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   KG, 20.12.2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19)   

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KG, 20.12.2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19) (https://dejure.org/2019,46858)
KG, Entscheidung vom 20.12.2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19) (https://dejure.org/2019,46858)
KG, Entscheidung vom 20. Dezember 2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19) (https://dejure.org/2019,46858)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Verbotenes Rennen, Verfassungsmäßigkeit, Tatbestandsvoraussetzungen

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Fahrzeugrennen bereits bei innerörtlicher "sportlicher" Fahrt mit teilweise nur mäßiger Geschwindigkeitsüberschreitung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Verbotenes Rennen: Verfassungmäßigkeit und Tatbestandsvoraussetzungen

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Alleinrennen-Tatbestand ist verfassungsgemäß / Es kommt nicht nur auf die fahrzeugbezogene Höchstgeschwindigkeit an

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2020, 210
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Stuttgart, 04.07.2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen: Absicht der Erzielung einer höchstmöglichen

    Auszug aus KG, 20.12.2019 - 3 Ss 75/19
    Merkmal der Absicht des Erreichens einer höchstmöglichen Geschwindigkeit gerade der Abgrenzung von bloßen - lediglich bußgeldbewehrten - Geschwindigkeitsverstößen einerseits und dem Nachstellen eines (Einzel-)Rennens andererseits (vgl. BT-Drs. 18/12964, S. 6; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19 - juris).

    Hierbei wird auf die relativ höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit abgestellt, die sich aus der Zusammenschau der fahrzeugspezifischen Beschleunigung bzw. Höchstgeschwindigkeit, des subjektiven Geschwindigkeitsempfindens, der Verkehrslage und der Witterungsbedingungen ergibt; nicht maßgeblich ist dagegen, ob der Täter die Leistungsfähigkeit seines Fahrzeuges vollständig ausreizt (vgl. Senat, Beschluss vom 15. April 2019, a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Juli 2019, a.a.O.; LG Berlin, Beschlüsse vom 28. Februar 2019 - 528 Qs 24/19 - und vom 5. März 2018 - 504 Qs 11/18 -, beide bei juris; Pegel, § 315dRn. 26).

    Geschwindigkeit zu erreichen, muss dabei zwar nicht Haupt- oder Alleinbeweggrund sein (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Juli 2019, a.a.O.; anders Hecker, a.a.O., Rn. 9).

    Dieses subjektive Tatbestandsmerkmal dient jedoch der Abgrenzung zu bloßen, wenn auch erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Juli 2019, a.a.O.; Jansen, jurisPR-StrafR 20/2019 Anm. 4; Winkelmann, NZV 2019, 315.), wodurch zum Ausdruck kommt, dass die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, in engem Zusammenhang mit dem Charakter der Tatbegehung in Form der Durchführung eines Einzelrennens steht.

  • KG, 07.04.2017 - 3 Ws (B) 87/17

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Anforderungen an die Feststellungen für die Teilnahme

    Auszug aus KG, 20.12.2019 - 3 Ss 75/19
    Auch führt das Abstellen der Revision auf die Beschlüsse des Senats vorn 6. April 2017 (3 Ws (B) 87/17) und vom 7. Juni 2017 (3 WS (B) 117-118/17) zu keiner anderen Einschätzung.

    Die Darlegung im Senatsbeschluss vom 7. April 2017 (3 Ws (B) 87/17), dass das Anfahren mit "radierenden" Reifen und ein, starkes Motorengeräusch häufig auch ohne das Vorliegen der Absicht vorkommt, eine Wettfahrt durchzuführen, stellt - wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, in dem diese Textpassage in den Beschlussgründen steht - darauf ab, dass aus diesen Umstanden allein nicht darauf zu schließen ist, dass die Fahrgeschwindigkeit der Fahrzeuge deutlich über 50 km/h gelegen habe.

  • LG Berlin, 28.02.2019 - 528 Qs 24/19

    Abstrakt gefährliche Fahrweise im Straßenverkehr

    Auszug aus KG, 20.12.2019 - 3 Ss 75/19
    Hierbei wird auf die relativ höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit abgestellt, die sich aus der Zusammenschau der fahrzeugspezifischen Beschleunigung bzw. Höchstgeschwindigkeit, des subjektiven Geschwindigkeitsempfindens, der Verkehrslage und der Witterungsbedingungen ergibt; nicht maßgeblich ist dagegen, ob der Täter die Leistungsfähigkeit seines Fahrzeuges vollständig ausreizt (vgl. Senat, Beschluss vom 15. April 2019, a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Juli 2019, a.a.O.; LG Berlin, Beschlüsse vom 28. Februar 2019 - 528 Qs 24/19 - und vom 5. März 2018 - 504 Qs 11/18 -, beide bei juris; Pegel, § 315dRn. 26).

