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   KG, 20.12.2005 - 13 U 26/05   

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KG, 20.12.2005 - 13 U 26/05 (https://dejure.org/2005,5847)
KG, Entscheidung vom 20.12.2005 - 13 U 26/05 (https://dejure.org/2005,5847)
KG, Entscheidung vom 20. Dezember 2005 - 13 U 26/05 (https://dejure.org/2005,5847)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners; Sinnhaftigkeit einer Berufungsbeschränkung auf lediglich einen Teil der erstinstanzlich obsiegenden Streitgenossen; Verletzung der gebotenen Sorgfalt bei der Erstellung des der Einkommenssteuererklärung und ...

  • Judicialis

    AO § 122 Abs. 2; ; AO § ... 140; ; AO § 141; ; AO § 164 Abs. 1; ; AO § 164 Abs. 2; ; HGB § 1; ; HGB § 128; ; HGB § 129; ; HGB § 130; ; HGB §§ 238 ff; ; HGB §§ 240 ff; ; HGB § 240 Abs. 1; ; HGB § 240 Abs. 2; ; HGB § 241 Abs. 2; ; ZPO § 167; ; ZPO § 283; ; ZPO § 296 a; ; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; ; ZPO § 517; ; ZPO § 519; ; ZPO § 520; ; ZPO § 529 Abs. 1; ; ZPO § 531 Abs. 2; ; ZPO § 543 Abs. 2; ; EGBGB Art. 229 § 5; ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1; ; StBerG § 68; ; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1 n.F.,; ; BGB § 254

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung der Berufungsschrift bei namentlicher Bezeichnung nur eines von mehreren erstinstanzlich obsiegenden Streitgenossen Sekundärhaftung des Steuerberaters, wenn die erneute Verletzung eines fortbestehenden Auftrages zugleich die Erkenntnis eines früheren Fehlers ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 04.04.1991 - IX ZR 215/90

    Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Steuerberater

    Auszug aus KG, 20.12.2005 - 13 U 26/05
    Die Beklagten haften aber wegen der Verletzung ihrer Verpflichtung, den Kläger auf die Möglichkeit einer eigenen Regresshaftung und die dafür geltende Verjährung hinzuweisen (sog. Sekundärhaftung, vgl. BGHZ 94, 380; BGHZ 114, 150; BGH NJW 2001, 826).

    Der Verjährungsbeginn dieser Sekundärhaftung ist grundsätzlich identisch mit dem Eintritt der Verjährung des Primäranspruches (BGH NJW 1985, 2251; BGH NJW 1991, 2828; BGH NJW-RR 1997, 50, BGH NJW 1998, 1488; BGH NJW 2001, 826).

    Verletzt ein Steuerberater diese Pflicht, beginnt mit Eintritt der Primärverjährung die dreijährige Verjährungsfrist von neuem zu laufen (BGH NJW 1985, 2250, BGH NJW 1991, 2828; BGH NJW 2001, 826 OLG Düsseldorf OLGR 2002, 213).

    Ein begründeter oder "akuter" (vgl. BGH NJW-RR 1997, 50) Anlass zur Überprüfung der eigenen Tätigkeit besteht insbesondere dann, wenn der Steuerberater aus einem Urteil, einem Schriftsatz oder einem sonstigen Hinweis erkannt hat, dass er für einen Schaden seines Mandanten verantwortlich ist (BGHZ 114, 150 mwN).

    Wäre in einem solchen Falle die Vertragspflicht nämlich erfüllt worden, hätte ein ausreichender Anlass dafür bestanden, dass der Steuerberater über seine auf einer früheren Pflichtwidrigkeit beruhende Haftung und über den Verjährungseintritt belehrt (BGHZ 114, 150; OLG Düsseldorf OLGR 2002, 213; OLG Düsseldorf OLGR 2004, 309).

