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   KG, 20.07.2017 - 2 AR 24/17   

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https://dejure.org/2017,25892
KG, 20.07.2017 - 2 AR 24/17 (https://dejure.org/2017,25892)
KG, Entscheidung vom 20.07.2017 - 2 AR 24/17 (https://dejure.org/2017,25892)
KG, Entscheidung vom 20. Juli 2017 - 2 AR 24/17 (https://dejure.org/2017,25892)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 246 Abs 3 S 2 AktG, § 51 Abs 3 S 3 GenG, § 95 Abs 1 Nr 4 Buchst a GVG, § 95 Abs 2 Nr 1 GVG, § 96 Abs 1 GVG
    Gerichtsstandsbestimmung: Funktionale Zuständigkeit über Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse der Vertreterversammlung einer Genossenschaft

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Funktionale Zuständigkeit, Genossenschaft, Gerichtliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen, sachliche Zuständigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen für Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse der Vertreterversammlung einer Genossenschaft

  • rechtsportal.de

    GVG § 96 Abs. 1 ; GVG § 98 Abs. 1
    Funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen für Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse der Vertreterversammlung einer Genossenschaft

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen für Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse der Vertreterversammlung einer Genossenschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG Berlin - 22 O 109/17
  • LG Berlin - 94 O 48/17
  • KG, 20.07.2017 - 2 AR 24/17

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 1189
  • ZIP 2018, 898
  • MDR 2017, 1130
  • NZG 2017, 1385
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Mainz, 30.08.2002 - 10 HKO 106/02
    Auszug aus KG, 20.07.2017 - 2 AR 24/17
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn vom Kläger oder Beklagten rechtzeitig ein entsprechender Antrag nach §§ 96 Abs. 1, 98 Abs. 1 GVG gestellt wird (Entgegen LG Mainz, 30. August 2002, 10 HKO 106/02, NZG 2003, 235).(Rn.7).

    Nach Auffassung des LG Mainz soll in derartigen Fällen weder § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG noch § 95 Abs. 2 Nr. 1 GVG einschlägig sein, so dass entsprechende Klagen auch nicht auf Antrag einer Partei vor eine Kammer für Handelssachen gebracht werden könnten (LG Mainz, Beschluss vom 30. August 2002 - 10 HK.O 106/02 -, NZG 2003, 235).

  • OLG München, 14.09.2007 - 31 AR 211/07

    Ausschließliche Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen bei Anfechtungsklage

    Auszug aus KG, 20.07.2017 - 2 AR 24/17
    Verweisungen und sogar Abgaben (OLG München NZG 2007, 947) sind von hier aus noch nie beanstandet worden.

    Für die Annahme einer ausschließlichen Zuständigkeit spricht, dass das genossenschaftsrechtliche Anfechtungsrecht den entsprechenden aktienrechtlichen Regelungen nachgebildet ist, die in § 246 Abs. 3 S. 2 AktG eine ausschließliche Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen vorsehen, was nach allgemeiner Meinung auch entsprechend für Anfechtungsklagen gegen Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH gilt (OLG München, Beschluss vom 14. September 2007 - 31 AR 211/07, NZG 2007, 947; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 19. Aufl. 2016, Anh. zu § 47 Rn. 81).

  • OLG Brandenburg, 11.04.2017 - 1 AR 6/17

    Verweisung des Rechtsstreits von der Zivilkammer an die Kammer für Handelssachen

    Auszug aus KG, 20.07.2017 - 2 AR 24/17
    Denn die genannten Vorschriften sind nach allgemeiner Auffassung auf Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen einer allgemeinen Zivilkammer und einer Kammer für Handelssachen auch dann (entsprechend) anzuwenden, wenn die beteiligten Spruchkörper - wie im vorliegenden Fall - demselben Gericht angehören (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. April 2017 - 1 AR 6/17 (SAZ) -, Rn. 1, juris; Senat, Beschluss vom 5. Januar 2017 - 2 AR 61/16 -, Rn. 2, juris; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 36 Rn. 27 m. w. N.).
  • KG, 05.01.2017 - 2 AR 61/16

