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   KG, 21.10.2011 - 9 W 195/10   

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https://dejure.org/2011,4967
KG, 21.10.2011 - 9 W 195/10 (https://dejure.org/2011,4967)
KG, Entscheidung vom 21.10.2011 - 9 W 195/10 (https://dejure.org/2011,4967)
KG, Entscheidung vom 21. Oktober 2011 - 9 W 195/10 (https://dejure.org/2011,4967)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 59 FamFG, § 14 Abs 1 S 2 BNotO, § 17 Abs 1 S 1 BeurkG, § 19 Abs 1 BNotO, § 421 BGB
    Notarkostenbeschwerdeverfahren: Rubrumsberichtigung bei unrichtiger Parteibezeichnung; Belehrungspflicht eines Notars über anfallende Notarkosten und eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung

  • Deutsches Notarinstitut

    BeurkG § 17; BNotO §§ 14, 19
    Belehrungspflicht des Notars über Gebühren und -haftung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berichtigung eines Rubrums bei unrichtiger Parteibezeichnung; Pflicht des Notars zur Belehrung über die Entstehung der gesetzlichen Notargebühren

  • notar-drkotz.de

    Notar muss nicht über die Entstehung gesetzlich festgelegter Notarkosten belehren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berichtigung des Rubrums bei unrichtiger Parteibezeichnung; Pflicht des Notars zur Belehrung über die Entstehung der gesetzlichen Notargebühren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Muss der Notar seinen Auftraggeber vorab über die Höhe der Kosten informieren?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2012, 290
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Zweibrücken, 23.11.1987 - 3 W 109/87
    Auszug aus KG, 21.10.2011 - 9 W 195/10
    27 (4) Völlig zutreffend hat das Landgericht in Anwendung dieser Grundsätze auch ausgeführt, dass ein Notar grundsätzlich nicht (weder nach § 17 Absatz 1 Satz 1 BeurkG noch aus § 14 Absatz 1 Satz 2 BNotO) gehalten ist, auf die gesamtschuldnerische Kostenhaftung mehrerer Veranlasser hinzuweisen, da es sich um eine kraft Gesetzes bestehende gesamtschuldnerische Kostenhaftung (§§ 2, 5 Abs. 1 Satz 1 KostO) handelt (OLG Zweibrücken DNotZ 1988, 391; s.a. BGH WM 2007, 2160 zur Belehrungspflicht hinsichtlich einer aus dem beurkundeten Rechtsgeschäfts folgenden Umsatzsteuerpflicht).

    Dies gilt auch dann, wenn einer der Vertragspartner die Notarkosten ausdrücklich im Vertrag übernimmt (KG DNotZ 1969, 245; OLG Zweibrücken DNotZ 1988, 391).

  • OLG Hamm, 09.06.2004 - 15 W 319/03

    Keine Amtspflichtverletzung bei unterbliebener Anforderung eines

    Auszug aus KG, 21.10.2011 - 9 W 195/10
    Insoweit handelt es sich lediglich um eine das Innenverhältnis der nach §§ 2, 3 KostO zur Kostentragung Verpflichteten betreffende Regelung (OLG Hamm OLGR 2004, 399).

    Ein Kostenvorschuss dient ausschließlich dem Kostensicherungsinteresse des Notars, nicht dem Schutz der Urkundsbeteiligten (OLG Hamm OLGR 2004, 399).

  • BGH, 15.01.2003 - XII ZR 300/99

    Geltendmachung einer Gesamthandsforderung durch eine BGB -Gesellschaft

    Auszug aus KG, 21.10.2011 - 9 W 195/10
    Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich eine klagende Partei selbst fehlerhaft bezeichnet hat (BGH NJW 2003, 1043; NJW-RR 2004, 275; NJW-RR 2006, 42).

    15 Der BGH hat in den oben zitierten Entscheidungen (BGH NJW 2003, 1043; NJW-RR 2006, 42) deutlich gemacht, dass die Möglichkeit einer Rubrumsberichtigung seiner ständigen Rechtsprechung im Falle unrichtiger Parteibezeichnung entspricht.

  • OLG Zweibrücken, 27.05.1999 - 3 W 62/99

    Notargebühren für Ausgliederung einer Firma aus dem Vermögen eines

    Auszug aus KG, 21.10.2011 - 9 W 195/10
    (1) Wird der Notar nach der Höhe der Kosten ausdrücklich gefragt, muss er sachlich zutreffen antworten (OLG Köln MittRhNotK 1999, 29; OLG Zweibrücken JurBüro 1999, 488).

