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   KG, 20.08.2021 - 16 UF 2/21   

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KG, 20.08.2021 - 16 UF 2/21 (https://dejure.org/2021,44096)
KG, Entscheidung vom 20.08.2021 - 16 UF 2/21 (https://dejure.org/2021,44096)
KG, Entscheidung vom 20. August 2021 - 16 UF 2/21 (https://dejure.org/2021,44096)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 158 Abs 4 S 2 Nr 2 FamFG, § 158 Abs 5 FamFG vom 30.07.2009, § 158 Abs 6 Halbs 1 FamFG vom 30.07.2009
    Sorgerechtsregelungsverfahren: Prüfungsmaßstab für die Aufhebung der Bestellung eines Verfahrensbeistandes für das minderjährige Kind in Ansehung gesetzlicher Neuregelung bei "Gefährdung von Kindesinteressen"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Antrag auf Entpflichtung einer Verfahrensbeiständin; Gefährdung der Interessen des Kindes; Aufgabe eines Verfahrensbeistands

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Berlin-Pankow/Weißensee - 202 F 5783/20
  • KG, 20.08.2021 - 16 UF 2/21

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 149
  • MDR 2021, 1537
  • FGPrax 2021, 216
  • FamRZ 2022, 212
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Saarbrücken, 27.11.2018 - 6 UF 120/18

    Umgangsbefugnis bei entgegenstehendem Willen des 16-jährigen Kindes

    Auszug aus KG, 20.08.2021 - 16 UF 2/21
    Die Rechtsprechung sowohl zu § 158 FamFG a.F. als auch zu § 50 FGG ging deshalb einhellig davon aus, dass ein Verfahrensbeteiligter beim Familiengericht anregen konnte, zu prüfen, ob der bislang bestellte Verfahrensbeistand zu entlassen und ein neuer zu bestellen sei; aus einer solchen Anregung ergab sich für das Familiengericht eine entsprechende Prüfpflicht, ob die Voraussetzungen für eine Auswechslung des Verfahrensbeistands gegeben sind (vgl. u.a. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27. November 2018 - 6 UF 120/18, NJW-RR 2019, 327 [bei juris Rz. 19]; OLG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2016 - 12 UF 140/15, FamRZ 2016, 1694 [bei juris Rz. 6]; KG, Beschluss vom 31. Oktober 2006 - 25 WF 132/06, ZKJ 2008, 120 [Rn. 5]).

    Aber diese Kriterien stehen nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander, sondern können für die Beurteilung, was dem Kindeswohl jeweils am besten entspricht, in Abhängigkeit vom jeweils konkreten Einzelfall von größerem oder kleineren Gewicht sein (vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. März 2011 - XII ZB 407/10, FamRZ 2011, 796 [bei juris Rz. 43]) bis dahin, dass beispielsweise bei der Entscheidung in einer Umgangssache im Einzelfall auch ganz maßgeblich auf den Willen eines x-jährigen Jugendlichen abgestellt werden kann (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27. November 2018 - 6 UF 120/18, NJW-RR 2019, 327 [bei juris Rz. 16f.] sowie Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten.

  • OLG Saarbrücken, 22.11.2018 - 6 UF 120/18
    Auszug aus KG, 20.08.2021 - 16 UF 2/21
    Die Rechtsprechung sowohl zu § 158 FamFG a.F. als auch zu § 50 FGG ging deshalb einhellig davon aus, dass ein Verfahrensbeteiligter beim Familiengericht anregen konnte, zu prüfen, ob der bislang bestellte Verfahrensbeistand zu entlassen und ein neuer zu bestellen sei; aus einer solchen Anregung ergab sich für das Familiengericht eine entsprechende Prüfpflicht, ob die Voraussetzungen für eine Auswechslung des Verfahrensbeistands gegeben sind (vgl. u.a. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27. November 2018 - 6 UF 120/18, NJW-RR 2019, 327 [bei juris Rz. 19]; OLG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2016 - 12 UF 140/15, FamRZ 2016, 1694 [bei juris Rz. 6]; KG, Beschluss vom 31. Oktober 2006 - 25 WF 132/06, ZKJ 2008, 120 [Rn. 5]).

