Rechtsprechung
KG, 20.12.2018 - 3 Ws 309/18 - 161 AR 262/18 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Burhoff online
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 163f Abs 1 StPO, § 477 Abs 2 S 2 StPO, § 21 Abs 1 StVG
Strafverfahren: Datenübermittlung und Verwendungsbeschränkung betreffend eines "Zufallsfundes" im Rahmen einer Observation wegen des Verdachts der Rauschgiftkriminalität - verkehrslexikon.de
Zum Begriff Bestimmte Straftaten in § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO
- beck-blog
Fahren ohne Fahrerlaubnis als "Zufallsfund" einer BtM-Observation
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)
Observierung wegen Drogenkriminalität: Keine Verwertung von zufälligen Erkenntnissen über Fahren ohne Fahrerlaubnis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verwertbarkeit von Erkenntnissen über ein Fahren des Beschuldigten ohne Fahrerlaubnis aufgrund einer längerfristigen Observation wegen des Verdachts der Rauschgiftkriminalität
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
StPO: Längerfristige Observation, Verwendung der Erkenntnisse aus einem anderen Verfahren
- anwalt.de (Kurzinformation)
Keine Beweisverwendung für Zufallsfunde minderer Bedeutung während längerfristiger Observation
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tiergarten, 29.08.2018 - 265 Js 1214/16
- LG Berlin, 10.10.2018 - 510 Qs 75/18
- KG, 20.12.2018 - 3 Ws 309/18 - 161 AR 262/18
Papierfundstellen
- NStZ 2019, 429
- NZV 2020, 423
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Düsseldorf, 24.05.2022 - 2 RVs 15/22
Verwendbarkeit von personenbezogenen Daten aus Observation zum Beweis anderer …
Das Kammergericht (Beschluss vom 20. Dezember 2018, 3 Ws 309/18, bei juris = NStZ 2019, 429) hat zu dem inhaltsgleichen § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO a. F. mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass der Terminus "bestimmte Straftaten" nicht nur konkret und enumerativ aufgeführte Katalogtaten, sondern auch generalklauselartig umschriebene Delikte wie etwa eine "Straftat von erheblicher Bedeutung" erfasst.Daraus geht klar hervor, dass der Gesetzgeber die Verwendung von personenbezogenen Daten, die durch längerfristige Observation bei dem Verdacht einer "Straftat von erheblicher Bedeutung" erlangt wurden, den Beschränkungen des § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO unterwerfen wollte (vgl. auch: Henseler NZV 2020, 423).
Bei dieser geringen Strafrahmenobergrenze, die sich etwa auch bei Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) und Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB) findet, hat der Gesetzgeber dem Delikt schon allgemein kein besonderes Gewicht beigemessen (vgl. KG NStZ 2019, 429, 431).
- AG Duisburg-Hamborn, 29.11.2021 - 16 Ds 141/21
Beweisverwertungsverbot, verdeckte Ermittlungsmaßnahme, Straftat von erheblicher …