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   KG, 20.08.2019 - 21 W 17/19   

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https://dejure.org/2019,27348
KG, 20.08.2019 - 21 W 17/19 (https://dejure.org/2019,27348)
KG, Entscheidung vom 20.08.2019 - 21 W 17/19 (https://dejure.org/2019,27348)
KG, Entscheidung vom 20. August 2019 - 21 W 17/19 (https://dejure.org/2019,27348)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 320 Abs. 1, § 632a Abs. 3
    Verpflichtung des Bauträgers zur Übergabe bezugsfertiger fremdgenutzter Eigentumswohnung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 320 Abs. 1
    Vorläufige Herausgabe einer Eigentumswohnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schlussrate vor Fertigstellung zu zahlen: Klausel unwirksam!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eilrechtsschutz Bauträgervertrag - Anspruch auf Übergabe des Besitzes am Sondereigentum

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bauträgervertrag: Besitzübergabe darf nicht von Hinterlegung der Schlussrate abhängig gemacht machen

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schlussrate muss nicht vor vollständiger Fertigstellung bezahlt werden! (IBR 2019, 614)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Besitzübergabe durch einstweilige Verfügung?! (IBR 2019, 675)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 1231
  • NZBau 2019, 723
  • NZM 2020, 291
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • KG, 07.05.2019 - 21 U 139/18

    Wirksamkeit des Rücktritts des Bauträgers vom Kaufvertrag über eine

    Auszug aus KG, 20.08.2019 - 21 W 17/19
    (a) Zwar verstößt der vereinbarte Zahlungsplan unter Einschluss der fraglichen Regelung nicht gegen § 3 Abs. 2 MaBV, denn sie führt aufgrund der Einzahlung auf das Notaranderkonto nicht dazu, dass der Bauträger bereits bei Bezugsfertigkeit über die Schlussrate verfügen könnte (vgl. Senat, Urteil vom 07.05.2019, 21 U 139/18, juris).

    Der Senat stellt hiermit den Leitsatz Ziff. 1 in seinem Urteil vom 7. Mai 2019 (21 U 139/18) entsprechend richtig.

  • BGH, 11.10.1984 - VII ZR 248/83

    AGB: Hinterlegungspflicht des Erwerbers ohne Rücksicht auf vorhandene Mängel vor

    Auszug aus KG, 20.08.2019 - 21 W 17/19
    Nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt darin jedoch eine unzulässige Beschränkung des Leistungsverweigerungsrechts, die nach § 309 Nr. 2 Buchst. a) BGB zur Unwirksamkeit der betreffenden Klausel führt (BGH, Urteil vom 11.10.1984, VII ZR 248/83, NJW 1985, 852; LG Duisburg, Urteil vom 18.10.2012, 8 O 227/10, NJW-RR 2013, 595; Basty, Bauträgervertrag, 9. Auflage 2018, Rn. 96; Pause, Bauträgerkauf, 6. Auflage 2018, Rn. 422).

    Dies rechtfertigt aus der Sicht des Senats die strengeren Anforderungen an eine zulässige Beschränkung des Leistungsverweigerungsrechts des Erwerbers aus den vom BGH in der Entscheidung vom 11.10.1984 (VII ZR 248/83, NJW 1985, 852) erwähnten Gründen.

  • KG, 04.10.2017 - 21 U 79/17

    Einstweilige Verfügung gegen den Bauträger einer Eigentumswohnanlage:

    Auszug aus KG, 20.08.2019 - 21 W 17/19
    Es besteht ein Grund zum Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Bauträger, die bezugsfertig hergestellte Wohneinheit dem Erwerber zu übergeben, wenn auch unter den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes zuverlässig erkennbar ist, dass nach dem materiellen Recht ein dahingehender Anspruch des Erwerbers einredefrei besteht und der Bauträger die Erfüllung unberechtigt verweigert hat (Senat, Urteile vom 4. Oktober 2017, 21 U 79/17 und vom 5. Dezember 2017, 21 U 109/17).

