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   KG, 22.02.2001 - 12 U 7599/99   

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https://dejure.org/2001,3295
KG, 22.02.2001 - 12 U 7599/99 (https://dejure.org/2001,3295)
KG, Entscheidung vom 22.02.2001 - 12 U 7599/99 (https://dejure.org/2001,3295)
KG, Entscheidung vom 22. Februar 2001 - 12 U 7599/99 (https://dejure.org/2001,3295)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verkehrsunfall; Mitverschulden; Haftungsverteilung; Betriebsgefahr; Verursachungsanteil; Unfallverhütung; Fahren ohne Fahrerlaubnis

  • Judicialis

    StVG § 18; ; StVG § ... 17; ; StVG § 21; ; StVG § 7 Abs. 1; ; StVG § 21 Nr. 1; ; StVG § 21 Nr. 2; ; StVG § 17 Abs. 1 Satz 2; ; PflVG § 3 Nr. 1; ; BGB § 254; ; BGB § 823 Abs. 2; ; StGB § 316; ; StVO § 3; ; StVO § 8; ; ZPO § 713; ; ZPO § 91 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 546 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2002, 80
  • VersR 2002, 998 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • KG, 17.01.2000 - 12 U 6678/98

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Überschreitung der zulässigen

    Auszug aus KG, 22.02.2001 - 12 U 7599/99
    Bei der gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG, 254 BGB erforderlichen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind (ständige Rechtsprechung, BGH VersR 1982, 442; BGH NJW 1995, 1029 für alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit; Senat, NZV 1999, 85, 86; Senat, Urteil vom 17. Januar 2000, 12 U 6678/98; KG VerkMitt 1986, 34 für fehlende Fahrerlaubnis; OLG Saarbrücken, NZV 1995, 23 für alkoholbedingte Fahrunfähigkeit; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 17 StVG Rdnr. 5; § 3 StVO Rdnr. 67).

    Kommt es im Bereich der Einmündung oder Kreuzung mit einer vorfahrtberechtigten Straße zu einem Verkehrsunfall zwischen einem bevorrechtigten und einem wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Wartepflichtige den Unfall durch eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung verursacht hat (Senat, Urteil vom 17. Januar 2000 -12 U 6678/98 - NZV 2000, 377 = DAR 2000, 260 = VerkMitt 2000, 67 Nr. 77 = KG Report 2000, 135; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 8 StVO Rdnr. 69 m.w.N.).

    Abgesehen davon, dass konkrete Angaben dazu fehlen, wie schnell der Beklagte zu 1) konkret gefahren sein soll, käme eine Haftung der Beklagten nur dann in Betracht, wenn feststünde, dass eine etwaige Geschwindigkeitsüberschreitung erwiesenermaßen unfallursächlich geworden ist (vgl. BGH VersR 1982, 442; Senat, NZV 1999, 85, 86; Senat, Urteil vom 17. Januar 2000 - 12 U 6678/98 - a.a.O.; Senat, Urteil vom 27. April 2000 - 12 U 8740/98 -).

  • BGH, 10.01.1995 - VI ZR 247/94

    Berücksichtigung absoluter Fahruntüchtigkeit

    Auszug aus KG, 22.02.2001 - 12 U 7599/99
    Bei der gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG, 254 BGB erforderlichen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind (ständige Rechtsprechung, BGH VersR 1982, 442; BGH NJW 1995, 1029 für alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit; Senat, NZV 1999, 85, 86; Senat, Urteil vom 17. Januar 2000, 12 U 6678/98; KG VerkMitt 1986, 34 für fehlende Fahrerlaubnis; OLG Saarbrücken, NZV 1995, 23 für alkoholbedingte Fahrunfähigkeit; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 17 StVG Rdnr. 5; § 3 StVO Rdnr. 67).

    So ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes etwa das Führen eines Kraftfahrzeugs im Zustand alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit nur dann im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG zu berücksichtigen, wenn feststeht, dass sich die Fahruntüchtigkeit in dem Unfall niedergeschlagen hat (BGH NJW 1995, 1029, 1030 m.w.N.).

