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KG, 22.07.2016 - (5) 161 Ss 52/16 (7/16) |
Volltextveröffentlichungen (5)
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- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 261 StPO, § 267 Abs 3 S 4 Alt 1 StPO, § 318 S 1 StPO, § 56 Abs 1 StGB
Beschränkung der Revision auf den Ausspruch über die Strafaussetzung: Nachprüfung der erstinstanzlichen Bewährungsentscheidung für einen Rückfalltäter und Bewährungsversager - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen der Beschränkung der Revision auf den Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung; Anforderungen an die Begründung einer erneuten Strafaussetzung zur Bewährung bei einem wiederholt und einschlägig vorbestraften, mehrfach bewährungsbrüchigen Täter
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen der Beschränkung der Revision auf den Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 18.01.2016 - 285 Js 3989/14
- KG, 22.07.2016 - (5) 161 Ss 52/16 (7/16)
- LG Berlin, 14.02.2018 - 285 Js 3989/14
- KG, 21.09.2018 - 161 Ss 107/18
- LG Berlin, 20.11.2018 - 285 Js 3989/14
- KG, 11.03.2019 - 5 Ws 20/19
Wird zitiert von ... (10)
- KG, 04.05.2017 - 121 Ss 42/17
Revision im Strafverfahren wegen einer Rauschtat: Prüfung einer wirksamen …
Darüber hinaus ist eine solche Beschränkung unwirksam, wenn die Tatsachenfeststellungen und Erwägungen zum Strafmaß so unzulänglich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Aussetzungsentscheidung bilden, die Entscheidung über die Strafaussetzung an einem Fehler leidet, der zugleich die Strafzumessung betrifft, der Anfechtende sich gegen die Feststellung oder Nichtfeststellung einer doppelrelevanten Tatsache wendet oder eine unzulässige Verknüpfung von Strafmaß- und Aussetzungsentscheidung besteht (zum Ganzen vgl. BGHSt 47, 32; 29, 359; BGH NStZ 2001, 311; OLG Köln NStZ 1989, 90, 91; VRS 61, 365, 367; OLG Frankfurt am Main VRS 59, 106; NStZ-RR 1996, 309; Senat, Urteil vom 22. Juli 2016 - [5] 161 Ss 52/16 [7/16] m.w.N.). - KG, 28.01.2022 - 121 Ss 116/21
Erörterung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB bei Straftaten nach § 114 …
Sie kann isoliert angefochten werden, wenn sich die der Bewährungsentscheidung zugrunde liegenden Erwägungen von denen der Strafzumessung trennen lassen (vgl. Senat, Urteile vom 16. November 2018 - [5] 121 Ss 139/18 [62/18] - und vom 22. Juli 2016 - [5] 161 Ss 52/16 [7/16] - juris Rn. 3, jeweils m. w. Nachw.).Es muss stets gewährleistet sein, dass das stufenweise entstehende Gesamturteil frei von inneren Widersprüchen bleibt (…vgl. Senat, Urteile vom 16. November 2018, a.a.O., und vom 22. Juli 2016, a.a.O., juris Rn. 4 …sowie Beschluss vom 4. Mai 2017, a. a. O., juris Rn. 7, jeweils m. w. Nachw.).
Bei dieser Prognose steht ihm ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Senat…, Beschluss vom 25. Januar 2019 - [5] 161 Ss 163/18 [81/18] - juris Rn. 7 f.; Senat, Urteile vom 11. August 2020 - [5] 121 Ss 96/20 [34/20] - und vom 22. Juli 2016 - [5] 161 Ss 52/16 [7/16] - juris Rn. 8).
Er hat darzulegen, dass er die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen und dabei alle wesentlichen - Rückschlüsse auf die künftige Straffreiheit des Angeklagten ohne eine Einwirkung des Strafvollzuges zulassenden - Umstände des Falles einbezogen hat (vgl. Senat…, Beschluss vom 25. Januar 2019, a. a. O., juris Rn. 9 f.;… Urteile vom 11. August 2020, a. a. O., und vom 22. Juli 2016, a. a. O., juris Rn. 9).
