Rechtsprechung
   KG, 22.07.2016 - (5) 161 Ss 52/16 (7/16)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,60414
KG, 22.07.2016 - (5) 161 Ss 52/16 (7/16) (https://dejure.org/2016,60414)
KG, Entscheidung vom 22.07.2016 - (5) 161 Ss 52/16 (7/16) (https://dejure.org/2016,60414)
KG, Entscheidung vom 22. Juli 2016 - (5) 161 Ss 52/16 (7/16) (https://dejure.org/2016,60414)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,60414) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 261 StPO, § 267 Abs 3 S 4 Alt 1 StPO, § 318 S 1 StPO, § 56 Abs 1 StGB
    Beschränkung der Revision auf den Ausspruch über die Strafaussetzung: Nachprüfung der erstinstanzlichen Bewährungsentscheidung für einen Rückfalltäter und Bewährungsversager

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Beschränkung der Revision auf den Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung; Anforderungen an die Begründung einer erneuten Strafaussetzung zur Bewährung bei einem wiederholt und einschlägig vorbestraften, mehrfach bewährungsbrüchigen Täter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Beschränkung der Revision auf den Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (17)

  • KG, 13.12.2006 - 1 Ss 305/06

    Strafaussetzung zur Bewährung: Begründungsanforderungen bei erneuter Gewährung

    Auszug aus KG, 22.07.2016 - 161 Ss 52/16
    Sie kann isoliert angefochten werden, wenn sich die ihr zugrunde liegenden Erwägungen von denen der Strafzumessung trennen lassen (vgl. BGH NStZ 1994, 449; 1982, 285, 286; OLG Köln VRS 61, 365, 366; KG StV 1999, 605; Urteil vom 13. Dezember 2006 - [5] 1 Ss 305/06 [49/06] - [juris] m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 318 Rdn. 20a; Fischer, StGB 63. Aufl., § 56 Rdn. 27).

    Da beides eine Gesamtwürdigung erfordert, verknüpfen doppelrelevante Feststellungen diese beiden Entscheidungsbereiche regelmäßig; es ist offensichtlich und vom Gesetzgeber in § 46 Abs. 2 StGB einerseits und § 56 Abs. 1 Satz 2 StGB andererseits vorgesehen, dass die Tatsachen, welche die Zumessung der Strafe im engeren Sinne mitbestimmen, auch für die Aussetzungsentscheidung wesentliche Bedeutung erlangen (vgl. OLG Köln VRS 61, 365, 367; KG, Urteil vom 13. Dezember 2006 - [5] 1 Ss 305/06 [49/06] - [juris] m.w.N.).

    4 Die Beschränkung der Revision auf die Aussetzungsentscheidung ist jedoch unwirksam, wenn die Tatsachenfeststellungen und Erwägungen zum Strafmaß so unzulänglich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Aussetzungsentscheidung bilden, die Entscheidung über die Strafaussetzung an einem Fehler leidet, der zugleich die Strafzumessung betrifft, der Anfechtende sich gegen die Feststellung oder Nichtfeststellung einer doppelrelevanten Tatsache wendet oder eine unzulässige Verknüpfung von Strafmaß- und Aussetzungsentscheidung besteht (zum Ganzen vgl. BGHSt 47, 32; 29, 359; BGH NStZ 2001, 311; OLG Köln NStZ 1989, 90, 91; VRS 61, 365, 367; OLG Frankfurt am Main VRS 59, 106; NStZ-RR 1996, 309; KG, Urteil vom 13. Dezember 2006 - [5] 1 Ss 305/06 [49/06] - [juris] m.w.N.).

    Bei dieser Prognose steht ihm ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. KG, Urteil vom 13. Dezember 2006 - [5] 1 Ss 305/06 [49/06] - [juris] m.w.N.; Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 56 Rdn. 17 ff., 30).

    Er hat darzulegen, dass er bei der Entscheidung über die Strafaussetzung die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen und dabei alle wesentlichen - Rückschlüsse auf die künftige Straffreiheit des Angeklagten ohne eine Einwirkung des Strafvollzuges zulassenden - Umstände des Falles einbezogen hat (vgl. BayObLG, Urteil vom 25. Mai 2000 - 5 St RR 100/00 - juris Rdn. 7; OLG Düsseldorf JR 1994, 39, 40; NStZ 1988, 325, 326; KG StV 1999, 605; Urteile vom 13. April 2016 - [4] 161 Ss 31/16 [41/16] - und 13. Dezember 2006 - [5] 1 Ss 305/06 [49/06] - [juris]).

    Bei ihm kann daher in der Regel nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass er sich anders als in der Vergangenheit verhalten, sich also in Zukunft straffrei führen wird, zumal wenn er bei Begehung der Tat auch schon über Hafterfahrung verfügte (vgl. BayObLG a.a.O.; KG, Urteil vom 13. April 2016 - [4] 161 Ss 31/16 [41/16] - Urteil vom 13. Dezember 2006 - [5] 1 Ss 305/06 [49/06] - [juris] mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Fischer, a.a.O., § 56 Rdn. 6).