  • BGH, 26.09.1961 - V ZB 24/61
    Auszug aus KG, 20.12.2005 - 13 U 26/05
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Berufung allerdings nur dann zulässig, wenn jedenfalls bis zum Ablauf der Berufungsfrist aus den dem Rechtsmittelgericht vorliegenden Unterlagen hervorgeht, wer Rechtsmittelführer ist und gegen wen sich das Rechtsmittel richtet (BGH NJW 1961, 2347; BGH NJW 1969, 928; BGH VersR 1985, 1092; BGH VersR 1986, 471; BGH NJW 1991, 2775).

    Während jedoch der Rechtsmittelkläger unzweifelhaft erkennbar sein muss (BGH NJW 1969, 928; BGH VersR 1984, 1093), sind an die Bezeichnung des Gegners des Rechtsmittels weniger strenge Anforderungen zu stellen (BGH NJW 1961, 2347).

    Ungenauigkeiten und Unrichtigkeiten in der Parteibezeichnung schaden dann nicht, wenn trotz der Mängel unzweideutig erkennbar ist, gegen wen sich das Rechtsmittel wendet (BGH NJW 1961, 2347; BGH NJW 2003, 3203 ).

    So hält auch der Bundesgerichtshof die Frage nach der Sinnhaftigkeit einer Berufungsbeschränkung auf lediglich einen Teil der erstinstanzlich obsiegenden Streitgenossen für bedeutsam (BGH NJW 1961, 2347).

  • BGH, 20.06.1996 - IX ZR 100/95

    Verjährung der Ersatzansprüche gegen den Steuerberater; Hinweispflicht des

    Auszug aus KG, 20.12.2005 - 13 U 26/05
    Der Verjährungsbeginn dieser Sekundärhaftung ist grundsätzlich identisch mit dem Eintritt der Verjährung des Primäranspruches (BGH NJW 1985, 2251; BGH NJW 1991, 2828; BGH NJW-RR 1997, 50, BGH NJW 1998, 1488; BGH NJW 2001, 826).

    Dabei ist der Verschuldensmaßstab nicht auf den Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit eingeengt, es muss nur ein begründeter oder "akuter" Anlass vorliegen, die Art der Erledigung des Auftrages in einem bestimmten Punkt auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH NJW-RR 1997, 50).

    Eine solche Belehrungspflicht entfällt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht bereits dann, wenn der Mandant einen anderen Steuerberater mit seinen steuerlichen Angelegenheiten betraut, denn es gehört grundsätzlich nicht zu dessen Aufgaben, auf mögliche Schadensersatzansprüche gegen seinen Vorgänger hinzuweisen (BGH NJW 1995, 2108; BGH NJW-RR 1997, 50; OLG Karlsruhe OLGR 2004, 388).

    Ein begründeter oder "akuter" (vgl. BGH NJW-RR 1997, 50) Anlass zur Überprüfung der eigenen Tätigkeit besteht insbesondere dann, wenn der Steuerberater aus einem Urteil, einem Schriftsatz oder einem sonstigen Hinweis erkannt hat, dass er für einen Schaden seines Mandanten verantwortlich ist (BGHZ 114, 150 mwN).

  • BGH, 14.12.2000 - IX ZR 332/99

    Wegfall des verjährungsrechtlichen Sekundäranspruchs gegen den Rechtsanwalt

    Auszug aus KG, 20.12.2005 - 13 U 26/05
    Die Beklagten haften aber wegen der Verletzung ihrer Verpflichtung, den Kläger auf die Möglichkeit einer eigenen Regresshaftung und die dafür geltende Verjährung hinzuweisen (sog. Sekundärhaftung, vgl. BGHZ 94, 380; BGHZ 114, 150; BGH NJW 2001, 826).

    Der Verjährungsbeginn dieser Sekundärhaftung ist grundsätzlich identisch mit dem Eintritt der Verjährung des Primäranspruches (BGH NJW 1985, 2251; BGH NJW 1991, 2828; BGH NJW-RR 1997, 50, BGH NJW 1998, 1488; BGH NJW 2001, 826).

