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   KG, 20.11.2007 - 1 AR 1113/07 - 2 Ws 505/07   

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https://dejure.org/2007,24319
KG, 20.11.2007 - 1 AR 1113/07 - 2 Ws 505/07 (https://dejure.org/2007,24319)
KG, Entscheidung vom 20.11.2007 - 1 AR 1113/07 - 2 Ws 505/07 (https://dejure.org/2007,24319)
KG, Entscheidung vom 20. November 2007 - 1 AR 1113/07 - 2 Ws 505/07 (https://dejure.org/2007,24319)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einschränkung der Abschreckungswirkung des Strafvollzugs für einen sich bei Begehung der Tat unter Alkoholeinfluss befindenden charakterschwachen Erstverbüßer; Beurteilung der Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit; Regelverletzungen des Gefangenen unter den ...

  • Judicialis

    StGB § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 157
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 24.10.1999 - 2 BvR 1538/99

    Strafaussetzung zur Bewährung setzt Einzelfallprüfung voraus, ob vom

    Auszug aus KG, 20.11.2007 - 2 Ws 505/07
    Maßgeblich ist vielmehr eine günstige Entwicklung während des Vollzuges, die von besonderem Gewicht sein muß und sich nicht nur als taktische Anpassung darstellt, sondern Beleg für einen Wandlungsprozeß der Persönlichkeit oder Einstellung ist (vgl. Senat, Beschluß vom 1. Juni 2005 - 5 Ws 105/05 - Kröber NStZ 2000, 613, 614 Anm. zu BVerfG ebendort S. 109, 110).

    Die Versagung von Lockerungen darf zumal dann zu Lasten des Verurteilten berücksichtigt werden, wenn sie - wie hier - auf einer tragfähigen Begründung beruht (vgl. BVerfG NJW 2000, 502, 504; Senat a.a.O.; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl., § 57 Rdn. 17).

  • KG, 01.06.2005 - 5 Ws 105/05

    Reststrafenaussetzung: Legalprognose für wegen Drogenhandels verurteilten

    Auszug aus KG, 20.11.2007 - 2 Ws 505/07
    Maßgeblich ist vielmehr eine günstige Entwicklung während des Vollzuges, die von besonderem Gewicht sein muß und sich nicht nur als taktische Anpassung darstellt, sondern Beleg für einen Wandlungsprozeß der Persönlichkeit oder Einstellung ist (vgl. Senat, Beschluß vom 1. Juni 2005 - 5 Ws 105/05 - Kröber NStZ 2000, 613, 614 Anm. zu BVerfG ebendort S. 109, 110).

    Auch die Gründe, weshalb der Verurteilte solche Tatsachen nicht schaffen konnte, kommt es dagegen nicht an (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2005, 191 - Ls; OLG Frankfurt am Main NStZ 2001, 311; Senat a.a.O. und Beschluß vom 1. Juni 2005 - 5 Ws 105/05 -).

  • OLG Köln, 15.12.2004 - 2 Ws 521/04

    Voraussetzungen der Aussetzung einer Maßregel zur Bewährung; Versagung wegen

    Auszug aus KG, 20.11.2007 - 2 Ws 505/07
    Auf die Gründe, warum der Beschwerdeführer dazu geeignete Tatsachen nicht schaffen konnte, kommt es nicht an (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2005, 191 - Ls; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2001, 311; Senat ZfStrVo 1996, 245; zu den vorstehenden Grundsätzen insgesamt vgl. Beschlüsse des Senats vom 16. November 2007 - 2 Ws 332/07 - und 11. August 2004 - 5 Ws 350-351/04; std. Rspr.).

    Auch die Gründe, weshalb der Verurteilte solche Tatsachen nicht schaffen konnte, kommt es dagegen nicht an (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2005, 191 - Ls; OLG Frankfurt am Main NStZ 2001, 311; Senat a.a.O. und Beschluß vom 1. Juni 2005 - 5 Ws 105/05 -).

