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   KG, 21.12.2015 - 14 W 105/15   

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https://dejure.org/2015,43474
KG, 21.12.2015 - 14 W 105/15 (https://dejure.org/2015,43474)
KG, Entscheidung vom 21.12.2015 - 14 W 105/15 (https://dejure.org/2015,43474)
KG, Entscheidung vom 21. Dezember 2015 - 14 W 105/15 (https://dejure.org/2015,43474)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 98 AktG, § 99 AktG, § 1 Abs 1 MitbestG, § 5 Abs 3 MitbestG, § 6 Abs 1 MitbestG
    Mitbestimmung bei Zwischengesellschaften: Verpflichtung zur Bildung eines Aufsichtsrats in einem Konzernzwischenunternehmen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht einer Aktiengesellschaft zur Bildung eines Aufsichtsrats

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflicht einer Aktiengesellschaft zur Bildung eines Aufsichtsrats

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Bildung eines mitbestimmten Aufsichtsrats bei einer Zwischengesellschaft trotz fehlender eigener Leitungsmacht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 369
  • WM 2016, 943
  • NZG 2016, 349
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Düsseldorf, 30.10.2006 - 26 W 14/06

    Geltung des Mitbestimmungsgesetzes für inländisches Konzernzwischenunternehmen

    Auszug aus KG, 21.12.2015 - 14 W 105/15
    Die Antragsgegnerin als Zwischengesellschaft muss nach ganz überwiegender Ansicht der Rechtsprechung für eine Anwendung des § 5 Abs. 3 MitBestG keine eigene Leitungsmacht ausüben (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21. April 2008 - 20 W 342/07, NJOZ 2010, 1096; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. April 2008 - 20 W 8/07, OLGReport Frankfurt 2008, 890; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Oktober 2006 - I-26 W 14/06 AktE, NZA 2007, 707, 709; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. März 1995 - 8 W 355/93, NJW-RR 1995, 1067).

    a) Eine qualifizierte oder wenigstens einfache Leitung oder ein Mindestmaß an eigener tatsächlich ausgeübter Leitungsmöglichkeit auf Seiten der Zwischengesellschaft ist als ergänzendes Merkmal des § 5 Abs. 3 MitBestG mithin nicht zu fordern (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Oktober 2006 - I-26 W 14/06 AktE, NZA 2007, 707, 709).

    aa) Dieses Argument allein ist aber nach einer Gesamtabwägung letztlich noch kein überzeugender Grund, die Mitbestimmung bei einer Zwischengesellschaft gänzlich zu versagen (siehe auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Oktober 2006 - I-26 W 14/06 AktE, NZA 2007, 707, 709).

    Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sowie zur Einschränkung von Umgehungsmöglichkeiten erscheint es danach zwingend geboten, nicht danach zu differenzieren, ob der Zwischengesellschaft zum Zeitpunkt der Einrichtung des Aufsichtsrats größere, geringere oder doch wenigstens ganz geringe Mitwirkungsmöglichkeiten im "Leitungsstrang" verbleiben, oder ob unmittelbare Weisungen der Konzernspitze an die nachgeordneten Unternehmen an ihr "vorbeilaufen" (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Oktober 2006 - I-26 W 14/06 AktE, NZA 2007, 707, 709; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. März 1995 - 8 W 355/93, NJW-RR 1995, 1067).

  • OLG Stuttgart, 30.03.1995 - 8 W 355/93

    Rechtsstellung als herrschendes Unternehmen bei ausländischer Konzernmutter;

    Auszug aus KG, 21.12.2015 - 14 W 105/15
    Die Antragsgegnerin als Zwischengesellschaft muss nach ganz überwiegender Ansicht der Rechtsprechung für eine Anwendung des § 5 Abs. 3 MitBestG keine eigene Leitungsmacht ausüben (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21. April 2008 - 20 W 342/07, NJOZ 2010, 1096; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. April 2008 - 20 W 8/07, OLGReport Frankfurt 2008, 890; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Oktober 2006 - I-26 W 14/06 AktE, NZA 2007, 707, 709; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. März 1995 - 8 W 355/93, NJW-RR 1995, 1067).

    Das bedeutet zwangsläufig, dass das Unternehmen, bei dem er gebildet wird, eben die Zwischengesellschaft, aufgrund ihrer im Tatbestand vorausgesetzten Einbindung in den Konzern im Regelfall die wesentlichen Leitungsfunktionen gerade nicht ausübt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. März 1995 - 8 W 355/93, NJW-RR 1995, 1067).

    Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sowie zur Einschränkung von Umgehungsmöglichkeiten erscheint es danach zwingend geboten, nicht danach zu differenzieren, ob der Zwischengesellschaft zum Zeitpunkt der Einrichtung des Aufsichtsrats größere, geringere oder doch wenigstens ganz geringe Mitwirkungsmöglichkeiten im "Leitungsstrang" verbleiben, oder ob unmittelbare Weisungen der Konzernspitze an die nachgeordneten Unternehmen an ihr "vorbeilaufen" (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Oktober 2006 - I-26 W 14/06 AktE, NZA 2007, 707, 709; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. März 1995 - 8 W 355/93, NJW-RR 1995, 1067).

