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   KG, 22.05.2017 - 12 U 16/14   

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KG, 22.05.2017 - 12 U 16/14 (https://dejure.org/2017,69165)
KG, Entscheidung vom 22.05.2017 - 12 U 16/14 (https://dejure.org/2017,69165)
KG, Entscheidung vom 22. Mai 2017 - 12 U 16/14 (https://dejure.org/2017,69165)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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  • rechtsportal.de

    Haftung des Sachkapitalerhöhungsprüfers bei unrichtiger Testierung einer Sacheinlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 10.10.2013 - III ZR 345/12

    Haftung des gerichtlichen Sachverständigen: Unrichtiges Verkehrswertgutachten im

    Auszug aus KG, 22.05.2017 - 12 U 16/14
    Auch kann es gerechtfertigt sein, von einem bestimmten äußeren Geschehensablauf und dem Ausmaß des damit einhergehenden objektiven Pflichtenverstoßes auf innere Vorgänge und eine gesteigerte subjektive Vorwerfbarkeit zu schließen (BGH, III ZR 345/12, 10.10.2013, Rn. 28 zu einem Verkehrswertgutachter im Zwangsversteigerungsverfahren).

    Der Sachverständige ..., dessen sachverständige Bekundungen auch für die Ermittlung des Verschuldensgrades herangezogen werden können (vgl. BGH, III ZR 345/12, 10.10.2013, Rn. 32), hat ausgeführt, dass gerade die Abgrenzung, ob nur ein good will oder eine bewertbare Technologie überlassen werde, schwierig festzustellen und hierzu - bei vorhandener Dokumentation - gegebenenfalls noch ein weiterer (technischer) Sachverständiger hinzuzuziehen sei.

  • BGH, 27.02.1975 - II ZR 111/72

    Haftung des Gründungsprüfers

    Auszug aus KG, 22.05.2017 - 12 U 16/14
    c) Der von den Beklagten zu ersetzende kausale Schaden besteht grundsätzlich in der Differenz des testierten Werts zu dem tatsächlichen Wert der Einlage (Schmidt/Lutter/Bayer, AktG, § 49 Rn. 7 nimmt Garantiehaftung an; zur Möglichkeit eines solchen Schadens unzureichender Kapitalausstattung BGH, II ZR 111/72, 27.02.1975, Rn. 20 betreffend die Haftung des Gründungsprüfers).

    Soweit der Bundesgerichtshof von einer Subsidiarität der Haftung des Gründungsprüfers ausging (BGH, II ZR 111/72, 27.02.1975, Rn. 33), gilt dies allenfalls dann, wenn ein liquider Anspruch gegen die Gründer besteht.

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 121/02

    Anforderungen an die rechtliche Qualität von Sacheinlagen; Bewertung eines

    Auszug aus KG, 22.05.2017 - 12 U 16/14
    Der Bundesgerichtshof hat obligatorische Nutzungsrechte, denen als Dauerschuldverhältnis ein außerordentliches Kündigungsrecht immanent sein kann, als sacheinlagefähig anerkannt (vgl. z.B. BGH, II ZR 121/02, 14.06.2004 zum Unterpachtvertrag; BGH, II ZR 359/98, 15.05.2000 zur Nutzung des Logos von Sportvereinen; dazu auch KK/Ekkenga, § 183 Rn. 66; Schmidt/Lutter/Bayer, AktG 3. Auflage 2015, § 27 Rn. 10 ff).
  • BGH, 15.05.2000 - II ZR 359/98

    Ausgabe von Belegschaftsaktien; Bewertung und Bilanzierung von Lizenzrechten

    Auszug aus KG, 22.05.2017 - 12 U 16/14
    Der Bundesgerichtshof hat obligatorische Nutzungsrechte, denen als Dauerschuldverhältnis ein außerordentliches Kündigungsrecht immanent sein kann, als sacheinlagefähig anerkannt (vgl. z.B. BGH, II ZR 121/02, 14.06.2004 zum Unterpachtvertrag; BGH, II ZR 359/98, 15.05.2000 zur Nutzung des Logos von Sportvereinen; dazu auch KK/Ekkenga, § 183 Rn. 66; Schmidt/Lutter/Bayer, AktG 3. Auflage 2015, § 27 Rn. 10 ff).
  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 309/10

    Haftung aus Schutzgesetzverletzung durch Kapitalanlagebetrug bzw. sittenwidriger

    Auszug aus KG, 22.05.2017 - 12 U 16/14
    Es reicht aber für die Annahme eines vorsätzlichen Verhaltens nicht, dass die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder müssen (BGH, VI ZR 309/10, 20.12.2011, Rn. 10; Staudinger/Caspers, BGB, 2014, § 276 Rn. 23).
  • BGH, 19.04.2012 - III ZR 224/10