    Die vorbezeichneten Umstände müssen in den Urteilsgründen im Rahmen einer Gesamtwürdigung dargelegt werden, wobei eine Gegenüberstellung der bisherigen und der gegenwärtigen Lebensverhältnisse des Täters erforderlich ist und es einer eingehenden Auseinandersetzung mit den Vortaten und den Umständen, unter denen sie begangen wurden, bedarf (vgl. OLG Bamberg a.a.O.; OLG Düsseldorf NStE § 56 StGB Nr. 7; OLG Koblenz VRS 74, 270, 271; std. Rspr. des KG, vgl. StV 1999, 605; Urteil vom 13. April 2016 - [4] 161 Ss 31/16 [41/16] - Urteil vom 13. Dezember 2006 - [5] 1 Ss 305/06 [49/06] - [juris] m.w.N.).

  • KG, 10.06.1999 - 1 Ss 419/98
    Auszug aus KG, 22.07.2016 - 161 Ss 52/16
    Sie kann isoliert angefochten werden, wenn sich die ihr zugrunde liegenden Erwägungen von denen der Strafzumessung trennen lassen (vgl. BGH NStZ 1994, 449; 1982, 285, 286; OLG Köln VRS 61, 365, 366; KG StV 1999, 605; Urteil vom 13. Dezember 2006 - [5] 1 Ss 305/06 [49/06] - [juris] m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 318 Rdn. 20a; Fischer, StGB 63. Aufl., § 56 Rdn. 27).

    Er hat darzulegen, dass er bei der Entscheidung über die Strafaussetzung die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen und dabei alle wesentlichen - Rückschlüsse auf die künftige Straffreiheit des Angeklagten ohne eine Einwirkung des Strafvollzuges zulassenden - Umstände des Falles einbezogen hat (vgl. BayObLG, Urteil vom 25. Mai 2000 - 5 St RR 100/00 - juris Rdn. 7; OLG Düsseldorf JR 1994, 39, 40; NStZ 1988, 325, 326; KG StV 1999, 605; Urteile vom 13. April 2016 - [4] 161 Ss 31/16 [41/16] - und 13. Dezember 2006 - [5] 1 Ss 305/06 [49/06] - [juris]).

    Die vorbezeichneten Umstände müssen in den Urteilsgründen im Rahmen einer Gesamtwürdigung dargelegt werden, wobei eine Gegenüberstellung der bisherigen und der gegenwärtigen Lebensverhältnisse des Täters erforderlich ist und es einer eingehenden Auseinandersetzung mit den Vortaten und den Umständen, unter denen sie begangen wurden, bedarf (vgl. OLG Bamberg a.a.O.; OLG Düsseldorf NStE § 56 StGB Nr. 7; OLG Koblenz VRS 74, 270, 271; std. Rspr. des KG, vgl. StV 1999, 605; Urteil vom 13. April 2016 - [4] 161 Ss 31/16 [41/16] - Urteil vom 13. Dezember 2006 - [5] 1 Ss 305/06 [49/06] - [juris] m.w.N.).

  • OLG Köln, 08.04.1981 - 3 Ss 104/81
    Auszug aus KG, 22.07.2016 - 161 Ss 52/16
    Sie kann isoliert angefochten werden, wenn sich die ihr zugrunde liegenden Erwägungen von denen der Strafzumessung trennen lassen (vgl. BGH NStZ 1994, 449; 1982, 285, 286; OLG Köln VRS 61, 365, 366; KG StV 1999, 605; Urteil vom 13. Dezember 2006 - [5] 1 Ss 305/06 [49/06] - [juris] m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 318 Rdn. 20a; Fischer, StGB 63. Aufl., § 56 Rdn. 27).

    Da beides eine Gesamtwürdigung erfordert, verknüpfen doppelrelevante Feststellungen diese beiden Entscheidungsbereiche regelmäßig; es ist offensichtlich und vom Gesetzgeber in § 46 Abs. 2 StGB einerseits und § 56 Abs. 1 Satz 2 StGB andererseits vorgesehen, dass die Tatsachen, welche die Zumessung der Strafe im engeren Sinne mitbestimmen, auch für die Aussetzungsentscheidung wesentliche Bedeutung erlangen (vgl. OLG Köln VRS 61, 365, 367; KG, Urteil vom 13. Dezember 2006 - [5] 1 Ss 305/06 [49/06] - [juris] m.w.N.).

