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   KG, 22.06.2020 - 19 W 91/19   

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https://dejure.org/2020,57144
KG, 22.06.2020 - 19 W 91/19 (https://dejure.org/2020,57144)
KG, Entscheidung vom 22.06.2020 - 19 W 91/19 (https://dejure.org/2020,57144)
KG, Entscheidung vom 22. Juni 2020 - 19 W 91/19 (https://dejure.org/2020,57144)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 133 BGB, § 157 BGB, § 2066 BGB, § 2067 BGB, § 2069 BGB
    Testamentsauslegung: Erbeinsetzung einer mit Nachlassangelegenheiten betrauten Person; Wegfall eines Miterben vor dem Erbfall; Testamentsauslegung mit Blick auf die Einsetzung eines Ersatzerben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung eines Testaments hinsichtlich einer Erbeinsetzung und der Berufung eines Ersatzerben

  • rechtsportal.de

    Auslegung eines Testaments hinsichtlich einer Erbeinsetzung und der Berufung eines Ersatzerben

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG München, 06.07.2006 - 31 Wx 35/06

    Hypothetischer Willen zur Ersatzberufung der Kinder des eingesetzten Verwandten

    Auszug aus KG, 22.06.2020 - 19 W 91/19
    Ohne Erfolg beruft sich die Beteiligte zu 2) für ihren Standpunkt auf die in der Beschwerdebegründung zitierte obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Hamburg, Beschluss vom 25. Juli 1988 - 2 W 66/87 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 1. Juli 1991 - 15 W 129/91 - juris; OLG München, Beschluss vom 6. Juli 2006 - 31 Wx 35/06 juris).

    Eine Auslegung des Testaments nach §§ 2084, 133 BGB dahin gehend, dass der Erblasser in diesem Sinne eine konkludente Ersatzerbeneinsetzung vorgenommen hat, setzt wie vorstehend erwähnt weiter voraus, dass das Testament konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Erblasserin die Möglichkeit, dass ihre jüngere Schwester vor ihm verstirbt, bereits im Zeitpunkt der Testamentserrichtung bedacht hatte (vgl. OLG München, Beschluss vom 6. Juli 2005 zu 31 Wx 35/06, juris, BayObLG, Beschluss vom 4. August 2002 - 1 Z BR 44/04 -, juris; KG (6. Zivilsenat), Beschluss vom 17. Januar 2020 - 6 W 58/19 - juris).

  • OLG Hamm, 01.07.1991 - 15 W 129/91
    Auszug aus KG, 22.06.2020 - 19 W 91/19
    Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung an die Möglichkeit eines vorzeitigen Wegfalls des von ihm eingesetzten Erben tatsächlich gedacht hat und was er für diesen Fall wirklich oder mutmaßlich gewollt hat (OLG Hamm, Beschluss vom 1. Juli 1991 - 15 W 129/91 juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. September 1995 - 20 W 551/94 -, juris).

    Ohne Erfolg beruft sich die Beteiligte zu 2) für ihren Standpunkt auf die in der Beschwerdebegründung zitierte obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Hamburg, Beschluss vom 25. Juli 1988 - 2 W 66/87 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 1. Juli 1991 - 15 W 129/91 - juris; OLG München, Beschluss vom 6. Juli 2006 - 31 Wx 35/06 juris).

  • OLG München, 24.04.2017 - 31 Wx 128/17

    Feststellung der Ersatzerbfolge eines weggefallenen Schlusserben und deren

    Auszug aus KG, 22.06.2020 - 19 W 91/19
    Eine ergänzende Auslegung im vorstehend behandelten Sinne erfordert zusätzlich, dass sich aus sonstigen letztwilligen Bestimmungen oder auch aus außerhalb des Testaments liegenden Umständen - für den Zeitpunkt der Testamentserrichtung - ergibt, dass die Zuwendung dem Bedachten als Erstem seines Stammes und nicht nur ihm persönlich gegolten hat (vgl. OLG München, Beschluss vom 26. April 2017 - 31 Wx 378/16 -, juris; ferner OLG München, Beschluss vom 24. April 2017 - 31 Wx 128/17 -, juris).

