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   KG, 22.05.2020 - 6 U 112/19   

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https://dejure.org/2020,31483
KG, 22.05.2020 - 6 U 112/19 (https://dejure.org/2020,31483)
KG, Entscheidung vom 22.05.2020 - 6 U 112/19 (https://dejure.org/2020,31483)
KG, Entscheidung vom 22. Mai 2020 - 6 U 112/19 (https://dejure.org/2020,31483)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus KG, 22.05.2020 - 6 U 112/19
    Damit bestand das Widerspruchsrecht fort, weil die Widerspruchsfrist nicht zu laufen begonnen hat und die Vorschrift des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. über das Erlöschen des Widerspruchsrechtes binnen Jahresfrist aufgrund richtlinienkonformer einschränkender Auslegung unter Beachtung des Urteils des EuGH vom 19.12.2013(Az. C-209/12) nicht anwendbar ist (BGH, Urteil vom 7.5.2014 - IV ZR 76/11).

    a) Nach der Rechtsprechung des 4. Zivilsenats des BGH kommt ein solcher Verstoß der Rechtsausübung unter zwei Gesichtspunkten in Betracht (Urteil vom 7.5.2014 - IV ZR 76/11 Rn. 39 f.).

    Die Klägerin kann sich entgegen ihrer Auffassung nicht darauf berufen, wegen der erst auf der Grundlage der Heininger-Entscheidung des EuGH vom 13.12.2001 - C-481/99 - gemeint ist offenbar die oben zitierte Entscheidung vom 19.12.2013 C-209/12 (Endress), die allerdings auf der zur Haustürgeschäfte-Richtlinie ergangenen Entscheidung aufbaut - am 7.5.2014 ergangenen Grundsatzentscheidung des BGH (IV ZR 76/11) und seiner Rechtsprechung zur Verjährung des Rückabwicklungsanspruchs nach Erklärung des Widerspruchs (Urteil vom 21.2.2018 - IV ZR 385/16) habe sie ihre Widersprüche gar nicht vor dem 7.5.2014 erklären können.

    In diesen Ausnahmefällen greift der Gesichtspunkt, dass der Versicherer "die Situation selbst herbeigeführt hat" (vgl. BGH, Urteil vom 7.5.2014 a.a.O. Rn. 39 f.; EuGH, Urteil vom 19.12.2013 a.a.O. Rn. 30), nicht durch.

    Dass die Beklagte in den Jahren nach der Grundsatzentscheidung des BGH vom 7.5.2014 (a.a.O.) Rückstellungen für die zu erwartenden Rückabwicklungsansprüche gebildet hat, spielt für die Schutzwürdigkeit der Beklagten keine Rolle.

  • EuGH, 19.12.2013 - C-209/12

    Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG -

    Auszug aus KG, 22.05.2020 - 6 U 112/19
    Damit bestand das Widerspruchsrecht fort, weil die Widerspruchsfrist nicht zu laufen begonnen hat und die Vorschrift des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. über das Erlöschen des Widerspruchsrechtes binnen Jahresfrist aufgrund richtlinienkonformer einschränkender Auslegung unter Beachtung des Urteils des EuGH vom 19.12.2013(Az. C-209/12) nicht anwendbar ist (BGH, Urteil vom 7.5.2014 - IV ZR 76/11).

    Die Klägerin kann sich entgegen ihrer Auffassung nicht darauf berufen, wegen der erst auf der Grundlage der Heininger-Entscheidung des EuGH vom 13.12.2001 - C-481/99 - gemeint ist offenbar die oben zitierte Entscheidung vom 19.12.2013 C-209/12 (Endress), die allerdings auf der zur Haustürgeschäfte-Richtlinie ergangenen Entscheidung aufbaut - am 7.5.2014 ergangenen Grundsatzentscheidung des BGH (IV ZR 76/11) und seiner Rechtsprechung zur Verjährung des Rückabwicklungsanspruchs nach Erklärung des Widerspruchs (Urteil vom 21.2.2018 - IV ZR 385/16) habe sie ihre Widersprüche gar nicht vor dem 7.5.2014 erklären können.

    In diesen Ausnahmefällen greift der Gesichtspunkt, dass der Versicherer "die Situation selbst herbeigeführt hat" (vgl. BGH, Urteil vom 7.5.2014 a.a.O. Rn. 39 f.; EuGH, Urteil vom 19.12.2013 a.a.O. Rn. 30), nicht durch.

    Die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung enthalten in den einschlägigen Bestimmungen und Erwägungsgründen zu den zu erteilenden Informationen und zum Rücktrittsrecht (vgl. Urteil des EuGH vom 19.12.2013 a.a.O.) keine Regelungen zur Frage der Verwirkung.

