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   KG, 20.09.2018 - 13 UF 108/18   

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https://dejure.org/2018,55386
KG, 20.09.2018 - 13 UF 108/18 (https://dejure.org/2018,55386)
KG, Entscheidung vom 20.09.2018 - 13 UF 108/18 (https://dejure.org/2018,55386)
KG, Entscheidung vom 20. September 2018 - 13 UF 108/18 (https://dejure.org/2018,55386)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    VersAusglG § 27 ; BGB a.F. § 1587c Nr. 3
    Ausschluss des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen bei langer Trennungszeit und Verletzung der Unterhaltspflicht i.S. von § 1587c Nr. 3 BGB a.F.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.03.1986 - IVb ZB 37/83

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens des

    Auszug aus KG, 20.09.2018 - 13 UF 108/18
    Das sei nur der Fall, wenn über die Nichterfüllung der geschuldeten Unterhaltsleistung hinaus weitere objektive Merkmale vorlägen, die dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht verleihen, etwa wenn ein Unterhaltsberechtigter dadurch in ernsthafte Schwierigkeiten bei der Beschaffung seines Lebensbedarfes geraten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 1986 - IVb ZB 37/83, FamRZ 1986, 658 [bei juris Rz. 12]).
  • BGH, 18.01.2012 - XII ZB 213/11

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung einer privaten Rentenversicherung bei

    Auszug aus KG, 20.09.2018 - 13 UF 108/18
    Denn eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 27 VersAusglG liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falles den Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspräche (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 213/11, FamRZ 2012, 434 [bei juris Rz. 10]).
  • BGH, 19.09.2012 - XII ZB 649/11

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Rentenanrecht in der irischen

    Auszug aus KG, 20.09.2018 - 13 UF 108/18
    Eine derartige, zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs führende grobe Unbilligkeit liegt vor, wenn im Einzelfall die rein schematische Durchführung des Wertausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, beiden Ehegatten eine dauerhafte gleichmäßige Teilhabe an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Anwartschaften zu sichern, in unerträglicher Weise widerspräche (std. Rechtsprechung; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19. September 2012 - XII ZB 649/11 -, FamRZ 2013, 106 [bei juris Rz. 19 m. zahlr. Nachweisen] sowie Palandt/Brudermüller, BGB [77. Aufl. 2018], § 27 VersAusglG Rn. 12f.; Johannsen/Henrich-Holzwarth, Familienrecht [6. Aufl. 2015], § 27 VersAusglG Rn. 13).
  • OLG Brandenburg, 23.09.2013 - 3 UF 46/13
    Auszug aus KG, 20.09.2018 - 13 UF 108/18
    Ein Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs kommen vielmehr nur in Betracht, wenn die Ehegatten während der Trennungszeit die eheliche Lebens- und Solidargemeinschaft beiderseits als aufgehoben angesehen und sich auch wirtschaftlich voneinander verselbständigt haben (vgl. etwa OLG Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2013 - 3 UF 46/13, FamRZ 2014, 1018 [bei juris LS 1, Rz. 9] sowie Hauß/Bührer, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis [2. Aufl. 2014], Rn. 553).
  • OLG Brandenburg, 13.10.2016 - 13 UF 137/15

    Versorgungsausgleich: Grenzen der Anwendung der Härteklausel

    Auszug aus KG, 20.09.2018 - 13 UF 108/18
    Denn die Ehefrau trägt selber vor, dass C... seinen Unterhalt durch ihre Unterstützungsleistungen und letztlich auch dadurch habe sicherstellen können, dass er neben dem Studium sowie in den Semesterferien etc. Aushilfstätigkeiten übernommen oder "gejobbt" habe; der Ehemann hat erklärt, dass C... Leistungen nach dem BAföG bezogen habe: Damit fehlt es aber an der konkreten Notlage bzw. den ernsten Schwierigkeiten beim Unterhaltsberechtigten, deren Entstehung bzw. Vorliegen Voraussetzung für die Annahme einer Unterhaltspflichtverletzung ist (vgl. Johannsen/Henrich-Holzwarth, Familienrecht [6. Aufl. 2015], § 27 VersAusglG Rn. 48): Im Ergebnis kann eine während der Ehe von den Ehegatten praktizierte Aufteilung der Familien- und Erwerbsarbeit im System des Versorgungsausgleichs auch dann nicht korrigiert werden, wenn sie einem Ehegatten nachträglich, nach dem Scheitern der Ehe, als unangemessen oder ungerecht vorkommt (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 13 UF 137/15 [nur bei juris; dort Rz. 19]).
  • OLG Hamburg, 25.05.2021 - 2 UF 138/20

    Wegfall des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach mehr als

    Haben danach beide Ehegatten aber eine derartige Aufteilung der Familien- und Erwerbsarbeit hingenommen und über Jahre ihres ehelichen Zusammenlebens hinweg praktiziert, kann daran nicht der Ausschluss des Versorgungsausgleiches geknüpft werden, auch wenn die Gestaltung der Lebensverhältnisse zu geringeren Unterhaltsbeiträgen des einen Ehegatten geführt haben mag oder die Aufteilung einem Ehegatten nachträglich als unangemessen oder ungerecht vorkommt (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 13.10.2016 - 13 UF 137/15 juris; KG, Beschluss v. 19.9.2018 - 13 UF 108/18, BeckRS 2018, 43771 beck-online).
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