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   KG, 21.04.2008 - 8 U 140/07   

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https://dejure.org/2008,8549
KG, 21.04.2008 - 8 U 140/07 (https://dejure.org/2008,8549)
KG, Entscheidung vom 21.04.2008 - 8 U 140/07 (https://dejure.org/2008,8549)
KG, Entscheidung vom 21. April 2008 - 8 U 140/07 (https://dejure.org/2008,8549)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstreckung der Beschlagnahme nach Anordnung der Zwangsverwaltung auf Forderungen aus einem Untermietverhältnis; Wirksamkeit der Abtretung von Mietforderungen durch einen Zwangsvollstreckungsschuldner

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Herausgabe- und Mietzahlungsansprüche des Zwangsverwalters bei Untermietverhältnis; Beschlagnahme; Zwangsverwaltungsverfahren; Herausgabe und Räumung des zwangsverwalteten Grundstücks vom Mieter; zum Schein eingeschalteter Zwischenvermieter; Untermieter

  • Judicialis

    ZVG § 21 Abs. 2; ; ZVG § ... 148; ; ZVG § 148 Abs. 1; ; ZVG § 148 Abs. 2; ; ZVG § 150 Abs. 2; ; ZVG § 152; ; ZVG § 152 Abs. 2; ; BGB § 117; ; BGB § 286; ; BGB § 288; ; BGB § 543 Abs. 2; ; BGB § 868; ; BGB § 987; ; BGB § 990; ; BGB § 1123 Abs. 1; ; BGB § 1124; ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Erstreckung der Beschlagnahme nach Anordnung der Zwangsverwaltung auch auf Forderungen aus einem Untermietverhältnis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erstreckung der Beschlagnahme auch auf Forderungen aus Untermiete

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zwangsverwalter: Beschlagnahme erstreckt sich auch auf das Untermietverhältnis! (IMR 2008, 289)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2008, 201
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.09.1985 - IX ZR 88/84

    Klagebefugnis des Zwangsverwalters

    Auszug aus KG, 21.04.2008 - 8 U 140/07
    Wenn aber der Vollstreckungsschuldner nicht mehr Besitzer sei, sondern ein Dritter und dieser - wie vorliegend - nicht zur Herausgabe bereit sei, sei die Zwangsverwaltung unzulässig (vgl. BGH NJW 1986, 2438).

    Nur wenn der Schuldner weder unmittelbarer noch mittelbarer Besitzer des Grundstücks ist und der Dritte, der den Besitz innehat, die Herausgabe verweigert, ist die Zwangsverwaltung rechtlich undurchführbar (vgl. BGHZ 96, 61 = NJW-RR 1986, 858).

    Die Entscheidung des BGH vom 26. September 1985 - IX ZR 88/84 (BGHZ 96, 61) steht dem nicht entgegen.

  • BGH, 04.02.2005 - V ZR 294/03

    Umfang der Beschlagnahme bei Zwangsverwaltung

    Auszug aus KG, 21.04.2008 - 8 U 140/07
    Es besteht grundsätzlich Einigkeit darüber, dass die Beschlagnahme durch Anordnung der Zwangsverwaltung nur die Forderungen aus dem Hauptmietverhältnis erfasst (§§ 148 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 2 ZVG), nicht aber Forderungen aus einem Untermietvertrag (vgl. Stöber, ZVG, 18. Auflage, § 148 ZVG, Rdnr. 2 unter 2.3; Dassler/Schiffbauer/Engels, ZVG, 13. Auflage, 2008, § 148 ZVG, Rdnr.14; vgl. BGH NZM 2005, 433).

    Der BGH hat in der Entscheidung vom 04. Februar 2005 - V ZR 294/03, (NZM 2005, 431 = ZMR 2005, 431) ausgeführt, dass die vorgenannten Grundsätze - einerseits fallen Untermietzinsen nicht unter Beschlag, andererseits soll es nicht darauf ankommen, wer das Grundstück vermietet hat - in einem gewissen Widerspruch zueinander stehen.

  • OLG Brandenburg, 04.12.2003 - 8 U 55/03

    Rückabwicklung des Bauträgervertrages eines einzelnen Wohnungskäufers bei

    Auszug aus KG, 21.04.2008 - 8 U 140/07
    Der BGH hat in der Entscheidung vom 04. Februar 2005 - V ZR 294/03, (NZM 2005, 431 = ZMR 2005, 431) ausgeführt, dass die vorgenannten Grundsätze - einerseits fallen Untermietzinsen nicht unter Beschlag, andererseits soll es nicht darauf ankommen, wer das Grundstück vermietet hat - in einem gewissen Widerspruch zueinander stehen.

    Der BGH stellt hierbei darauf ab, wem die Forderung wirtschaftlich zusteht und nicht wem sie formell zugeordnet ist (vgl. BGH NZM 2005, 431, 433).

  • RG, 21.12.1912 - V 361/12

    Mietzinsen; Nießbraucher; Hypothekengläubiger

    Auszug aus KG, 21.04.2008 - 8 U 140/07
    Andererseits wird allgemein die Auffassung vertreten, dass Forderungen aus dem Hauptmietvertrag unabhängig davon haften, wer das Grundstück vermietet hat (RGZ 68, 10,12; 81, 146; Staudinger/Wolfsteiner, BGB, 2002, § 1123 BGB, Rdnr. 8).
  • RG, 22.01.1908 - V 144/07

    Nießbrauch; Miete ; Nebenintervention.

    Auszug aus KG, 21.04.2008 - 8 U 140/07
    Andererseits wird allgemein die Auffassung vertreten, dass Forderungen aus dem Hauptmietvertrag unabhängig davon haften, wer das Grundstück vermietet hat (RGZ 68, 10,12; 81, 146; Staudinger/Wolfsteiner, BGB, 2002, § 1123 BGB, Rdnr. 8).
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