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   KG, 21.12.2017 - 5 HEs 34/17, 121 HEs 48/17   

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KG, 21.12.2017 - 5 HEs 34/17, 121 HEs 48/17 (https://dejure.org/2017,71360)
KG, Entscheidung vom 21.12.2017 - 5 HEs 34/17, 121 HEs 48/17 (https://dejure.org/2017,71360)
KG, Entscheidung vom 21. Dezember 2017 - 5 HEs 34/17, 121 HEs 48/17 (https://dejure.org/2017,71360)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 26.06.2007 - 5 StR 215/07

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Verhältnismäßigkeit; Schwere

    Auszug aus KG, 21.12.2017 - 5 HEs 34/17
    (b) Andere Entscheidungen beziehen das Subsidiaritätsprinzip bereits in die prognostische Beurteilung der Gefährlichkeit ein (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 138 - juris Rdn. 5) und sehen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus keinen Raum, wenn weniger einschneidende Maßnahmen - insbesondere die Begründung eines Betreuungsverhältnisses bei bestehender Bereitschaft, Weisungen des Betreuers zu folgen - ausreichenden Schutz vor der Gefährlichkeit des Beschuldigten bieten (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 300 - juris Rdn. 6 f.; BGH, Beschluss vom 13. Januar 2000 - 4 StR 609/99 - juris Rdn. 4; zustimmend Fischer, a.a.O., § 63 Rdn. 48; Schöch in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 63 Rdn. 134).

    Das Subsidiaritätsprinzip greift nur dann ein, wenn mildere Mittel - namentlich solche, die zur Tatzeit noch nicht bestanden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2000 - 4 StR 609/99 - a.a.O.; NStZ-RR 2000, 138 - a.a.O.; NStZ-RR 2007, 300 - juris Rdn. 7) - der Gefährlichkeit des Beschuldigten tatsächlich ausreichend und mit im Wesentlichen gleicher Sicherheit wie die Unterbringung nach § 63 StGB entgegenwirken; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, da das Verhalten bei dem in Betracht kommenden Personenkreis vielfach durch starke Unberechenbarkeit gekennzeichnet ist (vgl. Schöch, a.a.O., § 63 Rdn. 137).

  • BGH, 07.12.1999 - 5 StR 533/99

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus KG, 21.12.2017 - 5 HEs 34/17
    (b) Andere Entscheidungen beziehen das Subsidiaritätsprinzip bereits in die prognostische Beurteilung der Gefährlichkeit ein (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 138 - juris Rdn. 5) und sehen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus keinen Raum, wenn weniger einschneidende Maßnahmen - insbesondere die Begründung eines Betreuungsverhältnisses bei bestehender Bereitschaft, Weisungen des Betreuers zu folgen - ausreichenden Schutz vor der Gefährlichkeit des Beschuldigten bieten (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 300 - juris Rdn. 6 f.; BGH, Beschluss vom 13. Januar 2000 - 4 StR 609/99 - juris Rdn. 4; zustimmend Fischer, a.a.O., § 63 Rdn. 48; Schöch in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 63 Rdn. 134).

    Das Subsidiaritätsprinzip greift nur dann ein, wenn mildere Mittel - namentlich solche, die zur Tatzeit noch nicht bestanden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2000 - 4 StR 609/99 - a.a.O.; NStZ-RR 2000, 138 - a.a.O.; NStZ-RR 2007, 300 - juris Rdn. 7) - der Gefährlichkeit des Beschuldigten tatsächlich ausreichend und mit im Wesentlichen gleicher Sicherheit wie die Unterbringung nach § 63 StGB entgegenwirken; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, da das Verhalten bei dem in Betracht kommenden Personenkreis vielfach durch starke Unberechenbarkeit gekennzeichnet ist (vgl. Schöch, a.a.O., § 63 Rdn. 137).

