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   KG, 21.03.2006 - 4 U 97/05   

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https://dejure.org/2006,3163
KG, 21.03.2006 - 4 U 97/05 (https://dejure.org/2006,3163)
KG, Entscheidung vom 21.03.2006 - 4 U 97/05 (https://dejure.org/2006,3163)
KG, Entscheidung vom 21. März 2006 - 4 U 97/05 (https://dejure.org/2006,3163)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mieter in Wohnungseigentumsanlage als Zustandsstörer; Pflicht des Mieter zur Duldung der von einem anderen Wohnungseigentümer im Wege der Ersatzvornahme beabsichtigten Rückbaumaßnahmen; Aufrechterhaltung eines eigentumsbeeinträchtigenden Zustands als Kriterium für ...

  • Judicialis

    BGB § 1004 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 22 Abs. 1
    Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen Mieter einer Eigentumswohnung; Duldung des Rückbaus von Baumaßnahmen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mieter als Störer in einer WEG-Gemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Wohnungseigentümer muss Balkone entfernen - Mieter widersetzen sich der Verschlechterung ihrer Wohnqualität

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mieter als Störer in einer WEG-Gemeinschaft (IMR 2006, 160)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1239
  • NJW-RR 2007, 432 (Ls.)
  • NZM 2006, 636
  • NZM 2007, 144 (Ls.)
  • ZMR 2006, 528
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG München, 10.12.2002 - 5 U 4733/02

    Duldung der Wiederanpflanzung von Bäumen durch den Mieter eines

    Auszug aus KG, 21.03.2006 - 4 U 97/05
    Der hieraus folgende Beseitigungsanspruch ist darauf gerichtet, dass die Mieter die von einem anderen Wohnungseigentümer im Wege der Ersatzvornahme beabsichtigten Rückbaumaßnahmen zu dulden verpflichtet sind (entgegen OLG München, Urteil vom 10. Dezember 2002 - 5 U 4733/02 - in NZN 2003, 445 f).

    Sie meinen, dass die Beklagten als Mieter nicht Störer im Sinne des § 1004 BGB seien und beziehen sich auf das entgegenstehende Urteil des OLG München vom 10. Dezember 2002 (NZM 2003, 445 f.).

    Nach Ansicht des OLG München setzt eine Beeinträchtigung, die wenigstens mittelbar auf den Willen des Besitzers einer Sache zurückgeht, in diesem Sinne voraus, dass der Besitzer die Beeinträchtigung durch eigene Handlung adäquat mitverursacht hat oder ihre Beseitigung entgegen einer Handlungspflicht insbesondere aus Rechtsvorschriften oder nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis unterlässt (OLG München in NZM 2003, 445 f., vgl. auch Palandt, BGB, 65, Aufl., § 1004 Rdnr. 19 m.w.N.).

    Neben der Abweichung vom Urteil des OLG München vom 10. Dezember 2002 zum Aktenzeichen 5 U 4733/02 hat die Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage, ob den Interessen des Miteigentümers an der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes am Gemeinschaftseigentum der Vorrang gegenüber den Interessen von Mietern an der Aufrechterhaltung des von diesen nicht geschaffenen rechtswidrigen Zustandes Vorrang einzuräumen ist.

  • BGH, 04.02.2005 - V ZR 142/04

    Umfang der Pflicht zur Beseitigung einer Bodenkontamination auf dem

    Auszug aus KG, 21.03.2006 - 4 U 97/05
    Unstreitig sind die Beklagten keine Handlungsstörer, da sie die Beeinträchtigung, nämlich die rechtswidrigen Baumaßnahmen durch Herstellung von Wintergärten und Balkonen, nicht durch eigene Handlung oder eine pflichtwidrige Unterlassung adäquat verursacht haben (vgl. BGH Urteil vom 04.02.2005 - V ZR 142/04 - sub II. 3. b = NJW 2005, 1366 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besteht ein Anspruch aus § 1004 BGB gegenüber jedem, der eine von einem Dritten geschaffene Gefahrenlage aufrecht erhält (BGH Urteil vom 04.02.2005 - V ZR 142/04 - sub II. 3. c m.w.N. = NJW 2005, 1366 ff.).