    Dies ist etwa anerkannt, wenn der Kostenschuldner sich in einem für den Notar offensichtlich klar erkennbaren Irrtum über die Gebührenhöhe befindet (OLG Zweibrücken JurBüro 1999, 488).

  • OLG Düsseldorf, 06.12.2001 - 10 W 108/01

    Pflicht des Notars zur Belehrung über die Höhe der Kosten der Beurkundung

    Auszug aus KG, 21.10.2011 - 9 W 195/10
    19 aa) Ein Notar ist grundsätzlich nicht verpflichtet, über die Entstehung gesetzlich festgelegter Kosten zu belehren (BGH NJW 2010, 2218; OLG Düsseldorf JurBüro 2002, 257 m. w. N, Rohs/Wedewer, KostO, 2. Auflage - April 2010, § 16, Rn. 32; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 18. Auflage, § 16, Rn. 49; Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 2. Aufl., Rn. 1120).

    Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn derjenige, der die Tätigkeit des Notars in Anspruch nehmen möchte, für diesen erkennbar davon ausgeht, die von ihm gewünschte notarielle Beurkundung sei gesetzlich vorgeschrieben, während in Wahrheit keine solche Beurkundungspflicht besteht (OLG Düsseldorf JurBüro 2002, 257).

  • BGH, 20.09.2007 - III ZR 33/07

    Belehrungspflichten des beurkundenden Notars hinsichtlich des Entstehens einer

    Auszug aus KG, 21.10.2011 - 9 W 195/10
    27 (4) Völlig zutreffend hat das Landgericht in Anwendung dieser Grundsätze auch ausgeführt, dass ein Notar grundsätzlich nicht (weder nach § 17 Absatz 1 Satz 1 BeurkG noch aus § 14 Absatz 1 Satz 2 BNotO) gehalten ist, auf die gesamtschuldnerische Kostenhaftung mehrerer Veranlasser hinzuweisen, da es sich um eine kraft Gesetzes bestehende gesamtschuldnerische Kostenhaftung (§§ 2, 5 Abs. 1 Satz 1 KostO) handelt (OLG Zweibrücken DNotZ 1988, 391; s.a. BGH WM 2007, 2160 zur Belehrungspflicht hinsichtlich einer aus dem beurkundeten Rechtsgeschäfts folgenden Umsatzsteuerpflicht).
  • BGH, 12.10.1987 - II ZR 21/87

    Ermächtigung eines Gesellschafters zur Geltendmachung eines Anspruchs der

    Auszug aus KG, 21.10.2011 - 9 W 195/10
    Demgemäß ist bei äußerlich unrichtiger oder unvollständiger Bezeichnung grundsätzlich die Person als Partei anzusprechen, die durch die fehlerhafte Parteibezeichnung nach deren objektiven Sinn betroffen sein soll (BGH NJW 1988, 1585 m. w. N.).
  • OLG Schleswig, 18.02.1997 - 9 W 164/96
    Auszug aus KG, 21.10.2011 - 9 W 195/10
    Stehen mehrere verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Wahl, so hat er auf den billigsten Weg hinzuweisen, wenn dieser eine für die Erreichung des gewollten Erfolges angemessene und zumindest in gleicher Weise sichere und zweckmäßige Form darstellt (BayObLG JurBüro 2001, 151; OLG Schleswig JurBüro 1997, 435).
  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus KG, 21.10.2011 - 9 W 195/10
    Entgegen der Ansicht des Kostengläubigers war die Möglichkeit einer Rubrumsberichtigung nach der oben zitierten Rechtsprechung des BGH nicht lediglich im Anschluss an sein Urteil vom 29. Januar 2001 (BGH NJW 2001, 1056), mit dem er die Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts anerkannte, auf prozessuale Situationen beschränkt, in denen es bei Erlass der Instanzentscheidungen noch ständiger Rechtsprechung entsprach, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zivilprozess nicht parteifähig sei, dass vielmehr alle Gesellschafter der Gesellschaft als notwendige Streitgenossen Gesamthandsforderungen im Prozess geltend machen müssten.
  • BGH, 20.10.2009 - VIII ZB 13/08