Die vorbezeichneten Umstände müssen in den Urteilsgründen im Rahmen einer Gesamtwürdigung dargelegt werden, wobei eine Gegenüberstellung der bisherigen und der gegenwärtigen Lebensverhältnisse des Täters erforderlich ist und es einer eingehenden Auseinandersetzung mit den Vortaten und den Umständen, unter denen sie begangen wurden, bedarf (vgl. Senat…, Beschluss vom 25. Januar 2019, a.a.O., juris Rn. 11;… Urteile vom 11. August 2020, a.a.O., und vom 22. Juli 2016, a.a.O., juris Rn. 10, jeweils m.w.N.).
Mit Ausnahme der Vorverurteilung vom 17. April 2014 mangelt es den Feststellungen bereits an Angaben zu den Tatzeiten, so dass die zeitlichen Abläufe und Zusammenhänge - gerade auch hinsichtlich der Rückfallgeschwindigkeit nach einer Verurteilung und des (für die Beurteilung der Delinquenzentwicklung relevanten) Abstandes zwischen den einzelnen (insbesondere einschlägigen) Taten - insgesamt nicht nachvollziehbar sind (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juli 2016, a.a.O. - juris Rn. 14).
cc) Soweit die Kammer der von dem Angeklagten bekundeten Bereitschaft, sich mit den Ursachen seiner Straffälligkeit auseinanderzusetzen, und dabei insbesondere den von ihm absolvierten Trainingskursen zur Gewaltprävention besonderes Gewicht beimisst, geht sie zwar rechtlich zutreffend davon aus, dass auch im Falle erheblicher Vorstrafen und bei früherem Bewährungsversagen gezielten Therapie- oder sonstigen bewährungsflankierenden Weisungen im Einzelfall eine herausragende Bedeutung im Sinne einer positiven Wendung in der Lebensführung eines Angeklagten zukommen kann (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juli 2016, a.a.O., juris Rn. 22).
Ausweislich der Feststellungen zu der langjährigen Delinquenzgeschichte des Angeklagten ist belegt, dass es auch früher bereits straffreie Phasen gegeben hat (dazu vgl. OLG Hamm…, Beschluss vom 22. August 2006 - 2 Ss 241/06 - juris Rn. 7; Senat, Urteil vom 22. Juli 2016, a.a.O. - juris Rn. 21).
- KG, 28.01.2022 - 5-44/21 Sie kann isoliert angefochten werden, wenn sich die der Bewährungsentscheidung zugrunde liegenden Erwägungen von denen der Strafzumessung trennen lassen (vgl. Senat, Urteile vom 16. November 2018 - [5] 121 Ss 139/18 [62/18] - und vom 22. Juli 2016 - [5] 161 Ss 52/16 [7/16] - juris Rn. 3, jeweils m. w. Nachw.).
Es muss stets gewährleistet sein, dass das stufenweise entstehende Gesamturteil frei von inneren Widersprüchen bleibt (…vgl. Senat, Urteile vom 16. November 2018, a.a.O., und vom 22. Juli 2016, a.a.O., juris Rn. 4 …sowie Beschluss vom 4. Mai 2017, a. a. O., juris Rn. 7, jeweils m. w. Nachw.).
Bei dieser Prognose steht ihm ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Senat…, Beschluss vom 25. Januar 2019 - [5] 161 Ss 163/18 [81/18] - juris Rn. 7 f.; Senat, Urteile vom 11. August 2020 - [5] 121 Ss 96/20 [34/20] - und vom 22. Juli 2016 - [5] 161 Ss 52/16 [7/16] - juris Rn. 8).
Er hat darzulegen, dass er die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen und dabei alle wesentlichen - Rückschlüsse auf die künftige Straffreiheit des Angeklagten ohne eine Einwirkung des Strafvollzuges zulassenden - Umstände des Falles einbezogen hat (vgl. Senat…, Beschluss vom 25. Januar 2019, a. a. O., juris Rn. 9 f.;… Urteile vom 11. August 2020, a. a. O., und vom 22. Juli 2016, a. a. O., juris Rn. 9).