    4 Die Beschränkung der Revision auf die Aussetzungsentscheidung ist jedoch unwirksam, wenn die Tatsachenfeststellungen und Erwägungen zum Strafmaß so unzulänglich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Aussetzungsentscheidung bilden, die Entscheidung über die Strafaussetzung an einem Fehler leidet, der zugleich die Strafzumessung betrifft, der Anfechtende sich gegen die Feststellung oder Nichtfeststellung einer doppelrelevanten Tatsache wendet oder eine unzulässige Verknüpfung von Strafmaß- und Aussetzungsentscheidung besteht (zum Ganzen vgl. BGHSt 47, 32; 29, 359; BGH NStZ 2001, 311; OLG Köln NStZ 1989, 90, 91; VRS 61, 365, 367; OLG Frankfurt am Main VRS 59, 106; NStZ-RR 1996, 309; KG, Urteil vom 13. Dezember 2006 - [5] 1 Ss 305/06 [49/06] - [juris] m.w.N.).

  • BGH, 15.05.2001 - 4 StR 306/00

    Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung; Maßregelanordnung; Beschränkung der

    Auszug aus KG, 22.07.2016 - 161 Ss 52/16
    4 Die Beschränkung der Revision auf die Aussetzungsentscheidung ist jedoch unwirksam, wenn die Tatsachenfeststellungen und Erwägungen zum Strafmaß so unzulänglich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Aussetzungsentscheidung bilden, die Entscheidung über die Strafaussetzung an einem Fehler leidet, der zugleich die Strafzumessung betrifft, der Anfechtende sich gegen die Feststellung oder Nichtfeststellung einer doppelrelevanten Tatsache wendet oder eine unzulässige Verknüpfung von Strafmaß- und Aussetzungsentscheidung besteht (zum Ganzen vgl. BGHSt 47, 32; 29, 359; BGH NStZ 2001, 311; OLG Köln NStZ 1989, 90, 91; VRS 61, 365, 367; OLG Frankfurt am Main VRS 59, 106; NStZ-RR 1996, 309; KG, Urteil vom 13. Dezember 2006 - [5] 1 Ss 305/06 [49/06] - [juris] m.w.N.).

    Es muss stets gewährleistet sein, dass das stufenweise entstehende Gesamturteil frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. BGHSt 47, 32; 29, 359, 365; KG a.a.O. m.w.N.; KG, Beschluss vom 19. Oktober 2015 - [3] 161 Ss 195/15 [107/15] - [juris] m.w.N.).

  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80

    Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus KG, 22.07.2016 - 161 Ss 52/16
    4 Die Beschränkung der Revision auf die Aussetzungsentscheidung ist jedoch unwirksam, wenn die Tatsachenfeststellungen und Erwägungen zum Strafmaß so unzulänglich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Aussetzungsentscheidung bilden, die Entscheidung über die Strafaussetzung an einem Fehler leidet, der zugleich die Strafzumessung betrifft, der Anfechtende sich gegen die Feststellung oder Nichtfeststellung einer doppelrelevanten Tatsache wendet oder eine unzulässige Verknüpfung von Strafmaß- und Aussetzungsentscheidung besteht (zum Ganzen vgl. BGHSt 47, 32; 29, 359; BGH NStZ 2001, 311; OLG Köln NStZ 1989, 90, 91; VRS 61, 365, 367; OLG Frankfurt am Main VRS 59, 106; NStZ-RR 1996, 309; KG, Urteil vom 13. Dezember 2006 - [5] 1 Ss 305/06 [49/06] - [juris] m.w.N.).

    Es muss stets gewährleistet sein, dass das stufenweise entstehende Gesamturteil frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. BGHSt 47, 32; 29, 359, 365; KG a.a.O. m.w.N.; KG, Beschluss vom 19. Oktober 2015 - [3] 161 Ss 195/15 [107/15] - [juris] m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 26.11.1979 - 3 Ss 537/79
    Auszug aus KG, 22.07.2016 - 161 Ss 52/16
    An der Trennbarkeit fehlt es nicht schon dann, wenn sich die bei der Strafzumessung und der Aussetzungsentscheidung jeweils berücksichtigten Tatsachen überschneiden (vgl. OLG Frankfurt am Main VRS 59, 106, 108).

    4 Die Beschränkung der Revision auf die Aussetzungsentscheidung ist jedoch unwirksam, wenn die Tatsachenfeststellungen und Erwägungen zum Strafmaß so unzulänglich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Aussetzungsentscheidung bilden, die Entscheidung über die Strafaussetzung an einem Fehler leidet, der zugleich die Strafzumessung betrifft, der Anfechtende sich gegen die Feststellung oder Nichtfeststellung einer doppelrelevanten Tatsache wendet oder eine unzulässige Verknüpfung von Strafmaß- und Aussetzungsentscheidung besteht (zum Ganzen vgl. BGHSt 47, 32; 29, 359; BGH NStZ 2001, 311; OLG Köln NStZ 1989, 90, 91; VRS 61, 365, 367; OLG Frankfurt am Main VRS 59, 106; NStZ-RR 1996, 309; KG, Urteil vom 13. Dezember 2006 - [5] 1 Ss 305/06 [49/06] - [juris] m.w.N.).

