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KG, 21.05.2007 - 2 Ss 80/07 - 3 Ws (B) 202/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Tragweite des Amtsermittlungsgrundsatzes im Bußgeldverfahren; Gebotenheit weiterer Sachaufklärung gegenüber den Aussagen von Belastungszeugen; Notwendigkeit der Einholung einer behördlichen Erklärung über das Vorhandensein einer Wanderbaustelle und einer ...
- Judicialis
OWiG § 77 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
OWiG § 77 Abs. 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tiergarten, 15.01.2007 - 318 OWi 1152/06
- KG, 21.05.2007 - 2 Ss 80/07 - 3 Ws (B) 202/07
Papierfundstellen
- NJW 2007, 3143 (Ls.)
- NStZ 2007, 319
- NStZ-RR 2007, 319
- NZV 2007, 584
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Köln, 04.02.1994 - Ss 33/94
Auszug aus KG, 21.05.2007 - 3 Ws (B) 202/07
Dies gilt auch für die Fälle, in denen nicht nur ein Zeuge den Betroffenen belastet, sondern - wie vorliegend - zwei durch gemeinsame Dienstausübung verbundene Polizeibeamte (…vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Köln VRS 88, 376, 378). - KG, 14.02.1997 - 3 Ws (B) 16/97
Auszug aus KG, 21.05.2007 - 3 Ws (B) 202/07
Die Pflicht, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen (§ 77 Abs. 1 OWiG), gebietet die weitere Aufklärung, wenn das in Betracht kommende Wissen den Bekundungen eines Belastungszeugen gegenüber steht und eine Nennung des Beweismittels das Ziel hat, dessen Aussage zu widerlegen (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1999, 180; KG, Beschlüsse vom 4. Februar 1992 - 3 Ws (B) 272/91 - und 14. Februar 1997 - 3 Ws (B) 16/97 -).
- KG, 01.08.2019 - 3 Ws (B) 232/19
Behandlung eines Beweisantrags nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG
Die Pflicht, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen (§ 77 Abs. 1 OWiG), gebietet zwar die weitere Aufklärung, wenn das in Betracht kommende Wissen den Bekundungen eines Belastungszeugen gegenüber steht und eine Nennung des Beweismittels das Ziel hat, dessen Aussage zu widerlegen (vgl. Senat NZV 2007, 584; OLG Düsseldorf NZV 1999, 260 m.w.N.; OLG Köln VRS 88, 376).Vielmehr ist jeweils im Einzelfall das bereits gewonnene Beweisergebnis unter Berücksichtigung der Verlässlichkeit der Beweismittel und die beantragte Beweiserhebung gegeneinander abzuwägen (vgl. Senat, NZV 2007, 584 m.w.N.).