  • BGH, 13.01.2000 - 4 StR 609/99

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Gefährlichkeitsprognose

    Auszug aus KG, 21.12.2017 - 5 HEs 34/17
    (b) Andere Entscheidungen beziehen das Subsidiaritätsprinzip bereits in die prognostische Beurteilung der Gefährlichkeit ein (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 138 - juris Rdn. 5) und sehen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus keinen Raum, wenn weniger einschneidende Maßnahmen - insbesondere die Begründung eines Betreuungsverhältnisses bei bestehender Bereitschaft, Weisungen des Betreuers zu folgen - ausreichenden Schutz vor der Gefährlichkeit des Beschuldigten bieten (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 300 - juris Rdn. 6 f.; BGH, Beschluss vom 13. Januar 2000 - 4 StR 609/99 - juris Rdn. 4; zustimmend Fischer, a.a.O., § 63 Rdn. 48; Schöch in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 63 Rdn. 134).

    Das Subsidiaritätsprinzip greift nur dann ein, wenn mildere Mittel - namentlich solche, die zur Tatzeit noch nicht bestanden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2000 - 4 StR 609/99 - a.a.O.; NStZ-RR 2000, 138 - a.a.O.; NStZ-RR 2007, 300 - juris Rdn. 7) - der Gefährlichkeit des Beschuldigten tatsächlich ausreichend und mit im Wesentlichen gleicher Sicherheit wie die Unterbringung nach § 63 StGB entgegenwirken; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, da das Verhalten bei dem in Betracht kommenden Personenkreis vielfach durch starke Unberechenbarkeit gekennzeichnet ist (vgl. Schöch, a.a.O., § 63 Rdn. 137).

  • BGH, 25.02.2010 - 4 StR 596/09

    Wirksamer Eröffnungsbeschluss (Verfahrenshindernis; vorschriftsmäßige Besetzung);

    Auszug aus KG, 21.12.2017 - 5 HEs 34/17
    Nach überwiegender Auffassung gilt das Subsidiaritätsprinzip nur für die Frage der (Aussetzung der) Vollstreckung (vgl. BGHSt 34, 313; BGH NStZ 2000, 470; NStZ-RR 1998, 205 - juris Rdn. 4), nicht aber für die Frage der Anordnung der Maßregel (vgl. BGH NStZ 2009, 260; BGH NJW 1978, 599; Urteile vom 25. Februar 2010 - 4 StR 596/09 - juris Rdn. 16 und vom 14. Februar 2001 - 3 StR 455/00 - juris Rdn. 8).
  • BGH, 23.05.2000 - 1 StR 56/00

    Aussetzung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung

    Auszug aus KG, 21.12.2017 - 5 HEs 34/17
    Nach überwiegender Auffassung gilt das Subsidiaritätsprinzip nur für die Frage der (Aussetzung der) Vollstreckung (vgl. BGHSt 34, 313; BGH NStZ 2000, 470; NStZ-RR 1998, 205 - juris Rdn. 4), nicht aber für die Frage der Anordnung der Maßregel (vgl. BGH NStZ 2009, 260; BGH NJW 1978, 599; Urteile vom 25. Februar 2010 - 4 StR 596/09 - juris Rdn. 16 und vom 14. Februar 2001 - 3 StR 455/00 - juris Rdn. 8).
  • BGH, 27.03.2007 - 1 StR 48/07

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (sofortige Aussetzung der

    Auszug aus KG, 21.12.2017 - 5 HEs 34/17
    Nach dieser Auffassung ist bei der Erstellung der Gefährlichkeitsprognose die Wirkung möglicher milderer außerstrafrechtlicher Maßnahmen - etwa einer konsequenten medizinischen Behandlung, einer Überwachung der Medikation, einer (Heim-)Unterbringung oder einer Betreuerbestellung - grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; derartige "täterschonende" Mittel und Maßnahmen erlangen vielmehr Bedeutung erst für die Frage, ob die Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67b Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann (vgl. BGH a.a.O.; BGHR StGB § 63 Beweiswürdigung 1; a.a.O. Gefährlichkeit 6 - juris Rdn. 5; a.a.O. Gefährlichkeit 28; offen gelassen in BGH NStZ 2007, 465 - juris Rdn. 5).
  • BGH, 11.12.2008 - 3 StR 469/08

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Subsidiaritätsprinzip;

