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   KG, 22.07.2015 - 5 U 46/14   

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https://dejure.org/2015,28704
KG, 22.07.2015 - 5 U 46/14 (https://dejure.org/2015,28704)
KG, Entscheidung vom 22.07.2015 - 5 U 46/14 (https://dejure.org/2015,28704)
KG, Entscheidung vom 22. Juli 2015 - 5 U 46/14 (https://dejure.org/2015,28704)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • damm-legal.de

    Werbung mit gesundheits- und krankheitsbezogenen Angaben

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit nicht nachgewiesenen positiven Auswirkungen auf die Darmtätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit nicht nachgewiesenen positiven Auswirkungen auf die Darmtätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Werbung mit gesundheits- und krankheitsbezogenen Angaben

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel mit gesundheits- und krankheitsbezogenen Aussagen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel mit gesundheits- und krankheitsbezogenen Aussagen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 06.02.2013 - I ZR 62/11

    Basisinsulin mit Gewichtsvorteil

    Auszug aus KG, 22.07.2015 - 5 U 46/14
    Allerdings sind - wie allgemein bei gesundheitsbezogener Werbung - besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (BGH, GRUR 2013, 649 Rn. 15 mit weiteren Nachweisen - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

    Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (BGH, GRUR 2013, 649 Rn. 16 mit weiteren Nachweisen - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

    Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (BGH, GRUR 2013, 649 Rn. 19 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; vergleiche auch die Erwägungsgründe 14 und Ziffer 17 der HCVO).

    Eine Irreführung liegt zum anderen regelmäßig dann vor, wenn die in Bezug genommene Studie selbst Zweifel erkennen lässt, die Werbung indessen diese Einschränkungen nicht wiedergibt (BGH, GRUR 2013, 649 Rn. 17 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

  • BGH, 08.05.2013 - I ZR 94/09

    Wettbewerbsverstoß: Darlegungs- und Beweislast bei gesundheitsbezogenen

    Auszug aus KG, 22.07.2015 - 5 U 46/14
    Insoweit fehlt es schon an den Grundlagen für die Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigenbeweises (vergleiche auch OLG München, MD 2009, 784 juris Rn. 94 sowie hierzu Beschluss des BGH vom 8.5.2013, I ZR 94/09, juris Rn. 4 betreffend die Zurückweisung einer Anhörungsrüge hinsichtlich der vom BGH zurückgewiesenen Nichtzulassungsbeschwerde).

    Darüber hinaus entsprechen englischsprachige Zusammenfassungen nicht den Voraussetzungen des § 184 GVG und können dementsprechend nicht berücksichtigt werden (OLG München, MD 2009, 784 juris Rn. 131, 134, 152, 154, 173, 200, 246 sowie hierzu Beschluss des BGH vom 8.5.2013, I ZR 94/09, juris Rn. 1 betreffend die Zurückweisung einer Anhörungsrüge hinsichtlich der vom BGH zurückgewiesenen Nichtzulassungsbeschwerde).

    Auch ein pauschaler Vortrag unter Hinweis auf weitere als Anlage beigefügte Studien ist ungenügend, denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus umfangreichen Unterlagen die möglicherweise relevanten Aussagen herauszusuchen (OLG München, MD 2009, 784 juris Rn. 147, 149, 224, 253, 266 sowie hierzu Beschluss des BGH vom 8.5.2013, I ZR 94/09, juris Rn. 1 betreffend die Zurückweisung einer Anhörungsrüge hinsichtlich der vom BGH zurückgewiesenen Nichtzulassungsbeschwerde).

  • BGH, 21.01.2010 - I ZR 23/07

    Vorbeugen mit Coffein!

    Auszug aus KG, 22.07.2015 - 5 U 46/14
    Ein Lebensmittelunternehmer, der eine gesundheitsbezogene Angabe macht, muss die Verwendung dieser Angaben nach § 6 Abs. 2 HCVO begründen (vgl. hierzu auch BGH, GRUR 2010, 359, TZ. 17 - Vorbeugen mit Coffein!; OLG München, GRUR-RR 2006, 139; OLG Schleswig, MD 2009, 340; Senat, Urteil vom 28. Januar 2011, 5 U 133/09).