    Dieses subjektive Tatbestandsmerkmal dient jedoch der Abgrenzung zu bloßen, wenn auch erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Juli 2019, a.a.O.; Jansen, jurisPR-StrafR 20/2019 Anm. 4; Winkelmann, NZV 2019, 315.), wodurch zum Ausdruck kommt, dass die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, in engem Zusammenhang mit dem Charakter der Tatbegehung in Form der Durchführung eines Einzelrennens steht.

  • KG, 09.10.2012 - 121 Ss 166/12

    Besetzungsrüge in Strafverfahren: Mitwirkung einer kopftuchtragenden Schöffin

    Auszug aus KG, 20.12.2019 - 3 Ss 75/19
    Danach handelt der Täter grob verkehrswidrig, wenn er einen besonders schweren und gefährlichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften begeht, der nicht nur die Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich beeinträchtigt, sondern auch schwerwiegende Folgen zeitigen kann (vgl. Senat Beschluss vom 25. Mai 2007 - (3) 1 Ss 103/07 (46/07) - und Urteil vom 9. Oktober 2012 - (3) 121 Ss 166/12 (120/12) -, beide bei juris).

    Auch aus der grob fahrlässigen Begehung zweier Verkehrsverstöße kann nicht ohne Weiteres auf das Vorliegen von Rücksichtslosigkeit geschlossen werden (vgl. Senat, Urteil vom 9. Oktober 2012, a.a.O.).

  • KG, 15.04.2019 - 3 Ss 25/19

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen: Strafbarkeit eines "Einzelrennens"; Auslegung des

    Auszug aus KG, 20.12.2019 - 3 Ss 75/19
    Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass mit Blick auf den Bestimmtheitsgrundsatz eine zurückhaltende Anwendung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB geboten ist (Senat, Beschluss vom 15. April 2019 - (3)161 Ss 36/19 (25/19) juris).

    Hierbei wird auf die relativ höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit abgestellt, die sich aus der Zusammenschau der fahrzeugspezifischen Beschleunigung bzw. Höchstgeschwindigkeit, des subjektiven Geschwindigkeitsempfindens, der Verkehrslage und der Witterungsbedingungen ergibt; nicht maßgeblich ist dagegen, ob der Täter die Leistungsfähigkeit seines Fahrzeuges vollständig ausreizt (vgl. Senat, Beschluss vom 15. April 2019, a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Juli 2019, a.a.O.; LG Berlin, Beschlüsse vom 28. Februar 2019 - 528 Qs 24/19 - und vom 5. März 2018 - 504 Qs 11/18 -, beide bei juris; Pegel, § 315dRn. 26).

  • AG Berlin-Tiergarten, 21.06.2018 - 362 Cs 47/18

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen - Einzelrennen

    Auszug aus KG, 20.12.2019 - 3 Ss 75/19
    Den insoweit vor allem gegen die Verwendung des subjektiven Tatbestandsmerkmals der Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, geltend gemachten Bedenken (vgl. Franke, Stellungnahme zum Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr (ygl. BT-Drucks.- 18/10145), zum Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD (Ausschussdrucksache 18 (6)360) und zum Antrag 18/12558, S. 3; Pegel in MK-StGB 3. Aufl. § 315d Rn. 26; Oehmichen in Knierim/Oehmichen/Beck/Geisler, Gesamtes Strafrecht aktuell 1. Aufl., Kap. 11 Rn. 5; Kudlich JA 2019, 631; Fischer, StGB 66. Aufl., § 315d Rn. 18), welche von der Revision geteilt werden, kann sich der Senat nicht anschließen.
  • OLG Stuttgart, 25.04.2018 - 1 Ws 23/18

    Vollstreckbarerklärung eines schweizerischen Strafurteils wegen eines groben

    Auszug aus KG, 20.12.2019 - 3 Ss 75/19
    (1) Da die bloße Geschwindigkeitsüberschreitung - auch wenn sie erheblich ist - nicht von der Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst sein soll (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. April 2018 - 1 Ws 23/18 -,juris; BT-Drs. 18/12964, S. 5; Kulhanek JA 2018, 561), muss sich der Täter darüber hinaus grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegen.
  • AG Waldbröl, 14.01.2019 - 40 Ds 536/18

