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   KG, 21.06.2013 - (4) 151 AuslA 18/13 (127/13), (4) 151 Ausl A 18/13 (127/13)   

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KG, 21.06.2013 - (4) 151 AuslA 18/13 (127/13), (4) 151 Ausl A 18/13 (127/13) (https://dejure.org/2013,21357)
KG, Entscheidung vom 21.06.2013 - (4) 151 AuslA 18/13 (127/13), (4) 151 Ausl A 18/13 (127/13) (https://dejure.org/2013,21357)
KG, Entscheidung vom 21. Juni 2013 - (4) 151 AuslA 18/13 (127/13), (4) 151 Ausl A 18/13 (127/13) (https://dejure.org/2013,21357)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 73 S 1 IRG, Art 3 Abs 2 EUAuslÜbk, Art 12 Nr 2b EUAuslÜbk
    Auslieferung eines Verfolgten in die Türkei: Abwesenheitsentscheidung im ausländischen Rechtsmittelverfahren; inhaltliche Anforderungen an das Auslieferungsersuchen; Auslieferungshindernis bei behaupteter Freundschaft mit einem PKK-"Minister"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Auslieferung auf Grund eines Auslieferungsersuchens bei Vorliegen eines Abwesenheiturteils in der Rechtsmittelinstanz bei vorheriger Anwesenheit des Auszuliefernden in der ersten Strafinstanz

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigungsfähigkeit der Möglichkeit einer vorzeitigen Haftentlassung i.R.d. Prüfung einer Auslieferungsentscheidung; Auswirkungen rechtsstaatlich ergangener Abwesenheitsurteile in der Rechtsmittelinstanz auf ein aktuelles Auslieferungsgesuch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Möglichkeit einer vorzeitigen Haftentlassung steht Auslieferungsentscheidung grundsätzlich nicht entgegen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • KG, 21.11.2012 - 151 AuslA 148/12

    Abwesenheit des Verfolgten im ausländischen Rechtsmittelverfahren

    Auszug aus KG, 21.06.2013 - 151 AuslA 18/13
    Die zur Problematik von Abwesenheitsurteilen entwickelten Rechtsgrundsätze sind nicht ohne weiteres auf in Abwesenheit des Verfolgten ergangene Rechtsmittelentscheidungen übertragbar (Anschluss KG, 21. November 2012, (4) 151 AuslA 148/12 (273/12), NStZ-RR 2013, 180).(Rn.14).

    Zu der Wahrung der Mindestrechte eines Verfolgten gehört indes, dass er im Rahmen der von der Verfahrensordnung vorgegebenen angemessenen Regeln die Möglichkeit haben und ausüben können muss, auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern und dabei entlastende Umstände vorzutragen sowie deren umfassende und erschöpfende Nachprüfung und gegebenenfalls auch Berücksichtigung zu erreichen (vgl. Senat, NStZ-RR 2013, 180 [LS, Volltext bei juris]; OLG Düsseldorf NJW 1990, 1429 mwN).

  • KG, 10.01.2013 - 151 AuslA 145/12

    Auslieferung zur Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus KG, 21.06.2013 - 151 AuslA 18/13
    Ein solcher Verstoß ist zwar angenommen worden, wenn der Verfolgte dauerhaft transport- und haftunfähig ist und schon die Unterbrechung der ärztlichen Kontrolle und Behandlung geeignet ist, Lebensgefahr zu begründen (Senat, Beschluss vom 10. Januar 2013 - [4] 151 AuslA 145/12 [216/12] - bei juris; OLG Hamm NStZ 2010, 707; OLG Stuttgart Justiz 2003, 31 [LS, Volltext bei juris]).
  • OLG Brandenburg, 26.04.2010 - 1 Ws 19/10

    Exequaturverfahren: Vollstreckung einer in Polen verhängten Freiheitsstrafe in

    Auszug aus KG, 21.06.2013 - 151 AuslA 18/13
    Die zu rechtsstaatswidrigen Abwesenheitsurteilen im ersten Rechtszug ergangene Rechtsprechung ist nicht auf Rechtsmittelentscheidungen übertragbar (vgl. Senat aaO; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2010 - 1 Ws 19/10 - bei juris; OLG Düsseldorf aaO; Lagodny in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, aaO, § 73 Rdn. 76 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 19.09.1989 - 4 Ausl (A) 231/89
    Auszug aus KG, 21.06.2013 - 151 AuslA 18/13
    Zu der Wahrung der Mindestrechte eines Verfolgten gehört indes, dass er im Rahmen der von der Verfahrensordnung vorgegebenen angemessenen Regeln die Möglichkeit haben und ausüben können muss, auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern und dabei entlastende Umstände vorzutragen sowie deren umfassende und erschöpfende Nachprüfung und gegebenenfalls auch Berücksichtigung zu erreichen (vgl. Senat, NStZ-RR 2013, 180 [LS, Volltext bei juris]; OLG Düsseldorf NJW 1990, 1429 mwN).
  • OLG Hamm, 15.05.2001 - 4 Ausl 59/01

    Zulässigkeit der Auslieferung; Geltung der inländischen Strafrechtsnormen;

    Auszug aus KG, 21.06.2013 - 151 AuslA 18/13
    Dies ist auch im Hinblick auf den Grundsatz des ordre public rechtsstaatlich unbedenklich; die Zulässigkeit der Auslieferung hängt nicht davon ab, dass das ausländische Verfahren in materiell-rechtlicher und prozessualer Hinsicht dem deutschen Recht entspricht (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2001, 315).
  • OLG Hamm, 26.03.2009 - 4 AuslA 170/07

    Unzulässigkeit der Auslieferung bei konkreter Selbstmordgefahr

    Auszug aus KG, 21.06.2013 - 151 AuslA 18/13
    Ein solcher Verstoß ist zwar angenommen worden, wenn der Verfolgte dauerhaft transport- und haftunfähig ist und schon die Unterbrechung der ärztlichen Kontrolle und Behandlung geeignet ist, Lebensgefahr zu begründen (Senat, Beschluss vom 10. Januar 2013 - [4] 151 AuslA 145/12 [216/12] - bei juris; OLG Hamm NStZ 2010, 707; OLG Stuttgart Justiz 2003, 31 [LS, Volltext bei juris]).
  • OLG Naumburg, 17.12.2008 - 6 Wx 10/08
    Auszug aus KG, 21.06.2013 - 151 AuslA 18/13
    Derartiges ist insbesondere zu besorgen, wenn dem Auslieferungsersuchen staatsfeindliche Handlungen zugrunde liegen und aufgrund bestimmter Tatsachen trotz des kriminellen Charakters der zur Rede stehenden Taten zu befürchten ist, dass dem Verfolgten eine Behandlung droht, die aus politischen Gründen härter ausfällt als sie sonst zur Verfolgung ähnlich gefährlicher Straftaten im ersuchenden Staat üblich ist (vgl. BVerfGE 80, 315; KG StV 2009, 423).
  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus KG, 21.06.2013 - 151 AuslA 18/13
    Derartiges ist insbesondere zu besorgen, wenn dem Auslieferungsersuchen staatsfeindliche Handlungen zugrunde liegen und aufgrund bestimmter Tatsachen trotz des kriminellen Charakters der zur Rede stehenden Taten zu befürchten ist, dass dem Verfolgten eine Behandlung droht, die aus politischen Gründen härter ausfällt als sie sonst zur Verfolgung ähnlich gefährlicher Straftaten im ersuchenden Staat üblich ist (vgl. BVerfGE 80, 315; KG StV 2009, 423).
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