Die vorbezeichneten Umstände müssen in den Urteilsgründen im Rahmen einer Gesamtwürdigung dargelegt werden, wobei eine Gegenüberstellung der bisherigen und der gegenwärtigen Lebensverhältnisse des Täters erforderlich ist und es einer eingehenden Auseinandersetzung mit den Vortaten und den Umständen, unter denen sie begangen wurden, bedarf (vgl. Senat…, Beschluss vom 25. Januar 2019, a.a.O., juris Rn. 11;… Urteile vom 11. August 2020, a.a.O., und vom 22. Juli 2016, a.a.O., juris Rn. 10, jeweils m.w.N.).
Mit Ausnahme der Vorverurteilung vom 17. April 2014 mangelt es den Feststellungen bereits an Angaben zu den Tatzeiten, so dass die zeitlichen Abläufe und Zusammenhänge - gerade auch hinsichtlich der Rückfallgeschwindigkeit nach einer Verurteilung und des (für die Beurteilung der Delinquenzentwicklung relevanten) Abstandes zwischen den einzelnen (insbesondere einschlägigen) Taten - insgesamt nicht nachvollziehbar sind (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juli 2016, a.a.O. - juris Rn. 14).
cc) Soweit die Kammer der von dem Angeklagten bekundeten Bereitschaft, sich mit den Ursachen seiner Straffälligkeit auseinanderzusetzen, und dabei insbesondere den von ihm absolvierten Trainingskursen zur Gewaltprävention besonderes Gewicht beimisst, geht sie zwar rechtlich zutreffend davon aus, dass auch im Falle erheblicher Vorstrafen und bei früherem Bewährungsversagen gezielten Therapie- oder sonstigen bewährungsflankierenden Weisungen im Einzelfall eine herausragende Bedeutung im Sinne einer positiven Wendung in der Lebensführung eines Angeklagten zukommen kann (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juli 2016, a.a.O., juris Rn. 22).
Ausweislich der Feststellungen zu der langjährigen Delinquenzgeschichte des Angeklagten ist belegt, dass es auch früher bereits straffreie Phasen gegeben hat (dazu vgl. OLG Hamm…, Beschluss vom 22. August 2006 - 2 Ss 241/06 - juris Rn. 7; Senat, Urteil vom 22. Juli 2016, a.a.O. - juris Rn. 21).
- KG, 25.01.2019 - 161 Ss 163/18
Anforderungen an die Prognoseentscheidung des Gerichts im Rahmen des § 56 Abs. 1 …
Die Prognoseentscheidung des Tatrichters ist vom Revisionsgericht grundsätzlich bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen und allein daraufhin zu prüfen, ob er Rechtsbegriffe verkannt oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, d. h. unzutreffende Maßstäbe angewandt, naheliegende Umstände übersehen oder festgestellte Umstände falsch gewichtet hat (vgl. BGH…, Urteil vom 13. Februar 2001 - 1 StR 519/00 - juris Rdn. 10; OLG Bamberg…, Urteil vom 12. November 2013 - 3 Ss 106/13 - juris Rdn. 6; OLG Braunschweig…, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 1 Ss 13/15 - juris Rdn. 16; Senat, Urteile 16. November 2018 - [5] 121 Ss 139/18 [62/18] - und vom 22. Juli 2016 - [5] 161 Ss 52/16 [7/16] - juris Rdn. 8, jeweils m.w.N.;… Fischer, a.a.O., § 56 Rdn. 11).Eine Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht nur dann rechtsfehlerhaft, wenn das Tatgericht nicht alle von ihm festgestellten relevanten Umstände in die gebotene Gesamtwürdigung mit einbezogen hat, sondern bereits dann, wenn die getroffenen Feststellungen lückenhaft sind, weil für die zukünftige Lebensgestaltung des Angeklagten maßgebliche Prognosegesichtspunkte nicht festgestellt und erörtert werden (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juli 2016, a.a.O. - juris Rdn. 9;… Urteil vom 16. November 2018, a.a.O. m.w.N.).
Bei einem schon mehrfach und dabei - wie hier - auch wiederholt wegen eines einschlägigen Delikts vorbestraften Täter, der schon frühere Bewährungsfristen nicht bestanden oder die neue Tat während laufender Bewährung begangen hat, sind erhöhte Anforderungen an die Begründung einer dennoch bewilligten erneuten Strafaussetzung zur Bewährung zu stellen (…vgl. Senat, Urteile vom 16. November 2018, a.a.O. und vom 22. Juli 2016, a.a.O. - juris Rdn. 10, jeweils m.w.N.;… Fischer, a.a.O., § 56 Rdn. 6).