  • BGH, 12.02.1985 - VI ZR 193/83

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht von Grundstückseigentümern und

    Auszug aus KG, 21.03.2006 - 4 U 97/05
    Selbst bei Störungen, die von einem Nachbargrundstück ohne Willen des Nachbars ausgehen, so z. B. bei Störung durch Naturgewalten durch herabfallende Felsbrocken eines Hanggrundstückes, besteht zwar keine Beseitigungspflicht des Eigentümers des Nachbargrundstückes, jedoch die Pflicht, die Beseitigung der Störung durch den beeinträchtigten Eigentümer zu dulden (BGH NJW 1985, 1773 f.).
  • BayObLG, 13.07.1995 - 2Z BR 15/95

    Umfang eines Anspruchs auf Beseitigung einer Beeinträchtigung durch

    Auszug aus KG, 21.03.2006 - 4 U 97/05
    Als Miteigentümerin ist sie zur Durchsetzung dieses Anspruchs auch aktivlegitimiert (vgl. BGHZ 116, 392, 394; BayObLG ZMR 1995, 495-497 und WuM 2003, 481).
  • BGH, 16.02.2001 - V ZR 422/99

    Keine Verpflichtung zur Mehltaubekämpfung im Interesse des Nachbarn

    Auszug aus KG, 21.03.2006 - 4 U 97/05
    Diese vom Bundesgerichtshof (vgl. BGH Urteil vom 16.02.2001 - V ZR 422/99 - sub II. 1. und II. 2. c = NJW-RR 2001, 1208 ff. m.w.N.) aufgestellten Voraussetzungen liegen nach Ansicht des OLG München bei der Inanspruchnahme eines Mieters durch einen Wohnungseigentümer nicht vor, da die Mieter den beeinträchtigenden Zustand nicht mitverursacht haben und weder aus Mietvertrag noch etwa aus nachbarschaftlichem Gemeinschaftsverhältnis zur Beseitigung verpflichtet wären.
  • VerfGH Bayern, 13.01.2005 - 81-VI-03

    Verpflichtung eines Mieters zur Duldung der Wiederherstellung des ursprünglichen

    Auszug aus KG, 21.03.2006 - 4 U 97/05
    Als Zustandsstörer sieht die herrschende Meinung denjenigen an, der zwar nicht selbst gehandelt hat, durch dessen maßgeblichen Willen aber der eigentumsbeeinträchtigende Zustand aufrecht erhalten wird, von dessen Willen also die Beseitigung dieses Zustandes abhängt (Bayerischer Verfassungsgerichtshof in NZM 2005, 494 ff. m.w.N.).
  • BGH, 19.12.1991 - V ZB 27/90

    Beseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums -

    Auszug aus KG, 21.03.2006 - 4 U 97/05
    Als Miteigentümerin ist sie zur Durchsetzung dieses Anspruchs auch aktivlegitimiert (vgl. BGHZ 116, 392, 394; BayObLG ZMR 1995, 495-497 und WuM 2003, 481).
  • LG Essen, 01.12.2017 - 13 S 71/17

    Mieter ist kein Zustandsstörer/ Herüberhängende Zweige sind nach §§ 910, 1004 BGB

    Als Zustandssförer ist derjenige anzusehen, der zwar nicht selbst gehandelt hat, durch dessen maßgeblichen Willen aber der eigentumsbeeinträchtigende Zustand aufrecht erhalten wird, von dessen Willen also die Beseitigung dieses Zustandes abhängt (BGH, a.a.O.; KG Berlin, Urteil vom 21.03.2006, Az. 4 U 97/05).
  • LG Hamburg, 25.04.2008 - 318 T 24/08

    Zwangsvollstreckung der Beseitigungspflicht für ein Garagengebäude in einer

    Ohne Erfolg berufen die Gläubiger sich nach der Ansicht der Kammer auf die Entscheidung des KG (ZMR 2006, 528) bzw. das nachfolgende Urteil des BGH vom 1.12.2006, V ZR 112/06, (NJW 2007, 432).
  • KG, 30.06.2009 - 27 U 19/08

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Versorgungssperre hinsichtlich Wasserversorgung

    Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass eine Wohnung von einem Mieter genutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 1.12.2006, V ZR 112/06 = WM 2007, 461 im Anschluss an KG, Urteil vom 21.03.2006, 4 U 97/05 = NJW-RR 2006, 1239); in diesem Fall stellt die Versorgungssperre gegenüber dem Mieter auch keine verbotene Eigenmacht dar (KG, Beschluss vom 21.5.2001, 24 W 94/01).
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