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   KG, 21.08.2015 - 6 W 164/14   

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https://dejure.org/2015,40964
KG, 21.08.2015 - 6 W 164/14 (https://dejure.org/2015,40964)
KG, Entscheidung vom 21.08.2015 - 6 W 164/14 (https://dejure.org/2015,40964)
KG, Entscheidung vom 21. August 2015 - 6 W 164/14 (https://dejure.org/2015,40964)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 133 BGB, § 1941 BGB, § 2084 BGB, § 2096 BGB, § 2269 BGB
    Erbscheinsverfahren: Auslegung eines lückenhaften und widersprüchlichen notariellen Erbvertrages; Erforschung des Willens beider Vertragsparteien bei der Frage der Einsetzung von Ersatz- oder Schlusserben

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung eines Erbvertrages hinsichtlich der Einsetzung von Schlusserben; Auslegung einer notariellen letztwilligen Verfügung

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 1486
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

    Auszug aus KG, 21.08.2015 - 6 W 164/14
    Die Formfrage stellt sich erst dann, wenn der Inhalt der Erklärung durch Auslegung ermittelt ist (vgl. BGH, NJW 1983, 672; NJW 1981, 1737).
  • BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 4/80

    Zweck der Testamentsform

    Auszug aus KG, 21.08.2015 - 6 W 164/14
    Die Formfrage stellt sich erst dann, wenn der Inhalt der Erklärung durch Auslegung ermittelt ist (vgl. BGH, NJW 1983, 672; NJW 1981, 1737).
  • BGH, 26.10.1983 - IVa ZR 80/82

    Willenserklärung - Vorrang des wirklichen Willens - Interpretation - Verständnis

    Auszug aus KG, 21.08.2015 - 6 W 164/14
    Bei der Auslegung der im Erbvertrag (§§ 1941, 2274 ff. BGB) enthaltenen Verfügungen von Todes wegen gelten grundsätzlich die Regeln über die Auslegung von Testamenten, wobei bei vertragsmäßigen Verfügungen der erklärte übereinstimmende Wille beider Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Vertragserrichtung maßgeblich ist, und zwar so, wie sie den Vertrag und seinen Wortlaut übereinstimmend verstanden haben, weil das jeder Interpretation vorgeht (vgl. BGH NJW 1984, 721 Rz. 13 zitiert nach Juris; Palandt-Weidlich, BGB, 74 Auflage § 1941 Rn. 8).
  • OLG Köln, 26.06.2019 - 26 U 67/18

    Erbeinsetzung - Abgrenzung Nacherbenanwartschaftsrechts von der

    Bei der Auslegung im Erbvertrag (§§ 1941, 2274 ff. BGB) enthaltener Verfügungen von Todes wegen gelten grundsätzlich dieselben Regeln über die Auslegung von Testamenten (Linnartz in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 2084 BGB Rn. 36), wobei bei vertragsmäßigen Verfügungen der erklärte übereinstimmende Wille beider Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Vertragserrichtung maßgeblich ist, und zwar so, wie sie den Vertrag und seinen Wortlaut übereinstimmend verstanden haben, weil das jeder Interpretation vorgeht (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1983 - IVa ZR 80/82 -, juris Rn. 13; KG Berlin, Beschluss vom 21. August 2015 - 6 W 164/14 -, juris).
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