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   KG, 21.09.2001 - 9 U 1066/00   

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https://dejure.org/2001,4284
KG, 21.09.2001 - 9 U 1066/00 (https://dejure.org/2001,4284)
KG, Entscheidung vom 21.09.2001 - 9 U 1066/00 (https://dejure.org/2001,4284)
KG, Entscheidung vom 21. September 2001 - 9 U 1066/00 (https://dejure.org/2001,4284)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Aufkleber mit Verbot zur Briefkastenwerbung gilt auch für politische Parteien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • heise.de (Pressebericht, 02.07.2002)

    Jurastudent mahnt PDS ab

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abwehranspruch gegen Zusendung politischen Werbematerials; Unterlassungsanspruch bei einmaligem Verstoß; Übertragung der Grundsätz zum Einwurf unerwünschten Werbematerials auf Prospekte politischer Parteien; Verteilung der Prospekte durch die Landesverbände nach ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 903 § 1004 § 823
    Unerwünschte Zusendung von Prospekten politischer Parteien

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 379
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.12.1988 - VI ZR 182/88

    Unterlassungsanspruch gegen Einwurf von Werbung

    Auszug aus KG, 21.09.2001 - 9 U 1066/00
    Nach der herrschenden Rechtsprechung stellt die Übersendung von Werbematerial trotz eines erklärten entgegenstehenden Willens eine Besitz- bzw. Eigentumsstörung und darüber hinaus eine Störung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar (BGHZ 106, 229 [233] = NJW 1989, 902 = LM § 1004 BGB Nr. 184; OLG Frankfurt, NJW 1996, 934; OLG Bremen, NJW 1990, 2140) und löst damit einen Abwehranspruch nach §§ 903, 862, 823 1, 1004 BGB aus.

    Dieser Wille des Bürgers, insoweit seinen Lebensbereich vor jedem Zwang zur Auseinandersetzung mit Werbung nach Möglichkeit freizuhalten, sei als Ausfluss seines personalen Selbstbestimmungsrechts schutzwürdig (BGHZ 106, 229 = NJW 1989, 902 = LM § 1004 BGB Nr. 184).

    Der Betroffene kann sich bereits gegen den vereinzelten unerwünschten Einwurf von Werbematerial in seinen Briefkasten wehren, um der Ausweitung einer derartigen Inanspruchnahme, die er anders nicht steuern kann, zu begegnen (BGHZ 106, 229 [233] = NJW 1989, 902 = LM § 1004 BGB Nr. 184; OLG Frankfurt, NJW 1996, 934).

    Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises davon auszugehen, dass die für die Bekl. tätigen Verteiler das Flugblatt im Zuge der Aktion bei dem Kl. eingeworfen haben (vgl. BGHZ 106, 229 [234] = NJW 1989, 902 = LM § 1004 BGB Nr. 184).

    Die lediglich abstrakte Möglichkeit, dass auch Dritte das Flugblatt in den Briefkasten eingeworfen haben könnten, steht der Bejahung des Anscheinsbeweises nicht entgegen (vgl. BGHZ 106, 229 [235] = NJW 1989, 902 = LM § 1004 BGB Nr. 184).

    Selbst wenn man dies anders sähe und insoweit die Verteilung durch den Landesverband mit der Verteilung durch ein beauftragtes Unternehmen oder die Post AG gleichsetzen würde, wäre die Bekl. als Herausgeberin des Flugblatts jedenfalls mittelbare Störerin (BGHZ 106, 229 [235] = NJW 1989, 902 = LM § 1004 BGB Nr. 184).

    Allerdings steht dem mittelbaren Störer, der die Verteilung durch Dritte vornehmen lässt, nach der Rechtsprechung eine Art Entlastungsmöglichkeit dahin gehend offen, darzulegen, dass er alle ihm zu Gebote stehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um Rechtsbeeinträchtigungen des Empfängers des Werbematerials auszuschließen (BGHZ 106, 229 [235] = NJW 1989, 902 = LM § 1004 BGB Nr. 184; OLG Bremen, NJW 1990, 2140 [2141]).

    Ihr bloßer Vortrag, sie habe den Landesverband und der Landesverband habe seine Verteiler darauf hingewiesen, kein Werbematerial in Briefkästen mit entsprechenden Aufklebern zu werfen, genügt nicht (vgl. BGHZ 106, 229 = NJW 1989, 902 = LM § 1004 BGB Nr. 184).

  • OLG Frankfurt, 01.06.1995 - 1 U 80/94

    Unterlassungsanspruch gegen unerwünschte Wurfwerbung

    Auszug aus KG, 21.09.2001 - 9 U 1066/00
    Nach der herrschenden Rechtsprechung stellt die Übersendung von Werbematerial trotz eines erklärten entgegenstehenden Willens eine Besitz- bzw. Eigentumsstörung und darüber hinaus eine Störung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar (BGHZ 106, 229 [233] = NJW 1989, 902 = LM § 1004 BGB Nr. 184; OLG Frankfurt, NJW 1996, 934; OLG Bremen, NJW 1990, 2140) und löst damit einen Abwehranspruch nach §§ 903, 862, 823 1, 1004 BGB aus.

    Der Betroffene kann sich bereits gegen den vereinzelten unerwünschten Einwurf von Werbematerial in seinen Briefkasten wehren, um der Ausweitung einer derartigen Inanspruchnahme, die er anders nicht steuern kann, zu begegnen (BGHZ 106, 229 [233] = NJW 1989, 902 = LM § 1004 BGB Nr. 184; OLG Frankfurt, NJW 1996, 934).