  • BGH, 13.07.2016 - IV ZR 541/15

    Lebensversicherung im Policenmodell: Anforderungen an die ordnungsgemäße

    Auszug aus KG, 22.05.2020 - 6 U 112/19
    Eine Pflicht, die Verbraucherinformation mit dieser Bezeichnung zu überschreiben oder in einer gesonderten Urkunde oder einem zusammenhängenden Text niederzulegen, besteht nicht (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2016 - IV ZR 541/15 -, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IV ZR 17/16 -, juris Rn. 9).

    Es unterliegt der Gestaltungsfreiheit des Versicherers, ob er die notwendigen Informationen in einer gesonderten Verbraucherinformation oder an anderer Stelle erteilt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 3.3.2020 - 12 U 53/19, Rn. 80 ff.; OLG Köln, Urteil vom 27.11.2015 - I-20 U 143/15 -, juris Rn. 23; bestätigt durch BGH, Urteil vom 13.07.2016 - IV ZR 541/15; Präve in: Prölss/Martin, VAG, 12. Aufl., § 10a, Rn. 56), solange die Darstellung klar und übersichtlich ist.

    Soweit der Kläger meint, die Rechtsprechung des BGH in dessen Urteil vom 13.07.2016 - IV ZR 541/15 - missachte in eklatanter Weise die gesetzlichen Vorgaben, ist dem nicht zu folgen.

  • BGH, 11.12.2019 - IV ZR 8/19

    Pflicht des Versicherers zur der Angabe des Fehlens an einer Garantie von

    Auszug aus KG, 22.05.2020 - 6 U 112/19
    Ein Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag, der - wie hier - eine Absicherung sowohl für den Erlebensfall als auch für den Todesfall enthält, ist vielmehr ein einheitlicher Versicherungsvertrag (BGH, Urteil vom 11.12.2019 - IV ZR 8/19).

    d) Auch eine Information über die Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll (Abschnitt I Nr. 1 Buchst. f) der Anlage Teil D zum VAG a.F.), war bei einem Vertragsschluss nach dem Policenmodell - anders als beim Antragsmodell (BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - IV ZR 68/17, Rn. 17 ff.) - nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 11.12.2019 a.a.O. Rn. 27).

    Der Auffassung des in der Berufungsbegründung zitierten Urteils des OLG Stuttgart vom 27.12.2017 - 7 U 80/17 - ist insoweit nicht zu folgen (BGH, Urteil vom 11.12.2019 a.a.O. Rn. 15 ff.).

  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

    Auszug aus KG, 22.05.2020 - 6 U 112/19
    Die Klägerin kann sich entgegen ihrer Auffassung nicht darauf berufen, wegen der erst auf der Grundlage der Heininger-Entscheidung des EuGH vom 13.12.2001 - C-481/99 - gemeint ist offenbar die oben zitierte Entscheidung vom 19.12.2013 C-209/12 (Endress), die allerdings auf der zur Haustürgeschäfte-Richtlinie ergangenen Entscheidung aufbaut - am 7.5.2014 ergangenen Grundsatzentscheidung des BGH (IV ZR 76/11) und seiner Rechtsprechung zur Verjährung des Rückabwicklungsanspruchs nach Erklärung des Widerspruchs (Urteil vom 21.2.2018 - IV ZR 385/16) habe sie ihre Widersprüche gar nicht vor dem 7.5.2014 erklären können.

    Bereits im Urteil vom 10.4.2008 - C-412/06 (Hamilton) hat der EuGH zur Umsetzung der RiL 85/577 vom 20.12.1985 (Richtlinie über Haustürgeschäfte) in § 2 Abs. 1 S.4 HWiG, wonach das Widerrufsrecht des Kunden erst einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung erlischt, wenn die Belehrung über das Widerrufsrecht unterblieben ist, in Abgrenzung zu dem Urteil vom 13.12.2001 C-481/99 (Heininger) entschieden, dass diese nicht gegen Unionsrecht verstößt.

  • BGH, 27.01.2016 - IV ZR 130/15

    Altvertrag über eine Lebensversicherung im sog. Policenmodell: Anforderungen an

    Auszug aus KG, 22.05.2020 - 6 U 112/19
    Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben obliegt vielmehr einer tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall (BGH, Hinweisbeschluss vom 11.11.2015 - IV ZR 117/15 Rn. 16; Hinweisbeschluss vom 27.1.2016 - IV ZR 130/15 Rn. 16).