  • KG, 19.10.2015 - 161 Ss 195/15

    Revision in Strafsachen: Rechtsmittelbeschränkung auf die Frage der

    Auszug aus KG, 22.07.2016 - 161 Ss 52/16
    Es muss stets gewährleistet sein, dass das stufenweise entstehende Gesamturteil frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. BGHSt 47, 32; 29, 359, 365; KG a.a.O. m.w.N.; KG, Beschluss vom 19. Oktober 2015 - [3] 161 Ss 195/15 [107/15] - [juris] m.w.N.).

    Die Prognoseentscheidung des Tatrichters ist vom Revisionsgericht grundsätzlich bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen und allein daraufhin zu prüfen, ob der Tatrichter Rechtsbegriffe verkannt oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, d. h. unzutreffende Maßstäbe angewandt, nahe liegende Umstände übersehen oder festgestellte Umstände falsch gewichtet hat (vgl. OLG Bamberg OLGSt StGB § 56 Nr. 23 m.w.N.; KG a.a.O. und Beschluss vom 19. Oktober 2015 - [3] 161 Ss 195/15 [107/15] - [juris], jeweils m.w.N.).

  • BGH, 19.12.2000 - 5 StR 490/00

    Besonders schwerer Fall der Untreue; Strafzumessung

    Auszug aus KG, 22.07.2016 - 161 Ss 52/16
    4 Die Beschränkung der Revision auf die Aussetzungsentscheidung ist jedoch unwirksam, wenn die Tatsachenfeststellungen und Erwägungen zum Strafmaß so unzulänglich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Aussetzungsentscheidung bilden, die Entscheidung über die Strafaussetzung an einem Fehler leidet, der zugleich die Strafzumessung betrifft, der Anfechtende sich gegen die Feststellung oder Nichtfeststellung einer doppelrelevanten Tatsache wendet oder eine unzulässige Verknüpfung von Strafmaß- und Aussetzungsentscheidung besteht (zum Ganzen vgl. BGHSt 47, 32; 29, 359; BGH NStZ 2001, 311; OLG Köln NStZ 1989, 90, 91; VRS 61, 365, 367; OLG Frankfurt am Main VRS 59, 106; NStZ-RR 1996, 309; KG, Urteil vom 13. Dezember 2006 - [5] 1 Ss 305/06 [49/06] - [juris] m.w.N.).
  • BayObLG, 25.05.2000 - 5St RR 100/00

    Voraussetzungen der Erwartung künftig straffreier Lebensführung

    Auszug aus KG, 22.07.2016 - 161 Ss 52/16
    Er hat darzulegen, dass er bei der Entscheidung über die Strafaussetzung die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen und dabei alle wesentlichen - Rückschlüsse auf die künftige Straffreiheit des Angeklagten ohne eine Einwirkung des Strafvollzuges zulassenden - Umstände des Falles einbezogen hat (vgl. BayObLG, Urteil vom 25. Mai 2000 - 5 St RR 100/00 - juris Rdn. 7; OLG Düsseldorf JR 1994, 39, 40; NStZ 1988, 325, 326; KG StV 1999, 605; Urteile vom 13. April 2016 - [4] 161 Ss 31/16 [41/16] - und 13. Dezember 2006 - [5] 1 Ss 305/06 [49/06] - [juris]).
  • OLG Karlsruhe, 23.01.2008 - 1 Ss 19/07

    Streit über die Rechtmäßigkeit der Beibehaltung einer Strafe trotz

    Auszug aus KG, 22.07.2016 - 161 Ss 52/16
    Eine Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht nur dann rechtsfehlerhaft, wenn das Tatgericht nicht alle von ihm festgestellten relevanten Umstände in die gebotene Gesamtwürdigung mit einbezogen hat, sondern bereits dann, wenn die getroffenen Feststellungen lückenhaft sind, weil für die zukünftige Lebensgestaltung des Angeklagten maßgebliche Prognosegesichtspunkte nicht festgestellt und erörtert werden (vgl. OLG Karlsruhe StV 2008, 307; KG, Urteil vom 6. Januar 2016 - [4] 161 Ss 207/15 [178/15] -).
  • BGH, 06.04.1982 - 4 StR 666/81

    Strafaussetzung - Besondere Umstände - Freiheitsstrafe - Vollstreckung einer

  • OLG Düsseldorf, 25.01.1988 - 5 Ss 443/87
  • OLG Köln, 14.10.1988 - Ss 581/88
  • OLG Frankfurt, 19.07.1996 - 3 Ss 188/96
  • OLG Koblenz, 22.10.1987 - 1 Ss 417/87

