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   KG, 20.06.2005 - 1 W 16/04   

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https://dejure.org/2005,11403
KG, 20.06.2005 - 1 W 16/04 (https://dejure.org/2005,11403)
KG, Entscheidung vom 20.06.2005 - 1 W 16/04 (https://dejure.org/2005,11403)
KG, Entscheidung vom 20. Juni 2005 - 1 W 16/04 (https://dejure.org/2005,11403)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatz notwendiger Kosten der Rechtsverfolgung; Notwendigkeit eines Mandantengesprächs bei einer Bank mit eigener Rechtsabteilung; Nichtvorliegen eines Routinegeschäfts

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ; BRAGO § 28 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; BRAGO § 28 Abs. 3
    Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts - Notwendigkeit eines einführenden Mandantengesprächs trotz Vorbearbeitung durch Rechtsabteilung der klagenden Partei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 02.12.2004 - I ZB 4/04

    "Unterbevollmächtigter III"; Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines ständig

    Auszug aus KG, 20.06.2005 - 1 W 16/04
    Bei der Prüfung der Notwendigkeit der die Mehrkosten auslösenden Maßnahme im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei sie im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte, wobei eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist (vgl., BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - I ZB 4/04 - = WRP 2005, 224).

    Das gilt auch bei einem Unternehmen, das laufend Rechtsstreitigkeiten zu führen hat; hier ist dessen Interesse zu berücksichtigen, mit besonders sachkundigen Rechtsanwälten seines Vertrauens am Ort zusammenzuarbeiten (BGH, Beschluss vom 9. September 2004 - I ZB 5/04 - = WRP 2004, 1492; Beschluss vom 2. Dezember 2004 a.a.O.).

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus KG, 20.06.2005 - 1 W 16/04
    Danach ist die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch die an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei in der Regel als eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzusehen (grundlegend BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - von der Klägerin zitiert -, veröffentlicht u. a. in NJW 2003, 898).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das regelmäßig dann der Fall, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (so bereits BGH NJW 2003, 898/901; s. weiter BGH, Beschluss vom 10. April 2003 - I ZB 36/02 - = NJW 2003, 2027; Beschluss vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03 - = JurBüro 2004, 322).

  • BGH, 09.09.2004 - I ZB 5/04

    "Unterbevollmächtigter II"; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines

    Auszug aus KG, 20.06.2005 - 1 W 16/04
    Das gilt auch bei einem Unternehmen, das laufend Rechtsstreitigkeiten zu führen hat; hier ist dessen Interesse zu berücksichtigen, mit besonders sachkundigen Rechtsanwälten seines Vertrauens am Ort zusammenzuarbeiten (BGH, Beschluss vom 9. September 2004 - I ZB 5/04 - = WRP 2004, 1492; Beschluss vom 2. Dezember 2004 a.a.O.).

    Selbst bei Vorhandensein einer Rechtsabteilung kann eine sachgerechte und die Interessen der Partei vollständig wahrende Prozessführung nämlich die mündliche Besprechung tatsächlicher und rechtlicher Fragen mit dem Prozessbevollmächtigten erforderlich machen, wenn der zu beurteilende Fall Besonderheiten aufweist und es sich daher nicht um Routinegeschäft handelt (BGH Beschluss vom 25. März 2004 - I ZB 28/03 - unter Hinweis auf den Beschluss vom 18. Februar 2003 - XI ZB 10/02 - = JurBüro 2003, 427; s. a. den Beschluss vom 9. September 2004 a.a.O.).

  • BGH, 25.03.2004 - I ZB 28/03

    "Unterbevollmächtigter"; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen

    Auszug aus KG, 20.06.2005 - 1 W 16/04
    Selbst bei Vorhandensein einer Rechtsabteilung kann eine sachgerechte und die Interessen der Partei vollständig wahrende Prozessführung nämlich die mündliche Besprechung tatsächlicher und rechtlicher Fragen mit dem Prozessbevollmächtigten erforderlich machen, wenn der zu beurteilende Fall Besonderheiten aufweist und es sich daher nicht um Routinegeschäft handelt (BGH Beschluss vom 25. März 2004 - I ZB 28/03 - unter Hinweis auf den Beschluss vom 18. Februar 2003 - XI ZB 10/02 - = JurBüro 2003, 427; s. a. den Beschluss vom 9. September 2004 a.a.O.).
  • BGH, 10.04.2003 - I ZB 36/02

    "Auswärtiger Rechtsanwalt II"; Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des

    Auszug aus KG, 20.06.2005 - 1 W 16/04
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das regelmäßig dann der Fall, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (so bereits BGH NJW 2003, 898/901; s. weiter BGH, Beschluss vom 10. April 2003 - I ZB 36/02 - = NJW 2003, 2027; Beschluss vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03 - = JurBüro 2004, 322).
  • BGH, 18.02.2003 - XI ZB 10/02

    Erstattung von Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten

    Auszug aus KG, 20.06.2005 - 1 W 16/04
    Selbst bei Vorhandensein einer Rechtsabteilung kann eine sachgerechte und die Interessen der Partei vollständig wahrende Prozessführung nämlich die mündliche Besprechung tatsächlicher und rechtlicher Fragen mit dem Prozessbevollmächtigten erforderlich machen, wenn der zu beurteilende Fall Besonderheiten aufweist und es sich daher nicht um Routinegeschäft handelt (BGH Beschluss vom 25. März 2004 - I ZB 28/03 - unter Hinweis auf den Beschluss vom 18. Februar 2003 - XI ZB 10/02 - = JurBüro 2003, 427; s. a. den Beschluss vom 9. September 2004 a.a.O.).
  • BGH, 18.12.2003 - I ZB 18/03

    Auswärtiger Rechtsanwalt IV

    Auszug aus KG, 20.06.2005 - 1 W 16/04
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das regelmäßig dann der Fall, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (so bereits BGH NJW 2003, 898/901; s. weiter BGH, Beschluss vom 10. April 2003 - I ZB 36/02 - = NJW 2003, 2027; Beschluss vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03 - = JurBüro 2004, 322).
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