    Aber diese Kriterien stehen nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander, sondern können für die Beurteilung, was dem Kindeswohl jeweils am besten entspricht, in Abhängigkeit vom jeweils konkreten Einzelfall von größerem oder kleineren Gewicht sein (vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. März 2011 - XII ZB 407/10, FamRZ 2011, 796 [bei juris Rz. 43]) bis dahin, dass beispielsweise bei der Entscheidung in einer Umgangssache im Einzelfall auch ganz maßgeblich auf den Willen eines x-jährigen Jugendlichen abgestellt werden kann (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27. November 2018 - 6 UF 120/18, NJW-RR 2019, 327 [bei juris Rz. 16f.] sowie Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten.

  • BGH, 16.03.2011 - XII ZB 407/10

    Sorgerecht - Voraussetzungen für einen Aufenthaltswechsel des Kindes (hier von

    Auszug aus KG, 20.08.2021 - 16 UF 2/21
    Aber diese Kriterien stehen nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander, sondern können für die Beurteilung, was dem Kindeswohl jeweils am besten entspricht, in Abhängigkeit vom jeweils konkreten Einzelfall von größerem oder kleineren Gewicht sein (vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. März 2011 - XII ZB 407/10, FamRZ 2011, 796 [bei juris Rz. 43]) bis dahin, dass beispielsweise bei der Entscheidung in einer Umgangssache im Einzelfall auch ganz maßgeblich auf den Willen eines x-jährigen Jugendlichen abgestellt werden kann (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27. November 2018 - 6 UF 120/18, NJW-RR 2019, 327 [bei juris Rz. 16f.] sowie Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten.
  • OLG München, 11.02.2000 - 16 WF 1616/99
    Auszug aus KG, 20.08.2021 - 16 UF 2/21
    Er ist deshalb auch nicht gehalten, über die Wiedergabe des kindlichen Willens und dessen Einordnung in den Lebenszusammenhang hinaus eine allgemeine Sachverhaltsaufklärung zu betreiben oder als "Sachverständiger minderer Art" Ermittlungen anzustellen (vgl. OLG München, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 16 WF 1616/99, FamRZ 2002, 563 [bei juris Rz. 14f.]).
  • OLG Hamburg, 14.04.2016 - 12 UF 140/15
    Auszug aus KG, 20.08.2021 - 16 UF 2/21
    Die Rechtsprechung sowohl zu § 158 FamFG a.F. als auch zu § 50 FGG ging deshalb einhellig davon aus, dass ein Verfahrensbeteiligter beim Familiengericht anregen konnte, zu prüfen, ob der bislang bestellte Verfahrensbeistand zu entlassen und ein neuer zu bestellen sei; aus einer solchen Anregung ergab sich für das Familiengericht eine entsprechende Prüfpflicht, ob die Voraussetzungen für eine Auswechslung des Verfahrensbeistands gegeben sind (vgl. u.a. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27. November 2018 - 6 UF 120/18, NJW-RR 2019, 327 [bei juris Rz. 19]; OLG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2016 - 12 UF 140/15, FamRZ 2016, 1694 [bei juris Rz. 6]; KG, Beschluss vom 31. Oktober 2006 - 25 WF 132/06, ZKJ 2008, 120 [Rn. 5]).
  • OLG Hamm, 16.07.2007 - 4 WF 126/07

