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   KG, 22.03.2019 - 10 W 172/18   

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https://dejure.org/2019,6549
KG, 22.03.2019 - 10 W 172/18 (https://dejure.org/2019,6549)
KG, Entscheidung vom 22.03.2019 - 10 W 172/18 (https://dejure.org/2019,6549)
KG, Entscheidung vom 22. März 2019 - 10 W 172/18 (https://dejure.org/2019,6549)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 5 Abs. 1 GG

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    "Messer-Einwanderung" - YouTube durfte trotz Community-Richtlinien Video der AfD nicht löschen

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Youtube-Sperre wegen "hasserfülltem Inhalt"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    NetzGG § 1 Abs. 3; GG Art. 5 Abs. 1 ; BGB § 1004
    Rechtsstellung des Nutzers einer Internet-Videoplattform

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtsstellung des Nutzers einer Internet-Videoplattform

  • meedia.de (Pressebericht, 26.03.2019)

    "Messer-Einwanderung”: YouTube verliert gegen die AfD und muss entferntes Video wieder online stellen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    YouTube durfte AfD-Video nicht von Plattform löschen

Sonstiges

  • afdbundestag.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    YouTube unterliegt AfD-Bundestagsfraktion - Löschung von Video war rechtswidrig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 1260
  • MMR 2020, 47
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 23.04.1986 - 2 BvR 487/80

    Sozialplan

    Auszug aus KG, 22.03.2019 - 10 W 172/18
    Den Grundrechten kommt nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG insoweit eine mittelbare Drittwirkung zu, als das Grundgesetz in seinem Grundrechtsabschnitt zugleich Elemente objektiver Ordnung aufgerichtet hat, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung haben, mithin auch das Privatrecht beeinflussen (BVerfGE 73, 261; BVerfGE 7, 198; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl., Art. 1 Rn. 54 m.w.N).

    Der Rechtsgehalt der Grundrechte als objektive Normen entfaltet sich im Privatrecht durch das Medium der dieses Rechtsgebiet unmittelbar beherrschenden Vorschriften, insbesondere der Generalklauseln und sonstigen auslegungsfähigen und -bedürftigen Begriffe, die im Sinne dieses Rechtsgehalts ausgelegt werden müssen (BVerfGE 73, 261).

  • OLG München, 24.08.2018 - 18 W 1294/18

    Einstweilige Verfügung gegen Löschung eines Beitrags auf einer

    Auszug aus KG, 22.03.2019 - 10 W 172/18
    Es muss deshalb gewährleistet sein, dass eine zulässige Meinungsäußerung nicht von der Plattform entfernt werden darf (vgl. OLG München, Beschl. v. 24.08.2018 - 18 W 1294/18, NJW 2018, 3115 unter Verweis auf LG Frankfurt a.?M., MMR 2018, 545 m.w.N. zu Facebook).

    Dieser weitreichenden Befugnis ist es immanent, dass hinsichtlich der Einordnung eines Inhalts als "Hasserfüllter Inhalt" nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Antragsgegnerin bzw. der für diese handelnden Personen abgestellt werden kann, sondern dass es objektivierbarer Kriterien bedarf (vgl. OLG München, Beschl. v. 24.08.2018 - 18 W 1294/18, NJW 2018, 3115, 3117).

  • LG Bonn, 16.11.1999 - 10 O 457/99

    Virtuelles Hausrecht bei Chats

    Auszug aus KG, 22.03.2019 - 10 W 172/18
    Mit dem gebotenen Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz wäre es unvereinbar, wenn die Antragsgegnerin gestützt auf ein "virtuelles Hausrecht" (vgl. LG Bonn, NJW 2000, 961) auf der von ihr bereitgestellten Social-Media-Plattform den Beitrag eines Nutzers, in dem sie einen Verstoß gegen ihre Richtlinien erblickt, auch dann löschen dürfte, wenn der Beitrag die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht überschreitet.
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus KG, 22.03.2019 - 10 W 172/18
    Den Grundrechten kommt nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG insoweit eine mittelbare Drittwirkung zu, als das Grundgesetz in seinem Grundrechtsabschnitt zugleich Elemente objektiver Ordnung aufgerichtet hat, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung haben, mithin auch das Privatrecht beeinflussen (BVerfGE 73, 261; BVerfGE 7, 198; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl., Art. 1 Rn. 54 m.w.N).
  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus KG, 22.03.2019 - 10 W 172/18
    Zeigt sich dagegen, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfGE 114, 339).
  • OLG Hamburg, 20.03.2008 - 7 W 19/08