    Verfolgungsfahrt, Polizeiflucht, Kraftfahrzeugrennen

    Auszug aus KG, 20.12.2019 - 3 Ss 75/19
    Die Regelung knüpft insoweit an § 3 Abs. 1 StVO an (vgl. Hecker, a.a.0., Rn. 8; ders. JuS 2019, 596), Gemeint ist mithin ein gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen verstoßendes oder der konkreten Verkehrssituation zuwiderlaufendes Fahren, wobei die Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen ist (vgl. Pegel, a.a.0, Rn. 24; Kulhanek in BeckOK StGB 43. Edition, § 315d Rn. 35).
  • LG Berlin, 05.03.2018 - 504 Qs 11/18

    Straftatbestand der verkehrswidrigen Geschwindigkeitsüberschreitung: Zu schnelles

    Auszug aus KG, 20.12.2019 - 3 Ss 75/19
    Hierbei wird auf die relativ höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit abgestellt, die sich aus der Zusammenschau der fahrzeugspezifischen Beschleunigung bzw. Höchstgeschwindigkeit, des subjektiven Geschwindigkeitsempfindens, der Verkehrslage und der Witterungsbedingungen ergibt; nicht maßgeblich ist dagegen, ob der Täter die Leistungsfähigkeit seines Fahrzeuges vollständig ausreizt (vgl. Senat, Beschluss vom 15. April 2019, a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Juli 2019, a.a.O.; LG Berlin, Beschlüsse vom 28. Februar 2019 - 528 Qs 24/19 - und vom 5. März 2018 - 504 Qs 11/18 -, beide bei juris; Pegel, § 315dRn. 26).
  • BVerfG, 30.11.1955 - 1 BvL 120/53

    Verfassungsmäßigkeit eines besonderen Ehrenschutzes für Politiker

    Auszug aus KG, 20.12.2019 - 3 Ss 75/19
    Ohne Verwendung allgemeiner Begriffe, die einer Auslegung durch den Richter bedürfen, könnte der Gesetzgeber der Vielgestaltigkeit des Lebens nicht Rechnung tragen (BVerfG, Beschluss vom 30.November 1955 - 1 BvL 120/53 -,juris).
  • BVerfG, 28.07.2015 - 2 BvR 2558/14

    Verfassungskonforme Auslegung des Geldwäschetatbestandes bei Honorarannahme durch

  • KG, 25.05.2007 - 1 Ss 103/07

    Gefährdung des Straßenverkehrs: Begriff des rücksichtslosen Verhaltens

  • KG, 27.10.2005 - 1 Ss 318/05

    Gefährdung des Straßenverkehrs: Voraussetzungen des subjektiven

  • BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvL 1/20

    Straftatbestand Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) mit dem

    Insbesondere ist das Amtsgericht der Gesetzesauslegung durch das Kammergericht (vgl. KG, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19) -, juris; ferner Rn. 79 ff.) kritisch entgegengetreten.

    a) Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts ist für das Tatbestandsmerkmal der Fortbewegung mit nicht angepasster Geschwindigkeit entscheidend, ob das Fahrzeug noch sicher beherrscht werden könne (vgl. KG, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19) -, juris, Rn. 20; sich dem anschließend: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 1 OLG 2 Ss 34/20 -, juris, Rn. 8).

    b) Zur Definition der groben Verkehrswidrigkeit und der Rücksichtslosigkeit nehmen das Kammergericht und das Oberlandesgericht Köln unter Verweis auf die Gesetzesbegründung Bezug auf die Judikatur zu § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. KG, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19) -, juris, Rn. 24 ff.; OLG Köln, Urteil vom 5. Mai 2020 - III-1 RVs 45/20 -, NStZ-RR 2020, S. 224 ).

    Ferner müssten die Tatbestandsmerkmale der groben Verkehrswidrigkeit und der Rücksichtslosigkeit kumulativ vorliegen, sodass es nicht ausreichend sei, wenn der Angeklagte einzelne Verkehrsverstöße jeweils nur grob verkehrswidrig und andere rücksichtslos begehe (vgl. KG, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19) -, juris, Rn. 26 f.).

    aa) Das Kammergericht hält dieses Tatbestandsmerkmal bei einschränkender Auslegung der Vorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB für bestimmt genug (vgl. KG, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19) -, juris, Rn. 9 ff.; sich anschließend OLG Köln, Urteil vom 5. Mai 2020 - III-1 RVs 45/20 -, NStZ-RR 2020, S. 224 ; OLG Celle, Beschluss vom 28. April 2021 - 3 Ss 25/21 -, juris, Rn. 1).