    Bewährung; Strafaussetzung; Strafe

  • OLG Düsseldorf, 11.08.1992 - 5 Ss 161/92
  • BGH, 27.04.1994 - 2 StR 89/94

    Revision - Unwirksamkeit der Revision - Unterbringung in eine Entziehungsanstalt

  • KG, 04.05.2017 - 121 Ss 42/17

    Revision im Strafverfahren wegen einer Rauschtat: Prüfung einer wirksamen

    Darüber hinaus ist eine solche Beschränkung unwirksam, wenn die Tatsachenfeststellungen und Erwägungen zum Strafmaß so unzulänglich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Aussetzungsentscheidung bilden, die Entscheidung über die Strafaussetzung an einem Fehler leidet, der zugleich die Strafzumessung betrifft, der Anfechtende sich gegen die Feststellung oder Nichtfeststellung einer doppelrelevanten Tatsache wendet oder eine unzulässige Verknüpfung von Strafmaß- und Aussetzungsentscheidung besteht (zum Ganzen vgl. BGHSt 47, 32; 29, 359; BGH NStZ 2001, 311; OLG Köln NStZ 1989, 90, 91; VRS 61, 365, 367; OLG Frankfurt am Main VRS 59, 106; NStZ-RR 1996, 309; Senat, Urteil vom 22. Juli 2016 - [5] 161 Ss 52/16 [7/16] m.w.N.).
  • KG, 28.01.2022 - 121 Ss 116/21

    Erörterung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB bei Straftaten nach § 114

    Sie kann isoliert angefochten werden, wenn sich die der Bewährungsentscheidung zugrunde liegenden Erwägungen von denen der Strafzumessung trennen lassen (vgl. Senat, Urteile vom 16. November 2018 - [5] 121 Ss 139/18 [62/18] - und vom 22. Juli 2016 - [5] 161 Ss 52/16 [7/16] - juris Rn. 3, jeweils m. w. Nachw.).

    Es muss stets gewährleistet sein, dass das stufenweise entstehende Gesamturteil frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. Senat, Urteile vom 16. November 2018, a.a.O., und vom 22. Juli 2016, a.a.O., juris Rn. 4 sowie Beschluss vom 4. Mai 2017, a. a. O., juris Rn. 7, jeweils m. w. Nachw.).

    Bei dieser Prognose steht ihm ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2019 - [5] 161 Ss 163/18 [81/18] - juris Rn. 7 f.; Senat, Urteile vom 11. August 2020 - [5] 121 Ss 96/20 [34/20] - und vom 22. Juli 2016 - [5] 161 Ss 52/16 [7/16] - juris Rn. 8).

    Er hat darzulegen, dass er die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen und dabei alle wesentlichen - Rückschlüsse auf die künftige Straffreiheit des Angeklagten ohne eine Einwirkung des Strafvollzuges zulassenden - Umstände des Falles einbezogen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2019, a. a. O., juris Rn. 9 f.; Urteile vom 11. August 2020, a. a. O., und vom 22. Juli 2016, a. a. O., juris Rn. 9).

    Die vorbezeichneten Umstände müssen in den Urteilsgründen im Rahmen einer Gesamtwürdigung dargelegt werden, wobei eine Gegenüberstellung der bisherigen und der gegenwärtigen Lebensverhältnisse des Täters erforderlich ist und es einer eingehenden Auseinandersetzung mit den Vortaten und den Umständen, unter denen sie begangen wurden, bedarf (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2019, a.a.O., juris Rn. 11; Urteile vom 11. August 2020, a.a.O., und vom 22. Juli 2016, a.a.O., juris Rn. 10, jeweils m.w.N.).

    Mit Ausnahme der Vorverurteilung vom 17. April 2014 mangelt es den Feststellungen bereits an Angaben zu den Tatzeiten, so dass die zeitlichen Abläufe und Zusammenhänge - gerade auch hinsichtlich der Rückfallgeschwindigkeit nach einer Verurteilung und des (für die Beurteilung der Delinquenzentwicklung relevanten) Abstandes zwischen den einzelnen (insbesondere einschlägigen) Taten - insgesamt nicht nachvollziehbar sind (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juli 2016, a.a.O. - juris Rn. 14).

    cc) Soweit die Kammer der von dem Angeklagten bekundeten Bereitschaft, sich mit den Ursachen seiner Straffälligkeit auseinanderzusetzen, und dabei insbesondere den von ihm absolvierten Trainingskursen zur Gewaltprävention besonderes Gewicht beimisst, geht sie zwar rechtlich zutreffend davon aus, dass auch im Falle erheblicher Vorstrafen und bei früherem Bewährungsversagen gezielten Therapie- oder sonstigen bewährungsflankierenden Weisungen im Einzelfall eine herausragende Bedeutung im Sinne einer positiven Wendung in der Lebensführung eines Angeklagten zukommen kann (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juli 2016, a.a.O., juris Rn. 22).

    Ausweislich der Feststellungen zu der langjährigen Delinquenzgeschichte des Angeklagten ist belegt, dass es auch früher bereits straffreie Phasen gegeben hat (dazu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22. August 2006 - 2 Ss 241/06 - juris Rn. 7; Senat, Urteil vom 22. Juli 2016, a.a.O. - juris Rn. 21).

