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   KG, 20.06.2011 - 25 W 25/11   

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https://dejure.org/2011,9150
KG, 20.06.2011 - 25 W 25/11 (https://dejure.org/2011,9150)
KG, Entscheidung vom 20.06.2011 - 25 W 25/11 (https://dejure.org/2011,9150)
KG, Entscheidung vom 20. Juni 2011 - 25 W 25/11 (https://dejure.org/2011,9150)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 126a Abs 1 BGB, § 382 Abs 4 FamFG, § 39a S 2 BeurkG, § 2 Nr 3 SigG
    Handelsregisterverfahren: Beschwerde eines Notars gegen die Beanstandung einer in elektronischer Form errichteten Gesellschafterliste wegen Fehlens eines elektronischen Beglaubigungsvermerks

  • Deutsches Notarinstitut

    FamFG § 382 Abs. 4; BeurkG §§ 39, 39a, 42; GmbHG § 40; BGB § 126a
    Beschwerdeberechtigung des Notars betreffend die Aufnahme einer Gesellschafterliste; entsprechende Anwendbarkeit des § 126a BGB auf die in elektronischer Form erstellte Gesellschafterliste

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Beschwerde des Urkundsnotars gegen die Beanstandung einer Gesellschafterliste durch das Handelsregister; Anforderungen an die Form der Anmeldung bei Erstellung der Gesellschafterliste in elektronischer Form

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Beschwerde des Urkundsnotars gegen die Beanstandung einer Gesellschafterliste durch das Handelsregister; Anforderungen an die Form der Anmeldung bei Erstellung der Gesellschafterliste in elektronischer Form

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Beschwerdebefugnis, Geschäftsanteile, Gesellschafterliste, Gesellschaftsrecht, Handelsregister, Notar

Verfahrensgang

  • AG Berlin-Charlottenburg - 81 HRB 129241
  • KG, 20.06.2011 - 25 W 25/11

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 59
  • DNotZ 2011, 911
  • FGPrax 2011, 242
  • NZG 2012, 315
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Jena, 25.05.2010 - 6 W 39/10

    Handelsregisterverfahren: Formerfordernisse bei elektronischer Einreichung einer

    Auszug aus KG, 20.06.2011 - 25 W 25/11
    Der Senat schließt sich jedoch dem Oberlandesgericht Frankfurt (a.a.O.) an, das überzeugend darlegt, dass der Gesetzgeber - trotz des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes - diese Möglichkeit lediglich übersehen hat und nicht ausschließen wollte (vgl. zu diesem Ergebnis auch: Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 25.05.2010, 6 W 39/10; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12.07.2010, 11 W 51/10).

    Der Notar kommt mit der Einreichung der geänderten Gesellschafterliste zum Handelsregister einer ihm obliegenden Amtspflicht nach, die ihm als Folgeverpflichtung aus seiner Anteilsübertragung erwächst (BGH, Beschluss vom 01.03.2011, II ZB 6/10, zitiert nach juris, Rn. 10; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 25.05.2010, 6 W 39/10, zitiert nach juris Rn. 5).

    Diesem Ergebnis steht die vom Registergericht angeführte Entscheidung des OLG Thüringen (GmbHR 2010, 760) nicht entgegen, da diese den Fall betraf, dass ein Notar ursprünglich die Gesellschafterliste elektronisch erstellt, sie dann aber ausgedruckt, unterschrieben und mit seinem Siegel versehen, diese Gesellschafterliste in Papierform eingescannt und signiert und in elektronischer Form an das Handelsregister geschickt hatte, ohne einen Beglaubigungsvermerk beizufügen.

  • OLG Frankfurt, 22.11.2010 - 20 W 333/10

    Zu den Prüfpflichten des Amtsgerichts bei der Aufnahme einer Gesellschafterliste

    Auszug aus KG, 20.06.2011 - 25 W 25/11
    Entgegen seinem Wortlaut erfasst § 382 Abs. 4 FamFG auch die Aufnahme einer beim Handelsregister zur Aufnahme in den Registerordner eingereichten Gesellschafterliste (Anschluss an OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. November 2010, 20 W 333/10).(Rn.7).

    Diese Zulassung ist für das Handelsregisterverfahren in § 382 Abs. 4 FamFG vorgesehen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.11.2010, 20 W 333/10, zitiert nach juris, Rn. 22).

  • OLG Schleswig, 13.12.2007 - 2 W 198/07

    Handelsregistersache: Notarielle Vertretungsbescheinigung aufgrund Einsicht in

    Auszug aus KG, 20.06.2011 - 25 W 25/11
    Würde sie in Papierform vorliegen, bedürfte sie als öffentliche Urkunde der eigenhändigen Unterschrift und des Siegels des Notars (vgl. OLG Schleswig DNotZ 2008, 709, 711 m.w.N.).

    Die Unterschrift unter der Liste, die der Notar anstelle des Geschäftsführers zu leisten hat, wird dabei gemäß § 126a Abs. 1 BGB durch die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt, die in der vom Beteiligten vorgelegten Bescheinigung enthalten ist (vgl. OLG Schleswig DNotZ 2008, 709, 711).