    Anforderung an das Vorliegen einer für den Erlass einer einstweiligen Verfügung

    Auszug aus KG, 22.03.2019 - 10 W 172/18
    In der Praxis des Presse- und Äußerungsrechts wird ein Verfügungsgrund, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch Zuwarten gegeben ist, regelmäßig ohne weiteres bejaht (vgl. Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 325; Korte, Praxis des Presserechts, § 5 Rn. 108 m.w.N.; OLG Hamburg NJW-RR 2008, 1435).
  • BGH, 02.03.2010 - VI ZR 23/09

    Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung der

    Auszug aus KG, 22.03.2019 - 10 W 172/18
    § 32 ZPO erfasst auch Unterlassungsansprüche (vgl. BGH, Urt. v. 21.04.2016 - I ZR 43/14; Urt. v. 2.03.2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 7 f.; Urt. v. 29.03.2011 - VI ZR 111/10, GRUR 2011, 558 Rn. 6 f.; BGH, GRUR 2014, 559 Rn. 11 - Tarzan, m.w.N.).
  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 202/07

    Erinnerungswerbung im Internet

    Auszug aus KG, 22.03.2019 - 10 W 172/18
    Die Bestimmtheit eines Unterlassungsanspruchs begegnet danach in der Regel keinen Bedenken, wenn der Antragsteller lediglich das Verbot einer Handlung begehrt, so wie sie begangen worden ist (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1343, 1346).
  • BGH, 29.03.2011 - VI ZR 111/10

    BGH verneint die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klage gegen

    Auszug aus KG, 22.03.2019 - 10 W 172/18
    § 32 ZPO erfasst auch Unterlassungsansprüche (vgl. BGH, Urt. v. 21.04.2016 - I ZR 43/14; Urt. v. 2.03.2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 7 f.; Urt. v. 29.03.2011 - VI ZR 111/10, GRUR 2011, 558 Rn. 6 f.; BGH, GRUR 2014, 559 Rn. 11 - Tarzan, m.w.N.).
  • BGH, 04.11.2010 - I ZR 118/09

    Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker

    Auszug aus KG, 22.03.2019 - 10 W 172/18
    Die Bestimmtheit des Antrags soll den Streitgegenstand und damit den Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts festlegen (vgl. BGH GRUR 2011, 539) und zwar so, dass der Unterlassungsbeklagte erkennen kann, wogegen er sich verteidigen soll (vgl. BGHZ 189, 56, 60 f.), und dass der dem Antrag folgende Tenor die Grenzen der Rechtskraft und die Vollstreckungsmöglichkeiten klar erkennen lässt (BGH GRUR 2014, 398).
  • BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09

    TÜV - Markenrechtsverletzung: Alternative Klagehäufung; Verstoß gegen das

  • BGH, 28.11.2013 - I ZR 7/13

    Online-Versicherungsvermittlung - Wettbewerbswidriger Verstoß gegen

  • BGH, 26.02.2014 - I ZR 49/13

    Tarzan - Urheberrechtsschutz: Folgen der Verlängerung der urheberrechtlichen

  • OLG Düsseldorf, 25.08.2015 - 20 U 196/14

    Dringlichkeit eines einstweiligen Verfügungsverfahrens bei Versäumen eines

  • BGH, 12.04.2016 - VI ZR 505/14

    Zur Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung über eine Organentnahme

  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 43/14

    An Evening with Marlene Dietrich - Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers

  • BVerfG, 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09

    Stadionverbot - Zur Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das

  • LG Frankfurt/Main, 14.05.2018 - 3 O 182/18

    Zur Anwendbarkeit des NetzDG auf Messenger-Dienste

  • BGH, 29.07.2021 - III ZR 179/20

    Facebooks Regeln gegen "Hassrede" verstoßen gegen AGB-Recht

    [1] Einer - auch von der Revision vertretenen - Ansicht nach muss im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte gewährleistet sein, dass von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasste Meinungsäußerungen nicht unterbunden werden, weshalb es Anbietern sozialer Netzwerke nicht gestattet sei, in ihren Nutzungsbedingungen Meinungsäußerungen zu untersagen und zu sanktionieren, die weder strafbar seien noch sonst Rechte Dritter verletzen würden (OLG München, GRUR-RS 2020, 2103 Rn. 72, 74; OLG Oldenburg, MMR 2020, 41 Rn. 9; KG, MMR 2020, 47 Rn. 17, 19 [bzgl. YouTube]; Mayer, Soziale Netzwerke im Internet im Lichte des Vertragsrechts, 2018, S. 306; Müller-Riemenschneider/Specht, MMR 2018, 545, 547 Anm. 2; hinsichtlich Kommunikationsplattformen ab einer bestimmten Marktdurchdringung: Elsaß/Labusga/Tichy, CR 2017, 234, 241; Specht, NJW 2018, 3686, 3687; Specht-Riemenschneider in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl., Plattformnutzungsverträge Rn. 74).
  • BGH, 29.07.2021 - III ZR 192/20

    Zu Ansprüchen gegen die Anbieterin eines sozialen Netzwerks, die unter dem

    [1] Einer - auch von der Revision vertretenen - Ansicht nach muss im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte gewährleistet sein, dass von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasste Meinungsäußerungen nicht unterbunden werden, weshalb es Anbietern sozialer Netzwerke nicht gestattet sei, in ihren Nutzungsbedingungen Meinungsäußerungen zu untersagen und zu sanktionieren, die weder strafbar seien noch sonst Rechte Dritter verletzen würden (OLG München, GRUR-RS 2020, 2103 Rn. 72, 74; OLG Oldenburg, MMR 2020, 41 Rn. 9; KG, MMR 2020, 47 Rn. 17, 19 [bzgl. YouTube]; Mayer, Soziale Netzwerke im Internet im Lichte des Vertragsrechts, 2018, S. 306; Müller-Riemenschneider/Specht, MMR 2018, 545, 547 Anm. 2; hinsichtlich Kommunikationsplattformen ab einer bestimmten Marktdurchdringung: Elsaß/Labusga/Tichy, CR 2017, 234, 241; Specht, NJW 2018, 3686, 3687; Specht-Riemenschneider in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl., Plattformnutzungsverträge Rn. 74).
  • OLG Braunschweig, 05.02.2021 - 1 U 9/20

    Facebook-Löschung war berechtigt ("Hassrede")

    Unter Berufung auf die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OLG München, Beschluss vom 24.8.2018 - 18 W 1294/18; Urteil vom 7.1.2020 - 18 U 1491/19 Pre; KG Berlin, Beschluss vom 22.3.2019 - 10 W 172/18 zur Video Plattform You-Tube) dürfe die Beklagte, deren vertragliche Hauptleistungspflicht in der Bereitstellung einer Plattform zur Meinungsäußerung liege, Meinungsäußerungen nicht von vornherein untersagen.

    Teile der Rechtsprechung leiten hieraus im Sinne einer "punktgenauen" (Holznagel, CR 2018, 369, 371) "kongruenten" (Löber/Roßnagel, MMR 2019, 71, 75) Beachtung von Art. 5 Abs. 1 GG (Friehe, NJW 2020, 1697, 1699) ein generelles Verbot kommunikationsregelnder Standards ab (vgl. nur Landgericht Karlsruhe, Beschluss vom 12.6.2018 - 11 O 54/18; Landgericht Frankfurt, Beschluss vom 14.5.2018 - 1- 03 O 182/18; VG München, Urteil vom 27.10.2017 - 26 K 16.5928, juris - Rn. 17; Landgericht Köln, Urteil vom 4.5.2005 - 9 S 17/05; ebenso, jedoch ohne jeweils die Unwirksamkeit der Regelungen festzustellen: OLG Oldenburg, Beschluss vom 1.7.2019 -13W 16/19, juris-Rn.9 und KG Berlin, Beschluss vom 22.3.2019 -10 W 172/18).