    Die Ansicht, die erforderliche Andeutung im Testament sei schon in der Tatsache der Berufung dieser Person zum Erben gesehen werden, führt zu einer Rechtsunsicherheit und verstößt gegen die Formvorschriften der §§ 2247, 2267 BGB (siehe Düsseldorf, Beschluss vom 8. November 2017 - I-3 Wx 295/16 -, juris; Anmerkung zu OLG Düsseldorf: Esskandari/Bick, ErbStB 2018, 358, 359; Kollmeyer, Anmerkung zu OLG München, Beschluss vom 24. April 2017 - 31 Wx 128/17 - ZEV, 2017, 409, 411; siehe ferner Horn in: Horn/Kroiß, Testamentsauslegung, 2. Auflage 2019, § 14 RdNr. 31/32).

  • OLG München, 11.12.2014 - 31 Wx 379/14

    Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens: Fall des Vorversterbens der als

    Auszug aus KG, 22.06.2020 - 19 W 91/19
    Denn eine solche, einem Abkömmling im Sinne des § 2069 BGB vergleichbare Stellung des Weggefallenen ist allgemeine Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung zur Bestimmung von Ersatzerben, weil es andernfalls an dem zur Formwahrung erforderlichen Anhalt im Testament selbst fehlt (vgl. OLG München, Beschluss vom 13. Juni 2013 - 31 Wx 267/12 - FGPrax 2013, 177, 178; OLG München, Beschluss vom 5. November 2013 - 31 Wx 255/13 -, juris; OLG München, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 31 Wx 379/14 - NJW-RR 2015, 329, 330).
  • OLG München, 13.06.2013 - 31 Wx 267/12

    Ergänzende Auslegung eines Erbvertrages: Berufung des Ehegatten des kinderlos

    Auszug aus KG, 22.06.2020 - 19 W 91/19
    Denn eine solche, einem Abkömmling im Sinne des § 2069 BGB vergleichbare Stellung des Weggefallenen ist allgemeine Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung zur Bestimmung von Ersatzerben, weil es andernfalls an dem zur Formwahrung erforderlichen Anhalt im Testament selbst fehlt (vgl. OLG München, Beschluss vom 13. Juni 2013 - 31 Wx 267/12 - FGPrax 2013, 177, 178; OLG München, Beschluss vom 5. November 2013 - 31 Wx 255/13 -, juris; OLG München, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 31 Wx 379/14 - NJW-RR 2015, 329, 330).
  • BGH, 05.07.1972 - IV ZR 125/70

    Vermögensübertragungsvertrag nach Erbvertrag - § 2287 BGB,

    Auszug aus KG, 22.06.2020 - 19 W 91/19
    Die für die Einsetzung von Abkömmlingen geltende Auslegungsregel des § 2069 BGB kann nicht - auch nicht analog - angewandt werden, wenn der Erblasser eine Person eingesetzt hat, die nicht zu seinen Abkömmlingen gehört (BGH, Urteil vom 5. Juli 1972 - IV ZR 125/70 -, juris; BayObLG, Beschluss vom 12. November 1996 - 1Z BR 193/96 -, juris).
  • KG, 17.01.2020 - 6 W 58/19

    Erbscheinsverfahren: Schließung einer planwidrigen Regelungslücke mittels

    Auszug aus KG, 22.06.2020 - 19 W 91/19
    Eine Auslegung des Testaments nach §§ 2084, 133 BGB dahin gehend, dass der Erblasser in diesem Sinne eine konkludente Ersatzerbeneinsetzung vorgenommen hat, setzt wie vorstehend erwähnt weiter voraus, dass das Testament konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Erblasserin die Möglichkeit, dass ihre jüngere Schwester vor ihm verstirbt, bereits im Zeitpunkt der Testamentserrichtung bedacht hatte (vgl. OLG München, Beschluss vom 6. Juli 2005 zu 31 Wx 35/06, juris, BayObLG, Beschluss vom 4. August 2002 - 1 Z BR 44/04 -, juris; KG (6. Zivilsenat), Beschluss vom 17. Januar 2020 - 6 W 58/19 - juris).
  • BGH, 06.12.1989 - IVa ZR 59/88