- KG, 25.01.2019 - 5 Ss 81/18 Die Prognoseentscheidung des Tatrichters ist vom Revisionsgericht grundsätzlich bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen und allein daraufhin zu prüfen, ob er Rechtsbegriffe verkannt oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, d. h. unzutreffende Maßstäbe angewandt, naheliegende Umstände übersehen oder festgestellte Umstände falsch gewichtet hat (vgl. BGH…, Urteil vom 13. Februar 2001 - 1 StR 519/00 - juris Rdn. 10; OLG Bamberg…, Urteil vom 12. November 2013 - 3 Ss 106/13 - juris Rdn. 6; OLG Braunschweig…, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 1 Ss 13/15 - juris Rdn. 16; Senat, Urteile 16. November 2018 - [5] 121 Ss 139/18 [62/18] - und vom 22. Juli 2016 - [5] 161 Ss 52/16 [7/16] - juris Rdn. 8, jeweils m.w.N.;… Fischer, a.a.O., § 56 Rdn. 11).
Eine Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht nur dann rechtsfehlerhaft, wenn das Tatgericht nicht alle von ihm festgestellten relevanten Umstände in die gebotene Gesamtwürdigung mit einbezogen hat, sondern bereits dann, wenn die getroffenen Feststellungen lückenhaft sind, weil für die zukünftige Lebensgestaltung des Angeklagten maßgebliche Prognosegesichtspunkte nicht festgestellt und erörtert werden (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juli 2016, a.a.O. - juris Rdn. 9;… Urteil vom 16. November 2018, a.a.O. m.w.N.).
Bei einem schon mehrfach und dabei - wie hier - auch wiederholt wegen eines einschlägigen Delikts vorbestraften Täter, der schon frühere Bewährungsfristen nicht bestanden oder die neue Tat während laufender Bewährung begangen hat, sind erhöhte Anforderungen an die Begründung einer dennoch bewilligten erneuten Strafaussetzung zur Bewährung zu stellen (…vgl. Senat, Urteile vom 16. November 2018, a.a.O. und vom 22. Juli 2016, a.a.O. - juris Rdn. 10, jeweils m.w.N.;… Fischer, a.a.O., § 56 Rdn. 6).
- OLG Koblenz, 03.08.2017 - 1 OLG 4 Ss 105/17
Revision: Zulässigkeit der Beschränkung des Rechtsmittels auf die Entscheidung …
Dass innerhalb der Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch auch die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich isoliert zur Überprüfung gestellt werden kann, entspricht allgemeiner Ansicht (vgl. BGHSt 24, 164; BGH, NStZ 1994, 449; 1982, 285, 286;… OLG Nürnberg, 2 Ss 280/06 v. 24.01.2007, Rdn. 9 - juris;… OLG Hamburg, 1 Ss 5/05 v. 09.02.2005, Rdn. 26 - juris; KG Berlin, StV 1999, 605;… [5] 1 Ss 305/06 [49/06] v. 13.12.2006, Rdn. 7 - juris m. w. N.; [5] 161 Ss 52/16 v. 22.07.2016, Rdn. 3 - juris;… OLG Düsseldorf, 2b Ss 229/99 v. 02.09.1999, Rdn. 11 - juris;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 318 Rdn. 20a;… Gössel, in: LR/StPO, 26. Aufl., § 318 Rdn. 96;… Franke, LR/StPO, 26. Aufl., § 344 Rdn. 40;… Fischer, a. a. O., § 56 Rdn. 27;… Wiedner, in: Beck/OK, Stand: 01.01.2017, § 344 Rdn. 21;… Eschelbach, in: Beck/OK, Stand: 01.01.2017, § 318 Rdn. 12;… Paul, in: KK/StPO, 7. Aufl., § 318 Rdn. 8a;… Gericke, in: KK/StPO, 7. Aufl., § 344 Rdn. 12;… Brunner, in: KMR, StPO, Stand: Mai 2012, § 318 Rdn. 43 f.) und auch der ständigen Rechtsprechung beider Senate des OLG Koblenz (1 OLG 4 Ss 197/16 v. 12.01.2016; 1 Ss 49/10 v. 28.04.2010; 1 Ss 163/08 v. 29.10.2008; 1 Ss 207/03 v. 09.10.2003; 2 Ss 36/14 v. 09.04.2013; 2 Ss 204/10 v. 03.10.2010; 2 Ss 182/02 v. 21.08.2002). - KG, 08.11.2018 - 121 Ss 167/18
