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   KG, 21.06.2019 - 5 U 121/18   

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KG, 21.06.2019 - 5 U 121/18 (https://dejure.org/2019,22003)
KG, Entscheidung vom 21.06.2019 - 5 U 121/18 (https://dejure.org/2019,22003)
KG, Entscheidung vom 21. Juni 2019 - 5 U 121/18 (https://dejure.org/2019,22003)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Zum Bestpreis verkaufen

    § 3 Abs 1 UWG, § 5 Abs 1 S 1 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 1 UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 2 UWG
    Zulässigkeit einer Spitzenstellungsbehauptung durch Anpreisung der Dienstleistungen mit Slogan "Verkauf zum Bestpreis"

  • online-und-recht.de

    Irreführende Werbung mit "Zum Bestpreis verkaufen"

Kurzfassungen/Presse (3)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Verkauf zum Bestpreis: Spitzenstellungswerbung

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Die Werbung "Zum Bestpreis verkaufen" ist irreführend, wenn Bestpreis nicht erreicht wird

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Online-Aussage "Zum Bestpreis verkaufen" ist (irreführende) Spitzenstellungswerbung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2019, 543
  • MMR 2020, 795
  • K&R 2019, 800
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.05.2001 - I ZR 318/98

    Das Beste jeden Morgen

    Auszug aus KG, 21.06.2019 - 5 U 121/18
    Da die von der Beklagten betriebene Internet-Plattform sich mit den beanstandeten Werbeaussagen in erster Linie an potentielle Veräußerer von Immobilien richtet und nahezu jedermann, etwa über eine Erbschaft, in die Lage geraten kann, eine Immobilie veräußern zu wollen, gehören die Mitglieder des Senats zu den angesprochenen Verkehrskreisen und kann der Senat selbst beurteilen, wie der Werbeslogan von den in Betracht kommenden Verkehrskreisen aufgefasst wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2001 - I ZR 318/98 -, Rn. 33, juris, Das Beste jeden Morgen).

    bb) Eine Werbung stellt eine Spitzen- bzw. Alleinstellungsbehauptung dar, wenn inhaltlich nachprüfbare Aussagen über geschäftliche Verhältnisse getätigt werden und es sich nicht lediglich um nicht dem Irreführungsverbot unterfallende reklamehafte Übertreibungen oder reine Werturteile handelt (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017 - I ZR 160/16 -, Rn. 35, juris, Knochenzement II; BGH, Urteil vom 3. Mai 2001 - I ZR 318/98 -, Rn. 31, juris, Das Beste jeden Morgen).

    cc) Die Zulässigkeit einer Spitzen- oder Alleinstellungsbehauptung setzt wegen der andernfalls bestehenden Gefahr einer Irreführung des Publikums voraus, dass die Werbebehauptung wahr ist, der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern vorzuweisen hat und der Vorsprung die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet (BGH, Urteil vom 16. November 2017 - I ZR 160/16 -, Rn. 35, juris, Knochenzement II; BGH, Urteil vom 3. Mai 2001 - I ZR 318/98 -, Rn. 31, juris, Das Beste jeden Morgen).

  • BGH, 16.11.2017 - I ZR 160/16

    Knochenzement II - Wettbewerbsverstoß: Erreichen einer in der Werbung

    Auszug aus KG, 21.06.2019 - 5 U 121/18
    bb) Eine Werbung stellt eine Spitzen- bzw. Alleinstellungsbehauptung dar, wenn inhaltlich nachprüfbare Aussagen über geschäftliche Verhältnisse getätigt werden und es sich nicht lediglich um nicht dem Irreführungsverbot unterfallende reklamehafte Übertreibungen oder reine Werturteile handelt (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017 - I ZR 160/16 -, Rn. 35, juris, Knochenzement II; BGH, Urteil vom 3. Mai 2001 - I ZR 318/98 -, Rn. 31, juris, Das Beste jeden Morgen).

    cc) Die Zulässigkeit einer Spitzen- oder Alleinstellungsbehauptung setzt wegen der andernfalls bestehenden Gefahr einer Irreführung des Publikums voraus, dass die Werbebehauptung wahr ist, der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern vorzuweisen hat und der Vorsprung die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet (BGH, Urteil vom 16. November 2017 - I ZR 160/16 -, Rn. 35, juris, Knochenzement II; BGH, Urteil vom 3. Mai 2001 - I ZR 318/98 -, Rn. 31, juris, Das Beste jeden Morgen).

  • KG, 19.02.1999 - 5 U 8375/98

    Irreführung durch Bewerbung des Immobilienteils einer Zeitung mit dem Slogan

    Auszug aus KG, 21.06.2019 - 5 U 121/18
    Entsprechende Formulierungen lagen der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Senats (Urteil vom 19. Februar 1999 - 5 U 8375/98 -, Rn. 12, juris) zugrunde, in der die Formulierungen "Beste Auswahl, beste Lage, beste Übersicht" nicht im Sinne einer Alleinstellungsbehauptung angesehen wurden.