  • KG, 28.01.2022 - 5-44/21
    Sie kann isoliert angefochten werden, wenn sich die der Bewährungsentscheidung zugrunde liegenden Erwägungen von denen der Strafzumessung trennen lassen (vgl. Senat, Urteile vom 16. November 2018 - [5] 121 Ss 139/18 [62/18] - und vom 22. Juli 2016 - [5] 161 Ss 52/16 [7/16] - juris Rn. 3, jeweils m. w. Nachw.).

    Es muss stets gewährleistet sein, dass das stufenweise entstehende Gesamturteil frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. Senat, Urteile vom 16. November 2018, a.a.O., und vom 22. Juli 2016, a.a.O., juris Rn. 4 sowie Beschluss vom 4. Mai 2017, a. a. O., juris Rn. 7, jeweils m. w. Nachw.).

    Bei dieser Prognose steht ihm ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2019 - [5] 161 Ss 163/18 [81/18] - juris Rn. 7 f.; Senat, Urteile vom 11. August 2020 - [5] 121 Ss 96/20 [34/20] - und vom 22. Juli 2016 - [5] 161 Ss 52/16 [7/16] - juris Rn. 8).

    Er hat darzulegen, dass er die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen und dabei alle wesentlichen - Rückschlüsse auf die künftige Straffreiheit des Angeklagten ohne eine Einwirkung des Strafvollzuges zulassenden - Umstände des Falles einbezogen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2019, a. a. O., juris Rn. 9 f.; Urteile vom 11. August 2020, a. a. O., und vom 22. Juli 2016, a. a. O., juris Rn. 9).

    Die vorbezeichneten Umstände müssen in den Urteilsgründen im Rahmen einer Gesamtwürdigung dargelegt werden, wobei eine Gegenüberstellung der bisherigen und der gegenwärtigen Lebensverhältnisse des Täters erforderlich ist und es einer eingehenden Auseinandersetzung mit den Vortaten und den Umständen, unter denen sie begangen wurden, bedarf (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2019, a.a.O., juris Rn. 11; Urteile vom 11. August 2020, a.a.O., und vom 22. Juli 2016, a.a.O., juris Rn. 10, jeweils m.w.N.).

    Mit Ausnahme der Vorverurteilung vom 17. April 2014 mangelt es den Feststellungen bereits an Angaben zu den Tatzeiten, so dass die zeitlichen Abläufe und Zusammenhänge - gerade auch hinsichtlich der Rückfallgeschwindigkeit nach einer Verurteilung und des (für die Beurteilung der Delinquenzentwicklung relevanten) Abstandes zwischen den einzelnen (insbesondere einschlägigen) Taten - insgesamt nicht nachvollziehbar sind (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juli 2016, a.a.O. - juris Rn. 14).

    cc) Soweit die Kammer der von dem Angeklagten bekundeten Bereitschaft, sich mit den Ursachen seiner Straffälligkeit auseinanderzusetzen, und dabei insbesondere den von ihm absolvierten Trainingskursen zur Gewaltprävention besonderes Gewicht beimisst, geht sie zwar rechtlich zutreffend davon aus, dass auch im Falle erheblicher Vorstrafen und bei früherem Bewährungsversagen gezielten Therapie- oder sonstigen bewährungsflankierenden Weisungen im Einzelfall eine herausragende Bedeutung im Sinne einer positiven Wendung in der Lebensführung eines Angeklagten zukommen kann (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juli 2016, a.a.O., juris Rn. 22).

    Ausweislich der Feststellungen zu der langjährigen Delinquenzgeschichte des Angeklagten ist belegt, dass es auch früher bereits straffreie Phasen gegeben hat (dazu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22. August 2006 - 2 Ss 241/06 - juris Rn. 7; Senat, Urteil vom 22. Juli 2016, a.a.O. - juris Rn. 21).

  • KG, 25.01.2019 - 161 Ss 163/18

    Anforderungen an Bewährungsprognose und Reststrafenaussetzung

    Die Prognoseentscheidung des Tatrichters ist vom Revisionsgericht grundsätzlich bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen und allein daraufhin zu prüfen, ob er Rechtsbegriffe verkannt oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, d. h. unzutreffende Maßstäbe angewandt, naheliegende Umstände übersehen oder festgestellte Umstände falsch gewichtet hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2001 - 1 StR 519/00 - juris Rdn. 10; OLG Bamberg, Urteil vom 12. November 2013 - 3 Ss 106/13 - juris Rdn. 6; OLG Braunschweig, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 1 Ss 13/15 - juris Rdn. 16; Senat, Urteile 16. November 2018 - [5] 121 Ss 139/18 [62/18] - und vom 22. Juli 2016 - [5] 161 Ss 52/16 [7/16] - juris Rdn. 8, jeweils m.w.N.; Fischer, a.a.O., § 56 Rdn. 11).

