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   KG, 22.05.2017 - 5 W 94/17   

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https://dejure.org/2017,26568
KG, 22.05.2017 - 5 W 94/17 (https://dejure.org/2017,26568)
KG, Entscheidung vom 22.05.2017 - 5 W 94/17 (https://dejure.org/2017,26568)
KG, Entscheidung vom 22. Mai 2017 - 5 W 94/17 (https://dejure.org/2017,26568)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • kanzlei.biz

    Schönheits-OP als Hauptgewinn bei Radiogewinnspiel stellt Wettbewerbsverstoß dar

  • rabüro.de

    Auslobung einer Schönheitsoperation im Rahmen eines Gewinnspiels durch Rundfunksender ist wettbewerbswidrig

  • arge-medizinrecht.de PDF
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht/Heilmittelwerberecht: "Arno zahlt Deine Schönheits-OP!"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Radio-Gewinnspiel mit Hauptpreis Schönheits-OP wettbewerbswidrig

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Keine Schönheits-OP per Radio-Verlosung

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Keine Schönheits-OP per Radio-Verlosung

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.11.2016 - I ZR 163/15

    Freunde werben Freunde - Wettbewerbsverstoß: Ausloben und Gewähren von

    Auszug aus KG, 22.05.2017 - 5 W 94/17
    (BGH WRP 2017, 536 - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln, Rn 37; BGH, Urteil vom 24. November 2016, I ZR 163/15 - Freunde werben Freunde, Rn 30) Die beanstandete Werbung ist schon deshalb produktbezogen, weil die ausgelobten Gewinne ("Arno zahlt Deine Schönheits-OP") in operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen bestehen, die die Antragsgegnerin zu 1) unter der geschäftlichen Bezeichnung " " anbietet (vgl. Anlagen Ast 2, 3, und 4) und die der Antragsgegner zu 2) ausführt (vgl. Anlage Ast 4).

    dd) Das in § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG geregelte grundsätzliche Verbot von Werbegaben stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar (BGH, Urteil vom 24. November 2016, I ZR 163/15 - Freunde werben Freunde, Rn 27).

  • BGH, 12.12.2013 - I ZR 83/12

    Testen Sie Ihr Fachwissen - Heilmittelwerbung: Zulässigkeit einer

    Auszug aus KG, 22.05.2017 - 5 W 94/17
    (BGH GRUR 2014, 689 - Testen Sie Ihr Fachwissen, Rn 11).

    Eine Werbegabe im Sinne des § 7 Abs. 1 HWG liegt aber nur dann vor, wenn ihr Anbieten, Ankündigen oder Gewähren zumindest die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Werbeadressaten begründet (BGH GRUR 2014, 689 - Testen Sie Ihr Fachwissen, Rn 14).

  • BGH, 01.12.2016 - I ZR 143/15

    Zuzahlungsverzicht bei medizinischen Hilfsmitteln erlaubt

    Auszug aus KG, 22.05.2017 - 5 W 94/17
    (BGH WRP 2017, 536 - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln, Rn 37; BGH, Urteil vom 24. November 2016, I ZR 163/15 - Freunde werben Freunde, Rn 30) Die beanstandete Werbung ist schon deshalb produktbezogen, weil die ausgelobten Gewinne ("Arno zahlt Deine Schönheits-OP") in operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen bestehen, die die Antragsgegnerin zu 1) unter der geschäftlichen Bezeichnung " " anbietet (vgl. Anlagen Ast 2, 3, und 4) und die der Antragsgegner zu 2) ausführt (vgl. Anlage Ast 4).
  • LG Regensburg, 23.06.2020 - 1 HKO 2585/19

    Unzulässige Werbung für ein Gewinnspiel mit Brillen als Preis

    Bei einem Gewinnspiel ist der Produktbezug auch dann gegeben, wenn der ausgelobte Gewinn ein Medizinprodukt ist, welches aus dem Sortiment des Veranstalters stammt (vgl. KG WRP 2017, 1016, 1017, Rn. 6).

    Zudem stellt auch der ausgelobte Gewinn eine kostenlose Werbeabgabe dar (so auch KG, WRP 2017, 1016 ff.).

    Das Zusammentreffen des Reizes der Teilnahme an einem Gewinnspiel mit der Freude über den entgegen aller Wahrscheinlichkeit eingetretenen Glücksfall, Gewinner zu sein, birgt die Gefahr unüberlegter Entscheidungen, deren Folgen für die Gesundheit vorab nicht durchdacht worden sind (vgl. auch KG, WRP 2017, 1016 ff.).

  • OLG Nürnberg, 16.02.2021 - 3 U 2204/20

    Abgrenzung von produktbezogener Werbung zu allgemeiner Imagewerbung

    dd) Eine Situation wie im vom Kammergericht entschiedenen Fall, in dem eine sog. Schönheits-Operation als Preis ausgelobt wurde (Beschluss v. 22. Mai 2017, WRP 2017, 1016), liegt ebenfalls nicht vor.
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