  • BGH, 01.03.2011 - II ZB 6/10

    Handelsregisterverfahren: Beschwerderecht eines Notars bei Zurückweisung einer

    Auszug aus KG, 20.06.2011 - 25 W 25/11
    Der Notar kommt mit der Einreichung der geänderten Gesellschafterliste zum Handelsregister einer ihm obliegenden Amtspflicht nach, die ihm als Folgeverpflichtung aus seiner Anteilsübertragung erwächst (BGH, Beschluss vom 01.03.2011, II ZB 6/10, zitiert nach juris, Rn. 10; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 25.05.2010, 6 W 39/10, zitiert nach juris Rn. 5).
  • OLG Hamburg, 12.07.2010 - 11 W 51/10

    GmbH: Zeitpunkt der Einreichung einer neuen Gesellschafterliste bei aufschiebend

    Auszug aus KG, 20.06.2011 - 25 W 25/11
    Der Senat schließt sich jedoch dem Oberlandesgericht Frankfurt (a.a.O.) an, das überzeugend darlegt, dass der Gesetzgeber - trotz des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes - diese Möglichkeit lediglich übersehen hat und nicht ausschließen wollte (vgl. zu diesem Ergebnis auch: Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 25.05.2010, 6 W 39/10; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12.07.2010, 11 W 51/10).
  • OLG Nürnberg, 28.12.2017 - 12 W 2005/17

    Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner

    Eine an dem Zweck der Einführung von § 382 Abs. 4 FamFG orientierte Auslegung ergibt aber, dass § 382 Abs. 4 FamFG über seinen Wortlaut hinaus auch die Aufnahme einer beim Handelsregister zur Aufnahme in den Registerordner eingereichten Gesellschafterliste erfasst (KG FGPrax 2011, 242; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl., § 382 Rn. 15; Krafka in: MünchKomm-FamFG, 2. Aufl., § 382 Rn. 19 m.w.N.).
  • KG, 31.07.2015 - 22 W 67/14

    Handelsregistereintragung einer UG: Identität von Gründungskosten und

    Diese Zulassung ist für das Handelsregisterverfahren in § 382 Abs. 4 FamFG vorgesehen (KG, Beschluss vom 20.06.2011, 25 W 25/11, NJW-RR 2012, 242 = juris Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.11.2010, 20 W 333/10, GmbHR 2011, 198 = juris Rn. 22).
  • OLG Nürnberg, 12.04.2018 - 12 W 669/18

    Mehrfachvertretung bei Geschäftsführerbestellung

    Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber diese Möglichkeit übersehen hat und nicht ausschließen wollte (vgl. MüKoFamFG/Krafka, 2. Aufl., § 383 Rn. 19; OLG Hamburg, 11 W 51/10; KG FGPrax 2011, 242).
  • OLG Nürnberg, 23.11.2017 - 12 W 1866/17

    Angabe des Geschäftsanteils eines Gesellschafters in der Gesellschafterliste

    Eine an dem Zweck der Einführung von § 382 Abs. 4 FamFG orientierte Auslegung ergibt aber, dass § 382 Abs. 4 FamFG über seinen Wortlaut hinaus auch die Aufnahme einer beim Handelsregister zur Aufnahme in den Registerordner eingereichten Gesellschafterliste erfasst (KG FGPrax 2011, 242; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl., § 382 Rn. 15; Krafka in: MünchKomm-FamFG, 2. Aufl., § 382 Rn. 19 m.w.N.).
  • KG, 08.08.2022 - 22 W 39/22

    Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafterliste bei einer Kapitalerhöhung

    Dabei mag hier dahinstehen, ob eine Zwischenverfügung das zutreffende Mittel ist, um eine eingereichte Gesellschafterliste zu beanstanden (so KG, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 25 W 25/11 - Rn. 6; OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.04.2018 - 12 W 669/18 - Rn. 11, beide zitiert nach juris; ablehnend: Heinemann, in: Keidel, FamFG, 20. A., § 382 Rn. 21 - Durchsetzung im Wege des Zwangsgeldverfahrens nach §§ 388 ff. FamFG).
  • KG, 23.12.2011 - 25 W 52/11

    Handelsregisterverfahren: Beschwerde durch Schweigen des Notars auf eine

    Diese Zulassung ist jedoch für das Handelsregisterverfahren in § 382 Abs. 4 FamFG vorgesehen (KG, Senat, Beschluss vom 25. Juni 2011, 25 W 25/11).
  • KG, 17.08.2021 - 22 W 45/21

    Zwischenverfügung des Registergerichts bezüglich der Anmeldung eines

    Diese Zulassung ist für das Handelsregisterverfahren in § 382 Abs. 4 FamFG vorgesehen (KG, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 25 W 25/11 -, juris, Rn. 7; Senat, Beschluss vom 31. Juli 2015 - 22 W 67/14 -, juris, Rn. 7).
  • KG, 25.09.2018 - 22 W 94/16

    Handelsregister: Aufnahme einer GmbH-Gesellschafterliste in den Registerordner

    Das Amtsgericht konnte auch im Wege der Zwischenverfügung entscheiden, denn über seinen Wortlaut hinaus erfasst § 382 Abs. 4 FamFG auch die Aufnahme einer bei dem Handelsregister zur Aufnahme in den Registerordner eingereichten Liste der Gesellschafter (OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2016 - 27 W 144/15 -, Rn. 2, juris; Kammergericht, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 25 W 25/11 -, Rn. 7, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. November 2010 - 20 W 333/10 -, Rn. 22, juris; Holzer in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 382Rn. 19; Müther in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Aufl., § 382 Rn. 11).
  • KG, 30.06.2022 - 22 W 39/22

    Die Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 GmbHG

    Dabei mag hier dahinstehen, ob eine Zwischenverfügung das zutreffende Mittel ist, um eine eingereichte Gesellschafterliste zu beanstanden (so KG, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 25 W 25/11 - Rn. 6; OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.04.2018 - 12 W 669/18 - Rn. 11, beide zitiert nach juris; ablehnend: Heinemann, in: Keidel, FamFG , 20. A., § 382 Rn. 21 - Durchsetzung im Wege des Zwangsgeldverfahrens nach §§ 388 ff. FamFG ).
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