    Eine Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht nur dann rechtsfehlerhaft, wenn das Tatgericht nicht alle von ihm festgestellten relevanten Umstände in die gebotene Gesamtwürdigung mit einbezogen hat, sondern bereits dann, wenn die getroffenen Feststellungen lückenhaft sind, weil für die zukünftige Lebensgestaltung des Angeklagten maßgebliche Prognosegesichtspunkte nicht festgestellt und erörtert werden (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juli 2016, a.a.O. - juris Rdn. 9; Urteil vom 16. November 2018, a.a.O. m.w.N.).

    Bei einem schon mehrfach und dabei - wie hier - auch wiederholt wegen eines einschlägigen Delikts vorbestraften Täter, der schon frühere Bewährungsfristen nicht bestanden oder die neue Tat während laufender Bewährung begangen hat, sind erhöhte Anforderungen an die Begründung einer dennoch bewilligten erneuten Strafaussetzung zur Bewährung zu stellen (vgl. Senat, Urteile vom 16. November 2018, a.a.O. und vom 22. Juli 2016, a.a.O. - juris Rdn. 10, jeweils m.w.N.; Fischer, a.a.O., § 56 Rdn. 6).

  • KG, 25.01.2019 - 5 Ss 81/18
    Die Prognoseentscheidung des Tatrichters ist vom Revisionsgericht grundsätzlich bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen und allein daraufhin zu prüfen, ob er Rechtsbegriffe verkannt oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, d. h. unzutreffende Maßstäbe angewandt, naheliegende Umstände übersehen oder festgestellte Umstände falsch gewichtet hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2001 - 1 StR 519/00 - juris Rdn. 10; OLG Bamberg, Urteil vom 12. November 2013 - 3 Ss 106/13 - juris Rdn. 6; OLG Braunschweig, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 1 Ss 13/15 - juris Rdn. 16; Senat, Urteile 16. November 2018 - [5] 121 Ss 139/18 [62/18] - und vom 22. Juli 2016 - [5] 161 Ss 52/16 [7/16] - juris Rdn. 8, jeweils m.w.N.; Fischer, a.a.O., § 56 Rdn. 11).

    Eine Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht nur dann rechtsfehlerhaft, wenn das Tatgericht nicht alle von ihm festgestellten relevanten Umstände in die gebotene Gesamtwürdigung mit einbezogen hat, sondern bereits dann, wenn die getroffenen Feststellungen lückenhaft sind, weil für die zukünftige Lebensgestaltung des Angeklagten maßgebliche Prognosegesichtspunkte nicht festgestellt und erörtert werden (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juli 2016, a.a.O. - juris Rdn. 9; Urteil vom 16. November 2018, a.a.O. m.w.N.).

    Bei einem schon mehrfach und dabei - wie hier - auch wiederholt wegen eines einschlägigen Delikts vorbestraften Täter, der schon frühere Bewährungsfristen nicht bestanden oder die neue Tat während laufender Bewährung begangen hat, sind erhöhte Anforderungen an die Begründung einer dennoch bewilligten erneuten Strafaussetzung zur Bewährung zu stellen (vgl. Senat, Urteile vom 16. November 2018, a.a.O. und vom 22. Juli 2016, a.a.O. - juris Rdn. 10, jeweils m.w.N.; Fischer, a.a.O., § 56 Rdn. 6).

  • KG, 08.11.2018 - 121 Ss 167/18

    Mögliche Wechselwirkungen einer Entscheidung nach § 64 StGB mit dem

    b) Bei einer Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung gelten die dargelegten Grundsätze entsprechend (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 11. März 2015 - 3 OLG 8 Ss 16/15 -, juris Rdn. 4; Senat, Beschluss vom 4. Mai 2017 - [5] 121 Ss 42/17 [32/17] -, juris Rdn. 7 und Urteil vom 22. Juli 2016 - [5] 161 Ss 52/16 [7/16] -, juris Rdn. 3; jeweils m. w. N.).

    Darüber hinaus ist eine solche Beschränkung unwirksam, wenn die Tatsachenfeststellungen und Erwägungen zum Strafmaß so unzulänglich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Aussetzungsentscheidung bilden, die Entscheidung über die Strafaussetzung an einem Fehler leidet, der zugleich die Strafzumessung betrifft, der Anfechtende sich gegen die Feststellung oder Nichtfeststellung einer doppelrelevanten Tatsache wendet oder eine unzulässige Verknüpfung von Strafmaß- und Aussetzungsentscheidung besteht (zum Ganzen vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2001 - 4 StR 306/00 -, juris Rdn. 21 = BGHSt 47, 32-39; Senat, Urteil vom 22. Juli 2016, a. a. O., juris Rdn. 4 [zur Beschränkung der Revision] und Beschluss vom 4. Mai 2017, a. a. O., jeweils m. w. N.).