    Für diese restriktive Sichtweise - die im Ergebnis § 8 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zumindest partiell leerlaufen ließe - lässt sich weder dem Wortlaut der Art. 5, 6 HCVO (insbesondere auch nicht im - insoweit unzulässigen - Umkehrschluss aus Art. 6 Abs. 3 HCVO) noch den diesbezüglichen Erwägungsgründen in der Präambel zu dieser Verordnung (insbesondere Erwägungsgrund 17) irgendetwas entnehmen (vgl. auch schon Senat, Urteil vom 24.5.2013 - 5 U 34/12, Umdruck Seite 14; vergleiche auch BGH, GRUR 2010, 359 TZ 17 - Vorbeugen mit Coffein!, zur Darlegungs- und Beweislast des Unternehmers im Prozess aufgrund behördlicher Kontrolleregelungen im Kosmetikbereich).

    Im Kosmetikbereich kann sich eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung schon aus einer einzelnen Arbeit ergeben, sofern diese auf überzeugende Methoden und Feststellungen beruht, ablehnende wissenschaftliche Stellungnahmen von unabhängigen Wissenschaftlern zu der betreffenden Studien nicht vorliegen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Mittel gesundheitsschädlich ist (BGH, GRUR 2010, 359 TZ 18 f - Vorbeugen mit Coffein!).

  • KG, 01.12.2009 - 5 U 8/06

    Wettbewerbsverstoß: Krankheitsbezogene Äußerungen in einer Fernsehwerbesendung

    Auszug aus KG, 22.07.2015 - 5 U 46/14
    § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 LFGB entspricht (so schon Senat, AfP 2010, 488 juris Rn. 61 ff; OLG Düsseldorf, MD 2010, 1193 juris Rn. 28 so wie hierzu BGH, Beschluss zur Zurückweisung der Beschwerde zur Nichtzulassung der Revision vom 22.9.2011, I ZR 184/10) den europarechtlichen Vorgaben in Art. 2 Abs. 1b, Abs. 3b der Etikettierungs-Richtlinie 2000/13/EG aF (nunmehr Art. 7 Abs. 3, Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nF).

    Wenn das OLG Karlsruhe in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung (ZLR 2006, 290, juris Rn. 18 ff.; zustimmend wohl Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage, § 5 Rn. 4.182a) in einer seine Entscheidung nicht tragenden Begründung § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB im Hinblick auf europarechtliche Vorgaben restriktiv ausgelegt und die konkrete Gefahr einer Irreführung gefordert hat, war dies schon wegen der vorgenannten Entscheidungen des EuGH nicht überzeugend (so schon Senat, AfP 2010, 488 juris Rn. 61 ff; OLG Hamburg, MD 2009, 439, juris Rn. 107 ff).

    Art. 14 HCVO eröffnet als Ausnahme von dieser Grundregel nur für den Teilbereich der Angaben über die "Reduzierung eines Krankheitsrisikos" die rechtliche Möglichkeit derartiger Angaben nach Maßgabe der weiteren Anforderungen dieser Verordnung (Senat, AfP 2010, 488 juris Rn. 65; Meisterernst/Haber, WRP 2007, 363, 380).

  • BGH, 04.12.1997 - I ZR 125/95

    Gelenk-Nahrung - LMBG - Gesundheitswerbung

    Auszug aus KG, 22.07.2015 - 5 U 46/14
    Damit soll der Gefahr vorgebeugt werden, dass die von der Werbung angesprochenen, durch die angesprochene Krankheit gefährdeten Verbraucher zu dem Lebensmittel greifen, weil sie es für ein ausreichendes und Erfolg versprechendes Mittel zur Selbstbehandlung ihrer Krankheit ansehen (BGH, GRUR 1998, 493 juris Rn. 16 - Gelenk-Nahrung; Senat, MD 2014, 780 juris Rn. 88; OLG Hamburg, GRUR-11 R2 1012, 426, 427; MD 2009, 439 juris Rn. 97).