    Auslegung einer sogenannten wertverschiebenden Teilungsanordnung

    Auszug aus KG, 22.06.2020 - 19 W 91/19
    Ist dies jedoch - wie vorliegend - der Fall, scheidet eine Anwendung der §§ 2066, 2067 BGB von vornherein aus (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1989 - IVa ZR 59/88 -, juris).
  • BayObLG, 26.04.2002 - 1Z BR 34/01

    Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis bei Konkurrenz zwischen notariellem

    Auszug aus KG, 22.06.2020 - 19 W 91/19
    Mit einer solchen Anordnung ist eine Einsetzung als Erbin nicht verbunden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 26. April 2002 - 1Z BR 34/01 -, NJW-RR 2002, 1302; Krafka in: Kroiß/Ann/Mayer, BGB, 5. Aufl. 2018, § 2087 RdNr. 11).
  • BayObLG, 23.03.1982 - BReg. 1 Z 143/81
    Auszug aus KG, 22.06.2020 - 19 W 91/19
    In einem solchen Fall ist jedoch durch Auslegung zu ermitteln, ob in der Einsetzung des Erben zugleich die Kundgabe des Willens gesehen werden kann, die Abkömmlinge des Bedachten zu Ersatzerben zu berufen (BayObLG, Beschluss vom 23. März 1982 - BReg 1 Z 143/81 -, juris).
  • BayObLG, 12.11.1996 - 1Z BR 193/96

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Ergänzende Auslegung des Testaments;

  • BayObLG, 04.08.2004 - 1Z BR 44/04

    Erbeinsetzung des nichtehelichen Sohnes des Ehemannes der Erblasserin -

  • OLG Hamburg, 25.07.1988 - 2 W 66/87

    Ergänzende Auslegung eines Testaments; Frage eines die Auslegung ausschließenden

  • OLG München, 26.04.2017 - 31 Wx 378/16

    Annahme einer Ersatzerbeneinsetzung durch ergänzende Auslegung eines Testaments

  • OLG München, 05.11.2013 - 31 Wx 255/13

    Auslegung eines Testaments - Belohnung für geleistete Dienste

  • OLG Frankfurt, 07.09.1995 - 20 W 551/94

    Ersatzerbfolge bei Erbunwürdigkeit

  • OLG Düsseldorf, 08.11.2017 - 3 Wx 295/16

    Auslegung eines Ehegattentestaments hinsichtlich des einer vorverstorbenen Erbin

  • OLG Düsseldorf, 31.07.2023 - 3 Wx 76/23

    Ergänzende Testamentsauslegung - Voraussetzungen

    Die Auslegungsregel kommt vorliegend schon deshalb nicht zur Anwendung, weil der Erblasser mit seiner Schwägerin Ursula ...... keinen Abkömmling bedacht hat und eine analoge Anwendung der Norm auf solche Fälle ausscheidet (vgl. nur: KG, Beschluss vom 22.6.2020, 19 W 91/19).

    Eine durch den Wegfall des Bedachten entstandene Lücke kann deshalb nur geschlossen werden, wenn die für die Zeit der Testamentserrichtung anhand des Testaments oder unter Zuhilfenahme von Umständen außerhalb des Testaments oder der allgemeinen Lebenserfahrung festzustellende Willensrichtung des Erblassers dafür eine genügende Grundlage bietet: Nach der Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung muss anzunehmen sein, dass er die Ersatzerbeinsetzung gewollt hätte, sofern er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte (KG, Beschluss vom 22.6.2020, 19 W 91/19; OLG Köln, Beschluss vom 14.1.2020, 2 Wx 16/20 m.w.N.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.5.2020, 3 W 74/20; BayObLG, Beschluss vom 27. Juni 1997, 1Z BR 240/96).

    aa) Die Rechtsprechung zieht eine ergänzende Testamentsauslegung dahin, dass statt des testamentarisch bedachten (Ersatz-)Erben dessen Abkömmlinge bei der Erbfolge zum Zuge kommen sollen, dann in Betracht, wenn sich aus dem Umständen des Falles für den Zeitpunkt der Testamentserrichtung der Wille des Erblassers feststellen lässt, den Bedachten nicht nur persönlich, sondern als Ersten seines Stamms zur Erbfolge zu berufen (vgl. nur: KG, Beschluss vom 22.6.2020, 19 W 91/19 m.w.N.).

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