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   KG, 20.12.2005 - 9 U 130/05   

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https://dejure.org/2005,29386
KG, 20.12.2005 - 9 U 130/05 (https://dejure.org/2005,29386)
KG, Entscheidung vom 20.12.2005 - 9 U 130/05 (https://dejure.org/2005,29386)
KG, Entscheidung vom 20. Dezember 2005 - 9 U 130/05 (https://dejure.org/2005,29386)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsanspruch gegen die Veröffentlichung von Fotos; Recht am eigenen Bild ; Absoluten Person der Zeitgeschichte

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus KG, 20.12.2005 - 9 U 130/05
    Ferner ist in der Rechtsprechung der höchsten deutschen Gerichte im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ein schützenswertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit daran anerkannt worden, wie sich eine "absolute Person der Zeitgeschichte" als einfacher Mensch, also auch außerhalb seiner öffentlichen Funktionen, in der Öffentlichkeit bewegt (vgl. BGH NJW 1996, Seite 1128, 1131), und ist Plätzen, an denen sich der Betroffene unter vielen Menschen befindet, ein Privatsphärenschutz abgesprochen worden (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.12.1999, NJW 2000, Seite 1021, 1023).

    G. ist unstreitig eine "absolute Person der Zeitgeschichte", d.h. eine Person, die unabhängig von einzelnen Ereignissen aufgrund ihres Status und ihrer Bedeutung allgemeine öffentliche Aufmerksamkeit findet (zur Definition vgl. BVerfG NJW 2000, Seite 1021, 1025).

    Für die Gewichtung der Belange der Beklagten ist - wie das Landgericht insoweit in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG NJW 2000, 1021 [BVerfG 15.12.1999 - 1 BvR 653/96] zu B.II.2.b a.E.) hervorgehoben hat - besonders bedeutsam, inwieweit die Bilddarstellung ein Thema von allgemeinem Interesse behandelt.

  • BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 9.98

    Normenkontrollverfahren; Verfahrensermessen; Verhandlung, mündliche; öffentliche;

    Auszug aus KG, 20.12.2005 - 9 U 130/05
    Lässt sich aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs eine verallgemeinerungsfähige und allgemeine Gültigkeit beanspruchende Auslegung einer Konventionsbestimmung feststellen, haben die deutschen Gerichte dem vorrangig Rechnung zu tragen (BVerwGE 110, 203, 210 [BVerwG 16.12.1999 - 4 CN 9/98] ).
  • KG, 22.06.2004 - 9 U 53/04

    Recht am eigenen Bild: Grenzen des Bildnisschutzes für eine Begleitperson einer

    Auszug aus KG, 20.12.2005 - 9 U 130/05
    Auf einen solchen Anlass für eine Berichterstattung, dem der Senat in seinem Urteil vom 22.6.2004 - 9 U 53/04 - (NJW 2005, 603) maßgebliches Gewicht beigemessen hat, kann sich die Beklagte vorliegend aber nicht mehr berufen.
  • KG, 14.04.2005 - 10 U 103/04

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Persönlichkeitsrechtsverletzung durch

    Auszug aus KG, 20.12.2005 - 9 U 130/05
    Im Lichte der völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands darf sich die gebotene Berücksichtigung dieser Entscheidung nicht darin erschöpfen, sie von vornherein für unbeachtlich zu erklären, soweit sie von der Rechtsprechung des BVerfG abweicht (so aber Mann NJW 2004, 3220 und wohl auch der 10. Zivilsenat des Kammergerichts, NJW 2005, 2320).
  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

    Auszug aus KG, 20.12.2005 - 9 U 130/05
    Zwar ist eine Bindungswirkung, wie sie sich aus § 31 BVerfGG für die tragenden Grundsätze von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ergibt (vgl. BVerfGE 40, 88 [BVerfG 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74] zu B.I.3 m.w.N.), in der EMRK nicht normiert.
  • BGH, 09.03.2004 - VI ZR 217/03

    Zulässigkeit der Verbreitung eines Bildnisses einer Begleitperson; Umfang des

    Auszug aus KG, 20.12.2005 - 9 U 130/05
    Da die Beklagte mit den Bildern einen Bericht über die Begleitsituation illustriert hat, kann die Klägerin aus der Entscheidung des BGH NJW 2004, 1795 [BGH 09.03.2004 - VI ZR 217/03] nichts herleiten.
  • BGH, 19.12.1995 - VI ZR 15/95

    Achtung der Privatsphäre einer Person der Zeitgeschichte; Veröffentlichung

    Auszug aus KG, 20.12.2005 - 9 U 130/05
    Ferner ist in der Rechtsprechung der höchsten deutschen Gerichte im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ein schützenswertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit daran anerkannt worden, wie sich eine "absolute Person der Zeitgeschichte" als einfacher Mensch, also auch außerhalb seiner öffentlichen Funktionen, in der Öffentlichkeit bewegt (vgl. BGH NJW 1996, Seite 1128, 1131), und ist Plätzen, an denen sich der Betroffene unter vielen Menschen befindet, ein Privatsphärenschutz abgesprochen worden (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.12.1999, NJW 2000, Seite 1021, 1023).
  • EGMR, 24.06.2004 - 59320/00