    Nach der Rechtsprechung des Senats besteht ein Grund zum Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Bauträger, die bezugsfertig hergestellte Wohneinheit dem Erwerber zu übergeben, wenn auch unter den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes zuverlässig erkennbar ist, dass nach dem materiellen Recht ein dahingehender Anspruch des Erwerbers einredefrei besteht und der Bauträger die Erfüllung unberechtigt verweigert hat (Senat, Urteile vom 04.10.2017, 21 U 79/17, NJW 2018, 311, 312, und vom 05.12.2017, 21 U 109/17, NZBau 2018, 350, 351).

  • KG, 05.12.2017 - 21 U 109/17

    Einstweilige Verfügung gegen einen Bauträger einer Eigentumswohnanlage:

    Auszug aus KG, 20.08.2019 - 21 W 17/19
    Es besteht ein Grund zum Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Bauträger, die bezugsfertig hergestellte Wohneinheit dem Erwerber zu übergeben, wenn auch unter den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes zuverlässig erkennbar ist, dass nach dem materiellen Recht ein dahingehender Anspruch des Erwerbers einredefrei besteht und der Bauträger die Erfüllung unberechtigt verweigert hat (Senat, Urteile vom 4. Oktober 2017, 21 U 79/17 und vom 5. Dezember 2017, 21 U 109/17).

    Nach der Rechtsprechung des Senats besteht ein Grund zum Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Bauträger, die bezugsfertig hergestellte Wohneinheit dem Erwerber zu übergeben, wenn auch unter den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes zuverlässig erkennbar ist, dass nach dem materiellen Recht ein dahingehender Anspruch des Erwerbers einredefrei besteht und der Bauträger die Erfüllung unberechtigt verweigert hat (Senat, Urteile vom 04.10.2017, 21 U 79/17, NJW 2018, 311, 312, und vom 05.12.2017, 21 U 109/17, NZBau 2018, 350, 351).

  • KG, 11.07.2013 - 8 U 243/12

    Formularmäßige Vereinbarung der Verpflichtung des Mieters zur Hinterlegung eines

    Auszug aus KG, 20.08.2019 - 21 W 17/19
    Der vom Senat im vorliegenden Fall angenommenen Verstoß gegen das Klauselverbot gem. 309 Nr. 2 Buchst. a) BGB gerät auch nicht in Konflikt mit einer Entscheidung des Kammergerichts (Urteil vom 11.07.2013, 8 U 243/12, BeckRS 2013, 18788) zur Zulässigkeit einer Hinterlegungsklausel für Minderungsbeträge in Gewerbemietverträgen.
  • OLG Hamburg, 27.02.2013 - 8 U 10/13

    Einstweiliges Verfügungsverfahren: Anberaumung einer mündlichen Verhandlung über

    Auszug aus KG, 20.08.2019 - 21 W 17/19
    Dieser auf Beschwerdeverfahren im Allgemeinen zutreffende Befund gilt jedoch nicht einschränkungslos für das Verfahren der einstweiligen Verfügung, das dem Erkenntnisverfahren nahe steht und deshalb gem. § 937 Abs. 2 ZPO die Entscheidung durch Urteil sogar als das generell vorrangige Prozedere vorsieht (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 27.02.2013, 8 U 10/13, BeckRS 2013, 6722; KG, Beschluss vom 19.08.2003, 2 W 154/03, BeckRS 2013, 22209; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Auflage 2018, § 922 Rn. 14 mwN).
  • LG Duisburg, 18.10.2012 - 8 O 227/10

