLG Düsseldorf, 11.11.2011 - 3 Wx 194/11

    Rechtsstellung der Mitglieder eines Vereins bei Ruhen der Mitgliedschaft

    Auszug aus KG, 20.05.2020 - 22 W 7/20
    Denn für die Antragsberechtigung ist es ausreichend, dass der Beteiligte zu 2) Mitglied der Beteiligten zu 1) ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. September 2019, 22 W 49/19, S. 3 der BA; Beschluss vom 14. April 2020, 22 W 72/19, S. 3 der BA; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. November 2011, I-3 Wx 194/11, juris Rdn. 65f.; OLG Köln, Beschluss vom 22. Juli 2002, 2 Wx 16/02, juris Rdn. 10), wenn auch nur über einen Landesverband.
  • OLG München, 11.09.2007 - 31 Wx 49/07

    Bestellung eines Notgeschäftsführers

    Auszug aus KG, 20.05.2020 - 22 W 7/20
    Dabei ist es nicht Aufgabe des Verfahrens nach § 29 BGB, dessen Gegenstand eine gerichtliche Not- und Eilmaßnahme darstellt, vereinsinterne Auseinandersetzungen und Meinungsverschiedenheiten zu klären (vgl. Senat, Beschluss vom 27. September 2019, 22 W 49/19, S. 4 der BA; Beschluss vom 14. April 2020, 22 W 72/19, S. 4 der BA; OLG München, Beschluss vom 11. September 2007 - 31 Wx 49/07 - juris Rdn. 15).
  • BVerfG, 27.07.2006 - 2 BvR 1416/06

    Gerichtliche Nachprüfung parteigerichtlicher Entscheidungen erst nach

    Auszug aus KG, 20.05.2020 - 22 W 7/20
    b) Der Antrag des Beteiligten zu 2) scheitert auch nicht daran, dass grundsätzlich zunächst die nach der Vereinssatzung und hier sogar nach dem Gesetz vorgesehene Schiedsgerichtsbarkeit in Anspruch genommen werden müsste (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 14. April 2020, 22 W 72/19, S. 4 der BA; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. Juli 2006 - 2 BvR 1416/06 -, juris Rdn. 3f.; BGH, Urteil vom 28. November 1988 - II ZR 96/88 -, BGHZ 106, 67-83 Rdn. 7f.; Entscheidung vom 06. März 1967 - II ZR 231/64 -, BGHZ 47, 172-181 Rdn. 21).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2022 - 1 S 1865/20

    Restitution bzw. Liquidation der Zeppelin-Stiftung; Klagebefugnis der

    Ein dringender Fall liegt vor, wenn der Stiftung oder dem antragstellenden Beteiligten bei einem Zuwarten ein Schaden droht, der in satzungsgemäßer autonomer Weise nicht abgewehrt werden kann (vgl. KG, Beschl. v. 20.05.2020 - 22 W 7/20 -, juris Rn. 9); unter Schaden ist nicht nur ein Vermögensschaden, sondern jede (rechtliche oder faktische) Beeinträchtigung von Rechtspositionen zu verstehen (vgl.BeckOGK/Jakob/Picht, 1.2.2022, BGB § 86 Rn. 85; BeckOK BGB/Schöpflin, 61. Ed. 1.2.2022, BGB § 29 Rn. 6; MüKoBGB/Leuschner, 9. Aufl. 2021, BGB § 29 Rn. 10 m.w.N.).Das Amtsgericht bestellt das Notvorstandsmitglied, wenn der Antragsberechtigte die Voraussetzungen des § 29 BGB glaubhaft gemacht hat und bei summarischer Prüfung ein sonstiges Hindernis nicht entgegensteht (vgl. BeckOK BGB/Schöpflin, 61. Ed. 1.2.2022, BGB § 29 Rn. 9; Heidel/Lochner, in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, 4. Aufl. 2021, § 29 Rn. 6; jeweils m.w.N.).
  • KG, 05.10.2020 - 22 W 1035/20

    Vereinsrechtlicher Ermächtigungsantrag zur Einladung zu einer

    Denn die nach § 40 BGB für Vereine auch zwingende Regelung des § 37 BGB stellt eine dem Minderheitenschutz dienende Ausnahmeregelung dar, die besonderen Voraussetzungen unterliegt, die den mit der Ermächtigung verbundenen staatlichen Eingriff in die Parteistruktur als hinnehmbar erscheinen lassen (vgl. zu § 29 BGB: Senat, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 22 W 7/20 -, juris Rdn. 9; Senat, Beschluss vom 27. September 2019, 22 W 49/19, S. 4 der BA; Senat, Beschluss vom 14. April 2020, 22 W 72/19, S. 4 der BA).

    Aufgrund der allumfassenden Zuständigkeit der Schiedsgerichte der ### (vgl. §§ 8 und 9 der Schiedsgerichtsordnung) und der Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 1 der Schiedsordnung, nach der sich die Mitglieder bei Streitfragen immer zunächst an die Schiedsgerichte wenden müssen, muss den entsprechenden Entscheidungen aber auch Bindungswirkung gegenüber den weiteren Parteimitgliedern zukommen (vgl. auch zum Einwand, Parteitagsbeschlüsse seien unwirksam, Senat, Beschluss vom 20. Mai 2020, 22 W 7/20, juris).

  • KG, 04.07.2022 - 22 W 32/22

    Notbestellung eines organschaftlichen Vertreters einer politischen Partei

    Wie der Senat bereits entschieden hat, kommt auch in diesem Fall eine Bestellung eines Notvorstands nach § 29 BGB in Betracht (Senat, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 22 W 7/20 -, juris Rn. 9).

    Offen ist auch nach wie vor, inwieweit die Anrufung des Parteischiedsgerichts, dass für die Feststellung einer Unwirksamkeit einer derartigen Wahl zuständig wäre, vgl. der § 10 Abs. 2 SchiedsO, möglich gewesen ist (vgl. zur Bedeutung Senat, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 22 W 7/20 -, juris Rn. 10 mwN).

  • KG, 20.07.2020 - 22 W 10/20

    Vereinsregister: Umfang des Prüfungsrechts des Registergerichts bei der Anmeldung

    b) Die Regelung kann entgegen der Auffassung des Beteiligten auch nicht dahin ausgelegt werden, dass mit ihr auf den Umstand hingewiesen wird, dass eine Klage vor einem staatlichen Gericht regelmäßig voraussetzt, dass zunächst die vereinsinternen Überprüfungsmaßnahmen durchgeführt worden sind (vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 20. Mai 2020, 22 W 7/20, juris Rdn. 10 Beschluss vom 14. April 2020, 22 W 72/19, nicht veröffentlicht, S. 4 der BA; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. Juli 2006 - 2 BvR 1416/06 -, juris Rdn. 3f.; BGH, Urteil vom 28. November 1988 - II ZR 96/88 -, BGHZ 106, 67-83 Rdn. 7f.; Entscheidung vom 06. März 1967 - II ZR 231/64 -, BGHZ 47, 172-181 Rdn. 21).
  • OLG Köln, 03.03.2023 - 4 U 34/23
    Zum einen kommt die Bestellung eines Notvorstandes nur in Betracht, wenn der Verein sich nicht selbst zu helfen weiß (vgl. KG NVwZ-RR 2020, 669, zitiert nach Juris, Rn. 9), was vorliegend im Hinblick auf eine kommissarische Übernahme der Aufgaben des Kreisvorstandes durch einen vom Landesvorstand der RL.
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