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   KG, 20.09.2018 - 3 Ws (B) 234/18 - 162 Ss 110/18   

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KG, 20.09.2018 - 3 Ws (B) 234/18 - 162 Ss 110/18 (https://dejure.org/2018,41578)
KG, Entscheidung vom 20.09.2018 - 3 Ws (B) 234/18 - 162 Ss 110/18 (https://dejure.org/2018,41578)
KG, Entscheidung vom 20. September 2018 - 3 Ws (B) 234/18 - 162 Ss 110/18 (https://dejure.org/2018,41578)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 80 Abs 1 Nr 1 OWiG, § 23 Abs 1a StVO, § 29 Abs 6 StVG, § 29 Abs 7 S 1 StVG, § 65 Abs 3 Nr 2 S 1 StVG
    Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1
    Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 12.11.1970 - 1 StR 263/70

    Möglichkeit gegen einen Beschluss mit einer Rechtsbeschwerde vorzugehen - Hinweis

    Auszug aus KG, 20.09.2018 - 3 Ws (B) 234/18
    Denn abgesehen davon, dass es allein Sache des Tatrichters ist, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen (vgl. BGHSt 41, 376), prüft das Rechtsbeschwerdegericht die Beweiswürdigung im Zulassungsverfahren grundsätzlich nicht auf Rechtsfehler, weil ein derartiger Verstoß regelmäßig - so auch hier - nicht abstraktionsfähig, sondern auf den Einzelfall bezogen ist und folglich keinen Zulassungsgrund darstellen kann (vgl. BGHSt 24, 15; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 22. Januar 2018 - 3 Ws (B) 21/18 - mwN).

    Etwaige Rechtsfehler im Einzelfall rechtfertigen die Zulassung der Rechtsbeschwerde jedoch selbst dann nicht, wenn sie eindeutig und offensichtlich sind (vgl. BGHSt 24, 15; Senat, Beschluss vom 22. März 2018 - 3 Ws (B) 93/18 -, jeweils mwN); einzig die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung könnte hierzu noch Anlass geben.

  • BGH, 19.12.1995 - 4 StR 170/95

    Verweis auf Abbildungen in den Urteilsgründen (hier: Beweisfoto aus

    Auszug aus KG, 20.09.2018 - 3 Ws (B) 234/18
    Denn abgesehen davon, dass es allein Sache des Tatrichters ist, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen (vgl. BGHSt 41, 376), prüft das Rechtsbeschwerdegericht die Beweiswürdigung im Zulassungsverfahren grundsätzlich nicht auf Rechtsfehler, weil ein derartiger Verstoß regelmäßig - so auch hier - nicht abstraktionsfähig, sondern auf den Einzelfall bezogen ist und folglich keinen Zulassungsgrund darstellen kann (vgl. BGHSt 24, 15; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 22. Januar 2018 - 3 Ws (B) 21/18 - mwN).
  • BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92

    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der

    Auszug aus KG, 20.09.2018 - 3 Ws (B) 234/18
    Unerlässlich ist danach die Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der verwirklichten Ordnungswidrigkeit gesehen werden; darüber hinaus müssen die Urteilsgründe in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck bringen, welchen gesetzlichen Tatbestand das Gericht als erfüllt ansieht und welche Vorschriften für die Bemessung von Rechtsfolgen maßgeblich waren (vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 6. August 2018 - 3 Ws (B) 168/18 - und vom 29. August 2016 - 3 Ws (B) 410/16 - mwN; Göhler, OWiG 17. Aufl., § 71 Rn. 42a mwN; s. auch BGHSt 39, 291 sowie BGH NStZ-RR 2008, 83).
  • OLG Jena, 22.05.2007 - 1 Ss 346/06

    Zur Hinweispflicht des Gerichts vor Erhöhung der Geldbuße

    Auszug aus KG, 20.09.2018 - 3 Ws (B) 234/18
    Ob ein derartiger Hinweis entsprechend § 265 StPO tatsächlich zu erteilen gewesen wäre (so OLG Jena VRS 113, 330 [bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen]; OLG Hamm DAR 2009, 99) - was mit Blick auf die Rechtslage, wie sie sich nach herrschender Meinung im Verfahren über den Einspruch gegen einen Strafbefehl darstellt (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 411 Rn. 11), eher zweifelhaft erscheint -, hat der Senat mithin nicht zu entscheiden.
  • KG, 30.03.2000 - 5 Ws (B) 177/00
    Auszug aus KG, 20.09.2018 - 3 Ws (B) 234/18
    Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet, dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden muss, sich dem Gericht gegenüber zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen, und dass das Gericht seine Darlegungen zur Kenntnis nehmen und in seine Erwägungen einbeziehen muss (vgl. KG-Beschluss vom 30. März 2000 - 5 Ws (B) 177/00 -).
  • OLG Stuttgart, 08.05.2013 - 4a SsRs 66/13

    Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren: Begründung der Rüge der Versagung des

    Auszug aus KG, 20.09.2018 - 3 Ws (B) 234/18
    Hierfür hätte es insbesondere einer konkreten Darlegung der mit dem erlassenen Bußgeldbescheid übermittelten Rechtsbehelfsbelehrung bedurft (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Juli 2017 - 3 Ws (B) 166/17 - und vom 3. März 2016 - 3 Ws (B) 108/16 - Senat NZV 2015, 355; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Mai 2013 - 4a SsRs 66/13 - [juris]).
  • KG, 10.03.2014 - 3 Ws (B) 78/14

    Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit:

