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   KG, 22.05.2008 - 2 AR 26/08   

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https://dejure.org/2008,13404
KG, 22.05.2008 - 2 AR 26/08 (https://dejure.org/2008,13404)
KG, Entscheidung vom 22.05.2008 - 2 AR 26/08 (https://dejure.org/2008,13404)
KG, Entscheidung vom 22. Mai 2008 - 2 AR 26/08 (https://dejure.org/2008,13404)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit des Familiengerichts aus der Aufrechnung des Beklagten mit einem Anspruch aus dem Katalog des § 23a Zivilprozessordnung (ZPO); Eintritt des Verlusts der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichtes durch willkürliche Verweisung an ein Amtsgericht; ...

  • Judicialis

    BGB § 1408; ; BGB § 1363 ff.; ; GVG § 23a Nr. 5; ; ZPO § 23a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vermögensauseinandersetzung über einen einzelnen Vermögensgegenstand als güterrechtliche Streitigkeit; Aufrechnung mit einem Gegenstand der zum Katalog des § 23a ZPO gehört

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2008, 2039
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.06.2003 - X ARZ 92/03

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses; Geltendmachung von

    Auszug aus KG, 22.05.2008 - 2 AR 26/08
    Jedoch ist anerkannt, dass die Bindungswirkung ausnahmsweise dann entfällt, wenn die Verweisung auf Willkür beruht (vgl. nur BGH, NJW 2003, 3201 [3201]; Greger in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 281 Rdnr. 17 m.w.N.).

    Ist nach diesen Regeln Willkür anzunehmen, gilt sie u.a. dann als geheilt, wenn die Verweisung im Einvernehmen beider Parteien erfolgte (BGH, NJW 2003, 3201 [3202]).

    Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO ist nämlich, dass die Rechtsfrage, in der das vorlegende Oberlandesgericht von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichtes abweichen will, aus Sicht des vorlegenden Gerichts entscheidungserheblich ist (BGH, NJW 2003, 3201 [3201]).

  • KG, 17.09.2007 - 2 AR 37/07

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts: Erfüllungsort eines

    Auszug aus KG, 22.05.2008 - 2 AR 26/08
    Die Grenze zwischen der fehlerhaften, gleichwohl aber bindenden, und der willkürlichen Entscheidung ist allerdings u.a. dann überschritten, wenn das verweisende Gericht eine Zuständigkeitsnorm in den Gründen des Verweisungsbeschlusses nicht erörtert und diese Norm eindeutig seine Zuständigkeit begründet (ständige Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 17. September 2007, 2 AR 37/07, Beschluss vom 5. Januar 2006, 2 AR 62/05; ähnlich: KG, 28. Zivilsenat, KGR 2000, 68 [69] "Weicht das [Gericht] ... von der Gesetzeslage bzw. der ganz einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum ab, ... muss es dies wenigstens ... begründet haben"; Greger in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 281 Rdnr. 17 "Bindungswirkung kann ... fehlen, wenn [der] Beschluss ... nicht erkennen lässt, dass sich das Gericht mit einer einhellig gegenteiligen Rechtsansicht auseinander gesetzt hat").

    Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass die Zuständigkeitsfrage nicht erstmals von dem verweisenden Gericht aufgeworfen wurde und daher die Annahme fernliegt, dass die Haltung der Parteien durch das Gericht veranlasst wurde (Senatsbeschluss vom 17. September 2007, 2 AR 37/07; ebenso für die Heilung von Willkür wegen Abweichens von einer eindeutigen gesetzlichen Regelung: BGH, NJW 2002, 3634 [3636]; OLG Schleswig, NJW-RR 2001, 646 [646]).

  • BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 70/87

    Aufrechnung gegen Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung eines hinterlegten

    Auszug aus KG, 22.05.2008 - 2 AR 26/08
    Dies ist in Rechtsprechung und Schrifttum seit langem anerkannt (vgl. BGH, NJW-RR 1989, 173 [174]; BayObLG, NJW-RR 1986, 6 [7]; OLG Stuttgart, FamRZ 1979, 717 [718]; Bernreuther in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2007, § 621 Rdnr. 10).
  • BGH, 10.09.2002 - X ARZ 217/02

    Bindungswirkung einer ungesetzlichen Verweisung nach Übergang in das streitige

    Auszug aus KG, 22.05.2008 - 2 AR 26/08
    Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass die Zuständigkeitsfrage nicht erstmals von dem verweisenden Gericht aufgeworfen wurde und daher die Annahme fernliegt, dass die Haltung der Parteien durch das Gericht veranlasst wurde (Senatsbeschluss vom 17. September 2007, 2 AR 37/07; ebenso für die Heilung von Willkür wegen Abweichens von einer eindeutigen gesetzlichen Regelung: BGH, NJW 2002, 3634 [3636]; OLG Schleswig, NJW-RR 2001, 646 [646]).
  • OLG Schleswig, 27.09.2000 - 2 W 148/00

    Mahnverfahren - Gerichtsstandswahl - Änderung nach Erlaß des Mahnbescheids -

    Auszug aus KG, 22.05.2008 - 2 AR 26/08
    Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass die Zuständigkeitsfrage nicht erstmals von dem verweisenden Gericht aufgeworfen wurde und daher die Annahme fernliegt, dass die Haltung der Parteien durch das Gericht veranlasst wurde (Senatsbeschluss vom 17. September 2007, 2 AR 37/07; ebenso für die Heilung von Willkür wegen Abweichens von einer eindeutigen gesetzlichen Regelung: BGH, NJW 2002, 3634 [3636]; OLG Schleswig, NJW-RR 2001, 646 [646]).
  • BGH, 28.06.1978 - IV ARZ 47/78

    Gerichtliche Zuständigkeit für Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht;

    Auszug aus KG, 22.05.2008 - 2 AR 26/08
    Ebensowenig stellt eine Vermögensauseinandersetzung, die - wie vorliegend - in Bezug auf einen einzelnen Vermögensgegenstand erfolgt und auf einer Vereinbarung beruht, welche den Güterstand der Parteien nicht gemäß § 1408 BGB verändert, eine "güterrechtliche Streitigkeit" im Sinne von § 23a Nr. 5 GVG, §§ 1363 ff. BGB dar (BGH, NJW 1978, 1923; Philippi in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 621 Rdnr. 62).
  • BayObLG, 14.06.1985 - Allg. Reg. 58/85

    Familiensache; Ausgleichsanspruch; Ehegatten; Bankkredit; Hausratsverteilung;

    Auszug aus KG, 22.05.2008 - 2 AR 26/08
    Dies ist in Rechtsprechung und Schrifttum seit langem anerkannt (vgl. BGH, NJW-RR 1989, 173 [174]; BayObLG, NJW-RR 1986, 6 [7]; OLG Stuttgart, FamRZ 1979, 717 [718]; Bernreuther in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2007, § 621 Rdnr. 10).
  • OLG Karlsruhe, 16.02.2004 - 15 AR 1/04

    Bestimmung des zuständigen Gerichts: Bindungswirkung der Verweisung auf Grund

    Auszug aus KG, 22.05.2008 - 2 AR 26/08
    Der Senat hatte die Sache nicht nach § 36 Abs. 3 ZPO dem BGH zur Entscheidung vorzulegen, obwohl das OLG Karlsruhe - leicht abweichend von der o.g. Ansicht des Senats - meint, es sei unerheblich, ob das verweisende Gericht die maßgeblich Zuständigkeitsnorm in Betracht gezogen habe, weil für die Frage der Bindungswirkung allein entscheidend sei, ob die Verweisung im Ergebnis vertretbar erscheine (OLGR 2005, 139 [140]).
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