    Ob diese Grundsätze auch auf größere organisatorische Einheiten anwendbar sind, die das Werbematerial zwar nicht durch beauftragte Dritte, aber doch durch erhebliche nachgeordnete Glieder im Rahmen der Organisationskette verteilen lassen, kann dahinstehen (verneinend wohl insoweit: OLG Frankfurt, NJW 1996, 934).

  • OLG Bremen, 18.06.1990 - 6 U 1/90

    Unterlassung des Einwurfs von Werbematerial in den Briefkasten eines

    Auszug aus KG, 21.09.2001 - 9 U 1066/00
    Nach der herrschenden Rechtsprechung stellt die Übersendung von Werbematerial trotz eines erklärten entgegenstehenden Willens eine Besitz- bzw. Eigentumsstörung und darüber hinaus eine Störung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar (BGHZ 106, 229 [233] = NJW 1989, 902 = LM § 1004 BGB Nr. 184; OLG Frankfurt, NJW 1996, 934; OLG Bremen, NJW 1990, 2140) und löst damit einen Abwehranspruch nach §§ 903, 862, 823 1, 1004 BGB aus.

    Jedenfalls aber soweit es um Werbematerial geht, mit der die politischen Parteien ihre Inhalte und Zielrichtungen dem Bürger nahe bringen und auf diese Weise - zumindest mittelbar - auch für Wählerstimmen werben wollen, besteht kein Anlass zu einer unterschiedlichen Behandlung von Konsumwerbung und politischer Werbung, da das Ausmaß der Störung und Beeinträchtigung in beiden Fällen das Gleiche ist (vgl. ebenso OLG Bremen, NJW 1990, 2140 [2141]).

    Allerdings steht dem mittelbaren Störer, der die Verteilung durch Dritte vornehmen lässt, nach der Rechtsprechung eine Art Entlastungsmöglichkeit dahin gehend offen, darzulegen, dass er alle ihm zu Gebote stehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um Rechtsbeeinträchtigungen des Empfängers des Werbematerials auszuschließen (BGHZ 106, 229 [235] = NJW 1989, 902 = LM § 1004 BGB Nr. 184; OLG Bremen, NJW 1990, 2140 [2141]).

  • BGH, 30.04.1992 - I ZR 287/90

    Briefkastenwerbung - Briefkastenwerbung

    Auszug aus KG, 21.09.2001 - 9 U 1066/00
    Soweit das LG die Auffassung vertreten hat, erst der mehrfache unerwünschte Einwurf von Werbematerial stelle eine rechtswidrige, einen Unterlassungsanspruch rechtfertigende Störung dar und sich in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des BGH (NJW 1992, 1958 [1959] = GRUR 1992, 617, 618 = LM H. 9/1992 § 1 UWG Nr. 596) berufen hat, so ist jene Entscheidung zu - hier nicht in Betracht kommenden - wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen ergangen.
  • BVerfG, 01.08.2002 - 2 BvR 2135/01

    Verpflichtung einer politischen Partei, den Einwurf unerwünschter

    gegen das Urteil des Kammergerichts vom 21. September 2001 - 9 U 1066/00 - .
  • AG Magdeburg, 29.11.2017 - 150 C 518/17

    Kostenlose Zeitungen vor der Haustür muss ein Eigentümer nicht hinnehmen

    Der Einwurf von Werbematerial stellt eine Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 BGB dar (Bundesverfassungsgericht NJW 02, 2938; KG NJW 02, 379).
  • AG Hamburg-Altona, 11.12.2007 - 316 C 127/07

    Weitergabe von Daten zu IP-Adresse rechtswidrig

    Dies ist anerkannt etwa für den Einwurf von Werbeprospekten in Briefkästen von Verbrauchern, die durch einen Hinweis an ihrem Briefkasten kenntlich gemacht haben, dass der Einwurf von Werbesendungen unerwünscht oder untersagt sei (vgl. OLG Köln, Urt.v. 7.8.1991, OLGR 1992, S. 57ff, zitiert nach juris; KG, Urt.v. 21.9.2001, NJW 2002, S. 379).
  • AG Rostock, 28.01.2003 - 43 C 68/02

    E-Cards im Wahlkampf

    Das Kammergericht hat in seiner Entscheidung vom 23.09.2001 (NJW 2002, 379 ff.), welche durch den Beschluss des BVerfG vom 01.08.2002 ( BVerfG, 2 BvR 2135/01) bestätigt wurde, die Interessen des Einzelnen, von unerwünschter Wahlwerbung mittels in den Hausbriefkasten eingeworfenen Flugblättern verschont zu bleiben, höher bewertet.
  • AG Brühl, 26.07.2005 - 21 C 669/04

    Anspruch der Empfängerin eines Päckchens der Deutschen Post AG auf Unterlassen

    Nach der herrschenden Rechtsprechung stellt die Übersendung von Werbematerial trotz eines erklärten entgegenstehenden Willens eine Besitz- bzw. Eigentumsstörung dar und kann darüber hinaus einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrechts beinhalten (BGHZ 106, 229 (223); KG NJW 2002, 379) und löst damit einen Abwehranspruch nach den §§ 903, 826, 823 Abs. 1, 1004 BGB aus.
  • LG Berlin, 26.10.2021 - 52 T 6/21
    Es besteht mithin kein Anlass, das Recht des Bürgers auf negative Informationsfreiheit gegenüber politischer Parteienwerbung einzuschränken (KG Berlin, Urteil vom 21. September 2001 - 9 U 1066/00, NJW 2002, 379 Rn. 5).
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