    Auszug aus KG, 20.09.2018 - 3 Ws (B) 234/18
    Hierfür hätte es insbesondere einer konkreten Darlegung der mit dem erlassenen Bußgeldbescheid übermittelten Rechtsbehelfsbelehrung bedurft (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Juli 2017 - 3 Ws (B) 166/17 - und vom 3. März 2016 - 3 Ws (B) 108/16 - Senat NZV 2015, 355; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Mai 2013 - 4a SsRs 66/13 - [juris]).
  • KG, 16.02.2016 - 3 Ws (B) 65/16

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Verwertung von bis zum 30. April 2014 vorgenommenen

    Auszug aus KG, 20.09.2018 - 3 Ws (B) 234/18
    Hiernach sind für eine Übergangszeit von fünf Jahren (also bis zum 30. April 2019) hinsichtlich der Speicherdauer und der Tilgungsbestimmungen weiterhin die Vorschriften des § 29 StVG a. F. anzuwenden (§ 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG; vgl. auch Senat, Beschluss vom 16. Februar 2016 - 3 Ws (B) 65/16 -); letztere sehen "bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit" grundsätzlich eine Tilgungsfrist von zwei Jahren vor (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 StVG a. F.).
  • KG, 03.03.2016 - 3 Ws (B) 108/16

    Zulassung der Rechtsbeschwerde bei irrig inhäsivem Tatgericht

    Auszug aus KG, 20.09.2018 - 3 Ws (B) 234/18
    Hierfür hätte es insbesondere einer konkreten Darlegung der mit dem erlassenen Bußgeldbescheid übermittelten Rechtsbehelfsbelehrung bedurft (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Juli 2017 - 3 Ws (B) 166/17 - und vom 3. März 2016 - 3 Ws (B) 108/16 - Senat NZV 2015, 355; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Mai 2013 - 4a SsRs 66/13 - [juris]).
  • KG, 29.08.2016 - 3 Ws (B) 410/16

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Absehen vom Fahrverbot aus

    Auszug aus KG, 20.09.2018 - 3 Ws (B) 234/18
    Unerlässlich ist danach die Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der verwirklichten Ordnungswidrigkeit gesehen werden; darüber hinaus müssen die Urteilsgründe in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck bringen, welchen gesetzlichen Tatbestand das Gericht als erfüllt ansieht und welche Vorschriften für die Bemessung von Rechtsfolgen maßgeblich waren (vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 6. August 2018 - 3 Ws (B) 168/18 - und vom 29. August 2016 - 3 Ws (B) 410/16 - mwN; Göhler, OWiG 17. Aufl., § 71 Rn. 42a mwN; s. auch BGHSt 39, 291 sowie BGH NStZ-RR 2008, 83).
  • KG, 12.07.2017 - 3 Ws (B) 166/17

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Nachweis einer

  • KG, 06.08.2018 - 3 Ws (B) 168/18

    Einsicht des Verteidigers in die Rohmessdaten bei standardisiertem Messverfahren

  • OLG Bremen, 01.10.2020 - 1 SsRs 54/20

    Sonntagsfahrverbot, Normadressat, Zulassung der Rechtsbeschwerde

    Auch insoweit rechtfertigt ein Rechtsfehler im Einzelfall die Zulassung nicht, dies insbesondere dann nicht, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ein möglicher Rechtsfehler des Amtsgerichts in gleich gelagerten Fällen wiederholen könnte (siehe KG Berlin, Beschluss vom 20.09.2018 - 3 Ws (B) 234/18, juris Rn. 17; OLG Koblenz, Beschluss vom 26.08.2011 - 1 SsBs 63/11, juris Rn. 51, VRR 2011, 470).

    Dieser Rechtsfehler des Amtsgerichts im Einzelfall begründet aber keinen schwer erträglichen Unterschied in der Rechtsprechung und beruht nicht ersichtlich auf einer gewollten Abweichung vom herrschenden Normverständnis des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO n.F., sondern offenbar lediglich auf einem Übersehen der Änderung dieser Rechtsprechung in der Folge der Neufassung des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO n.F. Ein Anhaltspunkt für eine Wiederholung dieses Rechtsfehlers besteht nicht, dies nicht zuletzt auch aufgrund der Hinweiswirkung der vorliegenden Entscheidung (vgl. ähnlich KG Berlin, Beschluss vom 20.09.2018 - 3 Ws (B) 234/18, juris Rn. 17).

  • KG, 26.08.2020 - 3 Ws (B) 163/20

    Fahrverbot trotz Covid-19-bedingter Härte

    Denn er hat nur einen Anspruch gehört, aber nicht erhört zu werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. Mai 2020 a.a.O. und 20. September 2018 - 3 Ws (B) 234/18 -).
  • KG, 30.10.2018 - 3 Ws (B) 265/18

    Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen: Verjährungsrüge im Zulassungsverfahren bei

    Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet, dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden muss, sich dem Gericht gegenüber zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen, und dass das Gericht seine Darlegungen zur Kenntnis nehmen und in seine Erwägungen einbeziehen muss (ständige Rspr. des Senats: zuletzt Beschluss vom 20. September 2018 - 3 Ws (B) 234/18 -, juris; KG, Beschluss vom 30. März 2000 - 5 Ws (B) 177/00 -).
  • KG, 18.06.2019 - 3 Ws (B) 140/19

    Anordnung der Inbetriebnahme eines überladenen Fahrzeuges

    Die Entscheidungsgründe, die als eine Einheit zu betrachten sind (vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2018 - 3 Ws (B) 234/18 -, juris), lassen noch mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass sich die Anordnung der Inbetriebnahme des überladenen Fahrzeuges durch den Betroffenen auf den öffentlichen Straßenverkehr bezog.
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