    Keine Entlassung des Verfahrenspflegers bei Konflikten mit dem gerichtlich

    Auszug aus KG, 20.08.2021 - 16 UF 2/21
    Die Rechtsprechung sowohl zu § 158 FamFG a.F. als auch zu § 50 FGG ging deshalb einhellig davon aus, dass ein Verfahrensbeteiligter beim Familiengericht anregen konnte, zu prüfen, ob der bislang bestellte Verfahrensbeistand zu entlassen und ein neuer zu bestellen sei; aus einer solchen Anregung ergab sich für das Familiengericht eine entsprechende Prüfpflicht, ob die Voraussetzungen für eine Auswechslung des Verfahrensbeistands gegeben sind (vgl. u.a. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27. November 2018 - 6 UF 120/18, NJW-RR 2019, 327 [bei juris Rz. 19]; OLG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2016 - 12 UF 140/15, FamRZ 2016, 1694 [bei juris Rz. 6]; KG, Beschluss vom 31. Oktober 2006 - 25 WF 132/06, ZKJ 2008, 120 [Rn. 5]).
  • KG, 19.02.2014 - 17 UF 5/14

    Beschwerde gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für gemeinsame

    Auszug aus KG, 20.08.2021 - 16 UF 2/21
    (bb) Bei der Auslegung des Prüfungsmaßstabs der "Gefährdung der Kindesinteressen" ist das Spannungsverhältnis zu berücksichtigen zwischen der Pflicht des Familiengerichts, dem minderjährigen Kind zur Wahrnehmung seiner verfahrensrechtlichen Interessen einen in persönlicher und fachlicher Hinsicht geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen (§ 158 Abs. 1 Satz 1 FamFG) und dem Umstand, dass der Verfahrensbeistand kein Gehilfe des Gerichts ist, der unter dessen "Oberaufsicht" stünde, sondern dass er ein einseitiger Vertreter der Interessen des Kindes ist, der seine Aufgaben eigenständig und frei von Weisungen wahrnimmt und der anders als ein gerichtlicher Sachverständiger auch nicht zur Objektivität und Neutralität verpflichtet ist (vgl. KG, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 17 UF 5/15, ZKJ 2014, 285 [bei juris Rz. 25]; OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 31. Oktober 2012 - 4 WF 167/12, FamRZ 2013, 1331 [bei juris Rz. 22] sowie Prütting/Helms-Hammer, FamFG [5. Aufl. 2020], § 89 Rn. 21; Splitt, FamRB 2020, 331 [331]; Menne, FF 2020, 276 [276]).
  • KG, 31.10.2006 - 25 WF 132/06

    Freiwillige Gerichtsbarkeit: Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Auswechselung

    Auszug aus KG, 20.08.2021 - 16 UF 2/21
    Die Rechtsprechung sowohl zu § 158 FamFG a.F. als auch zu § 50 FGG ging deshalb einhellig davon aus, dass ein Verfahrensbeteiligter beim Familiengericht anregen konnte, zu prüfen, ob der bislang bestellte Verfahrensbeistand zu entlassen und ein neuer zu bestellen sei; aus einer solchen Anregung ergab sich für das Familiengericht eine entsprechende Prüfpflicht, ob die Voraussetzungen für eine Auswechslung des Verfahrensbeistands gegeben sind (vgl. u.a. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27. November 2018 - 6 UF 120/18, NJW-RR 2019, 327 [bei juris Rz. 19]; OLG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2016 - 12 UF 140/15, FamRZ 2016, 1694 [bei juris Rz. 6]; KG, Beschluss vom 31. Oktober 2006 - 25 WF 132/06, ZKJ 2008, 120 [Rn. 5]).
  • OLG Frankfurt, 31.10.2012 - 4 WF 167/12

    Ausschluss der Einwände gegen Auswahl Verfahrensbeistand im Kostenansatzverfahren