  • KG, 29.08.2006 - 5 Ws 436/06

    Strafaussetzung: Versagung der Reststrafenaussetzung wegen fortbestehender

    Auszug aus KG, 20.11.2007 - 2 Ws 505/07
    Eine Reststrafenaussetzung könnte in solchen Fällen nur dann verantwortet werden, wenn erprobt und durch Tatsachen, die sich nicht nur auf äußere Umstände beziehen dürfen, belegt wäre, daß die charakterlichen Mängel und sonstigen Ursachen, die zu den Straftaten geführt haben, soweit behoben sind, daß die Rückfallgefahr nur noch sehr gering ist (vgl. Senat NStZ-RR 2000, 170; Beschlüsse vom 29. August 2006 - 5 Ws 436/06 -, 18. Juli 2006 - 5 Ws 317/06 - und 15. März 2006 - 5 Ws 104/06 - std. Rspr.).

    Die Erwartung künftiger Straffreiheit ließe sich daher allenfalls gewinnen, wenn sich der Verurteilte aktiv mit seinen Straftaten und deren Ursachen auseinandergesetzt und Tatsachen geschaffen hätte, die es überwiegend wahrscheinlich machen, daß er in Freiheit Tatanreizen zu widerstehen vermag (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. November 2006 - 5 Ws 517-518/06 -, 29. August 2006 - 5 Ws 436/06 - und 11. Januar 2006 - 5 Ws 12-13/06 - std. Rspr.).

  • KG, 01.10.1999 - 5 Ws 571/99
    Auszug aus KG, 20.11.2007 - 2 Ws 505/07
    Eine Reststrafenaussetzung könnte in solchen Fällen nur dann verantwortet werden, wenn erprobt und durch Tatsachen, die sich nicht nur auf äußere Umstände beziehen dürfen, belegt wäre, daß die charakterlichen Mängel und sonstigen Ursachen, die zu den Straftaten geführt haben, soweit behoben sind, daß die Rückfallgefahr nur noch sehr gering ist (vgl. Senat NStZ-RR 2000, 170; Beschlüsse vom 29. August 2006 - 5 Ws 436/06 -, 18. Juli 2006 - 5 Ws 317/06 - und 15. März 2006 - 5 Ws 104/06 - std. Rspr.).

    Allein der Wille, sich künftig straffrei zu führen, reicht hierfür ebensowenig aus (vgl. Senat NStZ-RR 2000, 170) wie ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten.

  • KG, 08.06.1995 - 5 Ws 154/95
    Auszug aus KG, 20.11.2007 - 2 Ws 505/07
    Die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung, daß der Strafvollzug einen Erstverbüßer im Allgemeinen beeindruckt und ihn von weiteren Straftaten abhalten kann (vgl. Senat NStZ-RR 1997, 27 und Beschluß vom 14. März 2007 - 2 Ws 74/07 - std. Rspr.), kommt hier nicht zum Tragen.

    Auf die Gründe, warum der Beschwerdeführer dazu geeignete Tatsachen nicht schaffen konnte, kommt es nicht an (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2005, 191 - Ls; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2001, 311; Senat ZfStrVo 1996, 245; zu den vorstehenden Grundsätzen insgesamt vgl. Beschlüsse des Senats vom 16. November 2007 - 2 Ws 332/07 - und 11. August 2004 - 5 Ws 350-351/04; std. Rspr.).

  • BGH, 19.12.2000 - 5 StR 490/00

    Besonders schwerer Fall der Untreue; Strafzumessung

    Auszug aus KG, 20.11.2007 - 2 Ws 505/07
    Auch die Gründe, weshalb der Verurteilte solche Tatsachen nicht schaffen konnte, kommt es dagegen nicht an (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2005, 191 - Ls; OLG Frankfurt am Main NStZ 2001, 311; Senat a.a.O. und Beschluß vom 1. Juni 2005 - 5 Ws 105/05 -).
  • KG, 12.10.2006 - 5 Ws 482/06