    So kann es als grob widersprüchliches Verhalten gewertet werden, wenn der Versicherungsnehmer um die Wiederinkraftsetzung des zunächst gekündigten und abgewickelten Vertrages gebeten hatte (BGH, Hinweisbeschluss vom 11.11.2015 - IV ZR 117/15 a.a.O. Rn. 17 ff. und Zurückweisungsbeschluss vom 13.1.2016 Rn. 4) oder wenn der VN unmittelbar nach Erhalt des Versicherungsscheins und später noch einmal unter Abtretung auch der Todesfallleistung den Versicherungsvertrag zur Kreditsicherung einsetzt (BGH, Hinweisbeschluss vom 27.1.2016 - IV ZR 130/15 a.a.O. und Zurückweisungsbeschluss vom 22.3.2016).

  • BGH, 21.07.2016 - IV ZR 17/16

    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter

    Auszug aus KG, 22.05.2020 - 6 U 112/19
    Eine Pflicht, die Verbraucherinformation mit dieser Bezeichnung zu überschreiben oder in einer gesonderten Urkunde oder einem zusammenhängenden Text niederzulegen, besteht nicht (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2016 - IV ZR 541/15 -, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IV ZR 17/16 -, juris Rn. 9).

    Entscheidend ist, dass der Versicherungsnehmer erkennen kann, welches die Verbraucherinformation ist (BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IV ZR 17/16 -, juris Rn. 9).

  • BGH, 11.11.2015 - IV ZR 117/15

    Rücktritt des Versicherungsnehmers vom Versicherungsvertrag: Treuwidriges

    Auszug aus KG, 22.05.2020 - 6 U 112/19
    Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben obliegt vielmehr einer tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall (BGH, Hinweisbeschluss vom 11.11.2015 - IV ZR 117/15 Rn. 16; Hinweisbeschluss vom 27.1.2016 - IV ZR 130/15 Rn. 16).

    So kann es als grob widersprüchliches Verhalten gewertet werden, wenn der Versicherungsnehmer um die Wiederinkraftsetzung des zunächst gekündigten und abgewickelten Vertrages gebeten hatte (BGH, Hinweisbeschluss vom 11.11.2015 - IV ZR 117/15 a.a.O. Rn. 17 ff. und Zurückweisungsbeschluss vom 13.1.2016 Rn. 4) oder wenn der VN unmittelbar nach Erhalt des Versicherungsscheins und später noch einmal unter Abtretung auch der Todesfallleistung den Versicherungsvertrag zur Kreditsicherung einsetzt (BGH, Hinweisbeschluss vom 27.1.2016 - IV ZR 130/15 a.a.O. und Zurückweisungsbeschluss vom 22.3.2016).

  • BGH, 16.07.2014 - IV ZR 73/13

    VVG § 5a F.: 21. Juli 1994; BGB §§ 242, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; Zweite

    Auszug aus KG, 22.05.2020 - 6 U 112/19
    Der Anwendung von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies jedoch nicht entgegen, weil zum einen die Ausübung der Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und weil zum anderen die nationalen Gerichte ein missbräuchliches (oder gar betrügerisches) Verhalten berücksichtigen dürfen (EuGH, Urteil vom 2.5.1996 C-206/94 - Paletta II, Rn. 24 f.; vom 21.7.2011 C-186/10 - Oguz, Rn. 25; BVerfG, Beschluss vom 2.2.2015 - 2 BvR 2437/14 Rn. 43 ff.; BGH, Urteil vom 16.7.2014 - IV ZR 73/13 Rn. 41 f.).
  • EuGH, 05.06.2019 - C-142/18

    Skype Communications

    Auszug aus KG, 22.05.2020 - 6 U 112/19
    Der EuGH hat hierzu durch Urteil vom 11.9.2019 - C-142/18 (Romano ./. DSL Bank) entschieden, dass Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/65 in Verbindung mit deren Art. 1 Abs. 1 im Licht des 13. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung in ihrer Auslegung durch die nationale Rechtsprechung entgegensteht, die bei einem im Fernabsatz zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag über eine Finanzdienstleistung nicht das Widerrufsrecht dieses Verbrauchers für den Fall ausschließt, dass dieser Vertrag auf seinen ausdrücklichen Wunsch von beiden Seiten bereits voll erfüllt ist, bevor er sein Widerrufsrecht ausübt.
  • EuGH, 02.05.1996 - C-206/94