    Auszug aus KG, 20.08.2021 - 16 UF 2/21
    (bb) Bei der Auslegung des Prüfungsmaßstabs der "Gefährdung der Kindesinteressen" ist das Spannungsverhältnis zu berücksichtigen zwischen der Pflicht des Familiengerichts, dem minderjährigen Kind zur Wahrnehmung seiner verfahrensrechtlichen Interessen einen in persönlicher und fachlicher Hinsicht geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen (§ 158 Abs. 1 Satz 1 FamFG) und dem Umstand, dass der Verfahrensbeistand kein Gehilfe des Gerichts ist, der unter dessen "Oberaufsicht" stünde, sondern dass er ein einseitiger Vertreter der Interessen des Kindes ist, der seine Aufgaben eigenständig und frei von Weisungen wahrnimmt und der anders als ein gerichtlicher Sachverständiger auch nicht zur Objektivität und Neutralität verpflichtet ist (vgl. KG, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 17 UF 5/15, ZKJ 2014, 285 [bei juris Rz. 25]; OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 31. Oktober 2012 - 4 WF 167/12, FamRZ 2013, 1331 [bei juris Rz. 22] sowie Prütting/Helms-Hammer, FamFG [5. Aufl. 2020], § 89 Rn. 21; Splitt, FamRB 2020, 331 [331]; Menne, FF 2020, 276 [276]).
  • OLG Oldenburg, 13.01.2020 - 11 WF 397/19

    Fortsetzung eines Abstammungsverfahrens nach dem Tod des Kindesvaters; Antrag auf

    Auszug aus KG, 20.08.2021 - 16 UF 2/21
    Mit der Wahl des Maßstabs "Gefährdung der Interessen des Kindes" knüpft der Gesetzgeber an den Umstand an, dass die Verfahrensbeistandschaft der Wahrnehmung der Interessen des Kindes dient (§ 158 Abs. 1 FamFG) und nutzt - entsprechend einer von der Literatur bereits seit langem erhobenen Forderung (vgl. Splitt, FamRB 2020, 331 [332]; Menne, FamRB 2020, 189f.; Holzer/Menne, FamFG [1. Aufl. 2011], § 158 Rn. 122) - den gleichen Maßstab, der materiell-rechtlich für die Entlassung eines Vormunds bzw. Ergänzungspflegers gilt (§§ 1886 Abs. 1, 1887 Abs. 1, 1915 Abs. 1 BGB) und damit in einer Konstellation, die mit der vorliegenden durchaus vergleichbar ist (vgl. Menne, NZFam 2020, 1033 [1038]).
  • KG, 28.06.2023 - 16 UF 11/23

    Rückgriff UV-Kasse

    Zu Informationszwecken hat der Senat die Akten des zwischen dem Antragsgegner und der Mutter von B... geführten Sorgerechtsverfahren (Amtsgericht Pankow 202 F 5783/20 = Senat, 16 UF 2/21) beigezogen, weil in jenem Verfahren von den dortigen Beteiligten ausführlich die Umgangssituation und die Frage des Aufenthalts von B... sowie die sich hieraus in unterhaltsrechtlicher Hinsicht ergebenden Folgerungen thematisiert wurden.

    (ii) Dem Senat ist aus dem Verfahren 16 UF 2/21 (Amtsgericht Pankow 202 F 5783/20) und der dort am 7. Dezember 2021 erlassenen Senatsentscheidung (Leitsätze veröffentlicht in NJ 2023, 27 und FuR 2023, 35; Volltext u.a. in RPsych 2023, 94 oder in juris) bekannt, dass es sich bei der vom Antragsgegner und der Mutter von B... im Oktober 2018 im Verfahren Amtsgericht Pankow 202 F 5136/18 vereinbarten Umgangsregelung - entgegen der Meinung des Antragsgegners - nicht um die Vereinbarung eines paritätischen Wechselmodells handelt, sondern zugunsten des Antragsgegners wurde (lediglich) ein erweiterter Umgang verabredet, bei dem die Betreuungszeit der Mutter geringfügig länger ist als diejenige des Vaters.

