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   KG, 21.05.2021 - 6 U 16/21   

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KG, 21.05.2021 - 6 U 16/21 (https://dejure.org/2021,16119)
KG, Entscheidung vom 21.05.2021 - 6 U 16/21 (https://dejure.org/2021,16119)
KG, Entscheidung vom 21. Mai 2021 - 6 U 16/21 (https://dejure.org/2021,16119)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 5a Abs 1 S 1 VVG vom 13.07.2001, § 5a Abs 2 S 1 VVG, § 126 BGB, § 126b BGB, § 242 BGB
    Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung des Widerspruchs nach jahrelanger Durchführung eines Lebensversicherungsvertrags

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG a.F. § 5a
    Unionsrechtliche Unverhältnismäßigkeit eines ewigen Widerspruchrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung des Versicherungsnehmers auf Fehler der Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Kapital-Lebensversicherungsvertrages

  • rechtsportal.de

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung des Versicherungsnehmers auf Fehler der Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Kapital-Lebensversicherungsvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 967
  • VersR 2021, 1080
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 19.12.2019 - C-355/18

    Rust-Hackner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus KG, 21.05.2021 - 6 U 16/21
    Ist eine Widerspruchsbelehrung fehlerhaft im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VVG aF, weil sie die Ausübung des Widerspruchs von einer "schriftlichen" Erklärung abhängig macht, während die geltende Fassung der Vorschrift die Textform ausreichen lässt, so ist bei der Würdigung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, in welchem dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs verwehrt sein kann, weil besonders gravierende Umstände vorliegen, aufgrund derer in der Geltendmachung dieses Anspruchs eine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung liegt (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 11. November 2015 - IV ZR 117/15 Rn. 16), auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen (insbesondere EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 u.a. VersR 2020, 341, juris Rn. 78 ff.).(Rn.18).

    Danach ist zu prüfen, ob dem Versicherungsnehmer durch die Informationen nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, juris).(Rn.19).

    Ob die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, auf die sich die Berufung stützt, herangezogene richtlinienkonforme einschränkende Auslegung der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. über das Erlöschen des Widerspruchsrechts im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung (vergl. BGH, Urteil vom 7.5.2014 - IV ZR 76/11, juris Rn. 18 ff.) auch in den Fällen Geltung beanspruchen kann, in denen die Widerspruchsbelehrung zwar fehlerhaft ist, jedoch dem Versicherungsnehmer hierdurch nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben (zu dem Kriterium: EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 -, juris), was das Landgericht verneint, bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung.

    Das Landgericht geht in der angefochtenen Entscheidung hingegen davon aus, dass die richtlinienkonforme Auslegung nach der neuen Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 -, juris) eine solche weitgehende Unanwendbarkeit der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. jedenfalls in den Fällen, in denen die Belehrung nur einen geringfügigen Fehler aufweist, nicht ohne Weiteres erfordert.

    Zwar weist der EuGH in dieser Entscheidung darauf hin, dass durch die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien sichergestellt werden soll, dass der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht zutreffend belehrt wird (vergl. EuGH, Urteile vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 -, Rn. 71, juris, EuGH Urteil vom 2.4.2020, C-20/19).

    Es obliegt sodann im jeweiligen Einzelfall den nationalen Gerichten, zu prüfen, ob die Versicherer Informationen über die Form der Rücktrittserklärung mitgeteilt haben, und ferner ob diese Informationen derart unrichtig waren, dass den Versicherungsnehmern die Möglichkeit genommen wurde, ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wobei im Wege einer Gesamtwürdigung insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen sei (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C355/18 bis C-357/18 und C-479/18 -, Rn. 79 - 81, juris).

    Denn auch die maßgeblichen europarechtlichen Vorgaben in Fällen einer fehlerhaften Belehrung erfordern nicht stets ein zeitlich unbegrenztes Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers, sondern es ist stets dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen (vergl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 05. August 2020 - 20 U 68/20 -, Rn. 19, juris unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - I-20 U 142/20 -, Rn. 61, juris = VersR 2021, 166-168; OLG Hamburg, Beschluss vom 06. August 2020 - 9 U 35/20 -, Rn. 12, juris sowie vorgehend vom 16. Juni 2020, Rn. 26, juris; OLG Bremen, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 3 U 23/20 -, Rn. 5, juris).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist bei der Prüfung, ob der Belehrungsmangel sich als erheblich darstellt, eine Gesamtwürdigung vor dem Hintergrund des nationalen Rechtsrahmens und der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - a.a.O. Rn. 82, juris).