    Sachliche Zuständigkeit: Auswirkung einer Verbindung mehrerer Prozesse bei

    Auszug aus KG, 20.07.2017 - 2 AR 24/17
    Denn die genannten Vorschriften sind nach allgemeiner Auffassung auf Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen einer allgemeinen Zivilkammer und einer Kammer für Handelssachen auch dann (entsprechend) anzuwenden, wenn die beteiligten Spruchkörper - wie im vorliegenden Fall - demselben Gericht angehören (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. April 2017 - 1 AR 6/17 (SAZ) -, Rn. 1, juris; Senat, Beschluss vom 5. Januar 2017 - 2 AR 61/16 -, Rn. 2, juris; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 36 Rn. 27 m. w. N.).
  • KG, 30.03.1998 - 28 AR 23/98
    Auszug aus KG, 20.07.2017 - 2 AR 24/17
    Dieser Mangel ist jedoch dadurch behoben worden, dass die Parteien hierüber in dem Vorlagebeschluss der Zivilkammer 22 vom 3. Juli 2017 informiert worden sind (KG, Beschluss vom 30. März 1998 - 28 AR 23/98 -, KGR Berlin 1998, 267).
  • BGH, 04.06.1997 - XII ARZ 13/97

    Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung; Ersatzzustellung in der Wohnung

    Auszug aus KG, 20.07.2017 - 2 AR 24/17
    Ein förmlicher Beschluss ist hierzu nicht zwingend erforderlich; vielmehr genügt eine hinreichend deutlich Leugnung der eigenen Zuständigkeit, sofern die getroffene Entscheidung den Parteien bekannt gemacht wird und nicht lediglich ein Gerichtsinternum bleibt (BGH, Beschluss vom 4. Juni 1997 - XII AZR 13/97, NJW-RR 1997, 1161; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 36 Rn. 25).
  • KG, 22.03.2018 - 2 AR 11/18

    Zuständigkeitsbestimmungsbestimmungsverfahren: Negativer Kompetenzkonflikt

    Dies gilt etwa im Verhältnis einer Zivilkammer und einer Kammer für Handelssachen eines Landgerichts (Senat, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 2 AR 24/17 -, NJW-RR 2017, 1189; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 36 Rn. 27) oder auch bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen einem Zivilsenat und dem Kartellsenat eines Oberlandesgerichts (BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - X ARZ 664/13 -, NJW-RR 2014, 573 Rn. 6; Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 36 Rn. 39).
  • KG, 26.09.2023 - 2 AR 39/23

    Funktionelle Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen für

    Da die Verteilung der Geschäfte zwischen den allgemeinen Zivilkammern und den Kammern für Handelssachen eines Landgerichts nicht durch den vom Präsidium beschlossenen Geschäftsverteilungsplan (§ 21e GVG) bestimmt wird, sondern den gesetzlichen Regelungen in §§ 93 ff. GVG folgt, sind negative Kompetenzkonflikte zwischen den beteiligten Spruchkörpern nach allgemeiner Auffassung in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das im Rechtszug übergeordnete Gericht, hier also durch das Kammergericht, und nicht durch das Präsidium zu entscheiden (Senat, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 2 AR 24/07, NJW-RR 2017, 1189; Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 94 Rn. 8, jeweils m. w. N.).

    Es entspricht daher allgemeiner Meinung und nicht nur der von der Kammer für Handelssachen zitierten Rechtsauffassung des OLG München, dass für entsprechende Beschlussmängelklagen die bei den Landgerichten eingerichteten Kammern für Handelssachen ausschließlich funktionell zuständig sind (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 2 AR 24/17, NZG 2017, 1385 [1386]; OLG München, Beschluss vom 14. September 2007 - 31 AR 211/07, NZG 2007, 947 [948]; Lutter/Hommelhoff/Bayer, a. a. O., Anh. § 47 Rn. 81; MüKoZPO/Wertenbruch, 4. Aufl. 2023, Anh. § 47 Rn. 323; Henssler/Strohn GesR/Drescher, 5. Aufl. 2021, AktG § 246 Rn. 36; BeckOK GVG/Pernice, 20. Ed. 15.8.2023, GVG § 95 Rn. 35).

  • KG, 02.07.2020 - 2 AR 1013/20

    Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung: Zuständiges Gericht für

    Aus dem Inhalt der den Parteien bekannt gemachten Entscheidung ergibt sich aber mit hinreichender Deutlichkeit eine endgültige Verneinung der eigenen Zuständigkeit, was als ausreichend anzusehen ist und nicht lediglich ein Gerichtsinternum darstellt (BGH, Beschluss vom 22. Februar 1995 - XII ARZ 2/95, NJW-RR 1995, 641; Senat, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 2 AR 24/17, NJW-RR 2017, 1385).
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