    Übernachtungen beim Vater lehnt B... - was der Antragsgegner auch bestens weiß - aus unmittelbar einsichtigen und gut nachvollziehbaren Gründen kategorisch ab: Das ist dem Senat bekannt aufgrund der Feststellungen, die im Sorgerechtsverfahren 16 UF 2/21 getroffen wurden: Danach ist es dem Antragsgegner kaum möglich, sich in dem eigentlich erforderlichen Maße auf die Bedürfnisse und Wünsche seines Sohnes und dessen Gefühle einzulassen.

    Denn barunterhaltspflichtig ist während der Minderjährigkeit des Jugendlichen - wie der Senat bereits im Verfahren 16 UF 2/21 erläutert hat - ausschließlich der Antragsgegner.

  • KG, 03.07.2023 - 16 UF 11/23

    Anspruch einer Unterhaltsvorschussstelle auf übergegangenen Kindesunterhalt

    Zu Informationszwecken hat der Senat die Akten des zwischen dem Antragsgegner und der Mutter von B... geführten Sorgerechtsverfahren (Amtsgericht Pankow 202 F 5783/20 = Senat, 16 UF 2/21) beigezogen, weil in jenem Verfahren von den dortigen Beteiligten ausführlich die Umgangssituation und die Frage des Aufenthalts von B... sowie die sich hieraus in unterhaltsrechtlicher Hinsicht ergebenden Folgerungen thematisiert wurden.

    (ii) Dem Senat ist aus dem Verfahren 16 UF 2/21 (Amtsgericht Pankow 202 F 5783/20) und der dort am 7. Dezember 2021 erlassenen Senatsentscheidung (Leitsätze veröffentlicht in NJ 2023, 27 und FuR 2023, 35; Volltext u.a. in RPsych 2023, 94 oder in juris) bekannt, dass es sich bei der vom Antragsgegner und der Mutter von B... im Oktober 2018 im Verfahren Amtsgericht Pankow 202 F 5136/18 vereinbarten Umgangsregelung - entgegen der Meinung des Antragsgegners - nicht um die Vereinbarung eines paritätischen Wechselmodells handelt, sondern zugunsten des Antragsgegners wurde (lediglich) ein erweiterter Umgang verabredet, bei dem die Betreuungszeit der Mutter geringfügig länger ist als diejenige des Vaters.

    Übernachtungen beim Vater lehnt B... - was der Antragsgegner auch bestens weiß - aus unmittelbar einsichtigen und gut nachvollziehbaren Gründen kategorisch ab: Das ist dem Senat bekannt aufgrund der Feststellungen, die im Sorgerechtsverfahren 16 UF 2/21 getroffen wurden: Danach ist es dem Antragsgegner kaum möglich, sich in dem eigentlich erforderlichen Maße auf die Bedürfnisse und Wünsche seines Sohnes und dessen Gefühle einzulassen.

    Denn barunterhaltspflichtig ist während der Minderjährigkeit des Jugendlichen - wie der Senat bereits im Verfahren 16 UF 2/21 erläutert hat - ausschließlich der Antragsgegner.

  • OLG Karlsruhe, 04.07.2023 - 16 UF 27/23

    Fremdunterbringung eines Kindes bei Suchterkrankung beider Eltern: elterliches

    Für die Frage, ob die gemeinsame Sorge getrenntlebender Eltern für das Kind aufzuheben ist, verlangt das Gesetz damit eine sogenannte "doppelte Kindeswohlprüfung": Wenn es dem Wohl des Kindes am besten entspricht, eine bislang bestehende gemeinsame elterliche Sorge ganz oder teilweise aufzuheben, ist in einem zweiten Prüfungsschritt zu ermitteln, ob es dem Kindeswohl am besten entspricht, die elterliche Sorge (oder Teile davon) auf den antragstellenden Elternteil allein zu übertragen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur KG Berlin, Beschluss vom 1. Dezember 2021 - 16 UF 2/21 -, Rn. 24, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Januar 2018 - 18 UF 185/17 -, FamRZ 2018, 920 Rn. 34 m.w.N.).
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