    Strafvollzug: Notwendige Voraussetzung für bedingte Entlassung; zur Lastlegung

    Auszug aus KG, 20.11.2007 - 2 Ws 505/07
    Ob er diese Schwäche überwunden hat, kann nur unter Lockerungsbedingungen, vor allem im Freigang, erprobt werden (vgl. Senat a.a.O. und Beschluß vom 12. Oktober 2006 - 5 Ws 482/06 -).
  • BVerfG, 11.06.2002 - 2 BvR 461/02

    Zur Strafrestaussetzung für Ausländer ohne vorherige Gewährung von

    Auszug aus KG, 20.11.2007 - 2 Ws 505/07
    Lockerungen sind zwar nicht notwendige Voraussetzung für die bedingte Entlassung (vgl. BVerfG StV 2003, 677), jedoch dann unabdingbar, wenn ein Verurteilter - wie hier der Beschwerdeführer - dazu neigt, Gesetze zu brechen und zwar guten Willens sein mag, charakterlich aber eher zu schwach ist, um den Versuchungen in Freiheit zu widerstehen.
  • OLG Hamm, 29.03.2007 - 2 Ws 88/07

    Beschleunigungsgebot; Aussetzung; Hauptverhandlung; Justizfehler

    Auszug aus KG, 20.11.2007 - 2 Ws 505/07
    Wenn ein Gefangener sich schon unter den überwachten Verhältnissen des Vollzuges Regelverletzungen zuschulden kommen läßt, ist es um so wahrscheinlicher, daß er in Freiheit Gesetze erst recht nicht achtet (vgl. Senat, Beschluß vom 11. April 2007 - 2 Ws 88/07 -).
  • OLG Frankfurt, 11.03.1999 - 3 Ws 218/99
  • OLG Saarbrücken, 24.08.1998 - 1 Ws 159/98

    Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit

  • KG, 11.02.2002 - 5 Ws 55/02
  • KG, 12.04.2006 - 5 Ws 183/06

    Strafrestaussetzung bei zeitiger Freiheitsstrafe: Sperrfrist für die Stellung

  • KG, 18.05.2006 - 5 Ws 249/06

    Maßstab für die Bestimmung der Wahrscheinlichkeit des zukünftigen Wohlverhaltens

  • OLG Hamm, 12.07.2004 - 2 Ws 168/04

    Unschuldsvermutung; Prognoseentscheidung; Berücksichtigung

  • OLG Frankfurt, 24.01.2000 - 3 Ws 1123/99

    Aussetzung der Vollstreckung einer angeordneten Sicherungsverwahrung zur

  • KG, 25.03.2014 - 2 Ws 54/14

    Entfallen der Führungsaufsicht

    Eine Reststrafenaussetzung könnte danach nur dann verantwortet werden, wenn erprobt und durch Tatsachen, die sich nicht nur auf äußere Umstände beziehen dürfen, belegt wäre, dass die Persönlichkeitsmängel und sonstigen Ursachen, die zu den Straftaten geführt haben, soweit behoben sind, dass die Rückfallgefahr nur noch sehr gering ist (vgl. Senat VRS 111, 418; NStZ-RR 2008, 157, 158; std.

    Maßgeblich ist vielmehr eine günstige Entwicklung während des Vollzuges, die von besonderem Gewicht sein muss und sich nicht nur als taktische Anpassung darstellt, sondern Beleg für einen Wandlungsprozess der Persönlichkeit oder Einstellung ist (vgl. Senat NStZ-RR 2008, 157, 158; Beschlüsse vom 21. März 2012 - 2 Ws 33/12 - und 25. März 2010 - 2 Ws 137-138/10 - Kröber NStZ 2000, 613, 614 = Anm. zu BVerfG NStZ 2000, 109).

    Hierfür müssen Tatsachen feststehen; sie dürfen nicht lediglich unterstellt werden (vgl. Senat NStZ-RR 2008, 157, 158; std.

  • KG, 24.08.2017 - 5 Ws 192/17

    Strafrestaussetzung zur Bewährung: Abweichung vom Grundsatz einer positiven

    Eine Reststrafenaussetzung könnte nur dann verantwortet werden, wenn erprobt und durch Tatsachen, die sich nicht nur auf äußere Umstände beziehen dürfen, belegt wäre, dass die Persönlichkeitsmängel und sonstigen Ursachen, die zu den Straftaten geführt haben, soweit behoben sind, dass die Rückfallgefahr nur noch sehr gering ist (vgl. KG VRS 111, 418; NStZ-RR 2008, 157, 158; std.