    Denn nach diesem Maßstab ist nicht jede unrichtige Information über die Form der Erklärung des Rücktritts, die in der Belehrung über das Widerspruchsrecht enthalten ist, als fehlerhafte Belehrung anzusehen (vergl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 -, Rn. 78, juris).

    Der EuGH sieht es dann, wenn die gegebene Information über das Widerspruchsrecht nicht derart unrichtig war, dass den Versicherungsnehmern die Möglichkeit genommen wurde, ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, als unverhältnismäßig an, ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C357/18 und C-479/18 -, Rn. 79, 81, juris).

    Jedenfalls soll das Widerspruchsrecht nach der vorgenannten Entscheidung lediglich dazu dienen, die Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers zu schützen, nicht aber, ihm eine höhere Rendite zu ermöglichen (vergl. EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rn. 120 f., siehe auch Senatsbeschluss vom 22. Mai 2020 - 6 U 112/19 -, Rn. 48, juris).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-357/18

    Rückabwicklung von Lebensversicherungen: Prämienrückzahlung

    Auszug aus KG, 21.05.2021 - 6 U 16/21
    Ist eine Widerspruchsbelehrung fehlerhaft im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VVG aF, weil sie die Ausübung des Widerspruchs von einer "schriftlichen" Erklärung abhängig macht, während die geltende Fassung der Vorschrift die Textform ausreichen lässt, so ist bei der Würdigung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, in welchem dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs verwehrt sein kann, weil besonders gravierende Umstände vorliegen, aufgrund derer in der Geltendmachung dieses Anspruchs eine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung liegt (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 11. November 2015 - IV ZR 117/15 Rn. 16), auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen (insbesondere EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 u.a. VersR 2020, 341, juris Rn. 78 ff.).(Rn.18).

    Danach ist zu prüfen, ob dem Versicherungsnehmer durch die Informationen nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, juris).(Rn.19).

    Ob die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, auf die sich die Berufung stützt, herangezogene richtlinienkonforme einschränkende Auslegung der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. über das Erlöschen des Widerspruchsrechts im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung (vergl. BGH, Urteil vom 7.5.2014 - IV ZR 76/11, juris Rn. 18 ff.) auch in den Fällen Geltung beanspruchen kann, in denen die Widerspruchsbelehrung zwar fehlerhaft ist, jedoch dem Versicherungsnehmer hierdurch nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben (zu dem Kriterium: EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 -, juris), was das Landgericht verneint, bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung.

    Das Landgericht geht in der angefochtenen Entscheidung hingegen davon aus, dass die richtlinienkonforme Auslegung nach der neuen Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 -, juris) eine solche weitgehende Unanwendbarkeit der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. jedenfalls in den Fällen, in denen die Belehrung nur einen geringfügigen Fehler aufweist, nicht ohne Weiteres erfordert.

    Zwar weist der EuGH in dieser Entscheidung darauf hin, dass durch die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien sichergestellt werden soll, dass der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht zutreffend belehrt wird (vergl. EuGH, Urteile vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 -, Rn. 71, juris, EuGH Urteil vom 2.4.2020, C-20/19).

    Es obliegt sodann im jeweiligen Einzelfall den nationalen Gerichten, zu prüfen, ob die Versicherer Informationen über die Form der Rücktrittserklärung mitgeteilt haben, und ferner ob diese Informationen derart unrichtig waren, dass den Versicherungsnehmern die Möglichkeit genommen wurde, ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wobei im Wege einer Gesamtwürdigung insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen sei (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C355/18 bis C-357/18 und C-479/18 -, Rn. 79 - 81, juris).

    Denn auch die maßgeblichen europarechtlichen Vorgaben in Fällen einer fehlerhaften Belehrung erfordern nicht stets ein zeitlich unbegrenztes Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers, sondern es ist stets dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen (vergl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 05. August 2020 - 20 U 68/20 -, Rn. 19, juris unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - I-20 U 142/20 -, Rn. 61, juris = VersR 2021, 166-168; OLG Hamburg, Beschluss vom 06. August 2020 - 9 U 35/20 -, Rn. 12, juris sowie vorgehend vom 16. Juni 2020, Rn. 26, juris; OLG Bremen, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 3 U 23/20 -, Rn. 5, juris).

    Denn nach diesem Maßstab ist nicht jede unrichtige Information über die Form der Erklärung des Rücktritts, die in der Belehrung über das Widerspruchsrecht enthalten ist, als fehlerhafte Belehrung anzusehen (vergl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 -, Rn. 78, juris).

    Jedenfalls soll das Widerspruchsrecht nach der vorgenannten Entscheidung lediglich dazu dienen, die Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers zu schützen, nicht aber, ihm eine höhere Rendite zu ermöglichen (vergl. EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rn. 120 f., siehe auch Senatsbeschluss vom 22. Mai 2020 - 6 U 112/19 -, Rn. 48, juris).