    Der Beweis des ersten Anscheins spricht erst dann für die Ursächlichkeit der Trunkenheit, wenn sich der Unfall in einer Verkehrslage und unter Umständen ereignet, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können (BGH NJW 1995, 1029, 1030).

  • KG, 27.07.1998 - 12 U 3625/97

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung in einem Baustellenbereich mit

    Auszug aus KG, 22.02.2001 - 12 U 7599/99
    Bei der gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG, 254 BGB erforderlichen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind (ständige Rechtsprechung, BGH VersR 1982, 442; BGH NJW 1995, 1029 für alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit; Senat, NZV 1999, 85, 86; Senat, Urteil vom 17. Januar 2000, 12 U 6678/98; KG VerkMitt 1986, 34 für fehlende Fahrerlaubnis; OLG Saarbrücken, NZV 1995, 23 für alkoholbedingte Fahrunfähigkeit; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 17 StVG Rdnr. 5; § 3 StVO Rdnr. 67).

    Abgesehen davon, dass konkrete Angaben dazu fehlen, wie schnell der Beklagte zu 1) konkret gefahren sein soll, käme eine Haftung der Beklagten nur dann in Betracht, wenn feststünde, dass eine etwaige Geschwindigkeitsüberschreitung erwiesenermaßen unfallursächlich geworden ist (vgl. BGH VersR 1982, 442; Senat, NZV 1999, 85, 86; Senat, Urteil vom 17. Januar 2000 - 12 U 6678/98 - a.a.O.; Senat, Urteil vom 27. April 2000 - 12 U 8740/98 -).

  • KG, 30.09.1985 - 22 U 4503/84

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorrades mit einem Fußgänger

    Auszug aus KG, 22.02.2001 - 12 U 7599/99
    Bei der gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG, 254 BGB erforderlichen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind (ständige Rechtsprechung, BGH VersR 1982, 442; BGH NJW 1995, 1029 für alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit; Senat, NZV 1999, 85, 86; Senat, Urteil vom 17. Januar 2000, 12 U 6678/98; KG VerkMitt 1986, 34 für fehlende Fahrerlaubnis; OLG Saarbrücken, NZV 1995, 23 für alkoholbedingte Fahrunfähigkeit; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 17 StVG Rdnr. 5; § 3 StVO Rdnr. 67).

    Für den hier vorliegenden Fall des Fahrens ohne Fahrerlaubnis kann nichts anderes gelten (KG VerkMitt 1986, 34).

  • OLG Saarbrücken, 17.06.1994 - 3 U 951/93

    Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit; Unfallursache; Anscheinsbeweis;

    Auszug aus KG, 22.02.2001 - 12 U 7599/99
    Bei der gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG, 254 BGB erforderlichen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind (ständige Rechtsprechung, BGH VersR 1982, 442; BGH NJW 1995, 1029 für alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit; Senat, NZV 1999, 85, 86; Senat, Urteil vom 17. Januar 2000, 12 U 6678/98; KG VerkMitt 1986, 34 für fehlende Fahrerlaubnis; OLG Saarbrücken, NZV 1995, 23 für alkoholbedingte Fahrunfähigkeit; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 17 StVG Rdnr. 5; § 3 StVO Rdnr. 67).
  • BGH, 14.12.1993 - VI ZR 271/92

    Beweis des ersten Anscheins bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten

    Auszug aus KG, 22.02.2001 - 12 U 7599/99
    Voraussetzung ist jedoch, dass sich gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, der durch die Auferlegung bestimmter Verhaltenspflichten begegnet werden soll (BGH VersR 1994, 324, 325).
  • KG, 04.09.2000 - 12 U 4373/99

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem mit stark

    Auszug aus KG, 22.02.2001 - 12 U 7599/99
    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats (Senat, Urteil vom 4. September 2000 - 12 U 4373/99 -).
  • BayObLG, 27.03.1984 - RReg. 1 St 350/83
    Auszug aus KG, 22.02.2001 - 12 U 7599/99
    Ferner wird ein Einfahren in die Vorfahrtstraße dann als zulässig angesehen, wenn die Kreuzung oder Einmündung selbst und die Vorfahrtstraße in beiden Richtungen übersichtlich sind, wenn ferner sich von links überhaupt kein Verkehr und von rechts nur ein einziges Fahrzeug auf seiner rechten Fahrbahnseite nähert und wenn keine Anzeichen erkennbar sind, die den Führer dieses Fahrzeugs veranlassen könnten, auf die Mitte oder die linke Seite der Fahrbahn hinüberzulenken (BayObLG a.a.O. sowie VRS 67, 137, 138).
  • BayObLG, 07.05.1975 - 2 ObOWi 73/75

    Wartepflicht; Vorfahrtsstraße; Kreuzung; Einfahren; Übersehen; Anhalten;

    Auszug aus KG, 22.02.2001 - 12 U 7599/99
    Die Zeugin S durfte in die bevorrechtigte Konrad-Wolf-Straße nur dann einfahren, wenn sie nach einer den Umständen entsprechenden sorgfältigen Prüfung annehmen durfte, sie werde ihr Fahrzeug ohne Gefährdung oder wesentliche Behinderung der Vorfahrtsberechtigten rechtzeitig in den fließenden Verkehr auf der Vorfahrtsstraße einordnen (BayObLG, DAR 1975, 277 f. m.w.N., Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 8 Rdnr. 62).
  • OLG Brandenburg, 18.02.2016 - 12 U 118/15

    Verkehrsunfall in Großbritannien: Internationale Zuständigkeit des

    Dies entspricht weitgehend auch dem deutschen Recht, denn auch nach diesem würde sich eine Kausalität, beispielsweise im Falle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, nicht ohne weiteres ergeben und zwar auch nicht unter Heranziehung der Grundsätze des Anscheinsbeweises, denn ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass im Falle eines Verkehrsunfalls, an dem ein Kraftfahrer beteiligt ist, der nicht in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, dass Fehlen der Fahrerlaubnis sich stets unfallursächlich ausgewirkt hat, besteht nicht (KG, Urteil vom 22.02.2001, Az.: 12 U 7599/99).
  • OLG München, 14.03.2014 - 10 U 4774/13

    Verfahren im Haftpflichtprozess bei einem angeblich verabredeten Unfall

    Kommt es im Bereich einer Einmündung oder Kreuzung zu einem Verkehrsunfall, spricht der Anscheinsbeweis für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Wartepflichtigen (BGH NJW 82, 2668; KG NZV 02, 80; KG-Report 03, 253).
  • KG, 06.10.2005 - 12 U 104/04

    Berufung im Verkehrsunfallprozess: Haftungsverteilung bei Kreuzungsunfall nach

    (Senat, Urteil vom 21. Juni 2001 - 12 1147/00 - Urteil vom 22. Februar 2001 - 12 U 7599/99 -, NZV 2002, 80).
  • KG, 06.03.2003 - 12 U 229/01

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines angetrunkenen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sowie des Senats ist eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich nachweislich unfallursächlich ausgewirkt hat, wenn also feststeht, dass ein nüchterner Kraftfahrer in derselben Situation unfallverhütend reagiert hätte (BGH NJW 1995, 1029; OLG Hamm, DAR 2000, 568; Senat, Urteil vom 4. September 2000 - 12 U 4373/99; Urteil vom 22. Februar 2001 - 12 U 7599/99 -).
  • LG Bremen, 05.06.2018 - 7 O 1158/17

    Autobahnunfall mit Personenschaden auf Beschleunigungsstreifen

    Bei dieser umfassenden Abwägung dürfen dabei nur solche Umstände berücksichtigt werden, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind (st. Rspr., BGH VersR 1982, 442; BGH NJW 1995, 1029, KG NZV 2002, 80).
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