    Verletzung von Art. 8 EMRK durch Veröffentlichung von Fotos und Artikel aus der

    Auszug aus KG, 20.12.2005 - 9 U 130/05
    Nach den Maßstäben des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 24.6.2004 (NJW 2004, 2647 [EGMR 24.06.2004 - 59320/00]) ist ein Unterlassungsanspruch aber zu bejahen, nämlich gemäß Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ein staatlicher Schutz gegen die Verbreitung solcher Fotos aus dem Privatleben geboten:.
  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus KG, 20.12.2005 - 9 U 130/05
    Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.10.2004 (NJW 2004, 3407 [BVerfG 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04] ) gilt:.
  • LG Berlin, 19.05.2005 - 27 O 73/05
    Auszug aus KG, 20.12.2005 - 9 U 130/05
    Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.5.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 73/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  • KG, 29.10.2004 - 9 W 128/04

    Meinungs- und Pressefreiheit: Schutz des Privatlebens Prominenter über Orte der

  • KG, 28.07.2006 - 9 U 226/05

    Persönlichkeitsrechtsverletzung und Bildnisschutz: Grenzen des

    Der Senat geht daher, wie er mit Urteilen vom 29.10.2004 - 9 W 128/04 - (NJW 2005, 605) und vom 20.12.2005 - 9 U 130/05 - näher ausgeführt hat, im Hinblick auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands von einer gelockerten Bindungswirkung des Urteils vom 15.12.1999 aus und sieht sich gehalten, einen Ausgleich zwischen den divergierenden Auffassungen zu finden .
  • KG, 02.03.2007 - 9 U 212/06

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Verbreitung von Fotoaufnahmen eines sich gegen

    Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger sei nicht in seiner Privatsphäre verletzt, die Aufnahmen seien auf einer öffentlichen Straße gefertigt worden, der Kläger habe sich nicht in einer Situation der zurückgezogenen Abgeschiedenheit befunden (vgl. BVerfG NJW 2000, Seite 1021), mag dies zutreffen, berücksichtigt jedoch nicht die ständige Rechtsprechung des Senates (NJW 2005, 605, Urteil vom 20. Dezember 2005 - 9 U 130/05; vom 30. Juni 2006 - 9 U 226/05; Urteil vom 30. Juni 2006 - 9 U 191/05) im Lichte der Entscheidung des EGMR vom 24.6.2004 (NJW 2004, 2647 - Caroline).

    Der Senat geht daher, wie er mit Urteilen vom 29.10.2004 (NJW 2005, 605) und vom 20. Dezember 2005 (9 U 130/05) näher ausgeführt hat, im Hinblick auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands von einer gelockerten Bindungswirkung des Urteils des BVerfG vom 15. Dezember 1999 aus und sieht sich gehalten, einen Ausgleich zwischen den divergierenden Auffassungen zu finden.

  • KG, 13.06.2006 - 9 U 251/05

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Bildnisveröffentlichung in der Presse:

    Der Senat geht daher, wie er mit Urteilen vom 29.10.2004 - 9 W 128/04 - (NJW 2005, 605) und vom 20.12.2005 - 9 U 130/05 - näher ausgeführt hat, im Hinblick auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands von einer gelockerten Bindungswirkung des Urteils vom 15.12.1999 aus und sieht sich gehalten, einen Ausgleich zwischen den divergierenden Auffassungen zu finden .
  • KG, 28.07.2006 - 9 U 191/05

    Verletzung des Rechts am eigenen Bild: Anforderungen an das Unterlassungsgebot

    Zwar sieht sich der Senat, wie er mit Urteilen vom 29. Oktober 2004 - 9 W 128/04 - (NJW 2005, 605) und 20. Dezember 2005 - 9 U 130/05 - (in Sachen Snnn Fnn) ausgeführt und zuletzt mit Urteil vom 13. Juni 2006 - 9 U 251/05 - (in Sachen Hnnn Snnn) bestätigt hat, trotz § 31 BVerfGG im Hinblick auf die Völkerrechtsfreundlichkeit der Verfassung gehalten und befugt, einen Ausgleich zwischen den divergierenden Auffassungen zu finden und das Recht auf Achtung des Privatlebens im Einzelfall über Orte der Abgeschiedenheit hinaus zu erstrecken.
  • KG, 07.11.2006 - 9 U 148/06

    Unterlassungsantrag hinsichtlich der Veröffentlichung von "Bildnissen aus dem

    Der Senat geht daher, wie er mit Urteilen vom 29.10.2004 - 9 W 128/04 - (NJW 2005, 605) und vom 20.12.2005 - 9 U 130/05 - näher ausgeführt hat, abweichend vom OLG Hamburg (AfP 2006, 179) im Hinblick auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands von einer gelockerten Bindungswirkung des Urteils vom 15.12.1999 aus und sieht sich gehalten, einen Ausgleich zwischen den divergierenden Auffassungen zu finden.
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