Rechtsprechung
KG, 20.09.2016 - 21 U 49/13 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 741 BGB, §§ 741 ff BGB, § 742 BGB, §§ 742ff BGB, HeizkostenV
Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten bei gemeinsam bestehendem Nutzungrecht mehrerer Wohnungseigentümergemeinschaften an einer Fernwärmeübergabevorrichtung - mietrechtsiegen.de
WEG - gemeinsame Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Fernwärmemitnutzungsrecht begründet keine Abrechnungsgemeinschaft!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 12.12.2012 - 22 O 32/12
- LG Berlin, 21.12.2012 - 22 O 32/12
- KG, 20.09.2016 - 21 U 49/13
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- KG, 17.10.1988 - 24 W 1240/88
Nutzungsschranken für "Geschäftsräume"; Rechtsschutzinteresse trotz rechtlicher …
Auszug aus KG, 20.09.2016 - 21 U 49/13
Die Rechtsprechung des Kammergerichts in NJW-RR 1989, 140 hilft insoweit nicht weiter. - BGH, 27.10.2003 - II ZB 38/02
Kostentragung nach Klagerücknahme
Auszug aus KG, 20.09.2016 - 21 U 49/13
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, war die Kostentragungspflicht nach § 269 Abs. 3 ZPO zwingende Folge der Rücknahme, auch wenn im Falle der Erledigterklärung nach Billigkeit zu entscheiden gewesen wäre (BGH NJW 2004, 223).
- LG Düsseldorf, 09.12.2019 - 11 O 425/16 Auf Nutzungsgemeinschaften, die nicht auf Miteigentum oder sonstigen Bruchteilsgemeinschaften beruhen und auch nicht durch ein anderes Sonderrechtsverhältnis verbunden sind, können die §§ 742 ff. vorsichtig analog angewandt werden (KG Berlin Urt. v. 20.09.2016 - 21 U 49/13 - juris, Rn. 22, Schmidt in Münchner Kommentar, BGB, § 741 Rn. 75).
Im Rahmen der Privatautonomie der Eigentümer hätten diese vereinbaren können, dass die Kosten für eine Verwaltung der Grundstücke über ein noch einzurichtendes Konto der Gemeinschaft erfolgen solle, auf welches durch die Eigentümer ein sog. Hausgeld zur Kostendeckung und Instandhaltungsrücklagenbildung eingezahlt werden solle (vgl. hierzu Umkehrschluss aus KG Berlin Urt. v. 20.09.2016 - 21 U 49/13 - juris, Rn. 19).
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Mehrheitsentscheidungen im Interesse des Minderheitenschutzes nicht über beliebige Themenbereiche ergehen können, sondern einen Bezug zu der ordnungsgemäßen Verwaltung der Gemeinschaft aufweisen müssen (so i.E. auch KG Berlin Urt. v. 20.09.2016 - 21 U 49/13 - juris, Rn. 19, Schmidt , in Münchner Kommentar, BGB, § 745 Rn. 28).