  • KG, 22.05.2020 - 6 U 112/19

    Altvertrag über eine Lebensversicherung im sog. Policenmodell: Treuwidrige

    Auszug aus KG, 21.05.2021 - 6 U 16/21
    Die Versagung des Widerspruchsrechts durch das angefochtene Urteil steht jedenfalls insofern mit der - in ständiger Rechtsprechung auch vom Senat herangezogenen (zuletzt KG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2020 - 6 U 112/19 -, Rn. 24, 35 ff, 37 juris) - höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang, wonach auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung und/oder einer sonst unvollständigen Verbraucherinformation dem Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Geltendmachung seines bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs verwehrt sein kann, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen, aufgrund derer in der Geltendmachung dieses Anspruchs eine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung liegt (vergl. BGH, Hinweisbeschluss vom 11.11.2015 - IV ZR 117/15 Rn. 16; Hinweisbeschluss vom 27.1.2016 - IV ZR 130/15 Rn. 16).

    Dies bedeutet jedoch nicht, dass der vollständigen vertragsgemäßen Leistungserbringung im Rahmen der Gesamtabwägung keine Bedeutung beikommen darf (so schon KG Senatsbeschluss vom 22. Mai 2020 - 6 U 112/19 -, Rn. 38, juris).

    Jedenfalls soll das Widerspruchsrecht nach der vorgenannten Entscheidung lediglich dazu dienen, die Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers zu schützen, nicht aber, ihm eine höhere Rendite zu ermöglichen (vergl. EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rn. 120 f., siehe auch Senatsbeschluss vom 22. Mai 2020 - 6 U 112/19 -, Rn. 48, juris).

    Die Begrenzung des Lösungsrechts des Versicherungsnehmers bei fehlerhafter Belehrung durch das Verbot rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ist vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des EuGH auch richtlinienkonform (vergl. KG Senatsbeschluss vom 22. Mai 2020 ( 6 U 112/19 -, juris, LS.

    In diesen Ausnahmefällen greift aber der Gesichtspunkt, dass der Versicherer "die Situation selbst herbeigeführt hat" (vgl. BGH, Urteil vom 7.5.2014 - IV ZR 76/11, Rn. 39 f.) nicht durch (vergl. KG, Senatsbeschluss vom 22. Mai 2020 - 6 U 112/19 -, Rn. 41, juris).

    Dabei verkennt der Senat entgegen dem Einwand in der Gegenerklärung nicht, dass die bloße jahrelange Durchführung des Vertrages im Allgemeinen (etwa Prämienzahlung, schlichte Anfragen zum Umfang des Versicherungsschutzes, Ausübung vereinbarter Optionen), grundsätzlich nicht als "gravierender Umstand" in diesem Sinne angesehen werden (vergl. KG, Senatsbeschluss vom 22. Mai 2020 - 6 U 112/19 -, Rn. 40, juris).

    Der Entscheidung des Senats liegt vielmehr die Prüfung zugrunde, ob das Verhalten des Versicherungsnehmers einen Schluss darauf zulässt, dass er auch bei Kenntnis des Widerspruchsrechts - hier: der tatsächlich geringfügigeren Formanforderungen - an dem Versicherungsvertrag festgehalten und von dem ihm zustehenden Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht hätte (zu dem Kriterium BGH, Urteil vom 27.1.2016 - IV ZR 488/14 Rn. 20; auch vergl. KG, Senatsbeschluss vom 22.05.2020 - 6 U 112/19 -, Rn. 39, juris).

  • BGH, 27.01.2016 - IV ZR 130/15

    Altvertrag über eine Lebensversicherung im sog. Policenmodell: Anforderungen an

    Auszug aus KG, 21.05.2021 - 6 U 16/21
    Die Versagung des Widerspruchsrechts durch das angefochtene Urteil steht jedenfalls insofern mit der - in ständiger Rechtsprechung auch vom Senat herangezogenen (zuletzt KG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2020 - 6 U 112/19 -, Rn. 24, 35 ff, 37 juris) - höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang, wonach auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung und/oder einer sonst unvollständigen Verbraucherinformation dem Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Geltendmachung seines bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs verwehrt sein kann, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen, aufgrund derer in der Geltendmachung dieses Anspruchs eine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung liegt (vergl. BGH, Hinweisbeschluss vom 11.11.2015 - IV ZR 117/15 Rn. 16; Hinweisbeschluss vom 27.1.2016 - IV ZR 130/15 Rn. 16).