    Brennet / Paletta

  • EuGH, 21.07.2011 - C-186/10

    Oguz - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls -

  • BGH, 23.01.2018 - XI ZR 298/17

    Voraussetzungen der Verwirkung des Widerrufsrechts bei einem

  • EuGH, 19.12.2019 - C-355/18

    Rust-Hackner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

  • BVerfG, 02.02.2015 - 2 BvR 2437/14

    Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch den BGH beim sogenannten

  • EuGH, 10.04.2008 - C-412/06

    Hamilton - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene

  • BGH, 21.02.2018 - IV ZR 385/16

    Beginn der Verjährungsfrist für einen Bereicherungsanspruch nach einem

  • EuGH, 11.09.2019 - C-143/18

    Romano - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • OLG München, 21.04.2015 - 25 U 3877/11

    Verwirkung des Widerrufsrechts im Policenmodell

  • BGH, 09.05.2001 - IV ZR 121/00

    Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

  • BGH, 27.09.2017 - IV ZR 506/15

    Altvertrag über eine Rentenversicherung im Policenmodell: Drucktechnisch nicht

  • OLG Karlsruhe, 03.03.2020 - 12 U 53/19

    Lebensversicherung im Policenmodell: Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung

  • BGH, 27.01.2016 - IV ZR 488/14

    Rückzahlung geleisteter Versicherungsprämien bei einer nach dem Policenmodell

  • OLG Stuttgart, 21.12.2017 - 7 U 80/17

    Private Rentenversicherung: Fehlerhaftigkeit der Verbraucherinformation in einem

  • OLG Köln, 27.11.2015 - 20 U 143/15

    Anforderungen an die Form der Verbraucherinformationen beim Abschluss eines

  • BGH, 01.06.2016 - IV ZR 482/14

    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung: Rückabwicklung eines nach

  • BGH, 18.07.2018 - IV ZR 68/17

    Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier fondsgebundener

  • KG, 21.05.2021 - 6 U 16/21

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Altvertrages über eine

    Die Versagung des Widerspruchsrechts durch das angefochtene Urteil steht jedenfalls insofern mit der - in ständiger Rechtsprechung auch vom Senat herangezogenen (zuletzt KG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2020 - 6 U 112/19 -, Rn. 24, 35 ff, 37 juris) - höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang, wonach auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung und/oder einer sonst unvollständigen Verbraucherinformation dem Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Geltendmachung seines bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs verwehrt sein kann, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen, aufgrund derer in der Geltendmachung dieses Anspruchs eine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung liegt (vergl. BGH, Hinweisbeschluss vom 11.11.2015 - IV ZR 117/15 Rn. 16; Hinweisbeschluss vom 27.1.2016 - IV ZR 130/15 Rn. 16).

    Dies bedeutet jedoch nicht, dass der vollständigen vertragsgemäßen Leistungserbringung im Rahmen der Gesamtabwägung keine Bedeutung beikommen darf (so schon KG Senatsbeschluss vom 22. Mai 2020 - 6 U 112/19 -, Rn. 38, juris).

    Jedenfalls soll das Widerspruchsrecht nach der vorgenannten Entscheidung lediglich dazu dienen, die Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers zu schützen, nicht aber, ihm eine höhere Rendite zu ermöglichen (vergl. EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rn. 120 f., siehe auch Senatsbeschluss vom 22. Mai 2020 - 6 U 112/19 -, Rn. 48, juris).

    Die Begrenzung des Lösungsrechts des Versicherungsnehmers bei fehlerhafter Belehrung durch das Verbot rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ist vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des EuGH auch richtlinienkonform (vergl. KG Senatsbeschluss vom 22. Mai 2020 ( 6 U 112/19 -, juris, LS.

    In diesen Ausnahmefällen greift aber der Gesichtspunkt, dass der Versicherer "die Situation selbst herbeigeführt hat" (vgl. BGH, Urteil vom 7.5.2014 - IV ZR 76/11, Rn. 39 f.) nicht durch (vergl. KG, Senatsbeschluss vom 22. Mai 2020 - 6 U 112/19 -, Rn. 41, juris).

    Dabei verkennt der Senat entgegen dem Einwand in der Gegenerklärung nicht, dass die bloße jahrelange Durchführung des Vertrages im Allgemeinen (etwa Prämienzahlung, schlichte Anfragen zum Umfang des Versicherungsschutzes, Ausübung vereinbarter Optionen), grundsätzlich nicht als "gravierender Umstand" in diesem Sinne angesehen werden (vergl. KG, Senatsbeschluss vom 22. Mai 2020 - 6 U 112/19 -, Rn. 40, juris).

