Rechtsprechung
   KG, 22.03.2010 - 8 U 142/09   

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https://dejure.org/2010,2324
KG, 22.03.2010 - 8 U 142/09 (https://dejure.org/2010,2324)
KG, Entscheidung vom 22.03.2010 - 8 U 142/09 (https://dejure.org/2010,2324)
KG, Entscheidung vom 22. März 2010 - 8 U 142/09 (https://dejure.org/2010,2324)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfolgen nicht rechtzeitiger Abrechnung der Nebenkosten betreffend ein bereits beendetes Gewerberaummietverhältnis; Fälligkeit des Anspruchs auf Rückzahlung der Vorauszahlungen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen bei beendetem Gewerberaummietverhältnis; Abrechnungsfrist

  • RA Kotz

    Gewerberaummietverhältnis - Nebenkostenabrechnung

  • prewest.de PDF, S. 36

    §§ 535, 259 BGB
    Gewerberaummiete; Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen nach Ablauf der Abrechnungsfrist und beendetem Mietvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 535; BGB § 273
    Rechtsfolgen nicht rechtzeitiger Abrechnung der Nebenkosten betreffend ein bereits beendetes Gewerberaummietverhältnis; Fälligkeit des Anspruchs auf Rückzahlung der Vorauszahlungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nebenkosten zehn Jahre nicht abgerechnet - Vorschusszahlungen zurückverlangen?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen bei verspäteter Abrechnung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Abrechnung der Nebenkosten: Auch gewerblicher Mieter kann Erstattung der Vorauszahlungen verlangen! (IMR 2010, 231)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2010, 600
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 57/04

    Rechte des Mieters bei unterbliebener Nebenkostenabrechnung

    Auszug aus KG, 22.03.2010 - 8 U 142/09
    Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht über die Nebenkosten ab, so kann der Mieter bei beendetem Gewerberaummietverhältnis die Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen verlangen (im Anschluss an BGH Urteil vom 9. März 2005, VIII ZR 57/04, GE 2005, 543 für Wohnraum).(Rn.24).

    Wegen des im beendeten Mietverhältnis entfallenden Druckmittels aus § 273 BGB ist die Rückforderung der Vorauszahlungen der einzig effiziente und dem Mieter gemäß § 242 BGB auch zumutbare Weg, den Vermieter zu einer formell wirksamen Abrechnung zu veranlassen; der Mieter ist nicht gehalten, zuerst auf Erteilung der Abrechnung zu klagen (vgl. BGH Urteil vom 09. März 2005 - VIII ZR 57/04 - GE 2005, 543 = NJW 2005, 1499).

    Der 10. Zivilsenat des OLG Düsseldorf hat sich in der vorgenannten Entscheidung der Auffassung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 09. März 2005 (a.a.O.) auch für das gewerbliche Mietrecht angeschlossen, weil die Auffassung des Bundesgerichtshofs sich nicht auf Besonderheiten des Wohnraummietrechts gründet.

    In diesem Fall wird der Rückforderungsanspruch nicht erst mit der Mitteilung der Abrechnung des Vermieters, sondern bereits dann fällig, wenn die Abrechnungsfrist erfolglos abgelaufen ist (vgl. BGH Urteil vom 9. März 2005, a.a.O.).

    Aus der Entscheidung des BGH vom 09. März 2005 (a.a.O.) lässt sich nicht entnehmen - wie die Beklagten offenbar meinen -, dass ein Rückforderungsanspruch des Mieters nach Beendigung des Mietverhältnisses nur dann bestehen solle, wenn (noch) ein fälliger und durchsetzbarer Anspruch auf Erteilung einer Nebenkostenabrechnung für den streitbefangenen Zeitraum besteht und durchsetzbar ist.

  • BGH, 29.03.2006 - VIII ZR 191/05

    Rechte des Mieters bei unterlassener Nebenkostenabrechnung

    Auszug aus KG, 22.03.2010 - 8 U 142/09
    Dies folgt unmittelbar aus der Entscheidung des BGH vom 29. März 2006 - VIII ZR 191/05 - GE 2006, 844.

    In einem laufenden Mietverhältnis ist der Mieter berechtigt, die weiterlaufenden Vorauszahlungen auf die Nebenkosten gemäß § 273 BGB zu verweigern (vgl. BGH NJW 1984, 1684 für Gewerberaum; BGH Urteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 191/05 - GE 2006, 844 = NJW 2006, 2552 für Wohnraum).