    Maßgeblich ist vielmehr eine günstige Entwicklung während des Vollzuges, die von besonderem Gewicht sein muss und sich nicht nur als taktische Anpassung darstellt, sondern Beleg für einen Wandlungsprozess der Persönlichkeit oder Einstellung ist (vgl. KG NStZ-RR 2008, 157, 158; Beschlüsse vom 21. März 2012 - 2 Ws 33/12 - und 25. März 2010 - 2 Ws 137-138/10 - Kröber NStZ 2000, 613, 614 Anm. zu BVerfG NStZ 2000, 109).

    Hierfür müssen Tatsachen feststehen; sie dürfen nicht lediglich unterstellt werden (vgl. KG NStZ-RR 2008, 157, 158; std.

  • OLG Frankfurt, 16.05.2008 - 3 Ws 465/08

    Voraussetzungen für Reststrafenaussetzung bei Erstverbüßung

    Denn dieses Verhalten lässt auf erhebliche Persönlichkeitsdefizite als Ursache für die Straffälligkeit schließen (vgl. KG aaO und NStZ-RR 2008, 157).

    Auch hat der Verurteilte noch keine Lockerungen erhalten, die - weil seinen Taten charakterliche Mängel zu Grunde lagen - für die Reststrafenaussetzung aber unabdingbar ist (vgl. KG, NStZ-RR 2008, 157, 158).

  • OLG Hamburg, 06.10.2011 - 2 Ws 83/11

    Führungsaufsicht: Überprüfung von Weisungen; Vereinbarkeit der Rechtsgrundlage

    Die Erwartung künftiger Straffreiheit ließe sich daher hier nur gewinnen, wenn der Verurteilte sich aktiv mit seinen Taten und deren Ursachen auseinandergesetzt und durch therapeutisch Erreichtes Tatsachen geschaffen hätte, die es überwiegend wahrscheinlich machten, dass er in Freiheit Tatanreizen zu widerstehen vermöchte (vgl. dazu KG, NStZ-RR 2008, 157, 158).
  • OLG Stuttgart, 14.10.2016 - 4 Ws 232/16

    Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung: Erforderlichkeit der vollständigen

    Ein Ausnahmefall kann aber bei erneuter Straffälligkeit (vgl. KG, Beschluss vom 18. Mai 2006 - 1 AR 468-469/06 und 5 Ws 249-250/06, juris; KG, Beschluss vom 17. Februar 2014 -2 Ws 23/14 und 141 AR 34/14 -, juris) sowie bei einem in der Person des Verurteilten angelegten erheblichen Rückfallrisiko (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. März 1998 - 1 Ws 36/98 -, juris; KG, Beschluss vom 20. November 2007 - 1 AR 1113, 1115/07 - 2 Ws 505-506/07, juris) vorliegen.
  • KG, 17.02.2014 - 2 Ws 23/14

    Einschränkung des Erstverbüßerprivilegs

    Denn welches Maß der Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit erforderlich ist, hängt von den Eigenheiten der Persönlichkeit und dem Gewicht der bedrohten Rechtsgüter ab (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1999, 346; OLG Saarbrücken NJW 1999, 439; Senat, Beschluss vom 20. November 2007 - 2 Ws 505-506/07 - [juris] und Beschluss vom 18. Juni 2006 - 5 Ws 249-250/06 - std. Rspr.).
  • KG, 07.04.2021 - 5 Ws 52/21

    Strafaussetzung zur Bewährung: Kriminalprognose bei Absehen von der Vollstreckung

    Dazu zählt etwa die Beseitigung von Defiziten im Sozialverhalten, vor allem aber die Behebung von tatursächlichen Persönlichkeitsmängeln (vgl. KG, Beschluss vom 20. November 2007 - 2 Ws 505-506/07 -, juris) wie sie bei dem Beschwerdeführer zutage getreten sind.
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