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   KG, 21.10.2005 - 6 U 330/03   

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https://dejure.org/2005,4536
KG, 21.10.2005 - 6 U 330/03 (https://dejure.org/2005,4536)
KG, Entscheidung vom 21.10.2005 - 6 U 330/03 (https://dejure.org/2005,4536)
KG, Entscheidung vom 21. Oktober 2005 - 6 U 330/03 (https://dejure.org/2005,4536)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verkörperung des Mangels des Architektenwerks im Bauwerk ; Verstoß des Generalplaners gegen Berufspflichten; Bindungswirkung der im Haftpflichtprozess getroffenen Feststellungen für das Versicherungsverhältnis; Entstehen eines Verzugsschadens durch die verspätete ...

  • Judicialis

    AHB § 4 I Nr. 6 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AHB § 4 I Nr. 6 Abs. 3
    Zur Kostenumfassung der Architektenhaftpflichtversicherung im Rahmen der Schadensbeseitigung eines Mangels des Architektenwerks, der im Bauwerk bereits verkörpert ist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Für welche Schäden kommt Haftpflichtversicherung auf?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • hermanns-rechtsanwaelte.de PDF, S. 3 (Leitsatz)

    Architektenhaftpflichtversicherung; Bauwerksschaden; Mehrkosten

  • baunetz.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Planung der Beseitigung des durch den Architektenfehler am Bauwerk entstandenen Schadens: Versicherungsschutz?

Besprechungen u.ä. (2)

  • baunetz.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Planung der Beseitigung des durch den Architektenfehler am Bauwerk entstandenen Schadens: Versicherungsschutz?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Architektenhaftpflichtversicherung: Deckungsschutz für Planungskosten? (IBR 2006, 56)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2006, 156 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 13.05.1981 - IVa ZR 96/80

    Versicherungsschutz bei Berechnungsfehler des Statikers

    Auszug aus KG, 21.10.2005 - 6 U 330/03
    Die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung ist nicht mit dem zivilrechtlichen Begriff "Schadensersatz wegen Nichterfüllung" gleichzusetzen, der auch in § 635 BGB a.F. verwendet wird, sondern es handelt sich um einen selbstständigen versicherungsrechtlichen Begriff (vgl. BGHZ 80, 284, 287f; Späte, Haftpflichtversicherung, 1993, § 4, Rn. 173; Littbarski, § 4, Rn. 306).

    Die Klausel findet auf Folgeschäden, wie sie etwa infolge von Planungsfehlern eintreten, keine Anwendung, bei denen nicht die Erfüllung des Vertrages oder eine für die Nichterfüllung geschuldete Ersatzleistung begehrt wird (BGHZ 80, 284, 288; BGH VersR 1983, 1169, 1170).

    Dasselbe gilt für Kosten einer Ersatzvornahme, die der Auftraggeber unter den Voraussetzungen des § 633 Abs. 3 BGB a.F. durch einen Dritten durchführen lässt (vgl. BGHZ 80, 284, 289) oder eine vom Auftraggeber verlangte Minderung; beide Ansprüche sind nicht gedeckt.

  • BGH, 18.02.2004 - IV ZR 126/02

    Voraussetzungen der Bindungswirkung der Feststellungen im vorangegangenen

    Auszug aus KG, 21.10.2005 - 6 U 330/03
    Durch die Bindungswirkung des rechtskräftigen Haftpflichturteils für den nachfolgenden Deckungsprozess, die das in der Haftpflichtversicherung geltende Trennungsprinzip ergänzt, soll - was zwischen den Parteien grundsätzlich auch nicht im Streit steht - verhindert werden, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung und deren Grundlagen nochmals zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer in Frage gestellt werden können; keine der am Versicherungsverhältnis beteiligten Parteien kann sich darauf berufen, der Haftpflichtprozess sei falsch entschieden worden (vgl. BGHZ 119, 276, 278ff, BGH VersR 2004, 590f).