    Dem Mieter steht mit dem Recht aus § 273 BGB ein starkes Druckmittel zur Verfügung, die einbehaltenen Beträge werden in der Regel schneller die Höhe eines in Betracht kommenden Erstattungsanspruchs aus der versäumten Abrechnung erreichen, als ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorschüsse gerichtlich durchgesetzt werden könnte (vgl. BGH Urteil vom 29. März 2006, a.a.O.).

    Bei einem beendeten Mietverhältnis steht dem Mieter dieses starke Druckmittel aber nicht mehr zur Verfügung, so dass dem Mieter ein unmittelbarer Rückerstattungsanspruch zusteht, um die Verpflichtung des Vermieters zur ordnungsgemäßen Abrechnung durchzusetzen (BGH Urteil vom 29. März 2006, a.a.O.).

  • BGH, 14.11.2002 - VII ZR 23/02

    Voraussetzungen der Verwirkung

    Auszug aus KG, 22.03.2010 - 8 U 142/09
    Die Verwirkung einer Forderung setzt voraus, dass zum Ablauf einer gewissen Zeit (Zeitmoment) besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH NJW 2003, 824; BGH WuM 2004, 198).

    Das Umstandsmoment ist gegeben, wenn neben dem Zeitmoment besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen und der Verpflichtete sich hierauf eingerichtet hat (BGH MDR 2003, 207 = BGH Report 2003, 585; BGH WuM 2004, 198).

  • BGH, 04.02.2004 - VIII ZR 171/03

    Verwirkung von Mietzinsforderungen

    Auszug aus KG, 22.03.2010 - 8 U 142/09
    Die Verwirkung einer Forderung setzt voraus, dass zum Ablauf einer gewissen Zeit (Zeitmoment) besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH NJW 2003, 824; BGH WuM 2004, 198).

    Das Umstandsmoment ist gegeben, wenn neben dem Zeitmoment besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen und der Verpflichtete sich hierauf eingerichtet hat (BGH MDR 2003, 207 = BGH Report 2003, 585; BGH WuM 2004, 198).

  • KG, 19.12.2005 - 8 U 163/05

    Mietzinsforderung: Verwirkung vor Ablauf der Verjährungsfrist

    Auszug aus KG, 22.03.2010 - 8 U 142/09
    Die bloße Untätigkeit auf Seiten des Berechtigten und des Verpflichteten ist grundsätzlich nicht geeignet, das Umstandsmoment der Verwirkung auszufüllen (Bub/Treier/Gramlich, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, VI. Rdnr. 105; vgl. Senatsurteil vom 19.12.2005 - 8 U 163/05 - OLG Report 2006, 286).
  • KG, 05.01.2004 - 8 U 22/03

    Gewerberaummiete: Änderung des Verteilerschlüssels für Grundsteuer; Verzug mit

    Auszug aus KG, 22.03.2010 - 8 U 142/09
    Der Mieter kann Einsicht in die Originalunterlagen verlangen (Bub/Treier/v. Brunn, a.a.O., III. A, Rdnr. 50; vgl. Senatsurteil vom 05. Januar 2004 - 8 U 22/03 - KG Report 2004, 315; Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete, 4. Auflage, Seite 312 f.; Schmidt/ Futterer/ Langenberg, Mietrecht.
  • BGH, 17.04.1984 - IX ZR 153/83

    Durchsetzung der Auskunftspflicht des Drittschuldners

    Auszug aus KG, 22.03.2010 - 8 U 142/09
    a) Die Erledigung der Hauptsache ist festzustellen, wenn die Klage bis zum erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und erst durch das erledigende Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. BGHZ 91, 126; 106, 359; NJW 1999, 2516; BGH Urteil vom 18.12.2004 - I ZR 84/01 - bei JURIS).
  • LG Berlin, 02.10.2007 - 65 S 205/07

    Wohnraummiete: Anspruch auf Rückzahlung der Betriebskostenvorauszahlungen wegen

    Auszug aus KG, 22.03.2010 - 8 U 142/09
    Hieraus ergibt sich ohne Zweifel, dass der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung geleisteter Vorschüsse zwei Voraussetzungen hat, nämlich die Nichterteilung der Abrechnung trotz Fälligkeit und die Beendigung des Mietverhältnis mit dem Abrechnungsschuldners (vgl. so auch LG Berlin NJW-RR 2008, 822 = NZM 2008, 571).
  • OLG Düsseldorf, 08.05.2008 - 10 U 8/08

    Gewerberaummietrecht - Kann Mieter Abschlagszahlungen voll zurückfordern?