  • OLG Celle, 22.03.1993 - 9 W 130/92

    Streit um das Herausfallen von Unternehmen aus der Montanmitbestimmung infolge

    Auszug aus KG, 21.12.2015 - 14 W 105/15
    Die abweichende Ansicht von OLG Celle, Beschluss vom 22. März 1993 - 9 W 130/92, BB 1993, 957, war für die dortige Entscheidung nicht tragend.
  • OLG Düsseldorf, 04.07.2013 - 26 W 13/08

    Kommunale Holding-Gesellschaften müssen nicht immer paritätisch besetzten

    Auszug aus KG, 21.12.2015 - 14 W 105/15
    b) Ob etwas anderes in den Fällen gelten muss, in denen auch die Konzernleitung keine Leitungsmacht ausübt - wie das bei OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2013 - I-26 W 13/08 (AktE), AG 2013, 720 der Fall war - muss der Senat nicht klären.
  • OLG Frankfurt, 21.04.2008 - 20 W 8/07

    Unternehmensmitbestimmung: Pflicht eines einer Konzernmutter nachgeordneten

    Auszug aus KG, 21.12.2015 - 14 W 105/15
    Die Antragsgegnerin als Zwischengesellschaft muss nach ganz überwiegender Ansicht der Rechtsprechung für eine Anwendung des § 5 Abs. 3 MitBestG keine eigene Leitungsmacht ausüben (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21. April 2008 - 20 W 342/07, NJOZ 2010, 1096; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. April 2008 - 20 W 8/07, OLGReport Frankfurt 2008, 890; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Oktober 2006 - I-26 W 14/06 AktE, NZA 2007, 707, 709; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. März 1995 - 8 W 355/93, NJW-RR 1995, 1067).
  • OLG Frankfurt, 21.04.2008 - 20 W 342/07

    Unternehmensmitbestimmung: Pflicht des inländischen Konzernzwischenunternehmens

    Auszug aus KG, 21.12.2015 - 14 W 105/15
    Die Antragsgegnerin als Zwischengesellschaft muss nach ganz überwiegender Ansicht der Rechtsprechung für eine Anwendung des § 5 Abs. 3 MitBestG keine eigene Leitungsmacht ausüben (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21. April 2008 - 20 W 342/07, NJOZ 2010, 1096; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. April 2008 - 20 W 8/07, OLGReport Frankfurt 2008, 890; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Oktober 2006 - I-26 W 14/06 AktE, NZA 2007, 707, 709; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. März 1995 - 8 W 355/93, NJW-RR 1995, 1067).
  • BGH, 25.06.2019 - II ZB 21/18

    Zur Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Ermittlung des Schwellenwerts für

    Die mittlerweile überwiegende Meinung bejaht eine Beschwerdeberechtigung der Gesellschaft jedenfalls dann, wenn der Antrag in der vorherigen Instanz Erfolg hatte, wobei teilweise auf die allgemeine Regelung der Beschwerdebefugnis in § 59 Abs. 1 FamFG abgestellt wird, die neben der besonderen Regelung in § 99 Abs. 4 Satz 3 AktG anwendbar bleibe (KG, ZIP 2016, 369 f.; MünchKommAktG/Habersack, 5. Aufl., § 99 Rn. 19; Hopt/Roth in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 99 Rn. 29; Koch in Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl., § 99 Rn. 8; Hölters/Simons, AktG, 3. Aufl., § 99 Rn. 13; Grigoleit/Tomasic, AktG, § 99 Rn. 9; Henssler in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 99 AktG Rn. 5).
  • OLG Hamburg, 04.07.2017 - 11 W 19/17

    Unternehmensmitbestimmung: Einrichtung eines mitbestimmten Aufsichtsrats bei

    So wird in der Literatur vertreten, dass die bloße Beteiligung einer Zwischengesellschaft, deren Aufgabe sich auf das Halten und die Verwaltung von Beteiligungen an weiteren Konzernunternehmen ohne Einflussnahme auf die Geschäftsführung dieser Konzernunternehmen beschränkt, nicht genüge (Oetker in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 17. Aufl. 2017, § 5 Rn. 21 m.w.Nachw.), während es die übereinstimmende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ausreichen lässt, dass die Konzernzwischengesellschaft auf Grund ihrer Beteiligung an nachfolgenden Unternehmen die Leitungsmacht der Konzernspitze vermittelt, eigene Leitungsmacht müsse sie nicht ausüben (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.04.2008, 20 W 8/07, juris Rn.22; KG Berlin, Beschluss vom 21.12.2015, 14 W 105/15, juris Rn. 12 m.w.Nachw.).

    Es komme nicht darauf an, ob wenigstens Weisungen der Konzernspitze über das Zwischenunternehmen an die nachgeordneten Unternehmen weitergeleitet werden, denn jede rechtstechnische Ausgestaltung der Leitungswege werde durch die bestehenden Mehrheitsverhältnisse ermöglicht und könne jederzeit Änderungen unterliegen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.04.2008, 20 W 8/07, juris Rn. 23; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2006, 26 W 14/06, juris Rn. 25; KG Berlin, Beschluss vom 21.12.2015, 14 W 105/15, juris Rn.14).

