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   KG, 22.05.2001 - 1 W 8744/00   

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https://dejure.org/2001,12511
KG, 22.05.2001 - 1 W 8744/00 (https://dejure.org/2001,12511)
KG, Entscheidung vom 22.05.2001 - 1 W 8744/00 (https://dejure.org/2001,12511)
KG, Entscheidung vom 22. Mai 2001 - 1 W 8744/00 (https://dejure.org/2001,12511)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • bethnahrin.de PDF

    Namensänderung: Folgen einer behördlichen Namensänderung der Eltern für volljährige Kinder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1617c Abs. 2 Nr. 1; NamÄndG § 4
    Folgen einer Namensänderung der Eltern für ein volljähriges Kind

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2001, 193
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Hamm, 30.10.2013 - 15 W 63/13

    Änderung des Namens eines volljährigen Kindes

    1) § 1617c Abs. 2 Nr. 1 BGB eröffnet nicht die Möglichkeit, dass sich ein volljähriges Kind einer behördlichen bewilligten Änderung des Ehenamens seiner Eltern nach § 3 NÄndG anschließen kann (Abweichung von KG FGPrax 2001, 193 ).

    Dementsprechend hat das KG (FGPrax 2001, 193 ff.; wohl auch: OLG München FGPrax 2013, 68 f.) maßgebend gestützt auf den Wortlaut der Vorschrift den Standpunkt eingenommen, dass das Namensanschließungsrecht nach § 1617c Abs. 2 Nr. 1 BGB auch den Fall der behördlich bewilligten Änderung des Ehenamens erfasst, jedenfalls wenn das Kind zum Zeitpunkt der erfolgten Namensänderung bereits volljährig ist; auf die Sonderproblematik minderjähriger Kinder ist nachstehend noch einzugehen.

  • OLG München, 14.01.2013 - 31 Wx 6/13

    Kindesname: Erstreckung einer in Polen erfolgten Namensänderung der Eltern auf

    Greift im Einzelfall eine solche spezialgesetzliche Vorschrift aber nicht ein, bleibt es auch für die Fälle behördlicher Namensänderung bei § 1617c Abs. 2 Nr. 1 BGB (h. M., vgl. KG FGPrax 2001, 193/194 = StAZ 2002, 79; MünchKommBGB/v. Sachsen Gessaphe § 1617c Rn. 28; Palandt/Götz § 1617c Rn. 6; Staudinger/Coester BGB § 1617c Rn. 33; aA wohl Bamberger/Roth/ Enders BGB 3. Aufl. 2012 § 1617c Rn. 7.3).
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