    Der Entscheidung des Senats liegt vielmehr die Prüfung zugrunde, ob das Verhalten des Versicherungsnehmers einen Schluss darauf zulässt, dass er auch bei Kenntnis des Widerspruchsrechts - hier: der tatsächlich geringfügigeren Formanforderungen - an dem Versicherungsvertrag festgehalten und von dem ihm zustehenden Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht hätte (zu dem Kriterium BGH, Urteil vom 27.1.2016 - IV ZR 488/14 Rn. 20; auch vergl. KG, Senatsbeschluss vom 22.05.2020 - 6 U 112/19 -, Rn. 39, juris).

  • OLG Dresden, 26.10.2020 - 4 U 1418/20

    Verwirkung des Widerrufsrechts eines Versicherungsnehmers bei einer

    Mit der Kündigung bringt der Versicherungsnehmer zum Ausdruck, an dem Vertrag nicht festhalten zu wollen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 22.05.2020 - 6 U 112/19 - juris).

    Die vollständige Erfüllung mag nicht automatisch zu einem Erlöschen des Widerrufsrechtes führen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 22.05.2020 - 6 U 112/19 - juris).

    Die Beklagte durfte sich im Hinblick auf die Erbringung der Ablaufleistung darauf einrichten, dass der Kläger das ihm zustehende Recht nicht mehr ausüben wird (KG Berlin, Beschluss vom 22.05.2020 - 6 U 112/19 - juris).

  • OLG Dresden, 03.12.2020 - 4 U 1418/20
    Mit der Kündigung bringt der Versicherungsnehmer zum Ausdruck, an dem Vertrag nicht festhalten zu wollen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 22.05.2020 - 6 U 112/19 - juris).

    Die vollständige Erfüllung mag nicht automatisch zu einem Erlöschen des Widerrufsrechtes führen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 22.05.2020 - 6 U 112/19 - juris).

    Die Beklagte durfte sich im Hinblick auf die Erbringung der Ablaufleistung darauf einrichten, dass der Kläger das ihm zustehende Recht nicht mehr ausüben wird (KG Berlin, Beschluss vom 22.05.2020 - 6 U 112/19 - juris).

  • OLG Dresden, 03.12.2020 - 4 U 1419/20
    Mit der Kündigung bringt der Versicherungsnehmer zum Ausdruck, an dem Vertrag nicht festhalten zu wollen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 22.05.2020 - 6 U 112/19 - juris).

    Die vollständige Erfüllung mag nicht automatisch zu einem Erlöschen des Widerrufsrechtes führen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 22.05.2020 - 6 U 112/19 - juris).

    Die Beklagte durfte sich im Hinblick auf die Erbringung der Ablaufleistung darauf einrichten, dass die Klägerin das ihr zustehende Recht nicht mehr ausüben wird (KG Berlin, Beschluss vom 22.05.2020 - 6 U 112/19 - juris).

  • OLG Dresden, 26.10.2020 - 4 U 1419/20
    Mit der Kündigung bringt der Versicherungsnehmer zum Ausdruck, an dem Vertrag nicht festhalten zu wollen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 22.05.2020 - 6 U 112/19 - juris).

    Die vollständige Erfüllung mag nicht automatisch zu einem Erlöschen des Widerrufsrechtes führen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 22.05.2020 - 6 U 112/19 - juris).

    Die Beklagte durfte sich im Hinblick auf die Erbringung der Ablaufleistung darauf einrichten, dass die Klägerin das ihr zustehende Recht nicht mehr ausüben wird (KG Berlin, Beschluss vom 22.05.2020 - 6 U 112/19 - juris).

  • OLG Frankfurt, 17.01.2023 - 18 U 20/22

    Lebensversicherungsvertrag: Verwirkung des Widerspruchsrechts trotz fehlerhafter

    Dies bedeutet jedoch nicht, dass der vollständigen vertragsgemäßen Leistungserbringung im Rahmen der Gesamtabwägung keine Bedeutung beikommen darf (KG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2020 - 6 U 112/19, juris Rn. 38).

    Überdies ist zu berücksichtigen, dass das Widerspruchsrecht lediglich dazu dienen soll, die Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers zu schützen, nicht aber, ihm eine höhere Rendite zu ermöglichen (vergl. EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rn. 120 f.; siehe auch KG, Beschluss vom 22. Mai 2020 - 6 U 112/19, juris Rn. 46; vom 21. Mai 2021 - 6 U 16/21, juris Rn. 19).

  • LG Wiesbaden, 29.01.2021 - 7 O 1540/20

    Widerruf eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages

    Das ist dann der Fall, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. z.B. KG Berlin, Beschluss vom 22.05.2020, 6 U 112/19, Rn. 36 ff unter umfassender Darstellung der Rechtsprechung des BGH -zitiert nach juris-).
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