    Verletzt ein Steuerberater diese Pflicht, beginnt mit Eintritt der Primärverjährung die dreijährige Verjährungsfrist von neuem zu laufen (BGH NJW 1985, 2250, BGH NJW 1991, 2828; BGH NJW 2001, 826 OLG Düsseldorf OLGR 2002, 213).

    Eine entsprechende Hinweispflicht des neuen Steuerberaters ergibt sich in der Regel nur dann, wenn dieser gerade wegen der Regressfrage mandatiert wurde (BGH NJW 2001, 826; BGH NJW-RR 1996, 313; BGH NJW 1992, 836 OLG Karlsruhe aaO), was der Kläger bestreitet und was auch unplausibel ist, wenn die Wohnung bis 2003 im Bestand geführt wurde, mithin der Fehler bei der ursprünglichen Beauftragung des Steuerberaters Hn nn nicht bekannt sein konnte.

  • BGH, 19.03.1969 - VIII ZR 63/67

    Anforderungen an die hinreichende Bezeichnung des Rechtsmittelklägers in der

    Auszug aus KG, 20.12.2005 - 13 U 26/05
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Berufung allerdings nur dann zulässig, wenn jedenfalls bis zum Ablauf der Berufungsfrist aus den dem Rechtsmittelgericht vorliegenden Unterlagen hervorgeht, wer Rechtsmittelführer ist und gegen wen sich das Rechtsmittel richtet (BGH NJW 1961, 2347; BGH NJW 1969, 928; BGH VersR 1985, 1092; BGH VersR 1986, 471; BGH NJW 1991, 2775).

    Während jedoch der Rechtsmittelkläger unzweifelhaft erkennbar sein muss (BGH NJW 1969, 928; BGH VersR 1984, 1093), sind an die Bezeichnung des Gegners des Rechtsmittels weniger strenge Anforderungen zu stellen (BGH NJW 1961, 2347).

    Zwar kann sich eine solche Beschränkung dann ergeben, wenn in der Rechtsmittelschrift nur einige von mehreren in der ersten Instanz obsiegenden Streitgenossen angegeben sind (BGH NJW 1969, 928).

    Handelt es sich bei dem angegebenen Rechtsmittelgegner um den im Rubrum des angefochtenen Urteils an erster Stelle stehenden, reicht das für eine Beschränkung des Rechtsmittels zum Beispiel nicht ohne weiteres aus (BGH NJW 1969, 928).

  • OLG Düsseldorf, 30.11.2001 - 23 U 18/01

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater

    Auszug aus KG, 20.12.2005 - 13 U 26/05
    In Anwendung der Fiktion des § 122 Abs. 2 AO ist die Bekanntgabe am 3. Tag nach Aufgabe des Bescheides zur Post anzunehmen (OLG Düsseldorf OLGR 2002, 213).

    Verletzt ein Steuerberater diese Pflicht, beginnt mit Eintritt der Primärverjährung die dreijährige Verjährungsfrist von neuem zu laufen (BGH NJW 1985, 2250, BGH NJW 1991, 2828; BGH NJW 2001, 826 OLG Düsseldorf OLGR 2002, 213).

    Wäre in einem solchen Falle die Vertragspflicht nämlich erfüllt worden, hätte ein ausreichender Anlass dafür bestanden, dass der Steuerberater über seine auf einer früheren Pflichtwidrigkeit beruhende Haftung und über den Verjährungseintritt belehrt (BGHZ 114, 150; OLG Düsseldorf OLGR 2002, 213; OLG Düsseldorf OLGR 2004, 309).

  • BGH, 11.07.2003 - V ZR 233/01

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners in der Berufungsschrift

    Auszug aus KG, 20.12.2005 - 13 U 26/05
    Ungenauigkeiten und Unrichtigkeiten in der Parteibezeichnung schaden dann nicht, wenn trotz der Mängel unzweideutig erkennbar ist, gegen wen sich das Rechtsmittel wendet (BGH NJW 1961, 2347; BGH NJW 2003, 3203 ).

