Rechtsprechung
KG, 22.07.2005 - 9 W 60/05 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Notare Bayern , S. 86
KostO § 16; GmbHG § 5 Abs. 3 Satz 2
Erhebung von Notarkosten einer unwirksamen Beurkundung bei kostenfreiem Nachbesserungsanspruch - openjur.de
- Deutsches Notarinstitut
KostO § 16; GmbHG § 5 Abs. 3 S. 2
Bei unrichtiger Sachbehandlung kann Beteiligter zwar kostenfreie Nachbeurkundung ver-langen, muss aber die ursprüngliche Beurkundung zahlen (soweit deren Kosten auch bei richtiger Sachbehandlung angefallen wären).
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berücksichtigung von Kosten einer nichtigen Beurkundung in der Kostenrechnung; Einstufung der Kosten einer Neubeurkundung als Schaden; Wegfall der Verpflichtung zur Kostentragung einer Beurkundung wegen fehlerhafter Beurkundung
- Judicialis
KostO § 16; ; KostO § 156 Abs. 2; ; FGG § 27; ; GmbHG § 5 Abs. 3 Satz 2; ; BGB § 139
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KostO § 16 § 156 Abs. 2
Ansatz der Kosten einer nichtigen Beurkundung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 21.02.2005 - 82 T 511/04
- KG, 22.07.2005 - 9 W 60/05
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 17.01.2002 - IX ZR 434/00
Pflicht des Notars zur Nachbesserung einer inhaltlich fehlerhaften Beurkundung
Auszug aus KG, 22.07.2005 - 9 W 60/05
Das Argument (im Beschluss vom 27.2.1970), der Notar dürfe nichts verlangen, was er als Schadensersatz wieder zurückgewähren müsste, geht ins Leere: der Auftraggeber kann die Kosten einer Neubeurkundung durch einen anderen Notar grundsätzlich nicht als Schaden geltend machen, wenn er dem Urkundsnotar keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat (vgl. BGH NJW 2002, 1655). - KG, 18.12.2001 - 1 W 1712/00
Formwirksamkeit eines im Wege freiwilliger Versteigerung geschlossenen …
Auszug aus KG, 22.07.2005 - 9 W 60/05
Die Auffassung im angefochtenen Beschluss und in den Beschlüssen des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27.2.1970 (DNotZ 1970, 437) und 18.12.2001 - 1 W 1712/00 -, die (hypothetischen) Erklärungen der Beteiligten bei richtiger Belehrung müssten bei der Prüfung der Kausalität der unrichtigen Sachbehandlung für die Entstehung der fraglichen Kosten außer Betracht bleiben, vermag den erkennenden Senat nicht zu überzeugen. - OLG Hamm, 26.08.1999 - 15 W 111/99
Beurkundung eines Vertragspaketes durch den Notar
Auszug aus KG, 22.07.2005 - 9 W 60/05
Im Fall des OLG Stuttgart JurBüro 1976, 493 wäre es bei richtiger Behandlung gerade nicht zu einer Beurkundung gekommen und die Beschlüsse des BGH DNotZ 1961, 430, des OLG Düsseldorf DNotI-Report 22/1994 Seite 7 sowie des OLG Hamm JurBüro 2000, 152 befassen sich nicht mit Kausalitätsfragen. - BGH, 30.01.1961 - III ZR 215/59
Verletzung der Amtspflicht eines Notars bei Mitwirkung an einem gescheiterten …
Auszug aus KG, 22.07.2005 - 9 W 60/05
Im Fall des OLG Stuttgart JurBüro 1976, 493 wäre es bei richtiger Behandlung gerade nicht zu einer Beurkundung gekommen und die Beschlüsse des BGH DNotZ 1961, 430, des OLG Düsseldorf DNotI-Report 22/1994 Seite 7 sowie des OLG Hamm JurBüro 2000, 152 befassen sich nicht mit Kausalitätsfragen.
- OLG Karlsruhe, 22.02.2023 - 19 W 108/21
Voraussetzungen der Niederschlagung von Notarkosten im Kostenprüfungsverfahren
Ein Urkundsbeteiligter, der dem Notar keine Möglichkeit gibt, einen Mangel der Beurkundung durch eine neue Beurkundung oder auch eine Nachbeurkundung zu beheben, kann keine Kostenniederschlagung nach § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG verlangen (…vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 2016, 589, zitiert nach juris Rn. 6; KG JurBüro 2006, 93, zitiert nach juris Rn. 3 f.;… vgl. auch BGH NJW 2002, 1655, zitiert nach juris Rn. 16 (zu § 19 BNotO);… Bormann/Diehn/Sommerfeldt-Neie, GNotKG, 4. Aufl., § 21 Rn. 29). - OLG Hamm, 27.04.2016 - 15 W 558/15
Nichterhebung; Kosten; Teilunwirksamkeit
Vielmehr kann dem Beteiligten die kostenrechtliche Geltendmachung einer unrichtigen Sachbehandlung nur dann versagt werden, wenn er dem Notar keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat (KG JurBüro 2006, 93). - OLG Düsseldorf, 05.02.2019 - 10 W 8/19
Beschwerde gegen eine Notarkostenrechnung
Folge der unrichtigen Sachbehandlung kann auch eine unwirksame Beurkundung sein; auch in einem derartigen Fall sind die Notarkosten grundsätzlich entstanden und unterliegen der Beurteilung nach § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG (ebenso KG JurBüro 2006, 93).