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   KG, 20.10.2004 - 24 W 97/03   

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https://dejure.org/2004,3653
KG, 20.10.2004 - 24 W 97/03 (https://dejure.org/2004,3653)
KG, Entscheidung vom 20.10.2004 - 24 W 97/03 (https://dejure.org/2004,3653)
KG, Entscheidung vom 20. Oktober 2004 - 24 W 97/03 (https://dejure.org/2004,3653)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzanspruch eines Wohnungseigentümer wegen Verletzung der den Wohnungseigentümern obliegenden Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Eigentums; Schadensersatz wegen schuldhaften Unterlassens einer die Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums ...

  • Judicialis

    WEG § 21 Abs. 1; ; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2
    Schadensersatzanspruch eines Wohnungseigentüers gegen die übrigen Wohnungseigentüber wegen Verletzung der Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2005, 62
  • ZMR 2005, 308
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 14.04.2000 - 16 Wx 17/00

    Unwirksamer Zweitbeschluss

    Auszug aus KG, 20.10.2004 - 24 W 97/03
    Wenn wegen des baulichen Zustandes des gemeinschaftlichen Eigentums, mag dieser auch von Anfang an so vorhanden gewesen sein, ein Sondereigentum nicht oder nur mit Einschränkungen genutzt werden kann, so haften die Wohnungseigentümer, die es schuldhaft unterlassen, die erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen zu veranlassen, dem Sondereigentümer für den entstandenen Schaden (OLG Köln ZMR 2000, 865 f.) .
  • BGH, 22.04.1999 - V ZB 28/98

    Pflichten der Wohnungseigentümer zum Zusammenwirken zur ordnungsmäßigen

    Auszug aus KG, 20.10.2004 - 24 W 97/03
    Der Antragstellerin steht entgegen der Ansicht des Landgerichts ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der den Wohnungseigentümern obliegenden Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung zu, weil die Antragsgegner eine die Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums ermöglichende Beschlussfassung schuldhaft unterlassen haben (vgl. BGH NJW 1999, 2108 ff.).
  • AG Bremen, 04.12.2009 - 29 C 2/09

    Aufwendungsersatzanspruch in Zweiergemeinschaft

    Der Sonderfall, dass ein Eigentümer pflichtwidrig gegen bestimmte Sanierungsmaßnahmen gestimmt hätte und es zu einem Verzögerungsschaden gekommen ist, liegt nach den vorstehenden Ausführungen gerade nicht vor (vgl. hierzu nur: Krebs, WuM 2008, S. 211 f. m. Ha. KG, Beschluss vom 20.10.2004, WuM 2005, S. 143).
  • KG, 10.01.2005 - 24 W 283/03

    Wohnungseigentum: Haftung der Gemeinschaft für schuldhaftes Fehlverhalten des

    Anders als in dem Fall, der dem Senat zum Aktenzeichen 24 W 97/03 (Be-schluss vom 20.10.2004) zur Entscheidung vorlag, haben die Antragsteller zu keinem Zeitpunkt die Erneuerung der Fenster abgelehnt.
  • AG Hannover, 14.07.2009 - 483 C 1434/09

    Schädigung des Sondereigentums (Feuchtigkeitsschäden) wegen verzögerter

    Wenn wegen des baulichen Zustands des gemeinschaftlichen Eigentums ein Sondereigentum beschädigt wird - und nicht und nur mit Einschränkung genutzt werden kann - haften die Wohnungseigentümer nur, wenn sie es schuldhaft unterlassen haben, die erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen rechtzeitig zu beschließen (Kämmergericht in ZMR 2005, 308 [KG Berlin 20.10.2004 - 24 W 97/03] ; Greiner Wohnungseigentumsrecht, 2007, Rn. 1463 ff.).
  • AG Hamburg, 13.04.2010 - 102D C 125/08

    Verkauf: Zustimmungsverweigerung nur aus wichtigem Grund!

    So haften beispielsweise die Wohnungseigentümer, die es schuldhaft unterlassen haben, die erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen zu beschließen, dem Sondereigentümer für den entstandenen Schaden (KG WuM 2005, 143; OLG Köln ZMR 2000, 865; BayObLG NJW-RR 1992m 1102; Greiner, 1464).
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