    Wirtschaftsprüferhaftung: Beratungsfehler im Zusammenhang mit der Verschmelzung

    Auszug aus KG, 22.05.2017 - 12 U 16/14
    Zwar erfordert bedingter Vorsatz nicht ein kollusives Zusammenwirken der Beteiligten, sondern kann bereits dann vorliegen, wenn im Rahmen der Prüfung kritische Prüffelder umschifft sowie grundlegende Berufspflichten unberücksichtigt gelassen werden und dabei die Erstellung eines falschen Prüfberichts und eine fehlerhafte Bewertung der Sacheinlage für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen wird (vgl. zum Abschlussprüfer BGH, III ZR 224/10, 19.04.2012, Rn. 30).
  • BGH, 19.11.2013 - VI ZR 336/12

    Expertenhaftung eines Wirtschaftsprüfers: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

    Auszug aus KG, 22.05.2017 - 12 U 16/14
    Es genügt nicht ein bloßer Fehler des Gutachtens, sondern es geht darum, dass sich der Gutachter durch nachlässige Erledigung, z.B. durch nachlässige Ermittlungen oder gar durch Angaben ins Blaue hinein der Gutachtenaufgabe entledigt und dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag legt, die angesichts der Bedeutung des Gutachtens für die Entscheidung Dritter als gewissenlos erscheint (vgl. zu vorstehenden Grundsätzen BGH, VI ZR 336/12, 19.11.2013, Rn. 10).
  • KG, 12.10.2015 - 22 W 77/15

    Handelsregistersache: Überprüfung des im Rahmen der Sachkapitalerhöhung einer

    Auszug aus KG, 22.05.2017 - 12 U 16/14
    Dies gilt auch vor dem Hintergrund der fehlerhaften Festsetzung der Einlage, weil das Registergericht dadurch gegebenenfalls ohne Problembewusstsein hinsichtlich der Prüfung der Sacheinlagefähigkeit war, wenn auch erwartet werden konnte, dass sich das Registergericht selbst mit den Regelungen des Einbringungsvertrages befasste und eine mögliche Klärungsbedürftigkeit zu gewärtigen hatte, zumal der Einbringungsvertrag eine Übertragung von Patenten ausdrücklich nicht vorsah (vgl. zum - beschränkten - Prüfungsumfang im Verhältnis Registergericht/Sachverständiger im Rahmen des § 183 a AktG aber auch KG, 22 W 77/15, 22.10.2015).
  • BGH, 20.11.2006 - II ZR 176/05

    Einbringung eines Warenlagers durch einen Gründungsaktionär; Aufspaltung in

    Auszug aus KG, 22.05.2017 - 12 U 16/14
    Ob zugunsten des Prüfers jedenfalls ein überlassener tatsächlicher Wert unabhängig von dessen Sacheinlagefähigkeit bei der Schadensermittlung anzurechnen wäre, oder ob eine Anrechnung nur bei einem sacheinlagefähigen Gegenstand in Betracht kommt (so für eine mögliche Differenzhaftung des Inferenten bei verdeckter Sacheinlage BGH, II ZR 173/08, 01.02.2010, Rn. 15; bzw. bei unzureichend festgesetzter Sacheinlage BGH, II ZR 176/05, 20.11.2006, Rn. 19), kann offen bleiben, weil auch der tatsächlich geprüften Einlage - Technologie und Know-how zur exklusiven Herstellung des Medikaments - kein Wert beigemessen werden kann (vgl. zur Anrechnung bei fehlerhafter Festsetzung gegenüber dem Inferenten Schmidt/Lutter/Veil, AktG, § 183 Rn. 67; Hoffmann-Becking, Fehlerhafte offene Sacheinlage versus verdeckte Sacheinlage, Liber amicorum f. M. Winter, 2011, S. 237, 248 f.).
  • BGH, 16.12.1991 - II ZR 58/91

    Abfindung der GmbH-Gesellschafter bei Zwangseinziehung des Geschaftsanteils

    Auszug aus KG, 22.05.2017 - 12 U 16/14
    Zwar können beim Handelsregister eingereichte, der Allgemeinheit zugängliche Unterlagen zur Auslegung eines Gesellschaftsvertrages herangezogen werden (vgl. BGH, II ZR 58/91, 16.12.1991, Rn. 18, Rechtsprechung zitiert jeweils nach juris), § 27 Abs. 1 AktG könnte dem im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung aber entgegenstehen.
  • BGH, 01.02.2010 - II ZR 173/08

    EUROBIKE

  • BGH, 20.09.2011 - II ZR 234/09

    Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft: Fehlerhafte

  • BGH, 10.09.2015 - IX ZR 255/14

    Verjährungshemmung durch Rechtsverfolgung: Voraussetzungen im Falle der

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