    Beweislastumkehr hinsichtlich des Vorliegens von Mängeln zum Zeitpunkt der

    Auszug aus KG, 20.08.2019 - 21 W 17/19
    Nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt darin jedoch eine unzulässige Beschränkung des Leistungsverweigerungsrechts, die nach § 309 Nr. 2 Buchst. a) BGB zur Unwirksamkeit der betreffenden Klausel führt (BGH, Urteil vom 11.10.1984, VII ZR 248/83, NJW 1985, 852; LG Duisburg, Urteil vom 18.10.2012, 8 O 227/10, NJW-RR 2013, 595; Basty, Bauträgervertrag, 9. Auflage 2018, Rn. 96; Pause, Bauträgerkauf, 6. Auflage 2018, Rn. 422).
  • KG, 27.06.2019 - 21 U 144/18

    Schadensersatz aus einem Bauträgervertrag wegen verspäteter Übergabe einer

    Auszug aus KG, 20.08.2019 - 21 W 17/19
    (b) Die Regelung, die im Zweifel eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992, VII ZR 204/90; KG, Urteil vom 27. Juni 2019, 21 U 144/18, Rz. 44), erweist sich aber als Verstoß gegen das Klauselverbot nach § 309 Nr. 2 Buchst. a) BGB.
  • BGH, 14.05.1992 - VII ZR 204/90

    Vollstreckungsgegenklage bei notariell beurkundeter Unterwerfungserklärung -

    Auszug aus KG, 20.08.2019 - 21 W 17/19
    (b) Die Regelung, die im Zweifel eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992, VII ZR 204/90; KG, Urteil vom 27. Juni 2019, 21 U 144/18, Rz. 44), erweist sich aber als Verstoß gegen das Klauselverbot nach § 309 Nr. 2 Buchst. a) BGB.
  • KG, 19.08.2003 - 2 W 154/03

    Einstweilige Verfügung: Behandlung neuer Hilfsanträge in der Beschwerde gegen die

    Auszug aus KG, 20.08.2019 - 21 W 17/19
    Dieser auf Beschwerdeverfahren im Allgemeinen zutreffende Befund gilt jedoch nicht einschränkungslos für das Verfahren der einstweiligen Verfügung, das dem Erkenntnisverfahren nahe steht und deshalb gem. § 937 Abs. 2 ZPO die Entscheidung durch Urteil sogar als das generell vorrangige Prozedere vorsieht (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 27.02.2013, 8 U 10/13, BeckRS 2013, 6722; KG, Beschluss vom 19.08.2003, 2 W 154/03, BeckRS 2013, 22209; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Auflage 2018, § 922 Rn. 14 mwN).
  • KG, 18.08.2020 - 21 U 1036/20

    Werklohn ist "bei der Abnahme", nicht "nach der Übergabe" zu zahlen!

    Wenn die bei der Prüfung des Verfügungsgrunds anzustellende Interessenabwägung ergibt, dass die Interessen des Klägers vorrangig gegenüber denjenigen des Beklagten sind, folgt es aus dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass das Gericht die beantragte einstweilige Verfügung erlässt, während das gegenläufige Interesse der Beklagtenseite auf Beibehaltung des status quo zurückzutreten hat (KG, Urteil vom 20. August 2019, 21 W 17/19; Urteil vom 5. Dezember 2017, 21 U 109/17) Den Interessen des Beklagten hat das Gericht vielmehr bei der Ausgestaltung der Eilmaßnahme gemäß § 938 Abs. 1 ZPO Rechnung zu tragen.

    Denn dann mag die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung zwar Fakten schaffen, es kann aber mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass diese Fakten der Rechtslage widersprechen (KG, Urteil vom 20. August 2019, 21 W 17/19; Urteil vom 5. Dezember 2017, 21 U 109/17; Urteil vom 4. Oktober 2017, 21 U 79/17).

    Somit kann die Einredefreiheit des Herausgabeanspruchs im einstweiligen Rechtsschutz festgestellt werden, wenn der Erwerber diese Vergütung (bis zur Bezugsfertigkeitsrate) vollständig geleistet hat und nur unzweifelhaft feststellbare Abzüge vorgenommen hat, etwa für eine Erfüllungssicherheit oder eine Vertragsstrafe, (KG, Urteil vom 20. August 2019, 21 W 17/19; Urteil vom 5. Dezember 2017, 21 U 109/17; Urteil vom 4. Oktober 2017, 21 U 79/17).