    Vielmehr reichen auch eindeutige Umschreibungen einer Krankheit aus, da das Verbot andernfalls unterlaufen werden könnte (BGH, GRUR 1998, 493 juris Rn. 16 - Gelenk-Nahrung).

    Es genügt, wenn die beschriebenen Symptome entweder für sich betrachtet einen eindeutigen Krankheitsbezug aufweisen oder wenn sie so deutlich sind, dass zumindest der angesprochene Durchschnittsverbraucher sie ohne weiteres mit einer bestimmten Erkrankung verbindet (vergleiche BGH, GRUR 1998, 493 juris Rn. 16 - Gelenk-Nahrung).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-544/10

    Wein darf nicht als "bekömmlich" vermarktet werden

    Auszug aus KG, 22.07.2015 - 5 U 46/14
    Das vorliegende Verbot einer Werbung für das streitgegenständliche Produkt mit einer die genannten Erkrankungen heilenden oder lindernden Wirkung ist auch unter Berücksichtigung der hier widerstreitenden Grundrechte (Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 EUV: Berufsfreiheit gemäß Art. 15 Abs. 1 der Charta, unternehmerische Freiheit gemäß Art. 16 der Charta einerseits, Gesundheitsschutz gemäß Art. 35 Satz 2 der Charta) verhältnismäßig (vergleiche EuGH, Urteil vom 6.9.2012, C-544/10, TZ 46 ff - Deutsches Weintor).

    Der Begriff "Zusammenhang" ist dabei weit zu verstehen (EuGH, GRUR 2012, 1161 TZ 34 - Deutsches Weintor; BGH, GRUR 2014, 1013 TZ 23 mwN - Original Bach-Blüten).

  • OLG München, 17.11.2005 - 29 U 4024/03

    Richtlinienkonforme Auslegung des § 14b Abs. 1 Satz 2 DiätV über diätische

    Auszug aus KG, 22.07.2015 - 5 U 46/14
    § 12 Abs. 1 LFGB ist eine gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, § 4 Nr. 11 UWG (BGH, WRP 2008, 1513, TZ. 25 m.w.N. - Mobilplus-Kapseln; OLGR Hamm, a.a.O., juris Rn. 27; OLG München, GRUR-RR 2006, 139, juris Rn. 57).

    Ein Lebensmittelunternehmer, der eine gesundheitsbezogene Angabe macht, muss die Verwendung dieser Angaben nach § 6 Abs. 2 HCVO begründen (vgl. hierzu auch BGH, GRUR 2010, 359, TZ. 17 - Vorbeugen mit Coffein!; OLG München, GRUR-RR 2006, 139; OLG Schleswig, MD 2009, 340; Senat, Urteil vom 28. Januar 2011, 5 U 133/09).

  • BGH, 02.10.2008 - I ZR 220/05

    MobilPlus-Kapseln

    Auszug aus KG, 22.07.2015 - 5 U 46/14
    Der BGH hat inzwischen einen Verstoß gegen das Verbot der krankheitsbezogenen Werbung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB für ein (diätetisches) Lebensmittel auch dann bejaht, wenn an bestimmten Krankheiten leidende Personen aus der Aufnahme des Lebensmittels einen besonderen Nutzen ziehen können und insoweit ein medizinisch bedingter Bedarf an diesem Lebensmittel besteht und wissenschaftlich erwiesen ist (BGH, GRUR 2008, 1118 TZ 26, 16 ff - MobilPlus-Kapseln).

    § 12 Abs. 1 LFGB ist eine gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, § 4 Nr. 11 UWG (BGH, WRP 2008, 1513, TZ. 25 m.w.N. - Mobilplus-Kapseln; OLGR Hamm, a.a.O., juris Rn. 27; OLG München, GRUR-RR 2006, 139, juris Rn. 57).