  • OLG Dresden, 20.08.2020 - 4 U 784/20

    Löschung eines Beitrags begründet keinen DSGVO-Schadensersatzanspruch

    Dies lässt sich auch dem Beschluss des Kammergerichts vom 22.3.2019 (10 W 172/18 - juris) nicht entnehmen.
  • OLG Celle, 19.05.2022 - 5 U 152/21

    Teilsperre eines Nutzerkontos in einem sozialen Netzwerk; Verfügungsgrund zur

    Gegen das Interesse des Antragstellers an der alsbaldigen Untersagung ist das Interesse des Antragsgegners abzuwägen, nicht aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens mit einem Verbot belegt zu werden (vgl. z. B. KG; Beschluss vom 22. März 2019 - 10 W 172/18, juris Rn. 9).

    Der Senat geht im Rahmen seiner ständigen Spruchrichterpraxis im Presse- und Äußerungsrecht davon aus, dass bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine öffentliche Äußerung und einem daran anknüpfenden materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch auch ein Verfügungsgrund im Regelfall ohne weiteres zu bejahen ist, soweit keine sogenannte Selbstwiderlegung der Dringlichkeit anzunehmen ist (so z.B. auch KG, Beschluss vom 22. März 2019 - 10 W 172/18, juris Rn. 9; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. September 2015 - 4 U 101/15, juris Rn. 86; anderer Ansicht z.B. OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. November 2018 - 3 W 2064/18, juris Rn. 19).

    Insoweit schließt sich der Senat den von Seiten der Verfügungsbeklagten in ihrer Berufungsbegründung zitierten Entscheidungen des OLG Bremen (Beschluss vom 4. Oktober 2021 - 4 U 1/21, Seite 5 f., Bl. 289 f. d. A.) sowie des OLG Hamm (Beschluss vom 27. April 2021 - 21 U 37/21, Seite 2 f., Bl. 294 f. d. A.) an, die sich ihrerseits bezogen haben auf die Fundstelle bei MünchKomm-ZPO/Drescher, 6. Aufl., § 935 Rn. 90, a.A. OLG Dresden, Beschluss vom 4. Oktober 2021 - 4 W 625/21, juris Rn. 8; KG; Beschluss vom 22. März 2019 - 10 W 172/18, juris Rn. 9).

  • OLG Dresden, 19.11.2019 - 4 U 1471/19

    Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes

    Dies lässt sich auch dem Beschluss des Kammergerichts vom 22.3.2019 (10 W 172/18 - juris) nicht entnehmen.
  • OLG Rostock, 18.03.2021 - 2 U 19/20

    Zu den Voraussetzungen der Löschung eines Social-Media-Posts und der Sperrung des

    Da die Verletzung hier bereits - allein - in der Verwendung des genannten Begriffes liegt, der als solcher keinen Bezug zu einer wie auch immer gearteten sachlich-inhaltlichen Diskussion aufweist und damit eine so genannte (bloße) Schmähung darstellt (bzw. - eine strafrechtliche Einordnung als Beleidigung an sich unterstellt - eine so genannte Formalbeleidigung), kommt es - anders als bei deutungsbedürftigen Äußerungen, deren Sinngehalt sich erst aus dem Kontext erschließt (vgl. BGH , Urteil vom 12.04.2016 - VI ZR 505/14, MDR 2016, 648 = NJW-RR 2017, 98 [Juris; Tz. 11]; KG , Beschluss vom 22.03.2019 - 10 W 172/18, NJW-RR 2019, 1260 = MMR 2020, 47 [Juris; Tz. 22]) - nicht auf die näheren Umstände und Hintergründe, die zu der Äußerung geführt haben - und damit auch nicht auf den Streit der Parteien über die Verteilung der Darlegungslast zum Äußerungshintergrund bzw. -kontext (vgl. Seiten 36 f. der Berufungsbegründung = Band V Blatt 46 f. d.A. einerseits und Seiten 20 ff. der Berufungserwiderung = Band V Blatt 98 ff. d.A. andererseits) - an.