    Bestand der im ersten Rechtzug obsiegende Teil wie hier aus mehreren Streitgenossen ist ebenfalls grundsätzlich davon auszugehen, dass sich ein Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung als solche richtet, das heißt, diese insoweit angreift, als der Rechtsmittelkläger durch sie beschwert ist, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (BGH NJW 2003, 3203).

    Zudem verbieten es die im Grundgesetz gewährleisteten Prozessgrundrechte, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen durch eine durch Sachgründe nicht gedeckte Förmelei zu erschweren (BGH NJW 2002, 1430; BGH NJW 2003, 3203).

  • BGH, 07.04.2005 - IX ZR 132/01

    Haftung des Rechtsanwalts wegen Verjährenlassens einer Forderung

    Auszug aus KG, 20.12.2005 - 13 U 26/05
    Eine weitergehendes Mitverschulden muss sich der Kläger auch nicht unter dem Aspekt zurechnen lassen, dass dem ab dem Jahre 2000 mit der Erstellung der Jahresabschlüsse befassten Steuerberater Hnn der Fehler im Jahresabschluss 1997 nicht früher aufgefallen ist und deshalb kein Abänderungsverfahren nach § 164 Abs. 2 AO durchgeführt oder zumindest der Wohnungsabgang zu einem früheren Zeitpunkt in die Jahresbilanz eingestellt wurde, denn der Kläger haftet - wie bereits ausgeführt - im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nur dann für ein Verschulden des Steuerberaters Hnn , wenn er den Steuerberater Hnn gerade damit beauftragt hätte, Möglichkeiten der Abwendung des aufgrund der Steuerbescheide vom 10. Juli 1998 entstandenen Schadens zu finden (für den entsprechenden Fall der Anwaltshaftung : BGH MDR 1993, 690; BGH MDR 1994, 1249; BGH MDR 2002, 580; BGH MDR 2005, 1139).

    Schließlich ist auch ein mögliches Fehlverhalten des Steuerberaters Hnn , der bei der Erstellung seiner Jahresabschlüsse offensichtlich ebenfalls von einem fehlerhaften Vermögensbestand ausging, nicht geeignet, den durch die Pflichtwidrigkeit der Beklagten in Gang gesetzten Zurechnungszusammenhang für den sog. Steuerdifferenzschaden zu unterbrechen (vgl. für den entsprechenden Fall der Anwaltshaftung: BGH MDR 1993, 690; BGH MDR 2005, 1139).

  • OLG Hamm, 21.10.1999 - 6 U 59/99

    Haftung für Erwerbsschaden trotz unfallunabhängigen Verlusts einer neuen

    Auszug aus KG, 20.12.2005 - 13 U 26/05
    Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des Senates jedenfalls dann von einer unbeschränkten Berufungseinlegung gegen alle erstinstanzlich obsiegenden Streitgenossen auszugehen, wenn dem Rechtsmittelführer mit einer Beschränkung des Rechtsmittels gegen nur einen Streitgenossen erkennbar nicht gedient sein kann (so auch in vergleichbaren Fällen : Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen NJW-RR 1995, 1023; Brandenburgisches Oberlandesgericht OLGR 1998, 219; OLG Hamm MDR 2000, 539).

    Vor diesem Hintergrund muss sich der Gedanke aufdrängen, dass die Beklagten zu 1) und 2) nicht etwa deshalb in der Berufungsschrift weggelassen wurden, weil der Kläger sein Rechtsmittel auf die Beklagte zu 3) beschränken wollte, sondern nur aus Versehen, weil sein Rechtsmittel gegen die Beklagte zu 3) alleine keinen Erfolg haben könnte und damit keinen Sinn macht (Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen aaO; OLG Hamm MDR 2000, 539).