    Auszug aus KG, 22.03.2010 - 8 U 142/09
    Ob auch der gewerbliche Mieter bei einem beendeten Mietverhältnis die geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen insgesamt verlangen kann, wenn der Vermieter - wie hier die Beklagte zu 1- seit Beginn des Mietverhältnisses keine Nebenkostenabrechnungen erteilt hat, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten (vgl. zur obergerichtlichen Rechtsprechung im Einzelnen OLG Düsseldorf Urteil vom 08. Mai 2008 -I - 10 U 8/08 - GE 2008, 731).
  • OLG Düsseldorf, 21.04.2009 - 24 U 160/08

    Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung einer Betriebskostennachzahlung

    Auszug aus KG, 22.03.2010 - 8 U 142/09
    Auch der 24. Zivilsenat des OLG Düsseldorf ist dieser Ansicht beigetreten (OLG Düsseldorf Beschluss vom 29.06.2009 - I 24 U 11/09, MDR 2009, 1333 und Beschluss vom 21.04.2009 - I -24 U 160/08 - MietRB 2010, 12).
  • BGH, 03.12.2003 - VIII ZR 168/03

    Abrechnung der Betriebskosten bei Veräußerung des Mietobjekts

  • KG, 27.11.2006 - 12 U 182/04

    Gewerberaummietvertrag: Nebenkostenzahlungspflicht ohne Erhebung von

  • BGH, 19.12.1990 - VIII ARZ 5/90

    Verjährung einer Heizkostennachforderung

  • BGH, 06.12.1988 - XI ZR 19/88

    Verwirkung bei kurzen Verjährungsfristen

  • BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 98/87

    Einbeziehung eines Vermächtnisses in die Bindung eines Erbvertrages; Anfechtung

  • BGH, 29.02.1984 - VIII ZR 310/82

    Verwirkung von Nebenkostenansprüchen

  • BGH, 02.03.1999 - VI ZR 71/98

    Erledigung einer negativen Feststellungsklage durch Erhebung der Leistungsklage

  • BGH, 27.11.2002 - VIII ZR 108/02

    Anforderungen an den Inhalt einer Nebenkostenabrechnung

  • BGH, 18.12.2003 - I ZR 84/01

    "Einkaufsgutschein II"; Zuwendung von Einkaufsgutscheinen zum Geburtstag eines

  • OLG Düsseldorf, 29.06.2009 - 24 U 11/09

    Rechte des Mieters bei Unterbleiben der Nebenkostenabrechnung durch den

  • BGH, 27.01.2010 - XII ZR 22/07

    Gewerberaummiete: Angemessene Frist für die Abrechnung vorausgezahlter

  • LG Potsdam, 28.02.2013 - 13 S 153/12

    Zwangsverwaltung für ein Grundstück: Abrechnungspflicht des Zwangsverwalters für

    33 Es ist in diesem Zusammenhang anerkannt, dass der Verwalter, demgegenüber gemäß § 152 Abs. 2 ZVG die Miet- und Pachtverträge wirksam sind, wenn - wie hier - das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen worden ist, sowohl § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB bei der Wohnraummiete unmittelbar und in entsprechender Anwendung bei der Geschäftsraummiete (vgl. hierzu BGH NJW 2010, 1065 Rn 18, 20 f mwN; NJW 2011, 445 Rn 12 ff; KG ZMR 2010, 600; OLG Düsseldorf MDR 2009, 1333; MietRB 2010, 12; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 10. Aufl. § 556 Rn. 458; Staudinger/Weitemeyer, BGB (2011) § 556 Rn. 106; Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, 3. Aufl. § 556 Rn. 65a) als auch die vertraglichen Vereinbarungen bei der Geschäftsraummiete hinsichtlich des Abrechnungszeitraums zu beachten hat.