    Die im Haftpflichtprozess getroffenen Feststellungen sind im Deckungsprozess zwar nur bindend, soweit eine für den Deckungsprozess maßgebliche Frage sich auch im Haftpflichtprozess nach dem vom Haftpflichtgericht gewählten rechtlichen Begründungsansatz bei objektiv zutreffender rechtlicher Würdigung als entscheidungserheblich erweist, also eine Voraussetzungsidentität vorliegt (vgl. BGH VersR 2004, 590f; BGH VersR 1969, 413, 414; Prölss/Martin-Voit/Knappmann, VVG, § 149, Rn. 30), doch ist dies bei den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. März 2005 zur Frage, ob die von der Klägerin ergriffenen Maßnahmen um solche zur Beseitigung eines Mangels vor Ausführung oder solche zur Beseitigung eines bereits im Bauwerk verwirklichten Schadens handelt, der Fall.

  • BGH, 12.02.1969 - IV ZR 539/68

    Gewährung von Versicherungsschutz für den einem Unternehmen durch falsche

    Auszug aus KG, 21.10.2005 - 6 U 330/03
    Die im Haftpflichtprozess getroffenen Feststellungen sind im Deckungsprozess zwar nur bindend, soweit eine für den Deckungsprozess maßgebliche Frage sich auch im Haftpflichtprozess nach dem vom Haftpflichtgericht gewählten rechtlichen Begründungsansatz bei objektiv zutreffender rechtlicher Würdigung als entscheidungserheblich erweist, also eine Voraussetzungsidentität vorliegt (vgl. BGH VersR 2004, 590f; BGH VersR 1969, 413, 414; Prölss/Martin-Voit/Knappmann, VVG, § 149, Rn. 30), doch ist dies bei den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. März 2005 zur Frage, ob die von der Klägerin ergriffenen Maßnahmen um solche zur Beseitigung eines Mangels vor Ausführung oder solche zur Beseitigung eines bereits im Bauwerk verwirklichten Schadens handelt, der Fall.
  • BGH, 30.09.1999 - VII ZR 162/97

    Schadensersatzanspruch gegen Architekten

    Auszug aus KG, 21.10.2005 - 6 U 330/03
    Schadensersatz und nicht nur der Ersatz von Aufwendungen kann wegen Planungsfehlern ohne Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nur dann verlangt werden, wenn sich ein Planungsfehler bereits im Bauwerk realisiert hat, weil der Bauunternehmer nach den fehlerhaften Plänen gebaut hat (vgl. BGH NJW 2002, 3543, 3544, BGH BauR 2000, 128, 129; BGH BauR 1981, 395, 396; auch BGH BauR 1989, 97, 100f).
  • BGH, 25.09.1985 - IVa ZR 183/83

    Nutzungsausfall

    Auszug aus KG, 21.10.2005 - 6 U 330/03
    Als an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung oder Erfüllungssurrogate werden diejenigen Schadensersatzansprüche bezeichnet, die auf das Erfüllungsinteresse gerichtet sind, also sämtliche Ansprüche, mit denen ein unmittelbares Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand eines Vertrages geltend gemacht wird (vgl. BGH VersR 1985, 1153; BGH VersR 1975, 557; Prölss/Martin-Voit/Knappmann, § 4 AHB, Rn. 75).
  • BGH, 30.09.1992 - IV ZR 314/91

    Bindungswirkung und Trennungsprinzip im Haftpflichtprozeß - Interessenwahrung bei

    Auszug aus KG, 21.10.2005 - 6 U 330/03
    Durch die Bindungswirkung des rechtskräftigen Haftpflichturteils für den nachfolgenden Deckungsprozess, die das in der Haftpflichtversicherung geltende Trennungsprinzip ergänzt, soll - was zwischen den Parteien grundsätzlich auch nicht im Streit steht - verhindert werden, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung und deren Grundlagen nochmals zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer in Frage gestellt werden können; keine der am Versicherungsverhältnis beteiligten Parteien kann sich darauf berufen, der Haftpflichtprozess sei falsch entschieden worden (vgl. BGHZ 119, 276, 278ff, BGH VersR 2004, 590f).
  • BGH, 21.09.1983 - IVa ZR 154/81