    Selbst die dem Plattformbetreiber im Hinblick auf die Verneinung eines so genannten "virtuellen Hausrechts" im Ansatz ungünstige Rechtsprechung u.a. des Oberlandesgerichts München geht hiervon - mit Selbstverständlichkeit - aus (vgl. OLG München , Beschluss vom 17.07.2018 - 18 W 858/18, MDR 2018, 1302 = MMR 2018, 760 [Juris; Tz. 44]; OLG München , Urteil vom 07.01.2020 - 18 U 1491/19 Pre, MDR 2020, 552 = MMR 2021, 79 [Juris; Tz. 118]; ebenso KG , Beschluss vom 22.03.2019 - 10 W 172/18, NJW-RR 2019, 1260 = MMR 2020, 47 [Juris; Tz. 24 f.]).

    Auch das - eine ähnliche Linie verfolgende - Kammergericht lässt eine Löschung bzw. Sperrung ohne Differenzierung zwischen Straf- und Zivilrecht wegen jeder rechtlich unzulässigen Äußerung zu (vgl. KG , Beschluss vom 22.03.2019 - 10 W 172/18, NJW-RR 2019, 1260 = MMR 2020, 47 [Juris; Tz. 19]).

  • OLG Dresden, 11.12.2019 - 4 U 1680/19

    Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes

    Dies lässt sich auch dem Beschluss des Kammergerichts vom 22.3.2019 (10 W 172/18 - juris) nicht entnehmen.
  • LG Karlsruhe, 17.02.2021 - 6 O 15/21

    Einstweilige Verfügung gegen einen Bauträger einer Eigentumswohnanlage:

    Der Verfügungskläger kann den grundsätzlich bestehenden Verfügungsgrund durch sein prozessuales Verhalten selbst widerlegen, z. B. durch Zuwarten in Kenntnis der eine Verfügung rechtfertigen Gründe oder durch sein Unterlassen das Hauptsacheverfahren zu betreiben, dh wenn der Antragsteller längere Zeit einen Rechtsverstoß oder eine Beeinträchtigung des Rechtsverhältnisses hingenommen hat (vgl. KG Berlin, Beschlüsse vom 22.03.2019 - 10 W 172/18 -, NJW-RR 2019, 1260, juris, Rn 9 und vom 16.04.2009 - 8 U 249/08 -, MDR 2009, 888, juris, Rn 4; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.11.2018 - 3 W 2064/18 -, NJW-RR 2019, 105; OLG Köln, Urteil vom 07.04.2017 - 6 U 135/16 -, MDR 2017, 1265, Rn. 46, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2015 - 6 U 156/14 -, juris, Rn 62; OLG Hamm, Urteil vom 06.09.2010 - 5 U 38/10 -, juris, Rn 25-33; OLG Stuttgart, Urteil vom 25.02.2009 - 4 U 204/08 -, juris, Rn 43; OLG Celle, Beschluss vom 09.07.2008 - 13 U 144/08 -, MDR 2009, 347; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 06.12.2006 - 5 U 67/06 -, NJW-RR 2007, 763; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.1999 - 22 U 170/99 -, BauR 2000, 921).
  • OLG Köln, 17.11.2023 - 15 W 134/23
    In vielen Fällen wird die Gefahr kerngleicher Wiederholungshandlungen durchaus noch recht greifbar sein, so dass man auch bei zeitweiligem Abstellen der Störungen und/oder - wie hier - einer von Anfang an zeitlich beschränkten Störung oft noch einen Verfügungsgrund wird glaubhaft machen können (vgl. etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Februar 2017- 4 U 166/16, juris Rn. 35; KG, Beschluss vom 22. März 2019 - 10 W 172/18, juris Rn. 9), dies insbesondere, wenn vom Antragsgegner kein oder kein plausibler Grund für das Abstellen der Störung vorgetragen oder sonst ersichtlich ist.
  • LG Karlsruhe, 20.05.2022 - 6 O 110/22

    Einstweilige Verfügung: Unbestimmtheit des Antrags, Vorwegnahme der Hauptsache

  • LG Flensburg, 03.11.2022 - 8 O 79/22

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Unterlassung von Teilen einer Berichterstattung

  • LG Köln, 10.11.2022 - 28 T 18/22
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