    Ebenfalls für die Bedeutung im Sinne des echten Superlativs spricht die Verwendung des bestimmten Artikels (vgl. zur Maßgeblichkeit der Verwendung des bestimmten Artikels KG, Urteil vom 19. Februar 1999 - 5 U 8375/98 -, Rn. 12, juris).

  • BGH, 19.04.2012 - I ZR 173/11

    Wettbewerbsrecht: Form der Blickfangwerbung mit Sternchenhinweis;

    Auszug aus KG, 21.06.2019 - 5 U 121/18
    Dementsprechend versteht auch der Verkehr z. B. die Aussage "Bester Preis der Stadt" so, dass das fragliche Produkt nach dem Wissensstand des Werbenden zum Zeitpunkt der Aussage in der angegebenen Stadt nicht günstiger angeboten wird (BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZR 173/11 -, Rn. 7, juris, Bester Preis der Stadt).
  • BGH, 03.07.2014 - I ZR 84/13

    Wettbewerbsverstoß: Nachweis einer unberechtigten Spitzenstellungswerbung - Wir

    Auszug aus KG, 21.06.2019 - 5 U 121/18
    Auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, die auch im Bereich der Alleinstellungs- und Spitzengruppenwerbung grundsätzlich der Kläger trägt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - I ZR 84/13 -, Rn. 10, juris, Wir zahlen Höchstpreise), kommt es vorliegend nicht an.
  • OLG Hamburg, 09.12.2021 - 5 U 180/20

    Hausverkauf zum Höchstpreis - Wettbewerbswidrige Werbung: Werbung eines

    Die Entscheidung des Kammergerichts "Bestpreisverkauf" (Urteil vom 21.06.2019, Az. 5 U 121/18, GRUR-RR 2019, 543 ff., Anlage K 9) sei widersprüchlich und verfehlt.

    Da nahezu jedermann, etwa auch über eine Erbschaft, in die Lage geraten kann, eine Immobilie veräußern zu wollen, gehören auch die Mitglieder des Senats zu den angesprochenen Verkehrskreisen und kann der Senat deshalb selbst beurteilen, wie die Werbeaussage von den in Betracht kommenden Verkehrskreisen aufgefasst wird (vgl. KG GRUR-RR 2019, 543 Rn. 5 - Bestpreisverkauf).

    (3) Diese Wertung steht auch in der Sache im Einklang mit den vom Kammergericht in der "Bestpreis-Entscheidung" (KG GRUR-RR 2019, 543 - Bestpreisverkauf) und dem OLG Köln in der "Höchstpreise-Entscheidung" (Urteil vom 19.06.2015, 6 U 173/14, Anlage B 2) vorgenommenen Bewertungen.

    Dementsprechend sind in der Rechtsprechung in der Werbung verwendete Formulierungen wie "Wir zahlen Höchstpreise" (vgl. BGH GRUR 2015, 186 - Wir zahlen Höchstpreise), "Zum Bestpreis verkaufen" (KG GRUR-RR 2019, 543 Rn. 6 - Bestpreisverkauf), "Höchstpreis für Ihre Immobilie" bzw. "Immobilie zum Höchstpreis verkaufen" (LG Berlin WRP 2020, 789 - Höchstpreis für Ihre Immobilie) oder "Bester Preis der Stadt" (vgl. BGH BeckRS 2012, 13391, Rn. 7 - Bester Preis der Stadt) als Spitzenstellungsbehauptungen angesehen worden.

    Der Verkehr in Gestalt der primär angesprochenen potentiellen Immobilienverkäufer nimmt hier an, dass ein höherer Preis durch andere Makler oder auf anderen Kanälen oder durch andere Maklerunternehmen nicht erzielt werden kann (vgl. KG GRUR-RR 2019, 543, 544 Rn. 10 - Bestpreisverkauf).

    (1) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Berühmung einer Alleinstellung oder einer Zugehörigkeit zur Spitzengruppe unzutreffend ist, trifft grundsätzlich den Anspruchsteller, im Prozess also den Kläger (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 5 Rn. 1.157; Büscher in Büscher, UWG, 2. Aufl., § 5 Rn. 246; KG GRUR-RR 2019, 543, 544 Rn. 15 - Bestpreisverkauf).

    Auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast kommt es nicht an, wenn bereits nach dem unstreitigen Parteivorbringen offensichtlich ist, dass die angegriffene Spitzenstellungsbehauptung nicht wahr ist und damit eine Täuschung vorliegt (KG GRUR-RR 2019, 543, 544 Rn. 15 - Bestpreisverkauf).