    Voraussetzungen für einen Sachschaden - Leistungspflicht der

    Auszug aus KG, 21.10.2005 - 6 U 330/03
    Die Klausel findet auf Folgeschäden, wie sie etwa infolge von Planungsfehlern eintreten, keine Anwendung, bei denen nicht die Erfüllung des Vertrages oder eine für die Nichterfüllung geschuldete Ersatzleistung begehrt wird (BGHZ 80, 284, 288; BGH VersR 1983, 1169, 1170).
  • BGH, 29.09.1988 - VII ZR 182/87

    Haftung des bauüberwachenden Architekten

    Auszug aus KG, 21.10.2005 - 6 U 330/03
    Schadensersatz und nicht nur der Ersatz von Aufwendungen kann wegen Planungsfehlern ohne Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nur dann verlangt werden, wenn sich ein Planungsfehler bereits im Bauwerk realisiert hat, weil der Bauunternehmer nach den fehlerhaften Plänen gebaut hat (vgl. BGH NJW 2002, 3543, 3544, BGH BauR 2000, 128, 129; BGH BauR 1981, 395, 396; auch BGH BauR 1989, 97, 100f).
  • BGH, 11.03.1982 - VII ZR 128/81

    Ansprüche des Bauherrn wegen unvollständiger Leistungserbringung durch den

    Auszug aus KG, 21.10.2005 - 6 U 330/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch davon auszugehen, dass das Bauwerk nicht mit dem "Werk" des Architekten gleichzusetzen ist, vielmehr ist der Architektenvertrag ein Werkvertrag, dessen Ziel vor allem darin besteht, dass der Architekt durch die Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben das Bauwerk mangelfrei erstehen lässt (vgl. BGH BauR 1982, 290; BGH NJW 1960, 431, Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., 2002, Einl., Rn. 7; vgl. auch Schmalzl, a.a.O., Rn. 277).
  • BGH, 09.04.1981 - VII ZR 263/79

    Setzung einer Frist zur Nachbesserung

    Auszug aus KG, 21.10.2005 - 6 U 330/03
    Schadensersatz und nicht nur der Ersatz von Aufwendungen kann wegen Planungsfehlern ohne Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nur dann verlangt werden, wenn sich ein Planungsfehler bereits im Bauwerk realisiert hat, weil der Bauunternehmer nach den fehlerhaften Plänen gebaut hat (vgl. BGH NJW 2002, 3543, 3544, BGH BauR 2000, 128, 129; BGH BauR 1981, 395, 396; auch BGH BauR 1989, 97, 100f).
  • BGH, 09.04.1975 - IV ZR 4/74

    Versicherungsschutz - Verzugsschaden - Wohnhausneubau - Gewitterregen

  • BGH, 07.03.2002 - VII ZR 1/00

    Begriff des Baumangels; Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung

  • BGH, 11.03.1992 - IV ZR 284/90

    Erwerb einer Eigentumswohnung nach dem Bauherrenmodell aus steuerlichen Gründen -

  • BGH, 19.11.2008 - IV ZR 277/05

    Eintrittspflicht der Architektenhaftpflichtversicherung für die Beseitigung von

    Das Kammergericht (r+s 2006, 280) hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 43.337,29 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
  • OLG Nürnberg, 09.08.2021 - 8 U 1012/21

    Bindungswirkung eines im Haftpflichtverhältnis geschlossenen Vergleichs für das

    Hat sich der Mangel des Architektenwerks im Bauwerk bereits verkörpert und fallen im Rahmen der Schadensbeseitigung durch den Auftraggeber des Architekten Kosten an, so kann letztlich kein Zweifel daran bestehen, dass diese - einschließlich des Neuplanungsaufwands - von der Architektenhaftpflichtversicherung umfasst sind (vgl. KG, BeckRS 2005, 13311).
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