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   KG, 20.08.2019 - 22 W 91/17   

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https://dejure.org/2019,31343
KG, 20.08.2019 - 22 W 91/17 (https://dejure.org/2019,31343)
KG, Entscheidung vom 20.08.2019 - 22 W 91/17 (https://dejure.org/2019,31343)
KG, Entscheidung vom 20. August 2019 - 22 W 91/17 (https://dejure.org/2019,31343)
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  • BGH, 14.10.2014 - II ZB 20/13

    Handelsregistersache: Befugnis des Insolvenzverwalters für eine GmbH zur Änderung

    Auszug aus KG, 20.08.2019 - 22 W 91/17
    Sie resultiert aus Praktikabilitätserwägungen des Insolvenzverwalters im Rahmen seines aus § 80 InsO in Verbindung mit § 155 Abs. 1 InsO folgenden Entscheidungsrechts (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13 -, juris Rn. 11).

    Der Geschäftsjahreswechsel kann nach der Rechtsprechung des BGH dabei durch Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister oder durch eine sonstige Mitteilung an das Handelsregister geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13,-, juris Rn. 13).

    Wegen des Grundsatzes der Registerwahrheit ist für das Handelsregister nach der Rechtsprechung des BGH zu verlangen, dass der Insolvenzverwalter seine Entscheidung nicht nur dem Registergericht mitteilt, sondern sie auch im Handelsregister eintragen lässt, wozu ein Eintragungsantrag erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13 -, Rn. 15, 23).

  • BGH, 21.02.2017 - II ZB 16/15

    Handelsregistersache: Mitteilung des Insolvenzverwalters an das Registergericht

    Auszug aus KG, 20.08.2019 - 22 W 91/17
    Wenn im Handelsregister nur der Insolvenzvermerk verlautbart ist, ist davon auszugehen, dass das mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO begonnene neue Geschäftsjahr weiter läuft und sich dieser Geschäftsjahresrhythmus fortsetzt (so jedenfalls BGH, Beschluss vom 21. Juli 2017, II ZB 16/15 -, juris Rn. 10).

    Trifft der Insolvenzverwalter aber autonom und ohne gesetzlichen Zwang die Entscheidung über die Änderung des Geschäftsjahresrhythmus, hat allein dies nach der Rechtsprechung des BGH die Änderung des Geschäftsjahres - hier zurück zur alten, satzungsmäßigen Regelung des Kalenderjahres - zur Folge, da die Eintragung der Änderung im Handelsregister nach der Rechtsprechung des BGH gerade nicht konstitutiv wirkt (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2017 - II ZB 16/15-, juris Rn. 11).

  • OLG Zweibrücken, 23.02.2011 - 3 W 22/11

    Handelsregistereintragung: Zwischenverfügung bei fehlender Stellungnahme der IHK

    Auszug aus KG, 20.08.2019 - 22 W 91/17
    Eine Eintragung kann auch von einer Vorschusszahlung abhängig gemacht werden und in einer Zwischenverfügung als (behebbares) Eintragungshindernis aufgeführt werden (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23. Februar 2011, 3 W 22/11, juris; Keidel/Heinemann, FamFG, 19. Aufl., § 382 Rn. 23).
  • KG, 15.06.2017 - 22 W 42/17

    Rechtsfolgen der unterbliebenen Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses für die

    Auszug aus KG, 20.08.2019 - 22 W 91/17
    a) Gemäß § 13 Satz 1 GNotKG kann bei Geschäften, die auf Antrag vorzunehmen sind und in denen der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 22 Abs. 1 GNotKG), deren Vornahme davon abhängig gemacht werden, dass ein Gerichtskostenvorschuss gezahlt wird (Senat, Beschluss vom 15. Juni 2017 - 22 W 42/17 -, Rn. 5, juris; Krafka, RegisterR, 11. Aufl., Rn. 490).
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