    Um dem Renncharakter auf Tatbestandsebene Ausdruck zu verleihen, setze die Regelung voraus, dass der Täter in der Absicht handele, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. KG, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19) -, juris, Rn. 17 f.), was dolus directus ersten Grades erfordere und auf die relativ höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit abstelle, die sich aus der Zusammenschau der fahrzeugspezifischen Beschleunigung beziehungsweise der Höchstgeschwindigkeit, des subjektiven Geschwindigkeitsempfindens, der Verkehrslage und der Witterungsbedingungen ergebe (vgl. ebenso: OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19 -, juris, Rn. 10; OLG Köln, Urteil vom 5. Mai 2020 - III-1 RVs 45/20 -, NStZ-RR 2020, S. 224 ; BayObLG, Beschluss vom 22. Juli 2020 - 207 StRR 245/20 -, BeckRS 2020, 17421 Rn. 31; OLG Celle, Beschluss vom 28. April 2021 - 3 Ss 25/21 -, juris, Rn. 1; a.A. zuvor LG Stade, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 132 Qs 88/18 -, juris, Rn. 12).

    Nicht maßgeblich sei dagegen, ob der Täter die Leistungsfähigkeit seines Fahrzeugs vollständig ausreize (vgl. KG, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19) -, juris, Rn. 33).

    Danach kann für die Vergleichbarkeit des Tatbestandes des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB mit einer Teilnahme an einem Kraftfahrzeugrennen nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB auf dessen abstrakte Gefahrenlage abgestellt werden (vgl. so auch KG, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19) -, juris, Rn. 17, dazu oben Rn. 72).

  • LG Aachen, 11.02.2021 - 60 Qs 1/21

    Kraftfahrzeugrennen, Begriff des Rennens

    Ausreichend ist, dass der Versuch des Erreichens der Höchstgeschwindigkeit der gegenseitigen Leistungsprüfung dient, ohne dass die Teilnehmer miteinander im Wettbewerb stehen (Anschluss an OLG Köln, Urt. v. 05.05.2020 - III-1 RVs 42/20; KG, Beschl. v. 20.12.2019 - 3) 161 Ss 134/19 (75/19).

    Gegen die Strafnorm des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Anschluss an KG, Beschl. v. 20.12.2019 - 3) 161 Ss 134/19 (75/19); OLG Köln, Beschl. v. 05.05.2020 - 1 RVs 45/20; entgegen AG Villingen-Schwenningen, Beschl. v. 16.01.2020 - 6 Ds 66 Js 980/19).

    Ausreichend ist insbesondere, dass der Versuch des Erreichens der Höchstgeschwindigkeit der gegenseitigen Leistungsprüfung dient, ohne dass die Teilnehmer miteinander im Wettbewerb stehen (vgl. OLG Köln, Urt. V. 05.05.2020 - III-1 RVs 42/20, NStZ-RR 2020, 323, 324; KG, Beschl. v. 20.12.2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19), BeckRS 2019, 35362 Rn. 13; BeckOK-StGB/ Kulhanek , Stand: 01.11.2020, § 315d Rn. 13.6; Schöne/Schröder/ Hecker , StGB, 30. Aufl. 2019, § 315d Rn. 3).

    aa) Die gegen die Strafnorm des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. hierzu AG Villingen-Schwenningen, Beschl. v. 16.01.2020 - 6 Ds 66 Js 980/19, DAR 2020, 218; kritisch auch Fischer , StGB, 68. Aufl. 2021, § 315d Rn. 12, 14, 18; Schulz-Merkel , NZV 2020, 397, 399; SSW/ Ernemann , StGB, 5. Aufl. 2020, § 315d Rn. 15; Stam , StV 2018, 464, 467 f.; offenlassend OLG Zweibrücken, Beschl. v. 19.05.2020 - 1 OLG 2 Ss 34/20, juris Rn. 19) teilt die Kammer nicht (s. hierzu KG, Beschl. v. 20.12.2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19), DAR 2020, 149 = BeckRS 2020, 2019, 35362 Rn. 10; OLG Köln, Beschl. v. 05.05.2020 - 1 RVs 45/20, NStZ-RR 2020, 224, juris Rn. 13).