    Eine wenigstens einfache Leitung oder ein Mindestmaß an Leitungsmöglichkeit auf Seiten der Zwischengesellschaft sei auch nach dem Sinn und Zweck der Mitbestimmung der Arbeitnehmer nicht zu fordern (KG Berlin, Beschluss vom 21.12.2015, 14 W 105/15, juris Rn. 16), vielmehr sei aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sowie zur Einschränkung von Umgehungsmöglichkeiten nicht danach zu differenzieren, ob der Zwischengesellschaft, d.h. hier der Beteiligten zu 2), zum Zeitpunkt der Einrichtung des Aufsichtsrates größere, geringere oder doch wenigstens ganz geringe Mitwirkungsmöglichkeiten im Leitungsstrang verbleiben oder ob unmittelbare Weisungen der Konzernspitze an die nachgeordneten Unternehmen an ihr vorbeilaufen (KG Berlin, Beschluss vom 21.12.2015, 14 W 105/15, juris Rn. 16 m.w.Nachw.).

    Zum einen hänge die Effizienz einer Mitbestimmung grundsätzlich von den konkret handelnden Personen ab, zum anderen könnten Aufgaben eines mitbestimmten Aufsichtsrates auch bei einer Konzernzwischengesellschaft vielfältig sein und insbesondere Informationsrechte umfassen sowie die Möglichkeit, präventiv zu handeln und im Vorfeld auf Entscheidungen im Konzern Einfluss zu nehmen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2006, 26 W 14/06, juris Rn. 25; KG Berlin, Beschluss vom 21.12.2015, 14 W 105/15, juris Rn. 16).

    Nur wenn auch die Konzernmutter keine Leitungsmacht ausübe (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2013, 26 W 13/08, juris Rn. 59) oder wenn zwischen der Konzernleitung/Muttergesellschaft und der Zwischengesellschaft ein sog. Entherrschungsvertrag bestehe (KG Berlin, Beschluss vom 21.12.2015, 14 W 105/15, juris Rn. 19), komme § 5 Abs. 3 MitbestG möglicherweise nicht zur Anwendung.

    Die Festsetzung des Geschäftswertes folgt aus §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 79 Abs. 1 S. 1, 75 GNotKG, es ist von einem Regelstreitwert von 50.000,00 EUR auszugehen (so auch KG Berlin, Beschluss vom 21.12.2015, 14 W 105/15, juris Rn.20).

    Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist, wie das Kammergericht zu Recht ausgeführt hat (KG Berlin, Beschluss vom 21.12.2015, 14 W 105/15, juris Rn.21), gefestigt.

  • BGH, 23.07.2019 - II ZB 20/18

    Zusammensetzung des Aufsichtsorgans der SE im Statusverfahren bei Anwendbarkeit

    Die mittlerweile überwiegende Meinung bejaht eine Beschwerdeberechtigung der Gesellschaft jedenfalls dann, wenn der Antrag in der vorherigen Instanz Erfolg hatte, wobei teilweise auf die allgemeine Regelung der Beschwerdebefugnis in § 59 Abs. 1 FamFG abgestellt wird, die neben der besonderen Regelung in § 99 Abs. 4 Satz 3 AktG anwendbar bleibe (KG, ZIP 2016, 369 f.; MünchKommAktG/Habersack, 5. Aufl., § 99 Rn. 19; Hopt/Roth in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 99 Rn. 29; Koch in Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl., § 99 Rn. 8; Hölters/Simons, AktG, 3. Aufl., § 99 Rn. 13; Grigoleit/Tomasic, AktG, § 99 Rn. 9; Henssler in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 99 AktG Rn. 5).
  • LG Hamburg, 12.08.2016 - 413 HKO 138/15

    SGS Société Générale de Surveillance Holding (Deutschland) GmbH:

    Ausreichend sei vielmehr die Möglichkeit beherrschender Einflussnahme, welche durch die kapitalmäßige Beteiligung gemäß § 17 Abs. 2 AktG vermutet werde (KG, Beschluss vom 21.12.2015 - 14 W 105/15, NZG 2016, 349 Rn. 11; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.04.2008 - 20 W 342/07, NJOZ 2010, 1096; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.04.2008 - 20 W 8/07, OLGReport Frankfurt 2008, 890; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2006 - I-26 W 14/06 AktE, NZA 2007, 707, 709; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.03.1995 - 8 W 355/93, NJW-RR 1995, 1067 Kort NZG 2009, 81, 85; Schilha/Lang EWiR 2016, 401, 402; zur a.A.vgl. Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, 3. Auflage 2012, § 5 MitbestG Rn. 69 f. m.w.N.).

    Wie in gerichtlichen Verfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, die sich nach §§ 98, 99 AktG richten (vgl. KG, Beschluss vom 21.12.2015 - 14 W 105/15, BeckRS 2016, 02305), ist danach auch hier von einem Regelstreitwert von EUR 50.000,00 auszugehen.

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