  • BGH, 18.03.1993 - IX ZR 120/92

    Anwaltshaftung bei Musterprozessen ohne Verjährungsunterbrechung bezüglich

    Auszug aus KG, 20.12.2005 - 13 U 26/05
    Eine weitergehendes Mitverschulden muss sich der Kläger auch nicht unter dem Aspekt zurechnen lassen, dass dem ab dem Jahre 2000 mit der Erstellung der Jahresabschlüsse befassten Steuerberater Hnn der Fehler im Jahresabschluss 1997 nicht früher aufgefallen ist und deshalb kein Abänderungsverfahren nach § 164 Abs. 2 AO durchgeführt oder zumindest der Wohnungsabgang zu einem früheren Zeitpunkt in die Jahresbilanz eingestellt wurde, denn der Kläger haftet - wie bereits ausgeführt - im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nur dann für ein Verschulden des Steuerberaters Hnn , wenn er den Steuerberater Hnn gerade damit beauftragt hätte, Möglichkeiten der Abwendung des aufgrund der Steuerbescheide vom 10. Juli 1998 entstandenen Schadens zu finden (für den entsprechenden Fall der Anwaltshaftung : BGH MDR 1993, 690; BGH MDR 1994, 1249; BGH MDR 2002, 580; BGH MDR 2005, 1139).

    Schließlich ist auch ein mögliches Fehlverhalten des Steuerberaters Hnn , der bei der Erstellung seiner Jahresabschlüsse offensichtlich ebenfalls von einem fehlerhaften Vermögensbestand ausging, nicht geeignet, den durch die Pflichtwidrigkeit der Beklagten in Gang gesetzten Zurechnungszusammenhang für den sog. Steuerdifferenzschaden zu unterbrechen (vgl. für den entsprechenden Fall der Anwaltshaftung: BGH MDR 1993, 690; BGH MDR 2005, 1139).

  • OLG Düsseldorf, 30.03.2004 - 23 U 80/03

    Verjährung des Schadenersatzanspruchs gegen Steuerberater

  • BGH, 23.05.1985 - IX ZR 102/84

    Entstehen des sekundären Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt;

  • BGH, 11.05.1995 - IX ZR 140/94

    Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater; Geltung der

  • BGH, 18.12.1997 - IX ZR 180/96

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater

  • BGH, 16.11.1993 - XI ZR 214/92

    Belehrungspflichten der Vermittler von Terminoptionen

  • BGH, 12.12.1990 - VIII ZR 35/90

    Kreditbedingte Zinsaufwendungen - Verzugsschaden - Fälligkeit der Leistung -

  • BGH, 19.02.2002 - VI ZR 394/00

    Verfahrensrecht - Ordnungsgemäße Bezeichnung des Berufungsführers

  • BGH, 14.07.1994 - IX ZR 204/93

    Anforderungen an Zurechnungszusammenhang zwischen Anwaltsfehler und dem

  • BGH, 22.03.1988 - X ZR 64/87

    Erhebung der Verjährungseinrede durch den für eine Gesellschaftsschuld in

  • OLG Bremen, 21.02.1995 - 3 U 140/94
  • BGH, 29.11.2001 - IX ZR 278/00

    Kausalität der Pflichtverletzung im Rahmen der Anwlatshaftung

  • BGH, 08.12.1964 - VI ZR 202/63
  • BGH, 28.09.1995 - IX ZR 227/94

    Hinweispflicht auf die Verjährung der Steuerberaterhaftung gegenüber dem

  • BGH, 14.11.1991 - IX ZR 31/91

    Hinweispflicht des Rechtsanwalts auf kurze Verjährung

  • BGH, 07.04.2003 - II ZR 56/02

    Zur Haftung neu eingetretener Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen

  • BGH, 11.10.1984 - V ZB 15/84

    Ordnungsgemäße Einlegung der Berufung

  • BGH, 30.04.1991 - VI ZR 82/90

    Bezeichnung der Parteien in der Berufungsschrift

  • BGH, 12.02.1998 - IX ZR 190/97

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater

  • BGH, 18.12.1985 - VIII ZR 278/85

    Revisionsschrift - Anforderungen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

  • BGH, 09.07.1985 - VI ZB 8/85

    Berufung - Schriftform - Berufungsschrift

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