    Die Rechtsprechung genügt den Anforderungen der Verfassung überdies durch eine restriktive Auslegung des Tatbestandes, die sich an dem Willen des Gesetzgebers sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung orientiert (zutreffend KG, Beschl. v. 20.12.2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19), DAR 2020, 149 = BeckRS 2020, 2019, 35362 Rn. 10 ff.; OLG Köln, Beschl. v. 05.05.2020 - 1 RVs 45/20, NStZ-RR 2020, 224, juris Rn. 13; Quarch , NZV 2020, 436; vgl. auch Müller / Rebler , SVR 2020, 245, 246).

    Der Gesetzgeber wollte mit dem Tatbestand Fälle erfassen, "in denen nur ein einziges Fahrzeug ein Kraftfahrzeugrennen objektiv und subjektiv nachstellt" (vgl. BT-Drs. 18/12964, S. 5; KG, Beschl. v. 20.12.2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19), DAR 2020, 149 = BeckRS 2020, 2019, 35362 Rn. 12).

    Mit nicht angepasster Geschwindigkeit bewegt sich der Kraftfahrzeugführer fort, wenn er Geschwindigkeitsbegrenzungen verletzt oder mit einer den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung nicht angepassten Geschwindigkeit fährt (vgl. KG, Beschl. v. 20.12.2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19), DAR 2020, 149 = BeckRS 2020, 2019, 35362 Rn. 16; BeckOK-StGB/ Kulhanek , Stand: 01.11.2020, § 315d Rn. 35; MünchKomm-StGB/ Pegel , 3. Aufl. 2019, § 315d Rn. 24; Fischer , StGB, 68. Aufl. 2021, § 315d Rn. 14; SSW/ Ernemann , StGB, 5. Aufl. 2020, § 315d Rn. 13).

    Die schlichte Geschwindigkeitsübertretung - mag sie auch erheblich sein, wollte der Gesetzgeber nicht erfasst wissen (vgl. BT-Drs. 18/12964, S. 6; KG, Beschl. v. 20.12.2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19), DAR 2020, 149 = BeckRS 2020, 2019, 35362 Rn. 14; OLG Köln, Beschl. v. 05.05.2020 - 1 RVs 45/20, NStZ-RR 2020, 224, juris Rn. 18; MünchKomm-StGB/ Pegel , 3. Aufl. 2019, § 315d Rn. 24); die Überschreitung der vorgegebenen Höchstgeschwindigkeit ist jedoch ein Indiz (KG, Beschl. v. 20.12.2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19), DAR 2020, 149 = BeckRS 2020, 2019, 35362 Rn. 16; MünchKomm-StGB/ Pegel , 3. Aufl. 2019, § 315d Rn. 24; Fischer , StGB, 68. Aufl. 2021, § 315d Rn. 14; Jansen , NZV 2019, 285, 286; Kusche , NZV 2017, 414, 417; weitergehend ["maßgebliches Indiz"] BeckOK-StGB/ Kulhanek , Stand: 01.11.2020, § 315d Rn. 35; noch weitergehend [jede Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit begründet die Annahme einer nicht angepassten Geschwindigkeit] Stam , StV 2018, 464, 467; Zieschang , NZV 2020, 489, 490).

    Das Gesetz orientiert sich dabei bewusst an § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB und der dazu entwickelten Rechtsprechung (vgl. BT-Drs. 18/12964, S. 5; KG, Beschl. v. 20.12.2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19), DAR 2020, 149 = BeckRS 2020, 2019, 35362 Rn. 20), wobei sich die vorgenannten Tatbestandsmerkmale auf das Fortbewegen mit nicht angepasster Geschwindigkeit beziehen ( Kusche , NZV 2017, 414, 417; Ruhs , SVR 2018, 286, 288).

    (a) Die "grobe Verkehrswidrigkeit" meint ein objektiv besonders schweres, also typischerweise besonders gefährliches, gegen eine Verkehrsvorschrift verstoßendes Verhalten, das nicht nur die Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich beeinträchtigt, sondern auch schwerwiegende Folgen zeitigen kann (KG, Beschl. v. 20.12.2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19), DAR 2020, 149 = BeckRS 2020, 2019, 35362 Rn. 21).

    Maßgeblich ist die konkrete Verkehrssituation unter Einschluss der Vorstellungs- und Motivlage des Täters (vgl. KG, Beschl. v. 20.12.2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19), DAR 2020, 149 = BeckRS 2020, 2019, 35362 Rn. 22; BeckOK-StGB/ Kulhanek , Stand: 01.11.2020, § 315d Rn. 39).