  • OLG Schleswig, 21.02.2020 - 1 U 19/19

    Wirksamkeit der Regelung über Zahlung der Schlussrate auf Notaranderkonto in

    Eine Zahlung auf das Notaranderkonto ist deswegen bezüglich der Vorgaben der MaBV unbedenklich, solange sichergestellt ist, dass die Auszahlung an den Bauträger erst nach Fälligkeit erfolgt (KG, Beschluss vom 20.08.2019, 21 W 17/19, Rn. 27 bei juris; Basty, Der Bauträgervertrag, 8. Auflage, Rn. 106).

    Aufgrund dieser Umstände besteht bei Bauträgerverträgen ein erster Anschein dafür, dass es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt (BGH, Urteil vom 14.05.1992, VII ZR 204/90, Rn. 30 bei juris; KG, Beschluss vom 20.08.2019, 21 W 17/19, Rn. 28 bei juris).

    Die Hinterlegungsregelung trägt zwar dem Sicherungsinteresse des Bauträgers Rechnung, mindert aber den wirtschaftlichen Druck auf ihn, wegen einer Zurückbehaltung eines Teils des Erwerbspreises durch den Erwerber Mängel zügig zu beseitigen (BGH, Urteil vom 11.10.1984, VII ZR 248/83, Rn. 17 ff. bei juris; KG, Beschluss vom 20.08.2019, 21 W 17/19, Rn. 28 bei juris).

  • OLG Hamburg, 16.07.2020 - 8 U 61/19

    Bauträgervertrag über eine neu errichtete Eigentumswohnung: Unwirksamkeit einer

    b) Die vorformulierte, jedenfalls gemäß § 310 Abs. 2 Nr. 1 BGB als allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin geltende Regelung ist gemäß § 309 Nr. 2 lit. a) BGB unwirksam, weil sie das Zurückbehaltungsrecht des Beklagten, nämlich die Ausübung seines Leistungsverweigerungsrechts nach § 320 BGB wegen etwaiger bereits aufgetretener Baumängel (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - VII ZR 84/09 -, Rn. 10, juris) mindestens einschränkt (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1984 - VII ZR 248/83 -, Rn. 17 ff., juris; OLG Schleswig aaO. Rn. 33 ff.; KG Berlin, Urteil vom 20. August 2019 - 21 W 17/19 - NZBau 2019, 723, Rn. 28 f., beck-online; Landmann/Rohmer GewO/Marcks, 83. EL Dezember 2019, MaBV § 3 Rn. 43a).
  • LG Karlsruhe, 17.02.2021 - 6 O 15/21

    Einstweilige Verfügung gegen einen Bauträger einer Eigentumswohnanlage:

    In den Fällen, in denen bei Bau- oder Bauträgerverträgen die Herausgabe des Vertragsobjekts nach der Bezugsfertigkeit im Wege der einstweiligen Verfügung verlangt wird, sind die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast zur Dringlichkeit einer finanziellen Situation der Antragsteller ebenso zu berücksichtigen, wie auch unter den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen der Interessenabwägung die die Entscheidung des Gerichts leitenden Tatsachen - insbesondere auch unter Beachtung der vollständigen und wahrheitsgemäßen Erklärung der Parteien (§ 138 ZPO) - aufzuklären und der freien Würdigung des gesamten Vorbringens zuverlässig festzustellen sind (Abgrenzung zu KG Berlin, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 21 U 109/17 und KG Berlin, Beschluss vom 20. August 2019 - 21 W 17/19).(Rn.57).

    (d) Auch aus der Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 20.08.2019 (21 W 17/19 -, BauR 2020, 507) ergibt sich keine andere Bewertung.

