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   KG, 21.09.2006 - 12 U 41/06   

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https://dejure.org/2006,4419
KG, 21.09.2006 - 12 U 41/06 (https://dejure.org/2006,4419)
KG, Entscheidung vom 21.09.2006 - 12 U 41/06 (https://dejure.org/2006,4419)
KG, Entscheidung vom 21. September 2006 - 12 U 41/06 (https://dejure.org/2006,4419)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darlegungslast und Beweislast hinsichtlich der Mithaftung eines bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers; Beweis der Ursächlichkeit überhöhter Geschwindigkeit für eine fehlgeschlagene Unfallverhütung; Möglichkeit der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

  • Judicialis

    ZPO § 513 Abs. 1; ; ZPO § ... 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; ; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; ; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 529; ; ZPO § 531 Abs. 2; ; StVO § 9 Abs. 5; ; StVG § 17 Abs. 1; ; StVG § 17 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 9 Abs. 5; StVG § 17 Abs. 1. 2
    Zurücktreten der Betriebsgefahr bei Sorgfaltspflichtverletzung infolge Wenden des Kfz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2007, 306
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • OLG Celle, 27.05.2009 - 14 U 2/09

    Verkehrsunfallhaftung: Erschütterung eines Anscheinsbeweises;

    a) Gegen den Kläger spricht der Anscheinsbeweis, gegen die erhöhte Sorgfaltspflicht des § 9 Abs. 5 StVO verstoßen zu haben, weil er ein Wendemanöver durchgeführt hat (vgl. BGH DAR 1985, 989 - juris Rn. 11 . KG NZV 2007, 306 - juris Rn. 5 . OLG Düsseldorf, SchadenPraxis 2000, 408 f.).
  • KG, 04.06.2007 - 12 U 208/06

    Haftungsverteilung und Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Kollision eines

    (1) Zwar kommt ein Anscheinsbeweis gegen den vorausfahrenden Verkehrsteilnehmer bei Kollision mit einem Nachfolgenden in Betracht, wenn der andere zum Zwecke des Wendens aus dem mittleren Fahrstreifen nach links gewechselt hatte (vgl. Senat, Urteil vom 23. Oktober 2003 - 12 U 46/02 -, Beschluss vom 6. Mai 2004 - 12 U 58/04 - sowie vom 21. September 2006 - 12 U 41/06) oder direkt vom Straßenrand angefahren war (Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2004 - 12 U 143/04 -).
  • KG, 17.10.2008 - 12 U 206/08

    Verkehrsunfallhaftung: Kollision eines mit überhöhter Geschwindigkeit

    9 Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO (beim Wenden ist eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen; höchste Sorgfaltsstufe) spricht gegen den Wendenden der Beweis des ersten Anscheins, eine in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Wendevorgang eingetretene Kollision mit einem anderen Fahrzeug verschuldet zu haben (KG, Urteil vom 1. Oktober 2001 - 12 U 2139/00 NZV 2002, 230 = KGR 2002, 98 = VM 2002, 61 L; KG, Beschluss vom 21. September 2006 - 12 U 41/06 - VRS 112, 90 = KGR 2007, 305 L = NZV 2007, 306 = NJW-Spezial 2007, 306).
  • KG, 17.06.2010 - 12 U 7/09

    Verkehrsunfallhaftung: Berücksichtigung einer erhöhten Betriebsgefahr eines mit

    Ferner ist zu beachten, dass nur solche Umstände bei der Abwägung berücksichtigt werden dürfen, die unfallursächlich sind, sich also im Unfallgeschehen niedergeschlagen haben (BGH NJW 2007, 506 f; NJW 2005, 1940, 1942; Senat, NZV 2007, 306, 307).
  • AG Frankenthal, 11.05.2017 - 3a C 19/17

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision zwischen einem auf der Fahrbahn

    durfte innerorts auch links überholen, § 5 Abs. 1 StVO, das Vorliegen einer unklaren Verkehrslage, § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO haben die Beklagten auch und gerade im Hinblick auf die im innerstädtischen Verkehr verkürzten Abstände zu vorausfahrenden Fahrzeugen nicht bewiesen (KG Beschluss vom 21.09.2006 - 12 U 41/06 m.w.N.).
  • KG, 20.08.2008 - 12 U 158/08

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge im Zusammenhang mit einem

    Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO (beim Wenden ist eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen; höchste Sorgfaltsstufe) spricht gegen den Wendenden der Beweis des ersten Anscheins, eine in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Wendevorgang eingetretene Kollision mit einem anderen Fahrzeug verschuldet zu haben (KG, Urteil vom 1. Oktober 2001 - 12 U 2139/00 NZV 2002, 230 = KGR 2002, 98 = VM 2002, 61 L; KG, Beschluss vom 21. September 2006 - 12 U 41/06 - VRS 112, 90 = KGR 2007, 305 L = NZV 2007, 306 = NJW-Spezial 2007, 306 ).
  • KG, 31.08.2009 - 12 U 129/09

    Verkehrsunfallhaftung: Anscheinsbeweis bei Kollision eines nachfolgenden

    41 (1) So kommt ein Anscheinsbeweis gegen den vorausfahrenden Verkehrsteilnehmer bei Kollision mit einem Nachfolgenden in Betracht, wenn der andere zum Zwecke des Wendens aus dem mittleren Fahrstreifen nach links gewechselt hatte (vgl. Senat, Urteil vom 23. Oktober 2003 - 12 U 46/02 -, Beschluss vom 6. Mai 2004 - 12 U 58/04 - sowie vom 21. September 2006 - 12 U 41/06) oder direkt vom Straßenrand angefahren war (Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2004 - 12 U 143/04 -).
  • OLG Köln, 22.08.2008 - 1 U 59/07

    Haftungsverteilung bei Kollision eines mit weit überhöhter Geschwindigkeit

    Da zudem weder für den Motorradfahrer, der nach dem im Ermittlungsverfahren 150 Js 536/06 StA Köln erstatteten schriftlichen Gutachten des Sachverständigen B. vom 22.08.2006 (Blatt 64 ff. BA) bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Kollision deutlich hätte vermeiden können (Blatt 75 ff. BA), noch - aus den bereits vom Landgericht im angefochtenen Urteil angeführten und durch das Berufungsvorbringen nicht entkräfteten Gründen - für den Beklagten zu 1) der Unabwendbarkeitsnachweis aus § 17 Abs. 3 StVG zu führen ist, muss nach § 17 Abs. 1, 2 StVG eine Abwägung der wechselseitigen Verursachungsanteile vorgenommen werden, wobei im Rahmen der Bestimmung der Haftungsquoten nach ständiger Rechtsprechung nur solche Tatsachen Berücksichtigung finden können, die erwiesenermaßen unfallursächlich geworden sind (vgl. OLG Saarbrücken a. a. O.; KG NZV 2007, 306).
  • KG, 27.03.2008 - 12 U 235/07

    Verkehrsunfall beim Wenden unter Fahrstreifenwechsel: Darlegungslast für eine

    Macht der Wartepflichtige eine Mithaftung des bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers geltend, so muss er darlegen und beweisen, dass der andere sich infolge überhöhter Geschwindigkeit außer Stande gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren oder genügend Zeit hatte, sich auf das Verhalten des Wartepflichtigen einzustellen (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juli 2002 - 12 U 9923/00 - NZV 2003, 378 = KGR 2003, 20 = VM 2003, 26 Nr. 28; Urteil vom 14. November 2002 - 12 U 140/01 - KGR 2003, 235 = VRS 105, 104 = NZV 2003, 575; Beschlüsse vom 21. September 2006 - 12 U 41/06 - VRS 112, 90 = NZV 2007, 306 sowie vom 1. Juni 2007 - 12 U 2/07 -).
  • KG, 17.03.2008 - 12 U 10/08

    Haftung für Auffahrunfall beim Fahrstreifenwechsel: Anforderungen an einen

    Verhalten einzustellen (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juli 2002 12 H 9923/00 [richtig: 12 U 9728/00 - d. Red.] NZV 2003, 378 = KGR 2003, 20 = VM 2003, 26 Nr. 28; Urteil vom 14. November 2002 12 U 140/01 KGR 2003, 235 = VRS 105, 104 = NZV 2003, 575; Beschlüsse vom 21. September 2006 12 U 41/06 VRS 112, 90 = NZV 2007, 306 sowie vom 1. Juni 2007 12 U 2/07 ).
  • KG, 24.07.2008 - 12 U 150/08

    Schadenersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls: Darlegungs- und Beweislast eines

  • LG München I, 13.07.2010 - 17 O 2427/08

    Unfallverursachung und -haftung bei einem Auffahrunfall, der in einem

  • AG Frankenthal, 31.05.2017 - 3a C 41/17

    Unfall im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit Wenden,

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