    Vor allem kann auf Hindernisse oder Verunreinigungen auf der Fahrbahn, langsam fahrende Fahrzeuge oder Gespanne, Fahrradfahrer oder Fußgänger nicht rechtzeitig und auch nicht mit der gebotenen Sicherheit reagiert werden (vgl. KG, Beschl. v. 20.12.2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19), DAR 2020, 149 = BeckRS 2020, 2019, 35362 Rn. 32 a.E.).

    Nach Auffassung der Kammer lassen sich auch insoweit die erforderlichen konkreten Feststellungen zum Vorstellungsbild des Täters (vgl. hierzu KG, Beschl. v. 20.12.2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19), DAR 2020, 149 = BeckRS 2020, 2019, 35362 Rn. 14; BeckOK-StGB/ Kulhanek , Stand: 01.11.2020, § 315d Rn. 41.1) treffen.

    Im Schrifttum wird allerdings zu Recht auf zahlreiche Beweisschwierigkeiten im Zusammenhang mit diesem Tatbestandsmerkmal hingewiesen (vgl. Quarch , NZV 2020, 210; Ruhs , SVR 2018, 286, 290; Stam , StV 2018, 464, 468; Jansen , NZV 2019, 285, 288 m.w.Nachw.).

    Dabei ist der Angeschuldigte zu 1. - wie auf einer Rennstrecke - im Kreis gefahren, also gerade nicht von einem Ort zum anderen (zur Verneinung des Renncharakters für einen Pizzaboten vgl. KG, Beschl. v. 20.12.2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19), DAR 2020, 149 = BeckRS 2020, 2019, 35362 Rn. 34 f.; Quarch , NZV 2020, 210).

    Dabei hat er für die Absolvierung der Runden ähnlich niedrige Zeiten benötigt, was ein deutliches Indiz für die erforderliche Absicht ist, die relativ höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen (vgl. hierzu KG, Beschl. v. 20.12.2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19), DAR 2020, 149 = BeckRS 2020, 2019, 35362 Rn. 29; KG, Beschl. v. 15.04.2019 - (3) 161 Ss 36/19 (25/19), StraFo 2019, 342; OLG Stuttgart, Beschl. v. 04.07.2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19, NJW 2019, 2787, juris Rn. 10; BeckOK-StGB/ Kulhanek , Stand: 01.11.2020, § 315d Rn. 42; Fischer , StGB, 68. Aufl. 2021, § 315d Rn. 17; MünchKomm-StGB/ Pegel , 3. Aufl. 2019, § 315d Rn. 26; Schulz-Merkel , NZV 2020, 397, 399), wobei dem Angeschuldigten zu 1. schon aufgrund des ersten Durchfahrens der Strecke um 17:53:38 Uhr die entsprechenden Verhältnisse zum Streckenverlauf und die insoweit jeweils erreichbaren Geschwindigkeiten bekannt gewesen sind, weshalb wahrscheinlich ist, dass der Angeschuldigte zu 1. sich bewusst im Geschwindigkeitsgrenzbereich bewegt hat (vgl. hierzu KG, Beschl. v. 20.12.2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19), DAR 2020, 149 = BeckRS 2020, 2019, 35362 Rn. 34).

    Jedenfalls ließen sich auch insoweit die notwendigen Feststellungen zum Geschwindigkeitsgrenzbereich durch Einholung eines Sachverständigengutachtens treffen (vgl. BeckOK-StGB/ Kulhanek , Stand: 01.11.2020, § 315d Rn. 42; Quarch , NZV 2020, 210).

  • BGH, 17.02.2021 - 4 StR 225/20

    Stuttgarter "Raser-Fall" rechtskräftig abgeschlossen: Erste Entscheidung des

    Wie die verschiedenen in den Gesetzesmaterialien aufgeführten Parameter zur Bestimmung der höchstmöglichen Geschwindigkeit erkennen lassen (vgl. BTDrucks. 18/12964, S. 5 f.), muss die nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbarkeitsbegründende Absicht darauf gerichtet sein, die nach den Vorstellungen des Täters unter den konkreten situativen Gegebenheiten ? wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse etc. ? maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2020, 224, 226; KG, DAR 2020, 149, 151; OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787; Zieschang, NZV 2020, 489, 491 f.; Zopfs, DAR 2020, 9, 11; Jansen, NZV 2019, 285, 286).
  • OLG Köln, 05.05.2020 - 1 RVs 45/20

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen - Flucht vor einer Zivilstreife kann unter

