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   KG, 23.06.2017 - 13 WF 97/17, 13 WF 96/17   

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https://dejure.org/2017,25110
KG, 23.06.2017 - 13 WF 97/17, 13 WF 96/17 (https://dejure.org/2017,25110)
KG, Entscheidung vom 23.06.2017 - 13 WF 97/17, 13 WF 96/17 (https://dejure.org/2017,25110)
KG, Entscheidung vom 23. Juni 2017 - 13 WF 97/17, 13 WF 96/17 (https://dejure.org/2017,25110)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Umgangsregelung: Vollstreckungsfähigkeit; Zuwiderhandlung gegen gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung bei Veranlassung der Vereitelung von Ferienumgang durch die Polizei

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Vollstreckung einer gerichtlich gebilligten Umgangsregelung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollstreckung einer gerichtlich gebilligten Umgangsregelung

  • rechtsportal.de

    BGB § 1684
    Vollstreckung einer gerichtlich gebilligten Umgangsregelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beck-blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Abflug nach Thailand verhindert - 500 EUR Ordnungsgeld

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Ordnungsgeld wegen Vereitelung einer Ferienumgangsregelung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Flug nach Thailand trotz gebilligten Ferienumgang verhindert - Ordnungsgeld

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verstoß gegen gerichtlich gebilligten Ferienumgang

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verletzung einer getroffenen Umgangsvereinbarung durch Verhinderung einer Fernreise des Kindes

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wer eine zulässige Urlaubsreise verhindert, verstößt gegen die Umgangsvereinbarung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verhinderung einer zulässigen Urlaubsreise durch missbräuchliche Benutzung der Bundespolizei stellt Verstoß gegen Umgangsvereinbarung dar - Wohlverhaltenspflicht der Eltern umfasst Förderung des Umgangs des anderen Elternteils

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 1127
  • MDR 2017, 14
  • FamRZ 2017, 1708
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 01.02.2017 - 13 UF 163/16

    Einstweilige Anordnung zum Umgang eines geschiedenen Elternteils: Regelung des

    Auszug aus KG, 23.06.2017 - 13 WF 97/17
    Die von der Mutter gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde ist vom Senat mit Beschluss vom 2. Februar 2017 - 13 UF 163/16 (u.a. FGPrax 2017, 76) als unzulässig verworfen worden.

    Der Senat hat die Akten des Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 163 F 12538/13 (Verfahren zur Regelung des Umgangs), 163 F 13525/16 (von der Mutter eingeleitetes einstweiliges Anordnungsverfahren mit dem Ziel, eine Ausreise der Kinder nach Thailand zu unterbinden) und 163 F 13683/16 (= Senat, 13 UF 163/16) (vom Vater eingeleitetes einstweiliges Anordnungsverfahren mit dem Ziel, seine Berechtigung feststellen zu lassen, mit den Kindern nach ... Beach fliegen zu dürfen) zu Informationszwecken beigezogen.

    (bb) Dass die Mutter ihre erteilte Zustimmung kurz vor dem geplanten Antritt der Reise widerrufen hat, ist in der hier vorliegenden Konstellation rechtlich ohne Belang: Der Senat hat in dem zwischen den nämlichen Beteiligten ergangenen Beschluss vom 2. Februar 2017 - 13 UF 163/16 (FGPrax 2017, 76) bereits ausführlich dargelegt, dass es sich bei der Entscheidung, ob ein Kind im Rahmen des vereinbarten Umgangs eine Urlaubsfernreise antritt, vor dem Hintergrund des gewandelten Urlaubsverständnisses der Bevölkerung regelmäßig um eine nicht zustimmungspflichtige Alltagsentscheidung handelt.

    In Kenntnis der von der zuständigen Familienrichterin erhaltenen Belehrung zur Rechtslage - die der Senat mittlerweile bestätigt hat (Beschluss vom 2. Februar 2017 - 13 UF 163/16, FGPrax 2017, 76) - hat sie in ihrer Mail vom Abend des gleichen Tages an die Bundespolizei gleichwohl maßgeblich auf ihre Bewertung der Sicherheitslage in Thailand und ihre Meinung abgestellt, dass der Widerruf der Zustimmung bereits zu einer Verhinderung der Ausreise führen müsse, obwohl sie positiv wusste, dass diese Rechtsauffassung das Familiengericht nicht überzeugt hat.