    Auch die Mitteilung, wonach zur Fristwahrung die rechtzeitige "Absendung" der Widerspruchserklärung genüge, führt nicht zu der erforderlichen Klarheit der notwendigen Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis, weil unklar bleibt, ob hierzu eine Verkörperung in Textform ausreicht oder ob es der traditionellen Schriftform bedarf, zumal der Begriff "Absendung" eher auf das Erfordernis einer verkörperten Erklärung hindeuten dürfte (vergl. BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15 -, Rn. 12, juris; Senatsurteil vom 12. April 2016 - 6 U 102/15 -, Rn. 13, juris).

    Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben obliegt vielmehr einer tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall (BGH, Hinweisbeschluss vom 11.11.2015 - IV ZR 117/15 Rn. 16, vgl. auch BGH Urteil vom 26.09.2018 - IV ZR 304/15, Rn. 23, juris; Beschluss vom 27. September 2017 - IV ZR 506/15 -, Rn. 15, juris; BGH, Beschlüsse vom 27.01.2016 und vom 22.03.2016 - Az. IV ZR 130/15; hierzu auch KG, Senatsurteil vom 31. Januar 2017 - 6 U 30/16 -, Rn. 23, m.w.N. juris).

    Eine Vorlage an den EuGH ist nach dem zuvor Gesagten nicht erforderlich, weil die entscheidungserhebliche Frage eine Einzelfallbewertung im Rahmen des Treuwidrigkeitseinwandes betrifft, was auch vom EuGH als Einschränkung der Verbraucherrechte anerkannt ist ("acte éclairé", vergl. BGH, Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13, Rn 42; Beschluss vom 22.03.2016 - IV ZR 130/15 - juris, sowie BVerfG Beschluss vom 2.2.2015 - 2 BvR 2437/14 Rn. 43 ff.; BGH, Urteil vom 16.7.2014 - IV ZR 73/13 Rn. 41 f.).

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus KG, 21.05.2021 - 6 U 16/21
    Ob die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, auf die sich die Berufung stützt, herangezogene richtlinienkonforme einschränkende Auslegung der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. über das Erlöschen des Widerspruchsrechts im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung (vergl. BGH, Urteil vom 7.5.2014 - IV ZR 76/11, juris Rn. 18 ff.) auch in den Fällen Geltung beanspruchen kann, in denen die Widerspruchsbelehrung zwar fehlerhaft ist, jedoch dem Versicherungsnehmer hierdurch nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben (zu dem Kriterium: EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 -, juris), was das Landgericht verneint, bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung.

    Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vergl. BGH, Urteil vom 7.5.2014 - IV ZR 76/11 a.a.O. Rn. 40; hierzu auch Senatsurteil vom 12.04.2016 - 6 U 102/15 -, Rn. 14, juris).

    In diesen Ausnahmefällen greift aber der Gesichtspunkt, dass der Versicherer "die Situation selbst herbeigeführt hat" (vgl. BGH, Urteil vom 7.5.2014 - IV ZR 76/11, Rn. 39 f.) nicht durch (vergl. KG, Senatsbeschluss vom 22. Mai 2020 - 6 U 112/19 -, Rn. 41, juris).

  • BGH, 11.11.2015 - IV ZR 117/15

    Rücktritt des Versicherungsnehmers vom Versicherungsvertrag: Treuwidriges

    Auszug aus KG, 21.05.2021 - 6 U 16/21
    Ist eine Widerspruchsbelehrung fehlerhaft im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VVG aF, weil sie die Ausübung des Widerspruchs von einer "schriftlichen" Erklärung abhängig macht, während die geltende Fassung der Vorschrift die Textform ausreichen lässt, so ist bei der Würdigung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, in welchem dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs verwehrt sein kann, weil besonders gravierende Umstände vorliegen, aufgrund derer in der Geltendmachung dieses Anspruchs eine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung liegt (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 11. November 2015 - IV ZR 117/15 Rn. 16), auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen (insbesondere EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 u.a. VersR 2020, 341, juris Rn. 78 ff.).(Rn.18).

    Die Versagung des Widerspruchsrechts durch das angefochtene Urteil steht jedenfalls insofern mit der - in ständiger Rechtsprechung auch vom Senat herangezogenen (zuletzt KG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2020 - 6 U 112/19 -, Rn. 24, 35 ff, 37 juris) - höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang, wonach auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung und/oder einer sonst unvollständigen Verbraucherinformation dem Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Geltendmachung seines bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs verwehrt sein kann, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen, aufgrund derer in der Geltendmachung dieses Anspruchs eine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung liegt (vergl. BGH, Hinweisbeschluss vom 11.11.2015 - IV ZR 117/15 Rn. 16; Hinweisbeschluss vom 27.1.2016 - IV ZR 130/15 Rn. 16).

    Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben obliegt vielmehr einer tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall (BGH, Hinweisbeschluss vom 11.11.2015 - IV ZR 117/15 Rn. 16, vgl. auch BGH Urteil vom 26.09.2018 - IV ZR 304/15, Rn. 23, juris; Beschluss vom 27. September 2017 - IV ZR 506/15 -, Rn. 15, juris; BGH, Beschlüsse vom 27.01.2016 und vom 22.03.2016 - Az. IV ZR 130/15; hierzu auch KG, Senatsurteil vom 31. Januar 2017 - 6 U 30/16 -, Rn. 23, m.w.N. juris).

  • BGH, 27.01.2016 - IV ZR 488/14

    Rückzahlung geleisteter Versicherungsprämien bei einer nach dem Policenmodell

    Auszug aus KG, 21.05.2021 - 6 U 16/21
    Dabei ist zwar anerkannt, dass die vollständige Leistungserbringung für sich genommen für das Entstehen überwiegenden schutzwürdigen Vertrauens des Versicherers nicht ausreicht (vergl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2016 - IV ZR 488/14 -, Rn. 19, juris).

    Der Entscheidung des Senats liegt vielmehr die Prüfung zugrunde, ob das Verhalten des Versicherungsnehmers einen Schluss darauf zulässt, dass er auch bei Kenntnis des Widerspruchsrechts - hier: der tatsächlich geringfügigeren Formanforderungen - an dem Versicherungsvertrag festgehalten und von dem ihm zustehenden Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht hätte (zu dem Kriterium BGH, Urteil vom 27.1.2016 - IV ZR 488/14 Rn. 20; auch vergl. KG, Senatsbeschluss vom 22.05.2020 - 6 U 112/19 -, Rn. 39, juris).

  • KG, 31.01.2017 - 6 U 30/16

    Private Rentenversicherung: Treuwidrigkeit der Ausübung der Widerspruchsrechts

    Auszug aus KG, 21.05.2021 - 6 U 16/21
    Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben obliegt vielmehr einer tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall (BGH, Hinweisbeschluss vom 11.11.2015 - IV ZR 117/15 Rn. 16, vgl. auch BGH Urteil vom 26.09.2018 - IV ZR 304/15, Rn. 23, juris; Beschluss vom 27. September 2017 - IV ZR 506/15 -, Rn. 15, juris; BGH, Beschlüsse vom 27.01.2016 und vom 22.03.2016 - Az. IV ZR 130/15; hierzu auch KG, Senatsurteil vom 31. Januar 2017 - 6 U 30/16 -, Rn. 23, m.w.N. juris).

    In der Revisionsinstanz werden nur Rechtsfehler überprüft; Fragen der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall, wie sie im vorliegenden Urteil streitentscheidend sind, sind hingegen der Revision nicht zugänglich (vergl. etwa KG Senatsurteil vom 31.01.2017, 6 U 30/16, Rn. 30 juris).

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 448/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

    Auszug aus KG, 21.05.2021 - 6 U 16/21
    Zwar hat der BGH das Schriftformerfordernis nicht als "marginalen" Fehler, sondern als wesentlichen Punkt der Widerspruchsbelehrung angesehen, hierbei aber offen gelassen, ob der Verwirkungseinwand schon allein darauf zu stützen sein könnte, dass eine Widerspruchsbelehrung nur marginale Fehler aufweist (vergl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14 -, Rn. 30, juris).

    Soweit die Klägerin hierbei auf die Rechtsprechung des BGH hinweist, der den Belehrungsmangel über die Schriftform statt der lediglich erforderlichen Textform nicht als marginalen Fehler angesehen hat (vergl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14 -, Rn. 30, juris), führt dies lediglich dazu, dass die Belehrung fehlerhaft ist und daher die Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. nicht in Gang setzen konnte.

  • BGH, 26.09.2018 - IV ZR 304/15

    Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen

    Auszug aus KG, 21.05.2021 - 6 U 16/21
    Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt, kann er grundsätzlich kein vorrangiges schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen (BGH a.a.O. Rn. 39 f.), weil er die Situation selbst herbeigeführt hat (BGH, Urteil vom 26.09.2018 - Az. IV ZR 304/15; BGH, Urteil vom 01.06.2016 - Az. IV ZR 343/15).

    Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben obliegt vielmehr einer tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall (BGH, Hinweisbeschluss vom 11.11.2015 - IV ZR 117/15 Rn. 16, vgl. auch BGH Urteil vom 26.09.2018 - IV ZR 304/15, Rn. 23, juris; Beschluss vom 27. September 2017 - IV ZR 506/15 -, Rn. 15, juris; BGH, Beschlüsse vom 27.01.2016 und vom 22.03.2016 - Az. IV ZR 130/15; hierzu auch KG, Senatsurteil vom 31. Januar 2017 - 6 U 30/16 -, Rn. 23, m.w.N. juris).

  • BGH, 10.06.2015 - IV ZR 105/13

    Versicherungsvertrag nach dem sog. Policenmodell: Begriff der "Textform" in der

  • KG, 12.04.2016 - 6 U 102/15

    Lebensversicherungsvertrag: Treuwidrigkeit der Geltendmachung von

  • OLG Hamm, 05.08.2020 - 20 U 68/20
  • BGH, 14.10.2015 - IV ZR 211/14

    Altvertrag über eine Kapitallebensversicherung im Policenmodell: Unwirksamkeit

  • OLG Hamburg, 06.08.2020 - 9 U 35/20

    Lebensversicherungsvertrag: Widersprüchliches Verhalten durch Ausübung des

  • OLG Bremen, 27.01.2021 - 3 U 23/20

    VVG a.F.

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 384/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

  • BGH, 27.09.2017 - IV ZR 506/15

    Altvertrag über eine Rentenversicherung im Policenmodell: Drucktechnisch nicht

  • BGH, 16.07.2014 - IV ZR 73/13

    VVG § 5a F.: 21. Juli 1994; BGB §§ 242, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; Zweite

  • BGH, 01.06.2016 - IV ZR 343/15

    Fondsgebundene Lebensversicherung nach dem sog. Policenmodell: Widerspruchsrecht

  • BVerfG, 02.02.2015 - 2 BvR 2437/14

    Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch den BGH beim sogenannten

  • OLG Hamm, 29.10.2020 - 20 U 142/20

    Lebensversicherung: § 5a VVG a.F., "ewiges Widerrufsrecht", Europarecht

  • BGH, 17.06.2015 - IV ZR 367/13

    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter

  • EuGH, 02.04.2020 - C-20/19

    kunsthaus muerz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

  • EuGH, 19.12.2013 - C-209/12

    Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG -

  • OLG Rostock, 08.03.2022 - 4 U 51/21

    Rückabwicklung mehrerer Verträge über fondsgebundene Rentenversicherungen:

    [2] Eine Kollision mit dem Ausschluss eines Lösungsrechtes des Versicherungsnehmers in der Konstellation, dass er in der Lage war, es trotz mangelhafter Belehrung im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (vgl. EuGH, Urteil vom 19.12.2019, Az.: C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, - zitiert nach juris -, Rn. 82 und 90, und für eine Übertragung dieser Entscheidung zu einem Rücktrittsrecht nach der Gesetzeslage in Österreich auf das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a. F. Lange VersR 2020, 351/352; Armbrüster VuR 2020, 115/116; siehe auch KG, Beschluss vom 21.05.2021, Az.: 6 U 16/21, Rn. 14 ff., und OLG Hamm, Beschluss vom 29.10.2020, Az.: 20 U 142/20, Rn. 39 ff., jeweils zitiert nach juris), kann sich dabei jedenfalls nach den Umständen des vorliegenden Falles von vornherein nicht ergeben; denn es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger überhaupt eine Widerspruchsbelehrung bei Übersendung der Versicherungsscheine erhalten hätte.
  • OLG Frankfurt, 17.01.2023 - 18 U 20/22

    Lebensversicherungsvertrag: Verwirkung des Widerspruchsrechts trotz fehlerhafter

    Denn gerade dieser Aspekt sowie die Tragweite und weitreichende wirtschaftliche Bedeutung des Versicherungsvertrages führt dazu, dass sich der vorliegende konkrete Belehrungsfehler in der Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen als geringfügig darstellt (KG Berlin, Beschluss vom 21. Mai 2021 - 6 U 16/21, juris Rn. 19).

    Diese Erwägungen des Gerichtshofs, die entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb vorliegend unmaßgeblich sind, weil sich das Urteil des Gerichtshofs auf einen Ausgangsrechtsstreit nach österreichischem Recht bezieht (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 9. März 2022 - 7 U 30/21, juris Rn. 31), sind auf Fälle, in denen der Verbraucher ein Widerspruchsrecht ausübt, übertragbar (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22. September 2021 - 20 U 121/19, juris Rn. 27, 28, 39; KG Berlin, Beschluss vom 21. Mai 2021 - 6 U 16/21, juris Rn. 18).