    Er folgt vielmehr der Entscheidung und Argumentation des Kammergerichts in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2019 (Az. 161 Ss 134/19, zitiert nach juris, insbesondere Rn. 5 ff), wonach sich der Tatbestand bei der gebotenen einschränkenden Auslegung auch mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal der "Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen", nicht als zu unbestimmt und damit nicht als verfassungswidrig darstellt.
  • BGH, 24.06.2021 - 4 StR 79/20

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen (Absicht Erreichung höchstmöglicher

    Wie die verschiedenen in den Gesetzesmaterialien aufgeführten Parameter zur Bestimmung der höchstmöglichen Geschwindigkeit erkennen lassen (vgl. BT-Drucks. 18/12964, S. 5 f.), muss die nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbarkeitsbegründende Absicht darauf gerichtet sein, die nach den Vorstellungen des Täters unter den konkreten situativen Gegebenheiten ? wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse etc. ? maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 ? 4 StR 225/20 Rn. 15; vom 24. März 2021 ? 4 StR 142/20 Rn. 18; vom 29. April 2021 ? 4 StR 165/20 Rn. 8; vgl. auch OLG Köln, NStZ-RR 2020, 224, 226; KG, DAR 2020, 149, 151; OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787; Zieschang, NZV 2020, 489, 491 f.; Zopfs, DAR 2020, 9, 11; Jansen, NZV 2019, 285, 286).
  • LG Berlin, 14.08.2020 - 538 KLs 12/20

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen, Alleinrennen, hohe Geschwindigkeit

    161 Ss 134/19 (75/19) -).

    Tatbestandsmäßig sind nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB somit Verkehrsverstöße, von denen eine ähnliche Gefahr ausgeht, wie von einem Kraftfahrzeugrennen (vgl. KG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19) -).

    Tatbestandsrelevant sind vielmehr nur solche Handlungen, die objektiv und subjektiv aus der Menge der bußgeldbelegten Geschwindigkeitsverstöße herausragen (vgl. KG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19) - Hecker, in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 315d Rn. 8) und qualitativ einem Rennen entsprechen.

    Um dem Tatbestand die Qualität des Renncharakters zu verleihen, fordert die Regelung, dass der Täter mit der Absicht - dolus directus ersten Grades - handeln muss, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. KG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19) -).

    Zu berücksichtigen ist aber, dass allein der Wille, eine Strecke möglichst schnell zurückzulegen, nicht gleichbedeutend ist mit der Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. Jansen, NZV 2019, 285; KG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19) -).

    Beim Einbiegen in eine Rechtskurve wurde das Fahrzeug nach außen getragen (vgl. KG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75119) -); in einem anderen Verfahren, in dem die Revision verworfen wurde, legte der Angeklagte eine Wegstrecke von 3, 8 km zurück, wobei er zeitweise eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 150km/h erreichte .und ohne Fahrtrichtungsanzeiger ruckartig vorausfahrende Fahrzeuge überholte (vgl. KG, Beschl. .v. 15. April 2019 - (3) 161 Se 36/19 (25/19) -).

  • OLG Zweibrücken, 19.05.2020 - 1 OLG 2 Ss 34/20

    Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen: Annahme einer Fahrweise zur

    Entgegengewirkt werden soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers den besonderen Gefahren, die dadurch entstehen, dass der Fahrer durch den (nachgestellten) Wettbewerbscharakter Fahr- und Verkehrssicherheit außer Acht lässt und für einen Zuwachs an Geschwindigkeit den Verlust der Kontrolle über sein Fahrzeug in Kauf nimmt (vgl. BT-Drs. 18/12964, S. 5; s.a.: KG Berlin, Beschluss vom 20.12.2019 - (3) 161 Ss 134/19, BeckRs 2019, 35362 Rn. 12).

    Auf die Frage, ob § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zu unbestimmt und daher verfassungswidrig ist (so AG Villingen-Schwenningen, Vorlagebeschluss vom 16.01.2020 - 6 Ds 66 Js 980/19; a.A.: KG (3. Strafsenat), Beschluss vom 20.12.2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19), BeckRs 2019, 35362 Rn. 5) kommt es deshalb nicht an.