    Berücksichtigung eines Schuldenabzugsverbots bei der Ermittlung des

    Auszug aus KG, 21.10.2011 - 9 W 195/10
    19 aa) Ein Notar ist grundsätzlich nicht verpflichtet, über die Entstehung gesetzlich festgelegter Kosten zu belehren (BGH NJW 2010, 2218; OLG Düsseldorf JurBüro 2002, 257 m. w. N, Rohs/Wedewer, KostO, 2. Auflage - April 2010, § 16, Rn. 32; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 18. Auflage, § 16, Rn. 49; Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 2. Aufl., Rn. 1120).
  • BayObLG, 12.10.2000 - 3Z BR 171/00

    Pflichten des Notars

  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 324/01

    Führung eines Prozesses durch die gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter

  • KG, 30.06.2015 - 9 W 103/14

    Notarkostenbeschwerde: Entstehung der Entwurfsgebühr; Unterlassen der Information

    Soweit der Kostengläubiger darauf verweist, dass der Notar im Rahmen seiner Amtstätigkeit nicht über deren Kosten zu belehren habe, ist dies - jedenfalls grundsätzlich - richtig (Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - 9 W 195/10 -, juris Rn. 19 m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 10.07.2019 - 9 W 3/19

    Notarkostensache: Notar als Antragsteller; Hinweispflicht des Notars vor

    Eine Verpflichtung des Notars, über die Entstehung gesetzlich festgelegter Gebühren zu belehren, besteht grundsätzlich nicht (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - VIII ZB 13/08, BGHZ 183, 28 Rn. 17; OLG Dresden, NotBZ 2017, 51, 52; KG, DNotZ 2012, 290).
  • OLG Frankfurt, 21.02.2017 - 20 W 327/15

    Unrichtige Sachbehandlung durch den Notar

    Etwas anderes wird dann angenommen, wenn der Notar nach der Höhe der Kosten ausdrücklich gefragt wird; dann hat er sachlich zutreffend zu antworten (vgl. die Nachweise bei KG DNotZ 2012, 290, [KG Berlin 21.10.2011 - 9 W 195/10] zitiert nach juris; Korintenberg/Tiedtke, a.a.O., § 21 Rz. 17; Rohs/Wedewer/Waldner, a.a.O., § 21 Rz. 38).
  • OLG Dresden, 12.09.2016 - 17 W 826/16

    Auskunftspflichten des Notars bzgl. Notarkosten

    Schließlich unterfallen die wirtschaftlichen Auswirkungen eines Geschäfts nicht dessen rechtlicher Tragweite, auf die sich die Belehrungspflicht des Notars allein erstreckt (BGHZ 183, 28 - in juris Rz. 17; KG Berlin DNotZ 2012, 290 - in juris Rz. 19, 31; OLG Hamm MDR 1979, 682 - in juris Rz. 13).
  • LG Bochum, 10.10.2018 - 4 O 144/18

    Unterlassene Notaraufklärung über verschiedene Möglichkeiten zur Löschung einer

    Grundsätzlich ist der Notar demnach nicht gehalten, über die Entstehung gesetzlich festgelegter Kosten zu informieren (KG, Beschluss vom 21.10.2011 - 9 W 195/10 mwN).

    Ferner träfe den Notar im Rahmen der zu erfolgenden Beratung dann eine Aufklärungspflicht, wenn sein Mandant mehrere gleichermaßen effektive und zweckmäßige Möglichkeiten zur weiteren Vorgehensweise zur Auswahl hat (BayObLG Beschluss vom 12.10.2000 - 3Z BR 171/00; KG, Beschluss vom 21.10.2011 - 9 W 195/10).

  • KG, 11.01.2019 - 9 W 42/17

    Bestimmung des Kostenschuldners einer notariellen Beurkundung

    Im Übrigen ist ein Notar nicht verpflichtet, über die Entstehung der gesetzlich festgelegten Notarkosten zu belehren (Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2011 - 9 W 195/10 - juris Tz. 19).
  • KG, 14.01.2019 - 9 W 42/17

    Notarkosten: Kostenschuldnerschaft wegen Veranlassung notarieller Amtstätigkeit

    Im Übrigen ist ein Notar nicht verpflichtet, über die Entstehung der gesetzlich festgelegten Notarkosten zu belehren (Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2011 - 9 W 195/10 - juris Tz. 19).
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