  • OLG Nürnberg, 23.12.2014 - 3 U 1874/14

    Irreführende Werbung mit Heilkraft eines Lutschbonbons

    Auszug aus KG, 22.07.2015 - 5 U 46/14
    Dies rechtfertigt sich in erster Linie daraus, dass die eigene Gesundheit in der Wertschätzung des Verbrauchers einen hohen Stellenwert hat und sich deshalb an die Gesundheit anknüpfende Werbemaßnahmen erfahrungsgemäß als besonders wirksam erweisen, ferner daraus, dass mit irreführenden gesundheitsbezogenen Werbeangaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut der Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung verbunden sein können (BGH, GRUR 2002, 182 juris Rn. 44 - Das Beste jeden Morgen; OLG Nürnberg, MD 2015, 283 juris Rn. 20).

    Unter Krankheit ist jede, also auch eine geringfügige oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers zu verstehen, die eine medizinische Behandlung erfordern kann, also nicht solche normal verlaufenden Erscheinungen oder Schwankungen der Funktion, denen jeder Körper ausgesetzt ist, die seiner Natur und dem natürlichen Auf und Ab seiner Leistungsfähigkeit entsprechen (vergleiche OLG Hamburg, MD 2009, 439 juris Rn. 98; OLG Schleswig-Holstein, MD 2014, 1149 juris Rn. 140; OLG Nürnberg, MD 2015, 283 juris Rn. 20).

  • OLG Hamm, 07.10.2014 - 4 U 138/13

    Oberlandesgericht Hamm untersagt gesundheitsbezogene Werbung für

    Auszug aus KG, 22.07.2015 - 5 U 46/14
    Der Gesundheitsbegriff umfasst auch das seelische Gleichgewicht (BGH, aaO, Original Bach-Blüten, TZ 23; OLG Hamm, WRP 2015, 228 juris Rn. 61).
  • KG, 24.05.2013 - 5 U 34/12

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Lebensmitteln mit Krankheiten

  • OLG Nürnberg, 26.11.2013 - 3 U 78/13

    Irreführende Werbung für Nahrungsergänzungsmittel: Verbandsklagebefugnis;

  • BGH, 24.07.2014 - I ZR 221/12

    Wettbewerbsverstoß eines Apothekers: Inverkehrbringen einer als Spirituose

  • KG, 28.01.2011 - 5 U 133/09
  • BGH, 04.11.2010 - I ZR 139/09

    BIO TABAK

  • BGH, 19.11.2009 - I ZR 186/07

    Quizalofop

  • BGH, 23.06.2005 - I ZR 194/02

    Atemtest

  • BGH, 22.09.2011 - I ZR 184/10

    Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Darlegung der Revisionszulassungsgründe bei

  • OLG Karlsruhe, 08.03.2006 - 6 U 126/05

    Wettbewerbswidrige Werbung für eine Nahrungsergänzungsmittel: Werbung mit

  • BGH, 03.05.2001 - I ZR 318/98

    Das Beste jeden Morgen

  • EuGH, 15.07.2004 - C-239/02

    Douwe Egberts

  • OLG Köln, 06.11.2015 - 6 U 66/15

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung des Nahrungsergänzungsmittels "AstaMega-3"

    Ein Schluss auf die Darlegungs- und Beweislast im wettbewerblichen Unterlassungsverfahren kann daraus nicht gezogen werden, insbesondere kein Umkehrschluss, dass Belege im Zivilverfahren nicht vorgelegt werden müssen (s. KG Berlin, Urteil vom 22.07.2015, 5 U 46/14).
  • OLG Köln, 06.11.2015 - 6 U 65/15

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von die Gehirnleistung verbessernden und

    Ein Schluss auf die Darlegungs- und Beweislast im wettbewerblichen Unterlassungsverfahren kann daraus nicht gezogen werden, insbesondere kein Umkehrschluss, dass Belege im Zivilverfahren nicht vorgelegt werden müssen (s. KG Berlin, Urteil vom 22.07.2015, 5 U 46/14).
  • KG, 07.11.2017 - 5 U 9/17

    Gesundheitsbezogene Lebensmittelwerbung - Wettbewerbswidrige Lebensmittelwerbung

    Art. 28 Abs. 6 HCVO nimmt ausdrücklich Angaben nach Art. 14 HCVO von seinem Anwendungsbereich aus (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juli 2015, 5 U 46/14).
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