  • KG, 08.11.2010 - 19 WF 112/10

    Ordnungsmittel: Auslegung einer Umgangsvereinbarung; Widerlegen der

    Auszug aus KG, 23.06.2017 - 13 WF 97/17
    (bb) Dafür, dass die Mutter einem Verbotsirrtum unterlegen wäre, so dass ein Verschulden, soweit der Irrtum unvermeidbar gewesen wäre, entfallen würde (§ 19 StGB; vgl. KG, Beschluss vom 8. November 2010 - 19 WF 112/10, FamRZ 2011, 588 [bei juris Rz. 6]) ist nichts ersichtlich; aufgrund des tatsächlichen Verlaufs ist das vielmehr ausgeschlossen.
  • KG, 08.10.2015 - 13 WF 146/15

    Umgangsrecht: Ort des Umgangs zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten

    Auszug aus KG, 23.06.2017 - 13 WF 97/17
    Denn es ist seit jeher ganz allgemeine Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. KG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 13 WF 146/15, 149/15, FamRZ 2016, 389 [bei juris LS und Rz. 8]; OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 27. November 1998 - 2 UF 373/98, FamRZ 1999, 1008 [bei juris LS]) und der Literatur (vgl. MünchKomm/Hennemann, BGB [7. Aufl. 2017], § 1684 Rn. 25; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [7. Aufl. 2016], § 2 Rn. 89), dass der Ort, an dem der Umgang stattfinden soll, vom Umgangsberechtigten bestimmt wird: Derjenige Elternteil, der das Umgangsrecht ausübt und das Kind zu Besuch hat, bestimmt auch den Aufenthaltsort des Kindes, ohne dass dies eines gesonderten gerichtlichen Ausspruchs bedürfte.
  • KG, 01.08.2016 - 13 UF 106/16

    Gemeinsames Sorgerecht getrenntlebender Eltern: Entscheidung über Streit

    Auszug aus KG, 23.06.2017 - 13 WF 97/17
    Dabei bleibt es grundsätzlich auch dann, wenn es um die Wahl des Ortes für den Ferienumgang geht und zwar unabhängig davon, wo der Ort liegt (vgl. KG, Beschluss vom 1. August 2016 - 13 UF 106/16, FamRZ 2016, 2111 [bei juris LS 1a, Rz. 17] sowie MünchKomm/Hennemann, BGB [7. Aufl. 2017], § 1684 Rn. 25).
  • OLG Frankfurt, 27.11.1998 - 2 UF 373/98
    Auszug aus KG, 23.06.2017 - 13 WF 97/17
    Denn es ist seit jeher ganz allgemeine Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. KG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 13 WF 146/15, 149/15, FamRZ 2016, 389 [bei juris LS und Rz. 8]; OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 27. November 1998 - 2 UF 373/98, FamRZ 1999, 1008 [bei juris LS]) und der Literatur (vgl. MünchKomm/Hennemann, BGB [7. Aufl. 2017], § 1684 Rn. 25; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [7. Aufl. 2016], § 2 Rn. 89), dass der Ort, an dem der Umgang stattfinden soll, vom Umgangsberechtigten bestimmt wird: Derjenige Elternteil, der das Umgangsrecht ausübt und das Kind zu Besuch hat, bestimmt auch den Aufenthaltsort des Kindes, ohne dass dies eines gesonderten gerichtlichen Ausspruchs bedürfte.
  • OLG Brandenburg, 20.08.2020 - 9 UF 119/20

    Organisation des Abholens und Zurückverbringens eines Kindes im Rahmen des

    In allgemeiner Hinsicht ist zunächst zu beachten, dass der Ort, an dem der Umgang stattfinden soll, bis zur Grenze der Kindeswohlgefährdung vom Umgangsberechtigten bestimmt wird (KG Berlin v. 23.6.2017 - 13 WF 96/17, NZFam 2017, 764; Burschel NZFam 2016, 395).

    Das gilt auch dann, wenn es um die Wahl des Ortes für den Ferien-/Feiertagsumgang geht (KG Berlin v. 23.6.2017 - 13 WF 96/17, NZFam 2017, 764).

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