    Auszug aus KG, 21.12.2017 - 5 HEs 34/17
    Nach überwiegender Auffassung gilt das Subsidiaritätsprinzip nur für die Frage der (Aussetzung der) Vollstreckung (vgl. BGHSt 34, 313; BGH NStZ 2000, 470; NStZ-RR 1998, 205 - juris Rdn. 4), nicht aber für die Frage der Anordnung der Maßregel (vgl. BGH NStZ 2009, 260; BGH NJW 1978, 599; Urteile vom 25. Februar 2010 - 4 StR 596/09 - juris Rdn. 16 und vom 14. Februar 2001 - 3 StR 455/00 - juris Rdn. 8).
  • BVerfG, 08.12.2011 - 2 BvR 2181/11

    Einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (schizophrene

    Auszug aus KG, 21.12.2017 - 5 HEs 34/17
    Bei besonders gefährlichen Tätern kann im Einzelfall trotz erkennbarer Verfahrensverzögerung allein zum notwendigen Schutz der Allgemeinheit die Fortdauer einer einstweiligen Unterbringung verhältnismäßig sein (vgl. BVerfGK 19, 241 - juris Rdn. 24; OLG Celle a.a.O. - juris Rdn. 11; KG a.a.O. m.w.N.; Senat, Beschluss vom 7. März 2017 - [5] 121 HEs 1/17 [2/17] -).
  • BVerfG, 11.06.2008 - 2 BvR 806/08

    Freiheit der Person und Untersuchungshaft bei Vorliegen einer noch nicht

    Auszug aus KG, 21.12.2017 - 5 HEs 34/17
    Mit dem in Aussicht genommenen Beginn der Hauptverhandlung am 29. Januar 2018 wird selbst die in Haftsachen grundsätzlich einzuhaltende Frist von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens (vgl. BVerfG StV 2008, 421 m.w.N.) - wobei der Zeitpunkt der Eröffnungsreife maßgebend ist (vgl. KG, Beschluss vom 22. Juli 2014 - [4] 141 HEs 56/14 [14/14] -) - eingehalten.
  • KG, 21.02.2017 - 5 Ws 44/17

    Maßregelvollstreckung: Erledigung einer bereits sechs Jahre vollzogenen

    Auszug aus KG, 21.12.2017 - 5 HEs 34/17
    Jedenfalls aber wird bei einer solchen Tathandlung regelmäßig ein Verletzungserfolg drohen, der die Erheblichkeitsschwelle des § 63 StGB erreicht (zur Erheblichkeitsschwelle bei Körperverletzungen vgl. Senat StV 2017, 604 - juris Rdn. 11).
  • BGH, 03.11.1977 - 1 StR 417/77

    Anforderungen an eine Sozialprognose zur Aussetzung einer Strafe zur Bewährung

  • BGH, 26.03.1987 - 1 StR 72/87

    Krankhaft herabgesetzte Alkoholverträglichkeit; Aussetzung der Unterbringung im

  • BGH, 14.02.2001 - 3 StR 455/00

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • KG, 24.04.2015 - 4 Ws 34/15

    Besetzung bei Haftentscheidungen während laufender Hauptverhandlung

  • BGH, 23.02.2000 - 3 StR 595/99

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • OLG Celle, 23.08.2007 - 31 HEs 14/07

    Voraussetzungen einer einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen

  • BGH, 23.06.1993 - 3 StR 260/93

    Voraussetzungen einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

  • KG, 05.02.2018 - 5 HEs 3/18
    Der modifizierte Prüfungsmaßstab der besonderen Haftprüfung im Rahmen der einstweiligen Unterbringung führt dazu, dass die besonderen Haftvoraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO nicht zu prüfen sind; vielmehr ist der Beschleunigungsgrundsatz auf der Stufe der Verhältnismäßigkeitsprüfung - bei der insoweit eröffneten Abwägung zwischen den Belangen des Freiheitsgrundrechts einerseits und dem Interesse der Allgemeinheit an dem Schutz vor gefährlichen Straftätern andererseits - zu beachten (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - [5] 121 HEs 48/17 [34/17] - Böhm/Werner in Münchener Kommentar, StPO, § 126a Rdn. 46 m.w.N.).
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