    Die Bestimmung der Preise hängt von den unterschiedlichsten Faktoren ab, zu denen zum einen Eigenschaften der Immobilie wie Lage, Alter, Art oder Zustand, zum anderen die Umstände des Verkaufs wie der Zeitpunkt des Verkaufs, die Lage auf dem Immobilienmarkt, die Person des Käufers oder das mögliche Zeitfenster, in dem der Verkauf erreicht werden soll oder muss, gehören (vgl. KG GRUR-RR 2019, 543, 544 Rn. 15 - Bestpreisverkauf).

    Dafür, dass gerade die Beklagte die Gewähr dafür bieten kann, regelmäßig die optimale Verkaufssituation einschließlich der Person des Käufers, der den höchsten erzielbaren Preis zu zahlen bereit ist, zu schaffen und so einen höheren Preis als andere Maklerunternehmen oder Verkaufskanäle zu erzielen, bestehen hier keine Anhaltspunkte (vgl. KG GRUR-RR 2019, 543, 544 Rn. 10, 15 - Bestpreisverkauf).

  • LG Hamburg, 03.12.2020 - 312 O 367/19

    Angabe "Hausverkauf zum Höchstpreis" bei einer Maklerwerbung

    Der Superlativ ist die typische Ausdrucksform für die Alleinstellung (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 5 Rz 1.141), so dass in der Rechtsprechung Formulierungen wie "Wir zahlen Höchstpreise" (vgl. BGH, Urteil vom 3.7.2014, Az. I ZR 84/13, Wir zahlen Höchstpreise), "Zum Bestpreis verkaufen" (KG, Urteil vom 21.6.2019, 5 U 121/18, Zum Bestpreis verkaufen), "Höchstpreis für Ihre Immobilie" (LG Berlin, Urteil vom 20.2.2020, 52 O 125/19) oder "Bester Preis der Stadt" (BGH, Urteil vom 19.4.2012, I ZR 173/11) als Spitzenstellungswerbung angesehen wurden.

    Der Verkehr - insbesondere in Gestalt der primär angesprochenen potentiellen Immobilienverkäufer - nimmt hier an, dass ein höherer Preis auf anderen Kanälen oder durch andere Maklerunternehmen nicht erzielt werden kann (vgl. KG, Urteil vom 21.6.2019, 5 U 121/18, Rz 10, Zum besten Preis verkaufen).

    Denn die Bestimmung der Preise hängt von den unterschiedlichsten Faktoren ab, zu denen zum einen Eigenschaften der Immobilie wie Lage, Alter, Art oder Zustand, zum anderen die Umstände des Verkaufs wie der Zeitpunkt des Verkaufs, die Lage auf dem Immobilienmarkt, die Person des Käufers oder das mögliche Zeitfenster, in dem der Verkauf erreicht werden soll oder muss, gehören (vgl. KG, Urteil vom 21.6.2019, 5 U 121/18, Rz 15, Zum Bestpreis verkaufen; LG Berlin, Urteil vom 20.2.2020, 52 O 125/19, Rz 24).

    Dafür, dass aber gerade die Beklagte die Gewähr dafür bieten kann, die optimale Verkaufssituation einschließlich der Person des Käufers, der den höchsten erzielbaren Preis zu zahlen bereit ist, zu schaffen und so einen höheren Preis als andere Maklerunternehmen oder Verkaufskanäle zu erzielen, bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. KG, Urteil vom 21.6.2019, 5 U 121/18, Rz 15, Zum Bestpreis verkaufen).

  • KG, 09.02.2022 - 5 W 158/21

    Bestpreisverkauf II - Verhängung eines Ordnungsgeldes bei Verstoß gegen eine

    Mit Urteil vom 21.06.2019 wies das Kammergericht zu 5 U 121/18 die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurück und teilte dabei die vorstehend genannte Auffassung des Landgerichts mit der Maßgabe, dass es die in der Werbung mit der Erzielung eines Bestpreises (bzw. mit ähnlichen, inhaltlich gleichbedeutenden Formulierungen) liegende Spitzenstellungsbehauptung als nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG irreführend und damit unzulässig ansah.
  • LG Hamburg, 25.02.2020 - 416 HKO 6/20

    Lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen eine Must-Have-Werbung für ein

    Im Wesentlichen ist daher zu beurteilen, ob objektiv messbare Größen (bspw. bester Preis) oder subjektive Kriterien (bspw. beste Auswahl, beste Lage, beste Aussicht) in der betroffenen Angabe enthalten sind (vgl. KG Berlin GRUR-RR 2019, 543, 544; BGH GRUR 2002, 182, 184 - Das Beste jeden Morgen).
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