  • OLG Nürnberg, 31.01.2022 - 3 W 149/22

    Zulässiger Verfügungsantrag durch elektronisches Dokument

    Dies gilt auch, wenn das Beschwerdegericht Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt; es müsste folglich durch Endurteil entscheiden (KG, Urteil vom 20.8.2019 - 21 W 17/19, NJW-RR 2019, 1231, Rn. 15).
  • KG, 30.03.2021 - 21 W 4/21

    Einstweilige Verfügung gegen die Inanspruchnahme einer Bürgschaft auf erstes

    Richtet sich eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf einstweilige Verfügung kann der Senat über das Rechtsmittel nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Urteil entscheiden (KG, Urteil vom 20. August 2019, 21 W 17/19 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 07.02.2024 - 9 U 6/24

    Embargo-VO- Zur Verweigerung der Ausführung von Zahlungsaufträgen

    Denn nach §§ 922 Abs. 1 Satz 1, 936 ZPO ist im einstweiligen Rechtsschutz aufgrund mündlicher Verhandlung zwingend durch Urteil zu entscheiden (s. etwa MüKo ZPO, Drescher, 6. Aufl. 2020, § 922, Rn. 20; Musielak/Voit, Huber, 20. Aufl. 2023, § 922 ZPO, Rn. 10b; BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, Mayer, 51. Ed., 01.12.2023, § 922 ZPO, Rn. 15; Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 27.02.2013 - 8 U 10/13, zit. nach juris, Rn. 5 f.; KG, Urteil vom 20.08.2019 - 21 W 17/19 = NJW-RR 2019, 1231, dort Rn. 15).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.12.2021 - 21 TaBVGa 1658/21

    Betriebsratswahl - Beanstandung und Berichtigung eines Wahlvorschlages -

    Dies ist im einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 936 in Verbindung mit § 922 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO als Spezialregelung zu § 572 Absatz 4 ZPO möglich und - soweit die Dringlichkeit der Angelegenheit nicht entgegensteht - aus Gründen effektiven rechtlichen Gehörs auch geboten (vergleiche dazu KG (Kammergericht) 20. August 2019 - 21 W 17/19 - unter II 1 der Gründe, NJW-RR (Neue Juristische Wochenschrift, Rechtsprechungs-Report Zivilrecht) 2019, 1231 für den vergleichbaren Übergang vom Verfahren der sofortigen Beschwerde in das zivilprozessuale Urteilsverfahren).
  • OLG München, 25.05.2023 - 23 W 354/23

    Beschwerde, Schadens-]Ersatz, Gesellschaft, Kaufpreis, Gesellschafterversammlung,

    Der Übergang in das Urteilsverfahren ist auch noch in der Beschwerdeinstanz möglich (KG, NJW-RR 2019, 1231 Rn. 15; OLG Koblenz, NJW-RR 1993, 697; OLG Zweibrücken, BeckRS 2009, 86719; Drescher, in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, ZPO § 922 Rn. 20; Musielak/Voit/Huber, 20. Aufl. 2023, ZPO § 922 Rn. 10b; BeckOK ZPO/Mayer, 48. Ed. 01.03.2023, ZPO § 922 Rn. 15; G. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 922 Rn. 20).
  • LG Frankenthal, 27.10.2023 - 8 O 209/23

    Herausgabe der Immobilie im einstweiligen Verfügungsverfahren!

    Es besteht ein Grund zum Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Bauträger, die bezugsfertig hergestellte Wohneinheit dem Erwerber zu übergeben, wenn auch unter den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes zuverlässig erkennbar ist, dass nach dem materiellen Recht ein dahingehender Anspruch des Erwerber einredefrei besteht und der Bauträger die Erfüllung unberechtigt verweigert hat (OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2021 - 4 W 56/20; KG, Urteil vom 20.08.2019 - 21 W 17/19 -).
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