Mögliche Wechselwirkungen einer Entscheidung nach § 64 StGB mit dem …
b) Bei einer Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung gelten die dargelegten Grundsätze entsprechend (vgl. OLG Bamberg…, Urteil vom 11. März 2015 - 3 OLG 8 Ss 16/15 -, juris Rdn. 4; Senat…, Beschluss vom 4. Mai 2017 - [5] 121 Ss 42/17 [32/17] -, juris Rdn. 7 und Urteil vom 22. Juli 2016 - [5] 161 Ss 52/16 [7/16] -, juris Rdn. 3; jeweils m. w. N.).Darüber hinaus ist eine solche Beschränkung unwirksam, wenn die Tatsachenfeststellungen und Erwägungen zum Strafmaß so unzulänglich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Aussetzungsentscheidung bilden, die Entscheidung über die Strafaussetzung an einem Fehler leidet, der zugleich die Strafzumessung betrifft, der Anfechtende sich gegen die Feststellung oder Nichtfeststellung einer doppelrelevanten Tatsache wendet oder eine unzulässige Verknüpfung von Strafmaß- und Aussetzungsentscheidung besteht (zum Ganzen vgl. BGH…, Beschluss vom 15. Mai 2001 - 4 StR 306/00 -, juris Rdn. 21 = BGHSt 47, 32-39; Senat, Urteil vom 22. Juli 2016, a. a. O., juris Rdn. 4 [zur Beschränkung der Revision] …und Beschluss vom 4. Mai 2017, a. a. O., jeweils m. w. N.).
- KG, 11.02.2022 - 121 Ss 170/21
Strafzumessungsgrund des drohenden Bewährungswiderrufs bei bewusstem …
Es sind die (besonderen) Umstände darzulegen, aus denen das Gericht trotz der mit dem Täter bisher gemachten schlechten Erfahrungen die positive Erwartung herleitet (vgl. Senat, Urteil vom 21. August 2019 - (3) 161 Ss 106/19 (61/19) -;KG, Urteil vom 22.Juli 2016 - (5) 161 Ss 52/16 (7/16) -, juris). - KG, 11.02.2022 - 3 Ss 62/21
Strafzumessungsgrund des drohenden Bewährungswiderrufs bei bewusstem …
Es sind die (besonderen) Umstände darzulegen, aus denen das Gericht trotz der mit dem Täter bisher gemachten schlechten Erfahrungen die positive Erwartung herleitet (vgl. Senat, Urteil vom 21. August 2019 - (3) 161 Ss 106/19 (61/19) -;KG, Urteil vom 22.Juli 2016 - (5) 161 Ss 52/16 (7/16) -, juris). - KG, 28.08.2020 - 121 Ss 109/20
Anforderungen an die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf die …
Gleiches gilt, wenn sich der Beschwerdeführer nach dem erkennbaren Sinn und Ziel seines Rechtsmittels gegen "doppelrelevante" Feststellungen wendet (KG…, Beschluss vom 19. Oktober 2015, a.a.O., m.w.N.) oder die Entscheidungsteile - etwa im Sinne einer "Wechselwirkung" - eng miteinander verzahnt sind und deshalb die Gefahr besteht, dass die (stufenweise) entstehende Gesamtentscheidung nicht frei von inneren Widersprüchen bleiben würde (vgl. KG, Urteil vom 16. September 2016 …und Beschluss vom 19. Oktober 2015, jeweils a.a.O.; Senat, Urteile vom 16. November 2018 - [5] 121 Ss 139/18 [62/18] - und vom 22. Juli 2016 - [5] 161 Ss 52/16 [7/16] - juris Rn. 3, …sowie Beschluss vom 4. Mai 2017 - [5] 121 Ss 42/17 [32/17] - juris Rn. 7, jeweils m.w.N.).