  • KG, 11.02.2022 - 121 Ss 170/21

    Berücksichtigung des drohenden Bewährungswiderrufs bei bewusstem Bewährungsbruch

    Es sind die (besonderen) Umstände darzulegen, aus denen das Gericht trotz der mit dem Täter bisher gemachten schlechten Erfahrungen die positive Erwartung herleitet (vgl. Senat, Urteil vom 21. August 2019 - (3) 161 Ss 106/19 (61/19) -;KG, Urteil vom 22.Juli 2016 - (5) 161 Ss 52/16 (7/16) -, juris).
  • OLG Koblenz, 03.08.2017 - 1 OLG 4 Ss 105/17

    Revision: Zulässigkeit der Beschränkung des Rechtsmittels auf die Entscheidung

    Dass innerhalb der Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch auch die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich isoliert zur Überprüfung gestellt werden kann, entspricht allgemeiner Ansicht (vgl. BGHSt 24, 164; BGH, NStZ 1994, 449; 1982, 285, 286; OLG Nürnberg, 2 Ss 280/06 v. 24.01.2007, Rdn. 9 - juris; OLG Hamburg, 1 Ss 5/05 v. 09.02.2005, Rdn. 26 - juris; KG Berlin, StV 1999, 605; [5] 1 Ss 305/06 [49/06] v. 13.12.2006, Rdn. 7 - juris m. w. N.; [5] 161 Ss 52/16 v. 22.07.2016, Rdn. 3 - juris; OLG Düsseldorf, 2b Ss 229/99 v. 02.09.1999, Rdn. 11 - juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 318 Rdn. 20a; Gössel, in: LR/StPO, 26. Aufl., § 318 Rdn. 96; Franke, LR/StPO, 26. Aufl., § 344 Rdn. 40; Fischer, a. a. O., § 56 Rdn. 27; Wiedner, in: Beck/OK, Stand: 01.01.2017, § 344 Rdn. 21; Eschelbach, in: Beck/OK, Stand: 01.01.2017, § 318 Rdn. 12; Paul, in: KK/StPO, 7. Aufl., § 318 Rdn. 8a; Gericke, in: KK/StPO, 7. Aufl., § 344 Rdn. 12; Brunner, in: KMR, StPO, Stand: Mai 2012, § 318 Rdn. 43 f.) und auch der ständigen Rechtsprechung beider Senate des OLG Koblenz (1 OLG 4 Ss 197/16 v. 12.01.2016; 1 Ss 49/10 v. 28.04.2010; 1 Ss 163/08 v. 29.10.2008; 1 Ss 207/03 v. 09.10.2003; 2 Ss 36/14 v. 09.04.2013; 2 Ss 204/10 v. 03.10.2010; 2 Ss 182/02 v. 21.08.2002).
  • KG, 28.08.2020 - 121 Ss 109/20

    Anforderungen an die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf die

    Gleiches gilt, wenn sich der Beschwerdeführer nach dem erkennbaren Sinn und Ziel seines Rechtsmittels gegen "doppelrelevante" Feststellungen wendet (KG, Beschluss vom 19. Oktober 2015, a.a.O., m.w.N.) oder die Entscheidungsteile - etwa im Sinne einer "Wechselwirkung" - eng miteinander verzahnt sind und deshalb die Gefahr besteht, dass die (stufenweise) entstehende Gesamtentscheidung nicht frei von inneren Widersprüchen bleiben würde (vgl. KG, Urteil vom 16. September 2016 und Beschluss vom 19. Oktober 2015, jeweils a.a.O.; Senat, Urteile vom 16. November 2018 - [5] 121 Ss 139/18 [62/18] - und vom 22. Juli 2016 - [5] 161 Ss 52/16 [7/16] - juris Rn. 3, sowie Beschluss vom 4. Mai 2017 - [5] 121 Ss 42/17 [32/17] - juris Rn. 7, jeweils m.w.N.).
  • KG, 28.08.2020 - 5 Ss 38/20
    Gleiches gilt, wenn sich der Beschwerdeführer nach dem erkennbaren Sinn und Ziel seines Rechtsmittels gegen "doppelrelevante" Feststellungen wendet (KG, Beschluss vom 19. Oktober 2015, a.a.O., m.w.N.) oder die Entscheidungsteile - etwa im Sinne einer "Wechselwirkung" - eng miteinander verzahnt sind und deshalb die Gefahr besteht, dass die (stufenweise) entstehende Gesamtentscheidung nicht frei von inneren Widersprüchen bleiben würde (vgl. KG, Urteil vom 16. September 2016 und Beschluss vom 19. Oktober 2015, jeweils a.a.O.; Senat, Urteile vom 16. November 2018 - [5] 121 Ss 139/18 [62/18] - und vom 22. Juli 2016 - [5] 161 Ss 52/16 [7/16] - juris Rn. 3, sowie Beschluss vom 4. Mai 2017 - [5] 121 Ss 42/17 [32/17] - juris Rn. 7, jeweils m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht