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   KG, 22.02.2017 - 5 Ws 210/16 Vollz   

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KG, 22.02.2017 - 5 Ws 210/16 Vollz (https://dejure.org/2017,5100)
KG, Entscheidung vom 22.02.2017 - 5 Ws 210/16 Vollz (https://dejure.org/2017,5100)
KG, Entscheidung vom 22. Februar 2017 - 5 Ws 210/16 Vollz (https://dejure.org/2017,5100)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 8 Abs 1 Nr 1 StVollzG, § 116 Abs 1 StVollzG, § 32 VwVfG, § 21 Abs 1 Nr 1 StVollstrO, § 24 Abs 1 StVollstrO
    Antrag auf gerichtliche Entscheidung über einen Verlegungsantrag eines Strafgefangenen: Antrag auf Verlegung in ein anderes Bundesland und Streitgegenstand im Strafvollzugsrecht bei materieller Anspruchsnormenkonkurrenz; notwendige Belehrung über das Antragsrecht und ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Strafvollzugsbehörden über ein Verlegungsbegehren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Strafvollzugsbehörden über ein Verlegungsbegehren

  • rechtsportal.de

    Gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Strafvollzugsbehörden über ein Verlegungsbegehren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 157
  • StV 2018, 634
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 27.09.2007 - 2 BvR 725/07

    Ladung zum Strafantritt (Versagung der Ladung in den offenen Vollzug zwecks

    Auszug aus KG, 22.02.2017 - 5 Ws 210/16
    Die Strafvollstreckungsordnung ist als Verwaltungsanordnung - inhaltlich übereinstimmend - von den Landesjustizverwaltungen für die einzelnen Länder und vom Bundesminister der Justiz für den Bereich der Bundesjustizverwaltung erlassen worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2007 - 2 BvR 725/07 -, juris Rn. 47; Pohlmann/Jabel/Wolf, Strafvollstreckungsordnung 9. Auflage, Einleitung Rn. 3 ff.).

    Denn die Verwaltung hat sich durch die Vorschriften zur örtlichen Vollzugszuständigkeit eine Selbstbindung auferlegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2007 - 2 BvR 725/07 -, juris Rn. 48; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. März 1996 - 4 VAs 3/96 -, juris Rn. 18; allgemein zum Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung: Ramsauer/Wysk, VwVfG 17. Auflage, § 40 Rn. 42 ff.).

  • OLG Stuttgart, 19.03.1996 - 4 VAs 3/96
    Auszug aus KG, 22.02.2017 - 5 Ws 210/16
    Denn die Verwaltung hat sich durch die Vorschriften zur örtlichen Vollzugszuständigkeit eine Selbstbindung auferlegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2007 - 2 BvR 725/07 -, juris Rn. 48; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. März 1996 - 4 VAs 3/96 -, juris Rn. 18; allgemein zum Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung: Ramsauer/Wysk, VwVfG 17. Auflage, § 40 Rn. 42 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 08.03.2007 - 3 Ws 489/06

    Anspruch eines Strafgefangenen auf Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt

    Auszug aus KG, 22.02.2017 - 5 Ws 210/16
    Der Beschwerdeführer hat insoweit zutreffend formuliert, Beschwerde "bei der Vollstreckungsbehörde" einzulegen, über die nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVollstrO die Generalstaatsanwaltschaft zu entscheiden hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. März 2007 - 3 Ws 489/06 -, juris Rn. 14).
  • OLG Celle, 27.05.2008 - 1 Ws 203/08

    Eröffnung des Rechtsweges nach § 23 Einführungsgesetz zum

    Auszug aus KG, 22.02.2017 - 5 Ws 210/16
    Bei der Einweisungs- bzw. Überführungsentscheidung nach §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 Satz 1 StVollstrO in die gemäß § 24 Abs. 1 StVollstrO zuständige Justizvollzugsanstalt handelt es sich um Maßnahmen auf dem Gebiet der Strafvollstreckung und nicht des Strafvollzugs (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 1 Ws 203/08 -, juris Rn. 6; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. August 1998 - 2 VAs 12/98 - juris Rn 8; KG, Beschluss vom 31. März 2014 - 4 VAs 7/14 -).
  • KG, 22.07.2014 - 2 Ws 257/14

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Maßnahme des Strafvollzugs:

    Auszug aus KG, 22.02.2017 - 5 Ws 210/16
    Dadurch ergibt sich die Verpflichtung der Strafvollstreckungskammer, über dieses Begehren zu entscheiden (vgl. KG, Beschluss vom 22. Juli 2014 - 2 Ws 257/14 Vollz -, juris Rn. 4).
  • OLG München, 20.03.2014 - 4a Ws 28/14
    Auszug aus KG, 22.02.2017 - 5 Ws 210/16
    Überstellung">8 StVollzG (vgl. Arloth, a. a. O., § 8 Rn.11; Weßels/Böning, a. a. O., Teil II § 16 LandesR Rn. 13) als auch nach § 24 Abs. 2 StVollstrO an die eigene Anstalt zu richten (vgl. OLG München, Beschluss vom 8. September 2014 - 4a Ws 28/14 -, juris Rn. 26).
  • OLG Karlsruhe, 12.08.1998 - 2 VAs 12/98
    Auszug aus KG, 22.02.2017 - 5 Ws 210/16
    Bei der Einweisungs- bzw. Überführungsentscheidung nach §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 Satz 1 StVollstrO in die gemäß § 24 Abs. 1 StVollstrO zuständige Justizvollzugsanstalt handelt es sich um Maßnahmen auf dem Gebiet der Strafvollstreckung und nicht des Strafvollzugs (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 1 Ws 203/08 -, juris Rn. 6; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. August 1998 - 2 VAs 12/98 - juris Rn 8; KG, Beschluss vom 31. März 2014 - 4 VAs 7/14 -).
  • BVerfG, 19.04.2006 - 2 BvR 818/05

    Versagung der Verlegung eines Strafgefangenen in die Justizvollzugsanstalt eines

    Auszug aus KG, 22.02.2017 - 5 Ws 210/16
    Aus dem Wort "kann" folgt, dass der Gefangene auf die Verlegung keinen Rechtsanspruch hat, sondern nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung, die dem verfassungsrechtlichen Gewicht des Resozialisierungsziels und der für die Erreichbarkeit dieses Ziels maßgebenden Umstände Rechnung trägt (vgl. BVerfGK 8, 36 = BVerfG NStZ-RR 2006, 325, juris Rn. 14; KG, Beschluss vom 29. Februar 2008 - 2 Ws 78/08 Vollz - m. w. N.).
  • BGH, 12.11.1970 - 1 StR 263/70

    Möglichkeit gegen einen Beschluss mit einer Rechtsbeschwerde vorzugehen - Hinweis

    Auszug aus KG, 22.02.2017 - 5 Ws 210/16
    Zur Fortbildung des Rechts ist eine Rechtsbeschwerde geboten und zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (BGHSt 24, 15, 21; Senat, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - 5 Ws 171/16 Vollz -).
  • KG, 22.12.2016 - 5 Ws 171/16

    Neuregelung der Unterbringung im offenen oder geschlossenen Vollzug durch

    Auszug aus KG, 22.02.2017 - 5 Ws 210/16
    Zur Fortbildung des Rechts ist eine Rechtsbeschwerde geboten und zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (BGHSt 24, 15, 21; Senat, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - 5 Ws 171/16 Vollz -).
  • BayObLG, 26.02.2024 - 203 StObWs 49/24

    Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, Entscheidung der

    Da die Strafvollstreckungskammer nach § 115 Abs. 5 StVollzG auf die Überprüfung der behördlichen Entscheidung beschränkt ist, ist alleine die Sach- und Rechtslage, wie sie zum Zeitpunkt dieser behördlichen Entscheidung vorlag, maßgebend (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Mai 2018 - 2 Ws 112/18 -, juris Rn. 15 m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 22. Februar 2017 - 5 Ws 210/16 Vollz -, juris Rn. 13; Laubenthal a.a.O. m.w.N.; Bachmann a.a.O.; Arloth/Krä a.a.O. § 115 Rn. 5; Euler a.a.O. § 115 Rn. 6).
  • OLG Koblenz, 06.03.2018 - 2 Ws 3/18

    Strafvollzug: Rechtbehelf gegen die Ablehnung einer länderübergreifenden

    22 Nichts anderes gilt aber auch dann, wenn sich der Gefangene - wie es hier der Fall ist - darauf beruft, seinen Wohnsitz vor seiner Inhaftierung in einem anderen Bundesland gehabt zu haben, und deshalb in die gemäß § 24 StVollstrO für seinen Wohnsitz örtlich zuständige Justizvollzugsanstalt verlegt werden will, und die Justizvollzugsanstalt, in der er gegenwärtig untergebracht ist, die Wohnsitzangaben des Strafgefangenen nicht teilt und den Verlegungsantrag aus diesem Grund ablehnt (vgl. KG, 5 Ws 210/16 Vollz v. 22.02.2017, juris Rn. 16 ff., NStZ-RR 2017, 157; OLG München, 4a Ws 28/14 v. 08.09.2014, juris Rn. 25, FS 2015, 64).
  • KG, 31.05.2021 - 5 Ws 64/21

    Strafvollzug in Berlin: Ausschluss von Langzeitbesuchen während der

    Insoweit ist sowohl in Anfechtungsfällen als auch bei Verpflichtungsanträgen auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 22. Februar 2017 - 5 Ws 210/16 Vollz -, juris Rn. 13, m. w. Nachw.).
  • OLG Celle, 04.10.2021 - 3 Ws 208/21

    Anspruchsgrundlage für Verlegung untergebrachter Personen in wohnortnahe

    Soweit sie - anders als im vorliegenden Fall - anwendbar ist, entfaltet sie ihre Rechtswirkung allein nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung (vgl. BVerfG aaO; KG, Beschluss vom 22. Februar 2017 - 5 Ws 210/16 Vollz, StraFo 2017, 168; Wolf, aaO, § 24 Rn. 1, 3).
  • OLG Stuttgart, 24.06.2020 - V 4 Ws 59/20

    Strafvollzug: Nichtraucherschutz im Wartebereich des Krankenreviers einer

    In Strafvollzugssachen ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts gemäß § 116 Abs. 1 Fall 1 StVollzG auch dann geboten, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken zu schließen (KG, Beschluss vom 22. Februar 2017 ? 5 Ws 210/16 Vollz, juris Rn. 10 mwN).
  • OLG Koblenz, 06.03.2018 - 2 VAs 3/18

    Strafvollzug: Rechtsmittel gegen die Einweisungsentscheidung der

    16 Vor Beginn des Vollzugs ist es nach § 29 Abs. 1 StVollstrO Aufgabe der Vollstreckungsbehörde, die zuständige Justizvollzugsanstalt zu ermitteln und den Verurteilten dorthin einzuweisen (vgl. Senat, 2 Ws 3/18 Vollz v. heutigen Tag; OLG München, 4a Ws 28/14 v. 08.09.2014, juris Rn. 25, FS 2015, 64; KG, 5 Ws 210/16 Vollz v. 22.02.2017, juris Rn. 30, NStZ-RR 2017, 157;OLG Celle, 1 Ws 203/08 v. 27.05.2008, juris Rn. 6; OLG Karlsruhe, 2 VAs 12/98 v. 12.08.1998, juris).
  • OLG Koblenz, 10.07.2018 - 2 Ws 326/18

    Strafvollzug: Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von

    Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs 2 ARs 398/16 vom 15. Dezember 2016 (NStZ-RR 2017, 232 = NStZ 2018, 171 f., juris Rn. 9) ist nunmehr abschließend geklärt, dass auch für gerichtliche Entscheidungen über einen Verpflichtungsantrag nach § 109 Abs. 1 Satz 2 StVollzG auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme, d.h. der ablehnenden Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, abzustellen ist, wenn die Vollzugsbehörde - wie in dem dort zugrundeliegenden Fall - einen Beurteilungsspielraum ausfüllt oder ein Ermessen ausübt (so auch KG, 5 Ws 210/16 Vollz v. 22.02.2017, juris Rn. 13; Arloth, StVollzG, 4. Aufl., § 115 Rn. 5; Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschn. P Rn. 75).
  • OLG Stuttgart, 05.02.2019 - V 4 Ws 280/18

    Medizinische Versorgung im Strafvollzug in Baden-Württemberg: Kostenbeteiligung

    In Strafvollzugssachen ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts geboten, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken zu schließen (KG, Beschluss vom 22. Februar 2017 - 5 Ws 210/16 Vollz, juris Rn. 10 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Hamm, 12.06.2018 - 1 VAs 3/18

    Anfechtung einer Entscheidung betreffend eine länderübergreifende Verlegung eines

    Zumindest dann, wenn - anders als bei der vom Landgericht zitierten Entscheidung des OLG Celle (Beschluss vom 27. Mai 2008 - 1 Ws 203/08 -, juris) - die Verlegung nicht innerhalb der Frist des § 24 Abs. 2 S. 1, S. 2 StrVollstrO beantragt worden und insofern auch keine Wiedereinsetzung veranlasst ist (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 22. Februar 2017 - 5 Ws 210/16 Vollz -, juris), gilt dies nach Auffassung des Senats auch dann, wenn der Verlegungsantrag damit begründet wird, dass der Betroffene seinen Wohnort (im Sinne des § 24 Abs. 1 StVollstrO) in dem anderen Bundesland habe bzw. gehabt habe.
  • OLG Rostock, 04.10.2018 - 20 Ws 133/18

    Verlegung eines Strafgefangenen nach Änderung des Vollstreckungsplans

    Zur Fortbildung des Rechts ist eine Rechtsbeschwerde geboten und zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschritten des materiellen und formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 22.02.2017, Az. 5 Ws 210/16) oder wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 15.08.2018, Az. 2 Ws 130/18 Vollz; OLG Hamm, Beschluss vom 28.10.2014, Az. III-1 Vollz (Ws) 497/14, zitiert nach Juris), jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (vgl. KG Berlin, a.a.O.).
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