    Denn auf die Geschäfts-/Gewerberaummiete findet § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB keine - auch keine analoge - Anwendung, da mit dem fehlenden Verweis in § 578 BGB auf § 556 BGB eine planwidrige Regelungslücke fehlt (vgl. hierzu BGH NJW 2010, 1065 Rn 18, 20 f mwN; BGH NJW 2011, 445 Rn 12 ff; KG ZMR 2010, 600; OLG Düsseldorf MDR 2009, 1333; OLG Düsseldorf MietRB 2010, 12; Schmidt-Futterer/Langenberg a.a.O. § 556 Rn. 458; Staudinger/Weitemeyer a.a.O. § 556 Rn. 106; Bamberger/Roth/Ehlert a.a.O. § 556 Rn. 65a).

  • OLG Düsseldorf, 03.03.2011 - 10 W 16/11

    Voraussetzun eines Anspruchs des Mieters auf Rückzahlung aller Vorauszahlungen

    Rückzahlung seiner kompletten Vorauszahlungen kann der Mieter nur verlangen, wenn der Vermieter bis zum Ablauf der auch im gewerblichen Mietrecht regelmäßig mit einem Jahr anzusetzenden Abrechnungsfrist keine Nebenkostenabrechnung erteilt hat und das Miet- oder Pachtverhältnis beendet ist (Senat, Urt. v. 8.5.2008, GE 2008, 731 - I - 10 U 8/08; KG, Urt. v. 22.3.2010, 8 U 142/09, juris), wobei der gewerbliche Vermieter die Abrechnung grundsätzlich jederzeit nachholen und damit den Rückzahlungsanspruch des Mieters zu Fall bringen kann (BGH, Urt. v. 22.9.2010, VIII ZR 285/09; Urt. v. 9. März 2005, VIII ZR 57/04; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.6.2009, I-24 U 11/09, juris).
  • LG Hamburg, 30.04.2020 - 418 HKO 117/18

    Betriebskostenabrechnung beim Gewerberaummietvertrag: Reichweite des

    Im Rahmen der Belegeinsicht erstreckt sich das Einsichtsrecht des Mieters grundsätzlich auf die Originalunterlagen (LG Kempten, Urt. v. 16.11.2016 - 53 S 740/16, BeckRS 2016, 20368; KG, Urteil v. 22. März 2010 - 8 U 142/09 = BeckRS 2010, 8460; LG Freiburg NJW-RR 2011, 1096; LG Hamburg, Teilurteil v. 08.01.2010, BeckRS 2020, 193) dieser muss sich grundsätzlich nicht auf die Vorlage von Kopien verweisen lassen (LG Kempten, Urt. v. 16.11.2016 - 53 S 740/16, BeckRS 2016, 20368).
  • LG Detmold, 26.10.2011 - 10 S 204/10

    Wohnraummiete; Nebenkosten; Vorauszahlung; Abrechnung; Kündigung

    Das Kammergericht (Urt. v. 22.03.2010, 8 U 142/09, BeckRS 2010, 08460) führt hierzu aus:.
  • LG Potsdam, 10.06.2010 - 12 O 466/09

    Gewerberaummiete: Verzugsschaden bei verspäteter Betriebskostenabrechnung

    Denn anderenfalls würde der Zweck der Abrechnungsfrist ausgehöhlt werden und der Vermieter hätte es in der Hand, die Fälligkeit des Erstattungsanspruchs durch Verzögerung der Betriebskostenabrechnung nach Belieben hinauszuzögern (vgl. dazu auch BGH, NJW 1981, 1729; BGH, NJW 2005, 1499, 1501; KG Urteil v. 22.03.2010, Az.: 8 U 142/09).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 23.06.2010 - 203 C 28/10

    Rückforderungsanspruchs von Betriebskostenvorauszahlung: Verjährung?

    Voraussetzung für die Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs ist nicht nur der Ablauf der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 BGB, sondern auch die Beendigung des Mietverhältnisses (vgl. hierzu zuletzt KG, Urteil vom 22.03.2010, Az. 8 U 142/09, BeckRS 2010, 08460 mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 23.03.2006, VIII ZR 191/05 und LG Berlin NJW-RR 2008, 822).
  • AG Leutkirch, 03.05.2013 - 2 C 53/13

    Mieterhaftung für Laminatbeschädigungen

    Die Beklagte kann nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil v. 09.03.2005, Az.: 8 ZR 5704 = NJW 2005, 1499; KG Berlin, Urteil v. 22.03.2010, Az.: 8 U 142/09 = BeckRS 2010, 8460) die Nebenkostenvorauszahlungen auch unmittelbar zurückverlangen, sie ist nicht darauf zu verweisen, dass zunächst auf Erteilung einer Abrechnung zu klagen ist.
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