    Überdies ist zu berücksichtigen, dass das Widerspruchsrecht lediglich dazu dienen soll, die Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers zu schützen, nicht aber, ihm eine höhere Rendite zu ermöglichen (vergl. EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rn. 120 f.; siehe auch KG, Beschluss vom 22. Mai 2020 - 6 U 112/19, juris Rn. 46; vom 21. Mai 2021 - 6 U 16/21, juris Rn. 19).

  • OLG Dresden, 28.04.2022 - 4 U 2762/21

    Folgeentscheidung zu OLG Dresden 4 U 2762/21 v. 11.04.2022

    Dabei ist die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - C-355/18, C-356/18, C-357/18, C-479/18) zu berücksichtigen, der der Senat folgt (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 29.10.2020 - 20 U 142/20, VersR 2021, 166; vom 5.8.2020 - 20 U 88/20, VersR 2021, 165; OLG Bremen, Beschluss vom 27.01.2021 - 3 U 23/20, MDR 2021, 621; OLG Hamburg, Beschluss vom 23.04.2020 - 9 U 33/20: OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.2.2021 - 8 U 3888/20, juris; KG, Beschluss vom 21.5.2021 - 6 U 16/21, juris).

    Der Senat schließt sich zur Begründung seiner Rechtsauffassung den Entscheidungen des OLG Hamm, Urteil vom 22. September 2021 - 20 U 121/19 -, Rn. 29 - 42, juris, und des KG Berlin, Beschluss vom 21. Mai 2021 - 6 U 16/21 -, Rn. 9 - 23, juris an, die - wie hier - ebenfalls hinsichtlich des Textformerfordernisses fehlerhafte Widerspruchsbelehrungen zum Gegenstand haben.

  • OLG Hamm, 10.02.2022 - 20 U 5/22

    Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages nach Widerruf;

    Aufgrund des Vorstehenden muss der Senat nicht entscheiden, ob entsprechend der Auffassung des Landgerichts die neuere Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union zu Fallgestaltungen, in denen dem Versicherungsnehmer durch einen Belehrungsfehler nicht das Recht genommen wird, sein Lösungsrecht im Wesentlichen zu den gleichen Bedingungen wie bei korrekter Belehrung auszuüben (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, juris Rn. 79; vgl. dazu Senat, Beschluss vom 29.10.2020 - 20 U 142/20, VersR 2021, 166; Senat, Beschluss vom 05.08.2020 - 20 U 88/20, VersR 2021, 165; ebenso u.a. OLG Bremen, Beschluss vom 27.01.2021 - 3 U 23/20, MDR 2021, 621; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.02.2021 - 8 U 3888/20, juris; KG, Beschluss vom 21.05.2021 - 6 U 16/21, juris), auch auf das Widerrufsrecht nach § 8 VVG in seiner heutigen Fassung übertragbar ist.
  • OLG Dresden, 11.04.2022 - 4 U 2762/21

    Rückabwicklung eines kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrages; Unwirksamkeit

    Dabei ist die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - C-355/18, C-356/18, C-357/18, C-479/18) zu berücksichtigen, der der Senat folgt (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 29.10.2020 - 20 U 142/20, VersR 2021, 166; vom 5.8.2020 - 20 U 88/20, VersR 2021, 165; OLG Bremen, Beschluss vom 27.01.2021 - 3 U 23/20, MDR 2021, 621; OLG Hamburg, Beschluss vom 23.04.2020 - 9 U 33/20: OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.2.2021 - 8 U 3888/20, juris; KG, Beschluss vom 21.5.2021 - 6 U 16/21, juris).

    Der Senat schließt sich zur Begründung seiner Rechtsauffassung den Entscheidungen des OLG Hamm, Urteil vom 22. September 2021 - 20 U 121/19 -, Rn. 29 - 42, juris, und des KG Berlin, Beschluss vom 21. Mai 2021 - 6 U 16/21 -, Rn. 9 - 23, juris an, die - wie hier - ebenfalls hinsichtlich des Textformerfordernisses fehlerhafte Widerspruchsbelehrungen zum Gegenstand haben.

  • OLG Hamm, 22.09.2021 - 20 U 121/19

    Widerruf einer kapitalbildenden Lebensversicherung nebst

    Dabei ist die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - C-355/18, C-356/18, C-357/18, C-479/18) zu be-rücksichtigen, welcher der Senat folgt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 29.10.2020 - 20 U 142/20, VersR 2021, 166; vom 5.8.2020 - 20 U 88/20, VersR 2021, 165; vgl. ferner etwa OLG Bremen, Beschluss vom 27.01.2021 - 3 U 23/20, MDR 2021, 621; OLG Hamburg, Beschluss vom 23.04.2020 - 9 U 33/20: OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.2.2021 - 8 U 3888/20, juris; KG, Beschluss vom 21.5.2021 - 6 U 16/21, juris).
  • OLG Bamberg, 21.11.2022 - 1 U 224/22

    Verwirkung des Widerspruchsrechts trotz fehlerhafter Widerspruchsbelehrung

    Dies bedeutet jedoch nicht, dass der vollständigen vertragsgemäßen Leistungserbringung und dem Zeitablauf bis zum erklärten Widerspruch im Rahmen der Gesamtabwägung keine Bedeutung beikommen darf (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 21.05.2021, Az. 6 U 16/21, Rn. 19, juris, m.w.N.).
  • OLG Hamm, 25.08.2022 - 20 U 155/22

    Ewiges Widerspruchsrecht; EuGH; Vorlagepflicht; VerfGH Rheinland-Pfalz -

    Vielmehr gilt: "Wird dem Versicherungsnehmer durch die Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft ist, nicht die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen." (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner u.a., NJW 2020, 667, Rn. 79; vgl. dazu etwa auch OLG Bremen, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 3 U 23/20, MDR 2021, 621; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Februar 2021 - 8 U 3888/20, juris; KG, Beschluss vom 21. Mai 2021 - 6 U 16/21, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 9. März 2022 - 7 U 30/21, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 28. April 2022 - 4 U 2762/21, juris - Frankfurt und Dresden u.a. auch zu dem EuGH-Urteil vom 9. September 2021, dazu noch sogleich.).
  • OLG Rostock, 08.02.2022 - 4 U 51/21

    Rückabwicklung von fondsgebundenen Rentenversicherungen; Vertragsschluss im

    [2] Eine Kollision mit dem Ausschluss eines Lösungsrechtes des Versicherungsnehmers in der Konstellation, dass er in der Lage war, es trotz mangelhafter Belehrung im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (vgl. EuGH, Urteil vom 19.12.2019, Az.: C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, - zitiert nach juris -, Rn. 82 und 90, und für eine Übertragung dieser Entscheidung zu einem Rücktrittsrecht nach der Gesetzeslage in Österreich auf das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a. F. Lange VersR 2020, 351/352; Armbrüster VuR 2020, 115/116; siehe auch KG, Beschluss vom 21.05.2021, Az.: 6 U 16/21, Rn. 14 ff., und OLG Hamm, Beschluss vom 29.10.2020, Az.: 20 U 142/20, Rn. 39 ff., jeweils zitiert nach juris), kann sich dabei jedenfalls nach den Umständen des vorliegenden Falles von vornherein nicht ergeben; denn es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger überhaupt eine Widerspruchsbelehrung bei Übersendung der Versicherungsscheine erhalten hätte.
  • OLG Hamm, 06.07.2023 - 20 U 342/22
    Aufgrund dessen bedarf es im Übrigen auch keiner Entscheidung, ob die neuere Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union zu Fallgestaltungen, in denen dem Versicherungsnehmer durch einen Belehrungsfehler nicht das Recht genommen wird, sein Lösungsrecht im Wesentlichen zu den gleichen Bedingungen wie bei korrekter Belehrung auszuüben (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, juris Rn. 79; vgl. dazu Senat, Beschluss vom 29.10.2020 - 20 U 142/20, VersR 2021, 166; Senat, Beschluss vom 05.08.2020 - 20 U 88/20, VersR 2021, 165; ebenso u.a. OLG Bremen, Beschluss vom 27.01.2021 - 3 U 23/20, MDR 2021, 621; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.02.2021 - 8 U 3888/20, juris; KG, Beschluss vom 21.05.2021 - 6 U 16/21, juris), auf das Widerrufsrecht nach § 8 VVG in seiner heutigen Fassung übertragbar ist (dies offenlassend bereits Senatsbeschluss vom 10. Februar 2022 - I-20 U 5/22 -, juris Rn. 18).
  • OLG Hamm, 10.12.2021 - 20 U 147/21

    Rückabwicklung eines kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrags nach erklärtem

  • KG, 09.07.2021 - 6 U 1139/20
  • OLG Hamm, 31.08.2021 - 20 U 147/21

    Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages nach Widerspruch; Wirksamkeit einer

  • OLG Hamm, 14.06.2023 - 20 U 342/22
  • OLG Dresden, 22.11.2022 - 4 U 740/22

    1. Die Frage, ob vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH zum

  • OLG Hamm, 27.07.2022 - 20 U 155/22

    Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages; Unwirksamkeit eines Widerrufs;

  • LG Bielefeld, 28.11.2022 - 22 O 59/22
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