  • OLG Köln, 05.05.2020 - 1 RVs 40/20

    Anforderungen an Beweis für illegales Autorennen; Doppelverwertungsverbot

    Unter dem dort tatbestandsmäßigen "Rennen" wird ein Wettbewerb oder Teil eines Wettbewerbs zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen verstanden, bei denen entweder zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird oder aber der Versuch des Erreichens der Höchstgeschwindigkeit der gegenseitigen Leistungsprüfung dient, ohne dass die Teilnehmer miteinander im Wettbewerb stehen (SenE v. 23.01.2018 - III-1 RBs 370/17; KG DAR 2020, 149 m. N.; KG NJ 2017, 346; OLG Oldenburg DAR 2017, 93; OLG Bamberg NZV 2011, 208; OLG Jena B. v. 06.09.2004 - 1 Ss 139/04 - bei Juris).
  • KG, 29.04.2022 - 161 Ss 51/22

    Anforderungen an die gerichtlichen Feststellungen für eine Verurteilung wegen

    Die Norm ist insbesondere mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG zu vereinbaren (BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, juris; vgl. auch Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19) -, juris).

    Bei der Anwendung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB gilt, dass gerade dessen weite Fassung vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG) möglichst klar konturierte Feststellungen des für erwiesen erachteten Sachverhalts erfordert (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. Februar 2021 - (3) 161 Ss 26/21 (13/21) -, juris und vom 20. Dezember 2019 a.a.O.).

    aa) Für die Frage, ob von einer nicht angepassten Geschwindigkeit auszugehen ist, ist entscheidend, ob das Fahrzeug bei der Geschwindigkeit noch sicher beherrscht werden kann, wobei die zulässige Höchstgeschwindigkeit lediglich ein Indiz darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2019 a.a.O.).

    Die Regelung knüpft insoweit an § 3 Abs. 1 StVO an (vgl. BVerfG a.a.O.; BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 -, juris; Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2019 a.a.O.).

    Gemeint ist mithin ein gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen verstoßendes oder der konkreten Verkehrssituation zuwiderlaufendes Fahren, wobei die Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen ist (vgl. BVerfG a.a.O.; Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2019 a.a.O.; BT-Drs.

    Darüber hinaus richtet sich die angepasste Geschwindigkeit auch nach der Leistungsfähigkeit des Fahrzeugführers sowie dem technischen Zustand des Fahrzeuges (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2019 a.a.O.).

    Beide Tatbestandsmerkmale sind in gleicher Weise zu verstehen wie im Rahmen des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. BVerfG a.a.O.; BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 a.a.O.; Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2019 a.a.O.; BT-Drs.

    Danach handelt der Täter grob verkehrswidrig, wenn er einen besonders schweren und gefährlichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften begeht, der nicht nur die Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich beeinträchtigt, sondern auch schwerwiegende Folgen zeitigen kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 a.a.O. und vom 25. Mai 2007 - (3) 1 Ss 103/07 (46/07) -, juris).

  • LG Berlin, 21.12.2020 - 502 Qs 102/20

    Voraussetzungen eines illegalen Straßenrennens

    Bestimmtheit oder aufgrund der Verschleifung mit den anderen Tatbestandsvarianten verfassungswidrig, muss jedoch restriktiv ausgelegt werden (vgl. KG Beschluss vom 20. Dezember 2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19), BeckRS 2019, 35362: sich anschließend OLG Köln, Beschluss vom 5. Mai 2020 - III-1 RVs 45/20, NStZ-RR 2020, 224 ff.).

    Regeln des Überholens zu sehen ist, sprechen dafür, dass der Beschuldigte rücksichtslos handelte und nicht nur aus Gedankenlosigkeit oder Nachlässigkeit die Verkehrsregeln missachtete (vgl. zu diesem Maßstab KG Beschluss vom 20. Dezember 2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19), BeckRS 2019, 35362 Rn. 22).

    Das subjektive Merkmal der Absicht des Erreichens einer höchstmöglichen Geschwindigkeit dient der Abgrenzung von bußgeldbewehrten Geschwindigkeitsverstößen einerseits und dem Nachstellen eines Rennens andererseits (vgl. BT-Drs. 18/12964, S. 6; KG Beschl. v. 20.12.201 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19), BeckRS 2019, 35362 Rn. 9, beck-online).

  • LG Aachen, 11.01.2021 - 61 Qs 83/20

    Pflichtverteidiger, schwierige Rechtslage, Polizeiflucht, verbotenes Rennen

  • LG Aachen, 11.01.2021 - 62 Qs 83/20

    Pflichtverteidigung: Verbotenes Rennen/Polizeiflucht

  • LG Koblenz, 14.10.2020 - 4 Qs 60/20

    Verbotene Kraftfahrzeugrennen: Geschicklichkeit Einzelfahrer

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